Rechtsprechung
   BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,869
BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92 (https://dejure.org/1994,869)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1994 - II ZR 191/92 (https://dejure.org/1994,869)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1994 - II ZR 191/92 (https://dejure.org/1994,869)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,869) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 230; BGB §§ 138, 723
    Unzulässige Ausschlussklausel bei atypischer stiller Gesellschaft

  • Wolters Kluwer

    Publikumsgesellschaft - Atypische Stille Gesellschaft - Geschäftsinhaber - Vergütung - Aufwendungsersatz - Kündigungsrecht - Unwirksame Bestimmung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 138, 723; HGB § 230
    Kündigungsrecht des Geschäftsinhabers einer atypischen stillen Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 230; BGB §§ 138, 723
    Unwirksamkeit einer "Hinauskündigungsklausel" im Gesellschaftsvertrag einer als atypische stille Gesellschaft errichteten Publikumsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Leitsatz)

    HGB § 230; BGB §§ 138, 723
    Atypische stille Gesellschaft als Publikumsgesellschaft

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausschluss, Gesellschafter, Gesellschaftsrecht, Inhaber Handelsgewerbe, Kündigung, Personengesellschaft, Publikumsgesellschaft, stille Gesellschaft, stiller Gesellschafter

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit einer sog. Hinauskündigungsklausel bei einer atypischen stillen Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksame "Hinauskündigungsklauseln" bei stillen Gesellschaften (IBR 1994, 306)

Papierfundstellen

  • BGHZ 125, 74
  • NJW 1994, 1156
  • ZIP 1994, 455
  • MDR 1994, 456
  • WM 1994, 593
  • BB 1994, 592
  • DB 1994, 829
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 135/87

    Inhaltskontrolle der Beteiligung an einer Publikums-KG; Recht zur Übernahme

    Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
    Die Unterschiede zwischen der hier vorliegenden Vertragsgestaltung und der Geldanlage durch Beteiligung an einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft rechtfertigen es nämlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, die für diese Anlageformen in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Regeln nicht anzuwenden, nach denen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die eine "Hinauskündigung" zulassen, regelmäßig unwirksam sind (BGHZ 84, 11, 14 f.; BGHZ 104, 50, 57 f.; vgl. ferner BGHZ 81, 263, 266 ff.; BGHZ 105, 213, 216 f.; Urt. v. 25. März 1985 - II ZR 240/84, ZIP 1985, 737 = WM 1985, 772; ferner Kellermann/Stodolkowitz, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Personengesellschaftsrecht, 3. Aufl. S. 67 ff.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. § 50 III 4).

    Bei einer Publikumsmassengesellschaft besteht darüber hinaus, auch wenn der Ausscheidende eine angemessene Abfindung erhält (vgl. BGHZ 81, 263, 268 f.), die Gefahr, daß der Treuhänder von dem ihm eingeräumten freien Kündigungs- oder Ausschließungsrecht in einer Weise Gebrauch macht, die ihm und nicht den Anlegern die Früchte einer erfolgreichen Teilnahme der Gesellschaft am Wirtschaftsleben sichert, während er die Risiken nicht zu tragen hat (BGHZ 104, 50, 58 f.).

    Diese Regelung eröffnet der Beklagten die nach der oben genannten Rechtsprechung des Senats bei einer Publikumsgesellschaft nicht hinnehmbare Möglichkeit, zu Lasten der das wirtschaftliche Risiko der Beteiligung tragenden stillen Gesellschafter zu spekulieren (vgl. BGHZ 104, 50, 58).

  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87

    Hinauskündigung eines Gesellschafters aus Anlaß des Todes eines anderen

    Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
    Die Unterschiede zwischen der hier vorliegenden Vertragsgestaltung und der Geldanlage durch Beteiligung an einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft rechtfertigen es nämlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, die für diese Anlageformen in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Regeln nicht anzuwenden, nach denen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die eine "Hinauskündigung" zulassen, regelmäßig unwirksam sind (BGHZ 84, 11, 14 f.; BGHZ 104, 50, 57 f.; vgl. ferner BGHZ 81, 263, 266 ff.; BGHZ 105, 213, 216 f.; Urt. v. 25. März 1985 - II ZR 240/84, ZIP 1985, 737 = WM 1985, 772; ferner Kellermann/Stodolkowitz, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Personengesellschaftsrecht, 3. Aufl. S. 67 ff.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. § 50 III 4).

    Diese können nämlich einerseits das freie Kündigungsrecht als Disziplinierungsmittel empfinden, das sie einem ihre Entscheidungsfreiheit bei der Wahrnehmung ihrer gesellschaftsvertraglichen Rechte beeinflussenden Druck aussetzt (BGHZ 105, 213, 217).

  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 56/80

    Gesellschaftersausschließung nach freiem Ermessen

    Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
    Die Unterschiede zwischen der hier vorliegenden Vertragsgestaltung und der Geldanlage durch Beteiligung an einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft rechtfertigen es nämlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, die für diese Anlageformen in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Regeln nicht anzuwenden, nach denen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die eine "Hinauskündigung" zulassen, regelmäßig unwirksam sind (BGHZ 84, 11, 14 f.; BGHZ 104, 50, 57 f.; vgl. ferner BGHZ 81, 263, 266 ff.; BGHZ 105, 213, 216 f.; Urt. v. 25. März 1985 - II ZR 240/84, ZIP 1985, 737 = WM 1985, 772; ferner Kellermann/Stodolkowitz, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Personengesellschaftsrecht, 3. Aufl. S. 67 ff.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. § 50 III 4).

    Bei einer Publikumsmassengesellschaft besteht darüber hinaus, auch wenn der Ausscheidende eine angemessene Abfindung erhält (vgl. BGHZ 81, 263, 268 f.), die Gefahr, daß der Treuhänder von dem ihm eingeräumten freien Kündigungs- oder Ausschließungsrecht in einer Weise Gebrauch macht, die ihm und nicht den Anlegern die Früchte einer erfolgreichen Teilnahme der Gesellschaft am Wirtschaftsleben sichert, während er die Risiken nicht zu tragen hat (BGHZ 104, 50, 58 f.).

  • BGH, 03.05.1982 - II ZR 78/81

    Inhaltskontrolle bei Publikums-Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
    Die Unterschiede zwischen der hier vorliegenden Vertragsgestaltung und der Geldanlage durch Beteiligung an einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft rechtfertigen es nämlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, die für diese Anlageformen in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Regeln nicht anzuwenden, nach denen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die eine "Hinauskündigung" zulassen, regelmäßig unwirksam sind (BGHZ 84, 11, 14 f.; BGHZ 104, 50, 57 f.; vgl. ferner BGHZ 81, 263, 266 ff.; BGHZ 105, 213, 216 f.; Urt. v. 25. März 1985 - II ZR 240/84, ZIP 1985, 737 = WM 1985, 772; ferner Kellermann/Stodolkowitz, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Personengesellschaftsrecht, 3. Aufl. S. 67 ff.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. § 50 III 4).

    b) Nicht nur für eine Kommanditgesellschaft, an der sich der interessierte Anleger unmittelbar als Kommanditist beteiligt (vgl. BGHZ 84, 11, 14 f.), oder für eine mittelbare Beteiligung durch Zwischenschaltung eines Treuhandkommanditisten treffen diese Erwägungen zu, sie haben ebenso Gültigkeit, wenn ein Anleger sich in der hier gegebenen, Chancen und Risiken ungleichgewichtig verteilenden Art und Weise als atypisch stiller Gesellschafter an dem Unternehmen eines anderen beteiligt.

  • BGH, 21.04.1980 - II ZR 144/79

    Abschluss von Verträgen zur Sicherung einer Fremdfinanzierung - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
    Daß ein solches, gerade bei Publikumsgesellschaften typischerweise anzutreffendes mehrgliedriges stilles Gesellschaftsverhältnis rechtlich zulässig ist, hat der Senat unter Zustimmung des Schrifttums bereits ausgesprochen (Urt. v. 10. Juni 1958 - II ZR 320/56, WM 1958, 1336; v. 21. April 1980 - II ZR 144/79, BB 1980, 958; Paulick/Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 4. Aufl. § 5 II 3, § 9; Böttcher/Zartmann/Faut, Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung, 3. Aufl. S. 127 ff.; Staub/Zutt, HGB, 4. Aufl. § 230 RdNr. 44 ff.; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl. § 230 (n.F.) RdNr. 67 ff., 72 ff.).
  • BGH, 05.02.1990 - II ZR 94/89

    Änderung des Gesellschaftsvertrages durch vorbehalt- und widerspruchslose

    Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
    In früheren Revisionsverfahren, in denen es um die aus dem vorliegenden Vertragsmuster folgenden Rechte und Pflichten ging, hat der Senat deswegen ebenfalls das Bestehen einer atypischen stillen Gesellschaft angenommen (Urt. v. 29. Juni 1987 - II ZR 173/86, LM Nr. 1 zu § 230 HGB = WM 1987, 1193 = ZIP 1987, 1316; Urt. v. 5. Februar 1990 - II ZR 94/89, LM Nr. 2 zu § 230 HGB = WM 1990, 714).
  • BGH, 20.12.1956 - II ZR 166/55

    Kündigung einer stillen Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
    a) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung davon leiten lassen, daß auch bei der stillen Gesellschaft das Recht zu ordentlicher Kündigung auf Dauer nicht ausgeschlossen werden kann (BGHZ 23, 10, 12 ff.); es hat deswegen gemeint, die vertraglichen Kündigungsbestimmungen, auf die sich die Beklagte gestützt hat, hielten einer Inhaltskontrolle stand.
  • BGH, 10.07.1958 - II ZR 320/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
    Daß ein solches, gerade bei Publikumsgesellschaften typischerweise anzutreffendes mehrgliedriges stilles Gesellschaftsverhältnis rechtlich zulässig ist, hat der Senat unter Zustimmung des Schrifttums bereits ausgesprochen (Urt. v. 10. Juni 1958 - II ZR 320/56, WM 1958, 1336; v. 21. April 1980 - II ZR 144/79, BB 1980, 958; Paulick/Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 4. Aufl. § 5 II 3, § 9; Böttcher/Zartmann/Faut, Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung, 3. Aufl. S. 127 ff.; Staub/Zutt, HGB, 4. Aufl. § 230 RdNr. 44 ff.; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl. § 230 (n.F.) RdNr. 67 ff., 72 ff.).
  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 173/86

    Schadensersatzpflicht des Unternehmers gegenüber dem stillen Gesellschafter

    Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
    In früheren Revisionsverfahren, in denen es um die aus dem vorliegenden Vertragsmuster folgenden Rechte und Pflichten ging, hat der Senat deswegen ebenfalls das Bestehen einer atypischen stillen Gesellschaft angenommen (Urt. v. 29. Juni 1987 - II ZR 173/86, LM Nr. 1 zu § 230 HGB = WM 1987, 1193 = ZIP 1987, 1316; Urt. v. 5. Februar 1990 - II ZR 94/89, LM Nr. 2 zu § 230 HGB = WM 1990, 714).
  • BGH, 22.01.1976 - VII ZR 280/75

    Kaufmannseigenschaft einer GmbH

    Auszug aus BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92
    Nach der h.M. ist die GmbH unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand kraft ihrer Rechtsform Handelsgesellschaft (§§ 13 Abs. 3 GmbHG, 6 HGB) und kann deswegen ohne weiteres einen oder mehrere stille Gesellschafter an ihrem Unternehmen beteiligen (vgl. Staub/Zutt aaO § 230 RdNr. 37; Paulick/Blaurock aaO § 5 I f bb; MünchHandb. z. GesellschaftsR/Bezzenberger Bd. 2, § 5 StG RdNr. 10; Hadding, ZIP 1984, 1295, 1300 f. unter Hinweis auf BGHZ 66, 48, 50 f.; Schulze-Osterloh, ZGR 1974, 427, 428; BFH v. 21. Juni 1983 - VIII R 237/80, GmbHR 1983, 281).
  • BFH, 21.06.1983 - VIII R 237/80

    Stille Gesellschaft an einer GmbH, die kein Handelsgewerbe betreibt, durch

  • BGH, 25.03.1985 - II ZR 240/84

    Wirksamkeit einer Übergangsklausel

  • BGH, 08.03.2004 - II ZR 165/02

    Zulässigkeit der Ausschließung eines Gesellschafters ohne sachlichen Grund

    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 125, 74, 79 m.w.N.; vgl. ferner zum Meinungsstand im Schrifttum MünchKomm.z.BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 737 Rdn. 17) kann eine gesellschaftsvertragliche Regelung nicht anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft oder einer GmbH (BGHZ 112, 103 ff.) auszuschließen.
  • BGH, 14.03.2005 - II ZR 153/03

    Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ohne wichtigen Grund

    aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 125, 74, 79 m.w.Nachw.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903 = WM 2004, 985; vgl. ferner zum Meinungsstand im Schrifttum Münch.Komm.z.BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 737 Rdn. 17) kann allerdings eine gesellschaftsvertragliche Regelung nicht anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft oder einer GmbH (BGHZ 112, 103 ff.) auszuschließen.
  • BGH, 14.11.1994 - II ZR 160/93

    Umfang der Geschäftsführer-Vergütung

    Im Verhältnis der Kläger zu der Beklagten zu 1 stehen dienstvertragliche Rechte und Pflichten im Vordergrund, weil sie aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen lediglich die mit den Mitteln der Kapitalanleger erworbene Kommanditbeteiligung verwaltet und hierfür eine Vergütung (sowie Aufwendungsersatz) erhält, hiergegen am Gewinn und Verlust der stillen Gesellschaften nicht beteiligt ist (vgl. Sen.Urt. v. 7. Februar 1994 - II ZR 191/92, WM 1994, 593, 596 = ZIP 1994, 455, 458, zur Veröffentlichung in BGHZ 125, 74 vorgesehen).

    Es handelt sich dabei um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, bei welcher die Beklagte zu 1 als Inhaberin des Geschäfts nach außen auftritt und die Beteiligung an der amerikanischen Partnership hält, während die Kläger sich als stille Gesellschafter an dem Unternehmen der Beklagten zu 1 beteiligen und sich ihrerseits zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden haben, um die ihnen nach dem Vertrag mit der Beklagten zu 1 eingeräumten Mitwirkungs- und Kontrollrechte wahrzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 1994 aaO., 456).

  • BGH, 21.09.1998 - II ZR 89/97

    Ausschluß eines BGB -Gesellschafters trotz fehlender Ausschlußgründe

    Für die vom Berufungsgericht für sich in Anspruch genommene Rechtsfortbildung, die eine faktische Aufhebung der Gesellschafterrechte bei rechtlichem Fortbestand der Gesellschaft bedeutet oder, im Ergebnis gleichstehend, den Ausschluß eines Gesellschafters ohne wichtigen Grund, wenn nicht einmal der Gesellschaftsvertrag dies gestattet (zur Inhaltskontrolle derartiger Klauseln vgl. BGHZ 105, 213, 216 f.; 107, 351, 353; 125, 74, 79 f.), ist daher kein Raum.
  • BGH, 30.03.1998 - II ZR 20/97

    Anforderungen an die Einladung zur Gesellschafterversammlung einer als stille

    Durch Urteil des Senats vom 7. Februar 1994 (BGHZ 125, 74) ist diese Kündigung für unwirksam erklärt worden.

    Nach der Begründung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25. Juni 1994 sollte die pauschale Aufwandsentschädigung die Mühewaltung abgelten, die die Kläger im Interesse aller Gesellschafter aufgewandt haben, um die - wie sich herausgestellt hat (BGHZ 125, 74 ff.) - unberechtigte Kündigung aller stillen Gesellschaftsverhältnisse durch die Beklagte abzuwehren.

    für beide Kläger schwerlich in der angenommenen Weise übersetzt: Die Kläger haben sich - im Ergebnis erfolgreich - über vier Jahre gegen den Versuch der Beklagten gestemmt, die stillen Gesellschafter, von denen das Anlagekapital in einer Größenordnung von mehr als 11 Mio. DM stammte, aus der Gesellschaft hinauszudrängen, sie auf einen Auseinandersetzungsanspruch zu verweisen und sich selbst die Chancen des Unternehmens zu sichern, die sie mit den von den stillen Gesellschaftern stammenden Mitteln erworben hat (vgl. BGHZ 125, 74, 80).

  • LG Bonn, 19.04.2012 - 14 O 34/12

    Anforderungen an die Darlegung einer Eilbedürftigkeit bei Stellung eines

    Daraus, dass sich aus der Entscheidung BGHZ 125, 74 = NJW 1994, 1165 keine Ausführungen des Bundesgerichtshofes zur Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ergäben, folgert sie, die Antragstellerin, dass die Grundsätze der Hinauskündigung in solchen Sonderfällen auch bei der Kündigung nach gesetzlichen Bestimmungen Anwendung fänden (Zusammenfassung des Vortrags im Termin).

    cc) Die Erwägungen der Antragstellerin zum "Hinauskündigen" - als Schluss aus der Entscheidung BGHZ 125, 74 = NJW 1994, 1156 unter dem Gesichtspunkt, dass der Bundesgerichtshof zwar die Hinauskündigungsklausel für unwirksam erachtet, aber die Frage der ordentlichen Kündigung aus gesetzlichen Gründen nicht entschieden habe - führt zu keinem anderem Ergebnis.

    Wenn die Antragsgegnerinnen von ihrem gesetzlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen, hat das mit "Hinauskündigung" nichts zu tun.Auch den von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Termin erläuterten Rückschluss aus der Entscheidung BGHZ 125, 74 = NJW 1994, 1165, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen.

    Goette, Mitglied des 2. Zivilsenats des BGH, führt dazu aus (DStR 1994, 623), dass jenseits der dem Fall zugrunde liegenden konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen die Entscheidung nicht dahin missverstanden werden dürfe, "als sei in einer GmbH & Still der Geschäftsinhaberin schlechthin die Möglichkeit genommen, das Vertragsverhältnis durch ordentliche Kündigung zu beenden".

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03

    Mögliche Sittenwidrigkeit einer Hinauskündigungsklausel

    Derartige Hinauskündigungsklauseln verstoßen in der Regel gegen § 138 BGB, weil sie die Gefahr begründen, dass der jederzeit von der Ausschließung bedrohte Gesellschafter von seinen Rechten nicht mehr frei Gebrauch macht und die ihm obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, sondern sich dem durch das Ausschließungsrecht begünstigten Gesellschafter beugt; dies gilt sowohl im Recht der Personenhandelsgesellschaften (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 125, 74, 79 m. w. Nachw.) als auch im - hier einschlägigen - GmbH-Recht (vgl. BGHZ 112, 103, 107 f. = NJW 1990, 2622, 2623 m. w. Nachw.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Auflage, § 34 GmbHG Rdn. 8 m. w. Nachw.; Scholz/Westermann, GmbHG, 9. Auflage, § 34 GmbHG Rdn. 16 m. w. Nachw.).
  • BGH, 11.10.1995 - XII ZR 62/94

    Rechte und Pflichten in einer Ehegattengesellschaft; Rechte des Sicherungsgebers

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine gesellschaftsvertragliche Regelung grundsätzlich nicht als wirksam anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Personengesellschaft aus zuschließen (vgl. BGHZ 68, 212, 215; 81, 263, 266 f; 105, 213, 216 f; zuletzt Urteil vom 7. Februar 1994 - II ZR 191/92 - ZIP 1994, 455, 457) .
  • VGH Hessen, 14.02.2006 - 6 TG 1447/05

    Finanzdienstleistungsaufsicht; nicht genehmigungsbedürftiges Eigengeschäft;

    Hier ist es entscheidend, dass den Anlegern aus der nicht am gesetzlichen Leitbild orientierten Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und aus ihrer nur mittelbaren Beteiligung keine Rechtsnachteile entstehen dürfen, die das Gleichgewicht der Rechte der an den Verträgen beteiligten Personen in Frage stellen (ähnlich für die stille Gesellschaft: BGH, Urteil v. 07.02.1994 - II ZR 191/92, BGHZ 125, 74, 79).
  • LG Duisburg, 18.02.2003 - 24 O 22/02

    Nichtigkeit einer zwischen Gesellschaftern geltenden Regelung gem. § 138 BGB

    Nach der seit einigen Jahren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann eine Regelung im Verhältnis zwischen Gesellschaftern, die einem oder mehreren von ihnen das Recht gibt, anderen deren Anteil an der Gesellschaft ohne Grund zu entziehen, nach § 138 BGB nichtig sein, wenn diese Regelung ihrem Gehalt nach eine sittenwidrige Benachteiligung des Gesellschafters enthält, dessen Geschäftsanteil entzogen werden soll (siehe dazu BGHZ 112, S. 103 ff., 107; BGHZ 125, S. 74 ff., 79 ).
  • LG München I, 03.01.2012 - 5 HKO 5182/10

    Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen: Klage eines Anlegers als stiller

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht