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   BGH, 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94   

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BGH, 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94 (https://dejure.org/1994,1115)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94 (https://dejure.org/1994,1115)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94 (https://dejure.org/1994,1115)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsentscheid; Eigenbedarfskündigung; Wartefrist für Erwerber

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2
    Eigenbedarfskündigung des Vermieters nach Umwandlung eines im Miteigentum stehenden Hausgrundstücks in Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bei Wohnungsverkauf Kündigungssperrfrist

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Eigenbedarfskündigung und Sperrfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 2
    Eigenbedarf des Erwerbers von Mit- bzw. Sondereigentum

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist bei Begründung von Wohnungseigentum eine Eigenbedarfskündigung ohne Wartefrist möglich? (IBR 1995, 76)

Papierfundstellen

  • BGHZ 126, 357
  • NJW 1994, 2542
  • ZIP 1994, 1451
  • MDR 1995, 33
  • WM 1994, 1628
  • DB 1994, 2391
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Stuttgart, 11.06.1991 - 2 T 385/91
    Auszug aus BGH, 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94
    d) Die zuletzt genannte Auffassung, der sich auch das Bayerische Oberste Landesgericht anschließen möchte, hat in der Rechtsprechung Zustimmung gefunden (OLG Karlsruhe WuM 1990, 330 [OLG Karlsruhe 22.05.1990 - 9 REMiet 1/90]; LG München WuM 1991, 591; AG Stuttgart Bad-Cannstatt WuM 1990, 353; für mindestens entsprechende Anwendung LG Stuttgart WuM 1991, 555 [LG Stuttgart 11.06.1991 - 2 T 385/91]; mit anderer Begründung AG Frankfurt WuM 1981, 233).

    cc) Es läßt sich in Fällen des § 3 WEG auch nicht damit begründen, daß vor der Umwandlung nicht nur der einzelne Mieter, sondern sämtliche anderen Mitmieter als potentielle Adressaten einer Eigenbedarfskündigung zur Verfügung gestanden haben würden (so LG Stuttgart WuM 1991, 555 [LG Stuttgart 11.06.1991 - 2 T 385/91]; Köhler aaO. § 119 Rdnr. 2).

  • OLG Hamm, 21.07.1992 - 30 REMiet 1/92

    Wohnungskündigung wegen Eigenbedarfs und anschließender Verkauf der Wohnung

    Auszug aus BGH, 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94
    aa) Auf den Schutz vor einer unabhängig von der Umwandlung bestehenden Eigenbedarfslage ist die Bestimmung nach ihrem Normzweck somit nicht zugeschnitten (vgl. auch OLG Hamm WuM 1992, 460 [OLG Hamm 21.07.1992 - 30 REMiet 1/92]).

    Anderenfalls würde sich der Bestandsschutz des Mieters infolge der Umwandlung erhöhen, was weder mit dem Gesetzeszweck noch mit der gebotenen Abwägung zwischen dem Eigennutzungsrecht des Vermieters und dem Bestandsinteresse des Mieters in Einklang stünde (vgl. auch Fischer-Dieskau/Franke aaO.; OLG Hamm WuM 1992, 460 [OLG Hamm 21.07.1992 - 30 REMiet 1/92]).

  • BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87

    Eigenbedarf des Vermieters

    Auszug aus BGH, 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94
    Das Landgericht ist zur Vorlage stets schon verpflichtet, wenn die Berufung, über die es zu entscheiden hat, auch nur bei einer der möglichen Antworten, die auf die Rechtsfrage gegeben werden könnte, ohne Beweisaufnahme zur Endentscheidung reif ist (BGHZ 103, 91, 94 m.w.Nachw.).

    Seine Belange sind vielmehr auf seinen Widerspruch hin erst im Rahmen des § 556a BGB zu berücksichtigen (BGHZ 103, 91).

  • KG, 13.03.1991 - 24 W 4715/90

    Regelungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstattung einer

    Auszug aus BGH, 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94
    a) Im Schrifttum wird dies in Übereinstimmung mit dem Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 26. März 1987 ganz überwiegend verneint, weil es an einer Veräußerung des Wohnungseigentums fehle (Palandt/Putzo aaO. Rdnr. 49; Soergel/Kummer, BGB, Nachträge 11. Aufl., Rdnr. 48; Staudinger/Sonnenschein, BGB, 12. Aufl., 2. Bearbeitung 1981 Rdnr. 77; Erman/Jendrek, BGB, 9. Aufl., Rdnr. 23; Münch-KommBGB-Voelskow aaO. Rdnr. 62; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., Rdnr. 51; Fischer-Dieskau/Franke aaO. Anm. 23.4; Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz, 4. Aufl., Rdnr. 84 jeweils zu § 564b BGB; Grapentin aaO. Kap. IV Rdnr. 76b; Sonnenschein NJW 1982, 1249, 1255; Börstinghaus WuM 1991, 419, 420 [KG Berlin 13.03.1991 - 24 W 4715/90]; Börstinghaus/Meyer NJW 1993, 1353, 1356).

    Darüber hinaus hat die Bestimmung den Zweck, den wirtschaftlichen Anreiz zur Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen und insbesondere deren oft spekulative Veräußerung einzudämmen (Bay-ObLGZ 1992, 187, 190; OLG Hamm aaO.; Lechner aaO.; Börstinghaus WuM 1991, 419 [KG Berlin 13.03.1991 - 24 W 4715/90]).

  • OLG Hamm, 03.12.1980 - 4 REMiet 3/80

    Kündigungsfrist nach Ablauf der Sperrfrist

    Auszug aus BGH, 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94
    Würde die Sperrfrist des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB dadurch in Lauf gesetzt werden, wäre die Klage ohne weiteres abzuweisen, weil die Sperrfrist im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgelaufen gewesen wäre und eine während des Laufes der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung nach ganz herrschender Auffassung unzulässig ist (OLG Hamm WuM 1981, 35 [OLG Hamm 03.12.1980 - 4 ReMiet 3/80]; Palandt/Putzo, BGB, 53. Aufl., Rdnr. 51; MünchKommBGB-Voelskow, 2. Aufl., Rdnr. 61; Fischer-Dieskau/Franke, Wohnungsbaurecht, Nr. 23.5 jeweils zu § 564b; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., Kap. IV Rdnr. 76c).

    Der Mieter soll mit ihr vor "willkürlichen Kündigungen" geschützt werden (Regierungsbegründung zum 2. WKSchG, BT-Drucks. VII/2011 S. 7; OLG Hamm WuM 1981, 36 [OLG Hamm 03.12.1980 - 4 ReMiet 3/80]), die regelmäßige Folge eines durch die Veräußerung erst geschaffenen Eigenbedarfs sind (ebenso auch Begründung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters bei Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen BT-Drucks. 11/6374 S. 6).

  • KG, 26.03.1987 - 8 REMiet 6750/86

    Berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses ;

    Auszug aus BGH, 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94
    Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte im gleichen Sinn wie das Landgericht München I entscheiden, sieht sich hieran jedoch durch einen Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 26. März 1987 (WuM 1987, 138 [KG Berlin 26.03.1987 - 7 RE MIet 6750/86] = ZMR 1987, 216) gehindert.

    Mit der beabsichtigten Entscheidung würde das Bayerische Oberste Landesgericht von dem erwähnten Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 26. März 1987 (aaO.) abweichen (§ 541 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

  • BayObLG, 02.03.1982 - Allg. Reg. 115/81
    Auszug aus BGH, 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94
    Zum anderen kann der Vermieter grundsätzlich wählen, welchem von mehreren Mietern er kündigen will (BayObLG NJW 1982, 1159; Schopp ZMR 1975, 97, 100; Erman/Jendrek aaO. § 564b Rdnr. 20; Staudinger/Sonnenschein aaO. Rdnr. 69; Barthelmess aaO. Rdnr. 70a; Harke ZMR 1991, 81, 89).
  • OLG Karlsruhe, 10.07.1992 - 9 REMiet 1/92

    Unzulässige Umgehung der Wartefrist für Eigenbedarfskündigung durch

    Auszug aus BGH, 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94
    Der Senat verkennt nicht, daß in anders gelagerten Fällen das Bestandsinteresse des Mieters schon bei Umwandlung nach § 3 WEG in gleicher Weise wie bei einer nachfolgenden Veräußerung berührt sein kann (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1993, 405 [OLG Karlsruhe 10.07.1992 - 9 RE-Miet 1/92]; Pause NJW 1990, 807; Grapentin aaO.).
  • OLG Karlsruhe, 22.04.1993 - 3 REMiet 1/93
    Auszug aus BGH, 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94
    Es hat deshalb durch Beschluß vom 10. März 1993 (WuM 1993, 258 [OLG Karlsruhe 22.04.1993 - 3 ReMiet 1/93]) dem Bayerischen Obersten Landesgericht folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.
  • OLG Karlsruhe, 22.05.1990 - 9 REMiet 1/90

    Kündigung; Eigenbedarf; Gesellschaft; BGB-Gesellschaft; Nutzungsrecht

    Auszug aus BGH, 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94
    d) Die zuletzt genannte Auffassung, der sich auch das Bayerische Oberste Landesgericht anschließen möchte, hat in der Rechtsprechung Zustimmung gefunden (OLG Karlsruhe WuM 1990, 330 [OLG Karlsruhe 22.05.1990 - 9 REMiet 1/90]; LG München WuM 1991, 591; AG Stuttgart Bad-Cannstatt WuM 1990, 353; für mindestens entsprechende Anwendung LG Stuttgart WuM 1991, 555 [LG Stuttgart 11.06.1991 - 2 T 385/91]; mit anderer Begründung AG Frankfurt WuM 1981, 233).
  • LG Kassel, 28.02.1980 - 1 S 340/79
  • LG Karlsruhe, 10.04.1981 - 9 S 433/80
  • AG Frankfurt/Main, 10.04.1991 - 33 C 3950/90
  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

    (c) Soweit das Berufungsgericht gleichwohl die Auffassung vertritt, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liege der Schutzzweck zugrunde, den Mieter vor einem unkalkulierbaren Risiko von Eigenbedarfskündigungen durch einen nicht überschaubaren Personenkreis zu bewahren, übersieht es, dass ausweislich der Gesetzesmaterialien dieser Regelungszweck nicht dem Kündigungstatbestand selbst anhaftet, sondern lediglich der im Falle des Erwerbs von nachträglich in Wohnungseigentum umgewandelter Mietwohnungen eingreifenden Kündigungssperre des § 577a BGB, die zunächst in Art. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 WkSchG und später in § 564b Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 bis 4 BGB aF enthalten war (BT-Drucks. 7/2011, S. 8; BT-Drucks. 14/4553, S. 65; vgl. auch Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357, 364).

    Diesen - einen bestimmten Sonderfall betreffenden - Bestimmungen liegt die Erwägung zugrunde, dass gerade der Erwerb von Mietwohnungen, die in Wohnungseigentum umgewandelt worden sind, regelmäßig zur Befriedigung eigenen Wohnbedarfs erfolgt und der erstrebte Bestandsschutz für den Mieter hier besonders gefährdet ist (Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. VI/2421, S. 3; Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, aaO, S. 365 mwN [jeweils zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB aF]; vgl. auch BT-Drucks. 17/10485, S. 16, 26 [zu § 577a BGB]).

    Denn sie sind nach ihrem Normzweck auf den Schutz des Mieters vor einer unabhängig von der Umwandlung in Wohnungseigentum bestehenden Eigenbedarfslage gerade nicht zugeschnitten (vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, aaO mwN [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB aF]; Urteil vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 Rn. 19 [zu § 577a BGB]).

  • BGH, 09.01.2019 - VIII ZB 26/17

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrages durch einen

    Nach dem Wortlaut des § 566 Abs. 1 BGB muss die Veräußerung an einen Dritten erfolgen, das heißt, der veräußernde Eigentümer und der Erwerber müssen personenverschieden sein, der Erwerber darf bis zum Erwerb nicht Vermieter gewesen sein (vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357, 363 f. - noch zu der Vorgängerregelung in § 571 BGB aF).
  • BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 74/11

    Wohnraummiete: Mietvertragseintritt nach Erwerb eines Mehrparteienhauses durch

    Entgegen der Auffassung der Revision steht die Sichtweise, dass durch die Auseinandersetzung der Gesellschaft eine Veräußerung der jeweiligen Wohnung von der Gesellschaft an den jeweiligen Gesellschafter im Sinne des § 566 BGB bewirkt wird, nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Senats vom 6. Juli 1994 (VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357) und vom 16. Juli 2009 (VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738).

    In der erstgenannten Entscheidung hat der Senat zwar ausgeführt, dass Miteigentümer eines Anwesens, dessen Wohnungen sie vermietet haben, mit der Aufteilung des Wohnungseigentums keine Veräußerung im Sinne von § 571 BGB [aF] vornehmen (Rechtsentscheid vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, aaO S. 364).

  • BGH, 16.07.2009 - VIII ZR 231/08

    Eigenbedarfskündigung einer BGB-Gesellschaft für einen Gesellschafter bei

    Die Bestimmung hat den Zweck, dem durch die Umwandlung in Wohnungseigentum gefährdeten Bestandsschutzinteresse des Mieters Rechnung zu tragen (Senat, BGHZ 126, 357, 365) .

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 126, 357 ) darf sich deshalb der Eigentümer einer Wohnung als Vermieter grundsätzlich auf ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses (Eigenbedarf) ohne Rücksicht auf die Wartefrist berufen, wenn er erst nach Überlassung der Wohnung an den Mieter das Hausgrundstück als Miteigentümer in einer Bruchteilsgemeinschaft mit Dritten erworben hat und die Erwerber das Miteigentum gemäß § 3 WEG in der Weise beschränkt haben, dass jedem Miteigentümer Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung eingeräumt wird.

  • BGH, 22.06.2022 - VIII ZR 356/20

    Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum:

    Eine die Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1, 2 BGB auslösende Veräußerung des Wohnungseigentums an einen Erwerber liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Miteigentumsanteil an einen bisherigen (vermietenden) Miteigentümer übertragen wird (Fortführung des Senatsbeschlusses [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357, 364).

    Der Mieter soll vor "willkürlichen Kündigungen" geschützt werden, die regelmäßige Folge eines durch die Veräußerung erst geschaffenen Eigenbedarfs sind (vgl. BT-Drucks. 11/6374, S. 5; Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357, 364 f. [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB aF]).

    bb) Die anschließende Begründung des Wohnungseigentums nach § 8 WEG durch die damaligen Miteigentümer - mit der Folge, dass an jeder Eigentumswohnung zunächst Herr A.    zu 4/5 und Herr B.       zu 1/5 Miteigentümer waren - führte ebenfalls zu keinem Rechtsträgerwechsel im Sinne des § 577a Abs. 1 BGB, da eine Veränderung auf Vermieterseite aufgrund der Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft am Wohnungseigentum nicht erfolgte (vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357, 364).

    Denn auch ein Miteigentümer kann sich ohne Rücksicht auf seine quotielle Beteiligung am Grundstück auf Eigenbedarf gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berufen, da dieser nicht bei allen Mitgliedern einer vermietenden Bruchteilsgemeinschaft vorliegen muss, sondern es vielmehr genügt, wenn er bei einem Miteigentümer gegeben ist (vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357, 366; Senatsurteile vom 23. November 2011 - VIII ZR 74/11, NJW-RR 2012, 237 Rn. 23; vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rn. 43; vom 2. September 2020 - VIII ZR 35/19, NJW 2021, 620 Rn. 12).

  • BGH, 02.09.2020 - VIII ZR 35/19

    Eigenbedarf gilt auch für getrennt lebende Ehegatten

    Der Eigenbedarf allein der Klägerin zu 1 reicht aus, da Eigenbedarf gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht bei allen Mitgliedern einer vermietenden Bruchteilsgemeinschaft vorliegen muss, sondern es genügt, wenn er bei einem Miteigentümer gegeben ist (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94 [Rechtsentscheid], BGHZ 126, 357, 366; Senatsurteile vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, NJW 2007, 2845 Rn. 19; vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rn. 43; jeweils mwN).
  • BayObLG, 26.04.1995 - REMiet 3/94

    Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung einer Mietwohnung an Dritten;

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  • LG Berlin, 11.11.2020 - 64 S 80/20

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung bei Vermieterwechsel;

    Die Interessenlage der Beteiligten im Jahre 1997 ist von derjenigen der Akteure im Fall des Rechtsentscheids des Bundesgerichtshof vom 6. Juli 1994 (vgl. BGH - VIII ARZ 2/94 -, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 06.07.1994, GE 1994, 1045 ff., zitiert nach juris) nicht zu unterscheiden, das gilt insbesondere in Bezug auf die unter Rn. 28 der Entscheidung niedergelegten Erwägungen, wonach sich das Kündigungsrisiko für einen Mieter durch die Zuweisung des Wohnungseigentums an einzelne der vormaligen Miteigentümer des Grundstücks nicht signifikant ändere.

    Der spezifische Schutz der Norm zielt auf den Fall ab, dass der Mieter sich durch die nach der Umwandlung in Wohnungseigentum erfolgende Veräußerung einem "Erwerber" (und dessen Eigenbedarf) gegenübersieht, "der bis zum Erwerb nicht Vermieter war" (vgl. BGH - VIII ARZ 2/94 - Rechtsentscheid in Mietsachen vom 06.07.1994, GE 1994, 1045 ff., Rn. 23, zitiert nach juris).

  • OLG Nürnberg, 24.04.2013 - 12 U 932/12

    Rechtsfolgen der Begründung und anschließenden Veräußerung von Wohnungseigentum

    Eine solche liegt noch nicht in der Begründung von Wohnungseigentum durch den vorherigen Alleineigentümer, sondern erst in der anschließenden Übertragung von Wohnungseigentum an einen neuen Eigentümer (BGH, Rechtsentscheid vom 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357; BayObLG …
  • BGH, 15.11.2000 - VIII ARZ 2/00

    Begründung von Wohnungseigentum nach der Überlassung von Wohnraum an den Mieter

    Das Landgericht ist zur Vorlage stets schon dann verpflichtet, wenn die Berufung, über die es zu entscheiden hat, auch nur bei einer der möglichen Antworten, die auf die Rechtsfrage gegeben werden könnte, ohne Beweisaufnahme zur Endentscheidung reif ist (BGHZ 126, 357, 360 m.w.Nachw.).
  • LG Berlin, 18.12.2019 - 64 S 91/18

    Ausschluss von Härtegründen nach grundloser Ablehnung des Vermieterangebots auf

  • KG, 08.10.2018 - 8 U 111/18

    Stellplatzmietvertrag: Eigentumsübertragung an einen Dritten bei Übertragung des

  • OLG München, 24.08.2023 - 34 Wx 202/23

    Vollzug einer Teilungserklärung für ein Grundstück, an dem ein Erbbaurecht

  • BGH, 05.04.1995 - VIII ARZ 4/94

    Höhe der zu berücksichtigenden Eigenkapitalkosten

  • LG Berlin, 12.09.2019 - 64 S 121/19

    Zulässigkeit einer Eigenbedarfskündigung

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2007 - 4 U 15/07

    Kaufvertrag über Eigentumswohnung: Bestehendes Mietverhältnis als Rechtsmangel

  • BayObLG, 29.06.2001 - REMiet 1/01

    Übertragung von Wohnungseigentum in Erfüllung eines Vermächtnisses als

  • LG Berlin, 09.12.2019 - 64 S 121/19

    Sind bisherige Wohnverhältnisse der Bedarfspersonen bei Eigenbedarfskündigung

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