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   BGH, 20.02.1995 - II ZR 143/93   

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https://dejure.org/1995,2236
BGH, 20.02.1995 - II ZR 143/93 (https://dejure.org/1995,2236)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1995 - II ZR 143/93 (https://dejure.org/1995,2236)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1995 - II ZR 143/93 (https://dejure.org/1995,2236)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Treuhandanstalt - Allgemeine Haftungsüberleitung - Unerlaubte Handlungen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    DDR-TreuhG § 16
    Umfang der Haftungsüberleitung nach § 16 Abs. 2 S. 2 DDR-TreuhG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur befreienden Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DDR: TreuhG § 16
    Umfang der Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 129, 30
  • NJW 1995, 1290
  • ZIP 1995, 591
  • NJ 1995, 535
  • VersR 1995, 717
  • WM 1995, 799
  • DB 1995, 1326
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 01.03.1990 - 6 AZR 649/88

    Weiterbeschäftigung nach Kündigung - Tariflicher Anspruch

    Auszug aus BGH, 20.02.1995 - II ZR 143/93
    Vielmehr ist unter der Haftung für Pflichtverletzungen der vorläufigen Leitungsorgane das Einstehenmüssen für ein im Zusammenhang mit der Erfüllung der übertragenen Pflichten stehendes Verhalten zu verstehen, das einen zur Ersatzpflicht führenden Tatbestand erfüllt (vgl. Timm, ZIP 1991, 413, 420; Dornberger/Dornberger, DB 1990, 3042, 3044) [BAG 01.03.1990 - 6 AZR 649/88]; lediglich eine Schadenszufügung nur bei Gelegenheit der ihnen zustehenden Verrichtungen wird davon nicht erfaßt.
  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus BGH, 20.02.1995 - II ZR 143/93
    Daneben wäre es denkbar, die vom Bundesarbeitsgericht (BAGE 5, 1 ff.; BAG, ZIP 1993, 699 ff.) zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung entwickelten Grundsätze für das Verhältnis zwischen den vorläufigen Leitungsorganen und der Treuhandanstalt entsprechend heranzuziehen.
  • BAG, 12.06.1992 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BGH, 20.02.1995 - II ZR 143/93
    Daneben wäre es denkbar, die vom Bundesarbeitsgericht (BAGE 5, 1 ff.; BAG, ZIP 1993, 699 ff.) zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung entwickelten Grundsätze für das Verhältnis zwischen den vorläufigen Leitungsorganen und der Treuhandanstalt entsprechend heranzuziehen.
  • RG, 13.12.1940 - III 37/40

    1. Schließen die Bestimmungen des Wehr- und des Reichsleistungsgesetzes

    Auszug aus BGH, 20.02.1995 - II ZR 143/93
    Die schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht führt, wenn das Haftungsrisiko sich verwirklicht und ein Dritter zu Schaden kommt, nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz dazu, daß der Verpflichtete dem Staat oder der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die die durch die Pflichtverletzung ausgelösten Schadensersatzansprüche zu erfüllen haben, den dadurch ihrerseits entstandenen Schaden auszugleichen hat (RGZ 165, 323, 333 f.; Kreft, in: RGRK-BGB 12. Aufl. § 839 Rdn. 132).
  • BGH, 26.04.2018 - IX ZR 238/17

    Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten Geschäftsleiters

    Werden sie diesem Pflichtenkreis nicht gerecht, ist es folgerichtig, ihnen eine den ausgeübten Befugnissen entsprechende insolvenzrechtliche Haftung aufzuerlegen, weil die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht von den individuellen Fähigkeiten des Geschäftsführers abhängen, Unkenntnis und mangelnde Erfahrung mithin unerheblich sind (BGH, Urteil vom 20. Februar 1995 - II ZR 143/93, BGHZ 129, 30, 34).
  • BGH, 14.02.2000 - II ZR 215/98

    Regressanspruch der ehemaligen Treuhandanstalt gegen den vorläufigen

    Diese Klage wurde vom Bundesgerichtshof (BGHZ 129, 30 ff.) abgewiesen, weil § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG eine allgemeine Haftungsüberleitung auf die THA enthalte, die - schuldformunabhängig - auch für deliktische Schadensersatzansprüche gelte.

    Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Regreßansprüche der Klägerin - gleich auf welcher Anspruchsgrundlage beruhend - seien verjährt: Als Anspruchsgrundlage komme - entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Februar 1995 (BGHZ 129, 30, 36) - der allgemeine Rechtsgrundsatz zur Anwendung, wonach jedermann die ihm vom Staat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und sorgfältig zu erfüllen habe und dem Staat bei Verletzung dieser Pflichten Schadensersatz schulde (anknüpfend an das Urteil des Reichsgerichts v. 13. Dezember 1940, RGZ 165, 323 ff.).

    Auf Rechtsverhältnisse dieser Art sind, auch soweit sie öffentlich-rechtlicher Natur sein sollten, die Vorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere die Haftungsvorschriften, jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 10. Aufl. § 28 Rdn. 2 ff. m.w.N. Rdn. 4 f.; ähnlich auch BGHZ 129, 30, 36; 135, 341, 344).

    Dies gilt um so mehr, als § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG durch eine Reduzierung des Haftungsrisikos die Entscheidungsfreudigkeit der - häufig überforderten - vorläufigen Leitungsorgane in einer schwierigen Übergangssituation fördern wollte (s. hierzu das Sen.Urt. im Vorprozeß, BGHZ 129, 30, 33 f.; vgl. auch Schubel, ZIP 1995, 1057 f.).

    Dies ist jedoch nicht unbillig: Abgesehen davon, daß der Geschäftsführer durch den Übergang (§ 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) auch deliktischer Ansprüche auf die THA/BVS (Sen.Urt. BGHZ 129, 30) ohnehin bereits privilegiert ist, besteht ein Regreßanspruch im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 TreuhG nicht schon bei leichter Fahrlässigkeit, sondern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  • OLG Zweibrücken, 18.08.2022 - 4 U 198/21

    Bestehen von Geschäftsführerhaftung bei Geldüberweisung aufgrund gefälschter

    Die Ausgestaltung des anzulegenden Verschuldensmaßstabes ist durch die besondere Lage des Einzelfalles geprägt (so BGHZ 129, 30 = NJW 1995, 1290 - offenlassend, ob die arbeitsrechtlichen Grundsätze gelten; BeckOK GmbHG/Pöschke, 49. Ed. 1.8.2021, GmbHG § 43 Rn. 290).
  • BGH, 15.09.1997 - II ZR 170/96

    Überleitung von Schadensersatzansprüchen auf die Treuhandanstalt

    »a) Die Überleitung der Haftung für Schäden aus Pflichtverletzungen des vorläufigen Geschäftsführers einer GmbH im Aufbau auf die Treuhandanstalt nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG erstreckt sich zeitlich bis zum Abschluß des Aufbaustadiums, d.h. in der Regel bis zur Löschung des Zusatzes "im Aufbau" (im Anschluß an das Senatsurteil vom 20. Februar 1995 - II ZR 143/93, ZIP 1995, 591).

    a) Wie der Senat bereits entschieden hat, enthält § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG eine allgemeine Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt, die - unabhängig von der Schuldform - auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gilt (Sen. Urt. v. 20. Februar 1955 - II ZR 143/93, ZIP 1995, 591) .

  • OLG Stuttgart, 26.05.2003 - 5 U 160/02

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Geltung einer dienstvertraglichen

    Unternehmerische Entscheidungen verletzen dann nicht die gebotene Sorgfaltspflicht, wenn sie aus einer ex-ante-Sicht ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes und auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes Handeln darstellen, wobei die Bereitschaft, Risiken einzugehen, nicht in unverantwortlicher Weise überspannt werden darf; bezüglich des Verschuldens ist ein objektiv-relativer Maßstab anzulegen (BGHZ 135, 244; BGH NJW 1995, 1290; vgl. auch Hoffmann/Liebs "Der GmbH-Geschäftsführer" Rn. 812 ff.; Michalski-Haas § 43 GmbHG Rn. 189 ff.).
  • LG Saarbrücken, 28.11.2011 - 9 O 261/10

    Fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht durch

    Dessen Unkenntnis und mangelnde Erfahrung sind mithin unerheblich (BGH NJW 1995, 1290, [BGH 20.02.1995 - II ZR 143/93] 1291).
  • BGH, 15.11.2002 - LwZR 8/02

    Haftung der Vorstandsmitglieder einer landwirtschaftlichen oder gärtnerischen

    Sie begründet eine Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder gegenüber denjenigen, deren Vermögensinteressen sie im Rahmen ihrer Leitungsfunktion treuhänderisch zu verwalten haben (vgl. für die GmbH BGHZ 129, 30, 34).
  • BGH, 15.11.2002 - LwZR 7/02

    Haftung der Vorstandsmitglieder einer Landwirtschaftlichen oder Gärtnerischen

    Sie begründet eine Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder gegenüber denjenigen, deren Vermögensinteressen sie im Rahmen ihrer Leitungsfunktion treuhänderisch zu verwalten haben (vgl. für die GmbH BGHZ 129, 30, 34).
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