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   BGH, 09.05.1995 - VI ZR 124/94   

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https://dejure.org/1995,1276
BGH, 09.05.1995 - VI ZR 124/94 (https://dejure.org/1995,1276)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1995 - VI ZR 124/94 (https://dejure.org/1995,1276)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1995 - VI ZR 124/94 (https://dejure.org/1995,1276)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übergang des Beitragserstattungsanspruchs auf Rentenversicherungsträger - Erwerbsunfähigkeitsrente - Verletztenrente - Gesetzliche Unfallversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VI § 62; SGB X § 116; SGB X § 119
    Haftung des Unfallschädigers für den Ausfall von Rentenversicherungsbeiträgen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 62; SGB X § 116 § 119
    Zum Beitragserstattungsanspruch des Verletzten, der nach § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergeht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 129, 366
  • NJW 1995, 1968
  • MDR 1995, 801
  • NZV 1995, 352
  • VersR 1995, 1076
  • BB 1995, 2009
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91

    Beitragszahlung zur Rentenversicherung des Verletzten trotz unfallfester Position

    Auszug aus BGH, 09.05.1995 - VI ZR 124/94
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Ersatzanspruch des Geschädigten schon mit der Beitragslücke entsteht; er setzt nicht voraus, daß der spätere Rentenschaden bereits feststeht, vielmehr reicht grundsätzlich schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus, um vom Schädiger den Ersatz der Rentenversicherungsbeiträge verlangen zu können (vgl. Senat BGHZ 116, 260, 263 m.w.N.).

    Allerdings hat der Senat, wie das Landgericht zutreffend ausführt, bis zum Inkrafttreten des § 62 SGB VI in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß ein Anspruch des Geschädigten auf Beitragserstattung nur dann bestehe, wenn die Zahlung der Beiträge ihren Zweck, die Absicherung des Anspruchs des Geschädigten auf Altersruhegeld, noch erreichen kann (BGHZ 116, 260, 264 m.w.N.).

    Der Senat hat bereits in BGHZ 116, 260, 267 entschieden, daß sich § 62 SGB VI dahin auswirkt, daß der Beitragserstattungsanspruch nicht deshalb verneint werden kann, weil der Geschädigte eine unfallfeste Position erlangt hat.

  • BGH, 25.10.1977 - VI ZR 150/75

    Anspruch des Unfallverletzten gegen den Schädiger auf Ersatz der Beiträge zur

    Auszug aus BGH, 09.05.1995 - VI ZR 124/94
    Nach dieser Zweckbestimmung wird der Beitragserstattungsanspruch des Geschädigten nicht dadurch berührt, daß ihm infolge des Unfalls eine Verletztenrente gezahlt wird, die eine spätere Verkürzung seines Altersruhegeldes versorgungsmäßig auszugleichen vermag (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159 f. m.w.N.).
  • BGH, 15.04.1986 - VI ZR 146/85

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Fortkommensschadens; Ausgleichung von

    Auszug aus BGH, 09.05.1995 - VI ZR 124/94
    a) Zwar macht die Revision mit Recht geltend, daß § 119 SGB X lediglich eine Legalzession bewirkt, die einen Schadensersatzanspruch des Verletzten auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung voraussetzt (Senat BGHZ 97, 330, 333 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 214).
  • BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86

    Anspruch auf Ersatz unfallbedingt nicht abgeführter Pflichtbeiträge zur

    Auszug aus BGH, 09.05.1995 - VI ZR 124/94
    a) Zwar macht die Revision mit Recht geltend, daß § 119 SGB X lediglich eine Legalzession bewirkt, die einen Schadensersatzanspruch des Verletzten auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung voraussetzt (Senat BGHZ 97, 330, 333 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 214).
  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06

    Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bei unfallbedingtem

    Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 348, 355 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - VersR 2007, 1536, 1537, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Anders als bei der Zahlung von Sozialleistungen Dritter, die ausschließlich dem Geschädigten zugute kommen sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 366, 370 f.; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159 f.), wird hier der Schädiger durch eine Anrechnung des Vorteils auch nicht unbillig begünstigt.

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 243/02

    Prozessführungsbefugnis des Geschädigten nach gesetzlichem Forderungsübergang

    Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt.
  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 192/06

    Forderungsübergang hinsichtlich Rentenversicherungsbeiträgen für Arbeit in einer

    Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 43, 378, 381 ff.; 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 139, 167, 173; 143, 344, 348, 355 f., jeweils m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05

    Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall - Überleitung von Ansprüchen auf den

    Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt.

    § 119 Abs. 1 SGB X schützt nämlich nicht einen Erwerbs- oder Haushaltsführungsschaden, sondern die fiktiven Pflichtbeiträge, die, den Schadensfall hinweggedacht, dem Versichertenkonto des geschädigten gesetzlich Rentenversicherten bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze zugeflossen wären (BGHZ 129, 366; Kater, in Kasseler Kommentar, a. a. O., § 119 SGB X Rn. 39).

  • OLG Stuttgart, 07.09.2006 - 13 U 49/06

    Beitragsregress des Rentenversicherers für die Zeit ab Eintritt des Geschädigten

    Insofern reiche die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus (BGH DAR 1995, 325 und VersR 2000, 471).

    Die insoweit angeführte Entscheidung (DAR 1995, 325) besagt ebenfalls nichts über die zeitliche Begrenzung des Ersatzanspruchs im Falle der Beendigung der Rentenversicherungspflicht.

    § 62 SGB VI schließt die Geltendmachung durch den Rentenversicherungsträger nicht aus (vgl. etwa BGH DAR 1995, 325).

  • BGH, 25.01.2000 - VI ZR 64/99

    Gesetzlicher Forderungsübergang eines Anspruchs auf Ersatz des Beitragsausfalls

    Die vorliegend aus §§ 7, 11 und 18 StVG resultierende Pflicht von Halter und Fahrer des Unfallfahrzeugs, den Erwerbsschaden des geschädigten E. auszugleichen, umfaßt auch den Ersatz der ausgefallenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn - was bei E. der Fall ist - der Verletzte ohne den Unfall rentenversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen wäre; der Ersatzanspruch entsteht mit der Beitragslücke und setzt nicht voraus, daß ein späterer Rentenschaden bereits feststeht, da schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung grundsätzlich ausreicht (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 116, 260, 263; 129, 366, 368; 139, 167, 173).

    Durch diese gesetzliche Statuierung eines (insoweit teilweise normativen) Schadens des Verletzten ist die frühere Rechtsprechung zur sogenannten "unfallfesten Position" (vgl. BGHZ 69, 347, 350; 101, 207, 211; Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915), die in bestimmten Fällen der Berücksichtigung derartiger rentenrechtlicher Zeiten zur Verneinung eines ersatzpflichtigen Beitragsschadens geführt hatte, hinfällig geworden (vgl. BGHZ 116, 260, 267; 129, 366, 369).

  • BGH, 07.07.1998 - VI ZR 241/97

    Ersatz von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung eines geschädigten

    Demgemäß hat der Senat einen Schadensersatzanspruch des Verletzten schon dann bejaht, wenn Beiträge zur Rentenversicherung nicht abgeführt werden und dadurch die Möglichkeit einer Rentenverkürzung entsteht (BGHZ 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368, 370).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2005 - L 13 RA 44/04

    Bewertung nachgezahlter Beiträge aufgrund eines Schadensersatzanspruchs,

    Infolge der genannten Gesetzesänderung könne der Beitragserstattungsanspruch im Rahmen des § 119 SGB X nicht mehr verneint werden, weil der Geschädigte eine unfallfeste Position erlangt hatte, die Rechtsprechung zur unfallfesten Position sei mithin überholt (Hinweis auf BGH NJW 1995, 1968-1969).

    Daraus folgt, dass § 62 SGB X auch für Unfälle vor dem 1.1.1992 (und nach dem 30.6.1983 ( Inkrafttreten des § 119 SGB X am 1.7.1983)) gilt (vgl. das - i.ü. auch vom SG zitierte- Urteil des BGH vom 9.5.1995 - VI ZR 124/94 = BGHZ 129, 366 - 371 = NJW 1995, 1968-1969).

  • OLG Brandenburg, 22.12.1998 - 2 U 1/98

    Schadensersatzes bei entgangenen Rentenbeiträgen; Übergang des Schadens auf den

    Der Ausgleichsanspruch entsteht bereits mit dem Auftreten der Beitragslücke; prinzipiell reicht allein die Möglichkeit einer Rentenverkürzung für das Entstehen des Ersatzanspruches aus (vgl. nur: BGH NJW 1987, S. 3179; VersR 1992, S. 367; VersR 1995, S. 1076/1077; jeweils m.w.N.).

    Damit wird klargestellt, daß die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr dem Schädiger zugute kommen und diesen entlasten (Kreikebohm, SGB VI, § 62 Rz. 1, 2; BGH VersR 1992, S. 367/368; VersR 1995, S. 1076/1077).

  • OLG Bamberg, 12.07.2017 - 5 U 63/17

    Anspruchsübergang des Sozialversicherten auf Ersatz von Beiträgen zur

    Der Ausgleichsanspruch entsteht bereits mit dem Auftreten der Beitragslücke; prinzipiell reicht allein die Möglichkeit einer Rentenverkürzung für das Entstehen des Ersatzanspruches aus (vgl. nur: BGH NJW 1987, S. 3179; VersR 1992, S. 367; VersR 1995, S. 1076/1077; jeweils m.w.N.).
  • LG Stuttgart, 30.01.2008 - 4 S 70/07
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