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   BGH, 11.07.1996 - V ZB 14/96   

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https://dejure.org/1996,210
BGH, 11.07.1996 - V ZB 14/96 (https://dejure.org/1996,210)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - V ZB 14/96 (https://dejure.org/1996,210)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96 (https://dejure.org/1996,210)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausländer - Abschiebungshindernis - Verschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 57 Abs. 2 Satz 4
    Anordnung der Sicherungshaft bei aufgrund der Weggabe von Ausweisdokumenten von dem Ausländer zu vertretende Verzögerung der Ausreise

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 133, 235
  • NJW 1996, 2796
  • NVwZ 1996, 1245 (Ls.)
  • FGPrax 1996, 198
  • DÖV 1996, 922
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 11.05.1994 - 20 W 200/94
    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - V ZB 14/96
    Es sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 1994 (OLGZ 94, 622) und des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Januar 1996 (NVwZ-Beil. 1996, 32) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Diese Regelung läßt erkennen, daß im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG) nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (s. OLG Frankfurt am Main, OLGZ 94, 622, 623).

  • OLG Hamm, 24.08.1992 - 15 W 219/92
    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - V ZB 14/96
    Dabei kann dem Gesetz allerdings keine Beschränkung dahin entnommen werden, daß der Ausländer nur solche Umstände zu vertreten hat, die für die Behebung des Abschiebehindernisses von Bedeutung sein können (so aber OLG Jena aaO; OLG Frankfurt am Main aaO m.w.N. seiner Rechtsprechung; OLG Hamm, OLGZ 93, 175, 178; KG, FGPrax 1995, 83, 84).
  • KG, 06.12.1994 - 1 W 6129/94
    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - V ZB 14/96
    Dabei kann dem Gesetz allerdings keine Beschränkung dahin entnommen werden, daß der Ausländer nur solche Umstände zu vertreten hat, die für die Behebung des Abschiebehindernisses von Bedeutung sein können (so aber OLG Jena aaO; OLG Frankfurt am Main aaO m.w.N. seiner Rechtsprechung; OLG Hamm, OLGZ 93, 175, 178; KG, FGPrax 1995, 83, 84).
  • BGH, 06.05.2010 - V ZB 193/09

    Abschiebungshaft: Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes bei der Beschaffung

    Die Verlängerung der Haft über diesen Zeitraum hinaus ist unzulässig, wenn die Abschiebung aus Gründen unterbleibt, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, BGHZ 133, 235, 237 f. zu § 57 AuslG).

    Sobald vorhersehbar ist, dass die Abschiebung erforderlich wird, muss die Behörde alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, um die erforderlichen Papiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann (Senat, BGHZ 133, 235, 239; OLG Celle InfAuslR 2004, 118; OLG Schleswig InfAuslR 2004, 167; Hailbronner, aaO, § 62 AufenthG Rdn. 33).

  • BGH, 25.03.2010 - V ZA 9/10

    Abschiebehaftverfahren: Haftanordnung bei vollziehbarer Ausreisepflicht wegen

    Daraus folgt, dass die Verlängerung einer zunächst in zulässiger Weise auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, BGHZ 133, 235, 237 f., zu § 57 AuslG).

    Schon wenn vorhersehbar ist, dass die Abschiebung erforderlich wird, muss die Behörde allerdings alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, um die erforderlichen Papiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann (Senat, BGHZ 133, 235, 239; OLG Celle InfAuslR 2004, 118; OLG Düsseldorf InfAuslR 2008, 38, 39; OLG Schleswig InfAuslR 2004, 167; Hailbronner, aaO, § 62 AufenthG Rdn. 33).

  • BGH, 19.01.2017 - V ZB 99/16

    Abschiebungshaftsache: Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus

    Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ihm zurechenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist, etwa indem er seinen Pass weggegeben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20; Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238).

    Es bedarf vielmehr eines Verhaltens, mit dem der Ausländer eine - etwa aufgrund der Anordnung, Deutschland zu verlassen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239) - sich bereits konkretisierende Abschiebung zu vereiteln oder zu erschweren versucht.

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