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   BGH, 10.04.1997 - III ZR 104/96   

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https://dejure.org/1997,1326
BGH, 10.04.1997 - III ZR 104/96 (https://dejure.org/1997,1326)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1997 - III ZR 104/96 (https://dejure.org/1997,1326)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1997 - III ZR 104/96 (https://dejure.org/1997,1326)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Miteigentümer als notwendige Streitgenossen im Verfahren vor den Baulandgerichten - Entschädigung wegen planerischer Eingriffe in die Bodennutzbarkeit des gemeinschaftlichen Grundeigentums - Übernahmeansprüche und Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit der Änderung ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 62; ZPO § 549 Abs. 1; ZPO § 562; BauGB § 222 Abs. 3 S. 1
    Zulässigkeit der Auslegung von Ortsrecht durch das Revisionsgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzansprüche von Grundstückseigentümern wegen einer Änderung der zulässigen Nutzung durch Vorsehen privater Erschließungsanlagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Planungsschaden bei Änderung der Erschließung (IBR 1997, 474)

Papierfundstellen

  • BGHZ 135, 192
  • NJW 1997, 2115
  • NVwZ 1997, 931 (Ls.)
  • VersR 1997, 1420
  • WM 1997, 1163
  • DVBl 1997, 1055
  • DÖV 1998, 478 (Ls.)
  • ZfBR 1997, 269
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 12.01.1978 - III ZR 98/76

    Entschädigungsanspruch bei Versagung einer Baugenehmigung - Rechtsfolgen des

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - III ZR 104/96
    Für einen Entschädigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 2 BauGB (im Anschluß an die Senatsurteile vom 12. Januar 1978 - III ZR 98/76 - WM 1979, 990 und 7. Juli 1980 - III ZR 36/79 - WM 1980, 1177) ist keine Grundlage gegeben, wenn die maßgebliche - infolge Aufgabe der ursprünglichen städtebaulichen Konzeption der Gemeinde später entfallene - bauordnungsrechtliche Voraussetzung des Vorhabens (hier: die Erschließung) nicht schon bei Erteilung der Teilungsgenehmigung zugesichert oder in anderer Weise als gesichert anzusehen war.«.

    Das von ihr zitierte Senatsurteil vom 12. Januar 1978 - III ZR 98/76 - WM 1978, 990 besagt dazu - unbeschadet dessen, daß darin einerseits von einem "Feriendorf" und andererseits von "Eigenheimen" die Rede ist - nichts.

    a) Unmittelbar ist die Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 2 im Streitfall von vornherein nicht anwendbar, weil die Bindungswirkung nach § 21 Abs. 1 BauGB nur die in § 20 Abs. 1 BauGB bezeichneten - im Teilungsgenehmigungsverfahren zu prüfenden - Versagungsgründe betrifft, zu denen grundsätzlich nicht die Frage der Erschließung gehört (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1978 - III ZR 98/76 - WM 1979, 990, 991 f; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr aaO. § 20 Rn. 7 f).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings, wie das Berufungsgericht nicht übersehen hat, die Gemeinde in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 2 BauGB zur Entschädigung verpflichtet, wenn eine von ihr dem Eigentümer gemachte Zusicherung von bauordnungsrechtlicher Bedeutung, insbesondere der Sicherung der Erschließung, deshalb nicht eingehalten wird, weil die Gemeinde ihre bauplanerischen Absichten nach Erteilung der Teilungsgenehmigung geändert hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 1978 aaO. S. 991 ff und vom 7. Juli 1980 - III ZR 36/79 - WM 1980, 1177 - zu § 21 Abs. 2 Satz 2 BBauG 1960 - sowie Senatsbeschluß vom 26. Januar 1989 - III ZR 91/87 - VersR 1989, 593).

  • BGH, 07.07.1980 - III ZR 36/79

    Zubilligung des Eigentümers eines Ausgleichs für seinen Vertrauensschaden in

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - III ZR 104/96
    Für einen Entschädigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 2 BauGB (im Anschluß an die Senatsurteile vom 12. Januar 1978 - III ZR 98/76 - WM 1979, 990 und 7. Juli 1980 - III ZR 36/79 - WM 1980, 1177) ist keine Grundlage gegeben, wenn die maßgebliche - infolge Aufgabe der ursprünglichen städtebaulichen Konzeption der Gemeinde später entfallene - bauordnungsrechtliche Voraussetzung des Vorhabens (hier: die Erschließung) nicht schon bei Erteilung der Teilungsgenehmigung zugesichert oder in anderer Weise als gesichert anzusehen war.«.

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings, wie das Berufungsgericht nicht übersehen hat, die Gemeinde in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 2 BauGB zur Entschädigung verpflichtet, wenn eine von ihr dem Eigentümer gemachte Zusicherung von bauordnungsrechtlicher Bedeutung, insbesondere der Sicherung der Erschließung, deshalb nicht eingehalten wird, weil die Gemeinde ihre bauplanerischen Absichten nach Erteilung der Teilungsgenehmigung geändert hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 1978 aaO. S. 991 ff und vom 7. Juli 1980 - III ZR 36/79 - WM 1980, 1177 - zu § 21 Abs. 2 Satz 2 BBauG 1960 - sowie Senatsbeschluß vom 26. Januar 1989 - III ZR 91/87 - VersR 1989, 593).

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - III ZR 104/96
    Es ist jedoch anerkannt, daß die Erschließungslast der Gemeinde (vgl. § 123 BauGB) sich u.a. dann zu einer aktuellen Erschließungspflicht gegenüber den bauwilligen Grundstückseigentümern verdichtet - und somit die Erschließung aufgrund einer prognostischen Beurteilung im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB als "gesichert" angesehen werden kann, was wiederum die Zulässigkeit der entsprechenden baulichen Nutzung im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 BauGB begründet (Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg aaO. § 42 Rn. 42 und 43; vgl. auch Senatsurteil vom 16. Oktober 1980 aaO.) -, wenn die Gemeinde das zumutbare Angebot eines Dritten, die Erschließung auf der Grundlage eines Erschließungsvertrages selbst herbeizuführen, nicht annimmt (st.Rspr. d. BVerwG; vgl. BVerwG BauR 1977, 44; BVerwGE 74, 19; 88, 166; 92, 8, 22 f; Senatsbeschluß vom 18. Mai 1989 - III ZR 254/87 - BGHR BBauG § 44 Abs. 1 Nutzung 1 und Nutzung, zulässige 1; s. jetzt auch die entsprechende Klarstellung in § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB, eingefügt durch Art. 1 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466); Bielenberg aaO. Rn. 41 ff; Söfker aaO. Rn. 52).

    Selbst dann, wenn sich die "Sicherung" der Erschließung - ausnahmsweise - daraus herleitet, daß sich die Erschließungslast der Gemeinde - als Auswirkung des Gebots der Wahrung von Treu und Glauben (vgl. BVerwGE 92, 8, 20 ff) - zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichtet hat, steht der sich daraus unter Umständen ergebende Anspruch der Grundeigentümer - jedenfalls solange sich nicht zusätzliche besondere Vertrauenstatbestände ergeben haben - auch seinerseits von vornherein unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens einer planerischen Situation, in der das Verhalten der Gemeinde (etwa die Nichtvornahme der Erschließung bei Ablehnung einer angebotenen privaten Erschließung) als treuwidrig erscheint.

  • BGH, 16.10.1980 - III ZR 65/79

    Voraussetzungen für die Annahme einer gesicherten Erschließung;

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - III ZR 104/96
    Letzteres Erfordernis ist erfüllt, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage, d.h. ihrer Benutzbarkeit im Zeitpunkt der Gebrauchsabnahme des Bauwerks, gerechnet werden kann; das richtet sich nach objektiven Merkmalen, wobei die finanzielle Sicherstellung der Erschließungsmaßnahmen und der absehbare Beginn und Zeitrahmen für die Durchführung der Erschließungsarbeiten wesentliche Anhaltspunkte bieten (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB § 30 Rn. 50 ff; vgl. auch Senatsurteil vom 16. Oktober 1980 - III ZR 65/79 - WM 1981, 148, 149).

    Es ist jedoch anerkannt, daß die Erschließungslast der Gemeinde (vgl. § 123 BauGB) sich u.a. dann zu einer aktuellen Erschließungspflicht gegenüber den bauwilligen Grundstückseigentümern verdichtet - und somit die Erschließung aufgrund einer prognostischen Beurteilung im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB als "gesichert" angesehen werden kann, was wiederum die Zulässigkeit der entsprechenden baulichen Nutzung im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 BauGB begründet (Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg aaO. § 42 Rn. 42 und 43; vgl. auch Senatsurteil vom 16. Oktober 1980 aaO.) -, wenn die Gemeinde das zumutbare Angebot eines Dritten, die Erschließung auf der Grundlage eines Erschließungsvertrages selbst herbeizuführen, nicht annimmt (st.Rspr. d. BVerwG; vgl. BVerwG BauR 1977, 44; BVerwGE 74, 19; 88, 166; 92, 8, 22 f; Senatsbeschluß vom 18. Mai 1989 - III ZR 254/87 - BGHR BBauG § 44 Abs. 1 Nutzung 1 und Nutzung, zulässige 1; s. jetzt auch die entsprechende Klarstellung in § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB, eingefügt durch Art. 1 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466); Bielenberg aaO. Rn. 41 ff; Söfker aaO. Rn. 52).

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 91/87

    Entschädigungsanspruch eines Bauwilligen bei Versagen einer Baugenehmigung nach

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - III ZR 104/96
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings, wie das Berufungsgericht nicht übersehen hat, die Gemeinde in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 2 BauGB zur Entschädigung verpflichtet, wenn eine von ihr dem Eigentümer gemachte Zusicherung von bauordnungsrechtlicher Bedeutung, insbesondere der Sicherung der Erschließung, deshalb nicht eingehalten wird, weil die Gemeinde ihre bauplanerischen Absichten nach Erteilung der Teilungsgenehmigung geändert hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 1978 aaO. S. 991 ff und vom 7. Juli 1980 - III ZR 36/79 - WM 1980, 1177 - zu § 21 Abs. 2 Satz 2 BBauG 1960 - sowie Senatsbeschluß vom 26. Januar 1989 - III ZR 91/87 - VersR 1989, 593).
  • BGH, 10.03.1977 - III ZR 195/74

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Geländen die im Außenbereich liegen -

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - III ZR 104/96
    Auch in diesem Zusammenhang gilt - unabhängig von der verfassungsrechtlichen Einordnung der Entschädigung nach § 42 BauGB als Enteignungsentschädigung (Art. 14 Abs. 3 GG) oder als ein notwendiger Ausgleich im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) - der Grundsatz: Ein Minderwert berechtigt zu einer Entschädigung im Sinne des Enteignungsrechts nur, wenn und soweit es sich um Beeinträchtigungen handelt, die den Eigentümer in seiner Rechtsposition treffen; denn nur sie ist "Eigentum" im Sinne der Verfassungsgarantie des Art. 14 GG (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. März 1977 - III ZR 175/74 - WM 1977, 624, 626 f; außerdem die Senatsentscheidungen BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Rechtsposition l - 9).
  • BGH, 12.02.1976 - III ZR 184/73

    Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstücks - Wertminderung infolge des

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - III ZR 104/96
    a) Allerdings ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die "Qualität" (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 12. Februar 1976 - III ZR 184/73 - WM 1976, 1064) des Flurstücks Nr. 2310 bzw. der Teilflächen, bezüglich derer das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch aus § 42 Abs. 1 und 2 BauGB bejaht hat, im Zusammenhang mit der Ersetzung des Bebauungsplans 1974 durch den Bebauungsplan 1994 Veränderungen erfahren hat, die möglicherweise - jedenfalls läßt sich dies im Revisionsverfahren nicht ausschließen - zu einer nicht unwesentlichen Wertminderung geführt haben.
  • BGH, 18.05.1989 - III ZR 254/87

    Entschädigungsansprüche wegen Eingriffen in eine zulässige Nutzung von

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - III ZR 104/96
    Es ist jedoch anerkannt, daß die Erschließungslast der Gemeinde (vgl. § 123 BauGB) sich u.a. dann zu einer aktuellen Erschließungspflicht gegenüber den bauwilligen Grundstückseigentümern verdichtet - und somit die Erschließung aufgrund einer prognostischen Beurteilung im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB als "gesichert" angesehen werden kann, was wiederum die Zulässigkeit der entsprechenden baulichen Nutzung im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 BauGB begründet (Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg aaO. § 42 Rn. 42 und 43; vgl. auch Senatsurteil vom 16. Oktober 1980 aaO.) -, wenn die Gemeinde das zumutbare Angebot eines Dritten, die Erschließung auf der Grundlage eines Erschließungsvertrages selbst herbeizuführen, nicht annimmt (st.Rspr. d. BVerwG; vgl. BVerwG BauR 1977, 44; BVerwGE 74, 19; 88, 166; 92, 8, 22 f; Senatsbeschluß vom 18. Mai 1989 - III ZR 254/87 - BGHR BBauG § 44 Abs. 1 Nutzung 1 und Nutzung, zulässige 1; s. jetzt auch die entsprechende Klarstellung in § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB, eingefügt durch Art. 1 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466); Bielenberg aaO. Rn. 41 ff; Söfker aaO. Rn. 52).
  • BGH, 10.04.1986 - III ZR 209/84

    Bestimmung des Inhalts eines Bebauungsplans; Amtspflichten der

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - III ZR 104/96
    a) Die Annahme des Berufungsgerichts, durch die Ausweisungen in dem Bebauungsplan 1994 seien die bisherigen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sachlich nicht geändert, sondern lediglich verdeutlicht worden, wäre als Auslegung der Bebauungsplan-Satzung als eines Ortsgesetzes im Revisionsverfahren jeder weiteren Überprüfung entzogen (§ 549 ZPO), wenn nicht das Auslegungsergebnis unter Verletzung von Bundesrecht gefunden worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1986 - III ZR 209/84 - DVBl. 1986, 1264).
  • BGH, 29.09.1994 - III ZR 57/94

    Voraussetzungen für die Inzidentprüfung eines Bebauungsplans im Rahmen ein er

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - III ZR 104/96
    Zwar hat die Entscheidung im Normenkontrollverfahren, durch die die Gültigkeit des Bebauungsplans bestätigt wird, für die Beteiligten eine der materiellen Rechtskraft zumindest entsprechende Wirkung in dem Sinne, daß die bestätigte Norm im Verhältnis der Parteien als gültig anzusehen ist (BGHZ 77, 338, 341; Senatsbeschluß vom 29. September 1994 - III ZR 57/94 - NVwZ 1995, 412 f).
  • BGH, 28.06.1985 - V ZR 43/84

    Wirkung eines klageabweisenden Urteils gegen einen Miteigentümer

  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 174/85

    Verdrängung eines umweltbelastenden Betriebes durch Wohnbebauung

  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83

    Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1994 - 8 S 2223/94

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Festsetzung privater Verkehrsflächen

  • BVerwG, 10.09.1976 - 4 C 5.76

    Anforderungen an die Zulässigkeit von Veränderungssperren

  • BGH, 11.12.1992 - V ZR 118/91

    Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch Miteigentümer

  • BVerwG, 03.05.1991 - 8 C 77.89

    Erschließungsrecht: Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe zur

  • BGH, 08.05.1980 - III ZR 27/77

    Rechtswirkungen einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im

  • BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95

    Anwendung nicht revisiblen Landesrechts durch das Revisionsgericht; Entschädigung

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung

  • BGH, 04.02.2004 - XII ZR 301/01

    Langfristige Mietverträge sind keine kreditähnlichen Geschäfte

    Da das Berufungsgericht eine Auslegung der Bestimmung unterlassen hat, kann sie der Senat - obwohl es sich um nicht revisibles Landesrecht handelt - selbst vornehmen (BGH, Urteil vom 10. April 1997 - III ZR 104/96 - NJW 1997, 2115, 2117; Senatsurteil vom 23. September 1992 - XII ZR 18/91 - NJW-RR 1993, 13, 14).
  • BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04

    In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung; Sicherung durch

    Diese Sichtweise hat sich der Bundestagsausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Rahmen der Erörterungen zum Entwurf des EAGBau unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 10. April 1997 - III ZR 104/96 - (BGHZ 135, 192) nicht zu Eigen gemacht (BTDrucks 15/2996, S. 62).
  • BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12

    Außenbereich; Windenergieanlagen; Regionalplan; Vorrang- und Eignungsgebiete; ~

    Auch § 42 BauGB ist unergiebig, weil die Nutzungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet, nicht die in der Vorschrift vorausgesetzte Qualität einer eigentumsrechtlichen Rechtsposition haben (BTDrucks 15/2996, S. 62 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. April 1997 - III ZR 104/96 - BGHZ 135, 192; Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 ).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - U (Kart) 15/17

    Feststellung einer Jahresabrechnung auf Basis einer Verkehrserhebung unter

    Der Fall liegt nicht anders als eine Klage eines Miterben oder sonstigen Rechtsinhabers gegen die (anderen) Miterben auf Feststellung seiner Rechtsstellung, bei der die auf Feststellung in Anspruch genommenen Miterben keine notwendige Streitgenossenschaft bilden (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.1992, IV ZR 231/91, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 09.01.1957, IV ZR 259/56, Rn. 18 bei juris), oder als eine Klage eines Gesellschafters gegen die übrigen Gesellschafter auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses, bei der die übrigen Gesellschafter ebenfalls keine notwendigen Streitgenossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, Rn. 30 bei juris) oder als eine Klage nur eines Miteigentümers gegen Dritte auf Unterlassung der Benutzung ihres Grundstücks oder auf Schadensersatz wegen Nutzungs- oder Wertminderung ihres Grundstücks, bei der keine notwendige Streitgenossenschaft auf Klägerseite besteht, mit der Folge, dass alle Miteigentümer klagen müssten (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.1997, III ZR 104/96, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 26.10.1984, V ZR 67/83, Rn. 7 bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - U (Kart) 14/17

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf U (Kart) 15/17 v. 11.07.2018

    Der Fall liegt nicht anders als eine Klage eines Miterben oder sonstigen Rechtsinhabers gegen die (anderen) Miterben auf Feststellung seiner Rechtsstellung, bei der die auf Feststellung in Anspruch genommenen Miterben keine notwendige Streitgenossenschaft bilden (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.1992, IV ZR 231/91, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 09.01.1957, IV ZR 259/56, Rn. 18 bei juris), als eine Klage eines Gesellschafters gegen die übrigen Gesellschafter auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses, bei der die übrigen Gesellschafter ebenfalls keine notwendigen Streitgenossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, Rn. 30 bei juris) oder als eine Klage nur eines Miteigentümers gegen Dritte auf Unterlassung der Benutzung ihres Grundstücks oder auf Schadensersatz wegen Nutzungs- oder Wertminderung ihres Grundstücks, bei der keine notwendige Streitgenossenschaft auf Klägerseite besteht, mit der Folge, dass alle Miteigentümer klagen müssten (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.1997, III ZR 104/96, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 26.10.1984, V ZR 67/83, Rn. 7 bei juris).
  • OLG Köln, 24.05.2004 - 2 U 34/04

    Unterbrechung des Rechtsstreits

    Indes hat der Bundesgerichtshof diese Auffassung bereits im Jahre 1985 mit der Begründung aufgegeben, es liege keine Fall der Rechtskrafterstreckung vor und eine nur aus Gründen der Logik einheitliche Sachentscheidung reiche für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO nicht aus (BGHZ 92, 351 [354] = BGH, NJW 1985, 385 [386]; vgl. auch BGH, NJW 1997, 2115 [2116]).
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