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   BGH, 14.09.1998 - II ZR 172/97   

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BGH, 14.09.1998 - II ZR 172/97 (https://dejure.org/1998,857)
BGH, Entscheidung vom 14.09.1998 - II ZR 172/97 (https://dejure.org/1998,857)
BGH, Entscheidung vom 14. September 1998 - II ZR 172/97 (https://dejure.org/1998,857)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Auszahlungsanspruch des Gewinns - Gesellschafter einer GmbH - Ablauf des Geschäftsjahres - Gesellschafterversammlung - Einziehung des Geschäftsanteils - Gewinnverteilung - Untergang der Mitgliedschaftsrechte - Vernichtung des Geschäftsanteils

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Gesellschafterversammlung, Gesellschaftsrecht, Gewinnverwendung, Gewinnverwendungsbeschluss, Jahresabschluss

  • Judicialis

    GmbHG § 29; ; GmbHG § 34; ; GmbHG § 46 Nr. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG §§ 29, 34, 46 Nr. 1
    Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns; Rechtsfolgen der Einziehung des Geschäftsanteils vor Feststellung des Jahresabschlusses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GmbHG §§ 29, 34, 46 Nr. 1
    Voraussetzungen der Entstehung des Gewinnanspruchs eines GmbH-Gesellschafters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs des GmbH-Gesellschafters auf Auszahlung des Gewinns; Voraussetzungen und Rechtsfolgen der zwangsweisen Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Papierfundstellen

  • BGHZ 139, 299
  • NJW 1998, 3646
  • ZIP 1998, 1836
  • MDR 1998, 1421
  • DNotZ 1999, 434
  • WM 1998, 2198
  • BB 1998, 2279
  • DB 1998, 2212
  • DB 1998, 2355
  • NZG 1998, 985
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 06.07.1988 - 8 U 315/86
    Auszug aus BGH, 14.09.1998 - II ZR 172/97
    Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, dem Kläger den anteiligen Gewinn für das im Zeitpunkt der Einziehung bereits abgeschlossene Rumpfgeschäftsjahr zuzuerkennen, im wesentlichen mit der Erwägung begründet, der Gewinnanspruch sei dem Grunde nach bereits mit Ablauf des Geschäftsjahres entstanden, die spätere Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung über die Gewinnverwendung führten lediglich die Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs herbei (vgl. dazu schon OLG Hamm GmbHR 1989, 126 mit ablehnender Anmerkung von Ebenroth EWiR 1989, 267 f.).

    Wenn das Berufungsgericht demgegenüber im Anschluß an OLG Hamm (GmbHR 1989, 126; ihm ohne eigene Begründung folgend Hachenburg/Welf Müller aaO § 21 Rdnr. 53) meint, bereits mit Ablauf des Geschäftsjahres sei der Gewinnanspruch "dem Grunde nach enstanden", trennt es nicht in der gebotenen Weise zwischen Gewinnstammrecht und Gewinnauszahlungsanspruch (vgl. schon Ebenroth aaO).

    Soweit das Oberlandesgericht Hamm (GmbHR 1989, 126) gegenteilig entschieden hat, ist dies einerseits schon deswegen mit der hier zu beurteilenden Fallgestaltung nicht zu vergleichen, weil in dem damaligen Fall noch das Vollausschüttungsgebot des § 29 GmbHG a.F. galt und das Oberlandesgericht Hamm deswegen möglicherweise gemeint hat, den den Auszahlungsanspruch auslösenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlung eine nur formale Bedeutung beimessen zu können, während es sich bei der Beklagten um eine nach neuem Recht errichtete Gesellschaft handelt.

  • BGH, 12.01.1998 - II ZR 82/93

    Ausweis des Gewinns einer Tochtergesellschaft in der Bilanz der

    Auszug aus BGH, 14.09.1998 - II ZR 172/97
    Dazu reicht der Ablauf des Geschäftsjahres nicht aus, vielmehr bedarf es nach der erst jüngst bestätigten Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 203/96, ZIP 1998, 384; Urt. v. 12. Januar 1998 - II ZR 82/93, ZIP 1998, 467) zusätzlich der Feststellung des Jahresabschlusses und der Beschlußfassung über die Verwendung des ausgewiesenen Jahresgewinns.

    Erst von da an gehört der Gewinnanspruch zum Vermögen des Gesellschafters (vgl. Sen.Urt. v. 12. Januar 1998 aaO m.w.N), er kann erst ab diesem Zeitpunkt von ihm aktiviert und in der Bilanz der Gesellschaft als Aufwand abgesetzt werden (Scholz/Emmerich aaO § 29 Rdnr. 148).

  • BGH, 08.12.1997 - II ZR 203/96

    Auslegung eines Vertrages über die Gewinnverwendung vergangener Geschäftsjahre im

    Auszug aus BGH, 14.09.1998 - II ZR 172/97
    Dazu reicht der Ablauf des Geschäftsjahres nicht aus, vielmehr bedarf es nach der erst jüngst bestätigten Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 203/96, ZIP 1998, 384; Urt. v. 12. Januar 1998 - II ZR 82/93, ZIP 1998, 467) zusätzlich der Feststellung des Jahresabschlusses und der Beschlußfassung über die Verwendung des ausgewiesenen Jahresgewinns.
  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 235/52

    Sternbrauerei Regensburg

    Auszug aus BGH, 14.09.1998 - II ZR 172/97
    Mit Recht ist das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht auf die von dem Kläger während des Auskunftsverfahrens aufgeworfene Frage eingegangen, ob der Einziehungsbeschluß schon mit seiner Bekanntgabe an den Kläger zur Vernichtung des Geschäftsanteils geführt hat oder ob diese Wirkung, wie der Kläger unter Hinweis auf die zur Ausschließungsklage ohne satzungsrechtliche Grundlage ergangene Entscheidung des Senats vom 1. April 1953 (BGHZ 9, 157 ff.) gemeint hat, erst mit der Zahlung der Abfindung eingetreten ist, so daß er bis zu diesem weit nach der Beschlußfassung liegenden Zeitpunkt seine Mitgliedschaftsrechte behalten hätte und seinem ursprünglichen Begehren entsprechend an den bis dahin von der Beklagten erwirtschafteten Gewinnen zu beteiligen wäre.
  • BGH, 20.11.2018 - II ZR 12/17

    Legitimationswirkung auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen; Darstellen der

    Dass die Einziehung den Untergang bzw. die Vernichtung des betroffenen Geschäftsanteils zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, 302) und bereits mit der Mitteilung des Beschlusses an den Gesellschafter wirksam wird, wenn er weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 8), steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 30.06.2003 - II ZR 326/01

    Zeitpunkt des Ausscheidens eines kündigenden Gesellschafters

    a) Zwar bedarf der - im GmbHG nicht geregelte, aber bei entsprechender Satzungsregelung zulässige - Austritt aus einer GmbH im Wege der Kündigung regelmäßig eines Vollzuges durch Einziehung oder Übernahme des Geschäftsanteils durch einen oder mehrere Mitgesellschafter (Senat, BGHZ 88, 320, 322 f.), wobei die Wirksamkeit der sog. "entgeltlichen Einziehung" nach überwiegender Auffassung im Anschluß an das - eine Ausschließungsklage ohne statutarische Regelung betreffende - Senatsurteil BGHZ 9, 157 ff., 173 unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Abfindungsentgelts stehen soll (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 34 Rdn. 10 ff.; Scholz/Westermann, GmbHG 9. Aufl. § 34 Rdn. 53, jew. m.w.N.; offengelassen in BGHZ 139, 299, 301 f.), was zu einer schwierigen Schwebelage führt (krit. Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 34 Rdn. 22 ff.; Goette, FS Lutter, S. 399, 405 ff.).
  • BGH, 04.08.2020 - II ZR 171/19

    Streit um die Ausschließung eines Gesellschafters aus einer GmbH wegen nicht

    Wurde die Einlage bereits fällig gestellt, haftet der betroffene Gesellschafter allerdings weiter für die Einlageforderung (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, 302; Goette/Goette, Die GmbH, 3. Aufl., § 5 Rn. 92; Sandhaus in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 4. Aufl., § 34 Rn. 44; Kersting in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 34 Rn. 19; Scholz/Westermann, GmbHG, 12. Aufl., § 34 Rn. 65;Ulmer/Habersack in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 57; MünchKommGmbHG/Strohn, 3. Aufl., § 34 Rn. 61).

    Denn eine wirksame Einziehung vernichtet den Geschäftsanteil (BGH, Urteil vom 14. September 1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, 302; Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 6).

  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 2/12

    Kapitalvermögen, Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter

    Denn der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Auszahlung des Gewinns entsteht mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. September 1998 II ZR 172/97, Der Betrieb 1998, 2212).
  • BGH, 22.07.2021 - IX ZR 195/20

    Beschließt der Alleingesellschafter einer GmbH, einen festgestellten Gewinn auf

    Erst ab diesem Zeitpunkt wird der Ausschüttungsanspruch als selbständiger schuldrechtlicher Anspruch dem Vermögen des Gesellschafters zugeordnet und kann ihm auch durch Mehrheitsbeschluss nicht mehr gegen seinen Willen entzogen werden (BGH, Urteil vom 14. September 1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, 302 f).
  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 349/03

    Verfügungsbefugnis der Gesellschafterversammlung über den nach einem Kaufvertrag

    Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß der Anspruch eines Gesellschafters auf Auszahlung des Gewinns (§ 29 Abs. 1 GmbHG) erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung und mit der Beschlußfassung über die Verwendung des ausgewiesenen Gewinns entsteht (BGHZ 139, 299, 302).
  • BFH, 17.11.1998 - VIII R 24/98

    Gewinnausschüttungen an beherrschenden Gesellschafter

    Der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Auszahlung des Gewinns entsteht mit dem Beschluß der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. September 1998 II ZR 172/97, Der Betrieb --DB-- 1998, 2212).
  • BGH, 17.12.2020 - IX ZR 122/19

    Anfechtbarkeit der Entnahme von Guthaben als schuldrechtliche Forderungen auf

    Das entspricht den Differenzierungen, die zu § 58 Abs. 4 AktG und § 29 GmbHG zwischen dem allgemeinen mitgliedschaftlichen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, dem mit dem festgestellten Jahresabschluss entstehenden Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinns und dem Dividendenanspruch, der aus dem Gewinnverwendungsbeschluss beruht, getroffen werden (BGH, Urteil vom 12. Januar 1998 - II ZR 82/93, BGHZ 137, 378, 381; vom 14. September 1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, 302 f; vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 349/03, WM 2004, 1684, 1685).

    Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres wird ein mitgliedschaftlicher Anspruch auf Feststellung des Jahresabschlusses und Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses, der Auszahlungsanspruch auf die ausgeschüttete Dividende aber erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss und durch denselben begründet (BGH, Urteil vom 14. September 1998, aaO S. 303).

  • OLG Schleswig, 08.02.2017 - 9 U 84/16

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit von Entnahmen eines Kommanditisten aus dem

    Der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Auszahlung des Gewinns entsteht erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung und mit der Beschlussfassung über die Verwendung des ausgewiesenen Gewinns (BGH, Urteil vom 14. September 1998 - II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, 302; vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 349/03, NJW-RR 2004, 1343, 1344).
  • FG Niedersachsen, 04.07.2019 - 10 K 181/17

    Zufluss bei gespaltener Verwendung

    aa) Der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Auszahlung des Gewinns entsteht mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. September 1998 II ZR 172/97, BGHZ 139, 299, Der Betrieb --DB-- 1998, 2212).
  • OLG München, 04.01.2008 - 31 Wx 82/07

    Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters: Vollstreckungsgegenantrag des

  • BFH, 22.07.2008 - IX R 15/08

    Einziehung eines GmbH-Anteils - Veräußerungsverlust - Auflösung einer GmbH -

  • OLG München, 11.12.2007 - 31 Wx 48/07

    Verbindung des Gesellschafters mit einem Wettbewerber schließt Anspruch auf

  • OLG Zweibrücken, 28.05.2019 - 5 U 89/18

    Anspruch eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers auf Gewinnauszahlung:

  • FG Hamburg, 11.07.2023 - 3 K 188/21

    ErbStG: Disquotale Einlage in eine KGaA durch einen Kommanditaktionär keine

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 10 K 2329/09

    Mindert eine Ausschüttungsverbindlichkeit für eine Ausschüttung, die nach dem

  • OLG Dresden, 28.10.2015 - 13 U 788/15

    Rechtswirkungen der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

  • OLG Rostock, 27.06.2012 - 1 U 59/11

    GmbH: Voraussetzungen der Zwangseinziehung eines Gesellschafteranteils;

  • OLG München, 17.09.2014 - 7 U 3876/13

    Verkehrsfähigkeit eines Dividendenanspruchs aufgrund Gewinnverwendungsbeschlusses

  • OLG Brandenburg, 17.06.2020 - 7 U 146/17

    Abfindungsansprüche eines in Insolvenz gefallenen Gesellschafters einer GmbH nach

  • OLG Koblenz, 01.02.2018 - 6 U 442/17
  • OLG Hamm, 12.03.2008 - 8 U 205/07

    Informationsrecht des ausgeschlossenen GmbH-Gesellschafters wegen

  • OLG Frankfurt, 20.12.2000 - 11 Verg 1/00

    Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens durch beigeladenen Bieter

  • BFH, 01.06.2022 - I R 31/19

    Gewinnverteilungsbeschluss

  • BFH, 25.02.2014 - I B 133/13

    Betriebsgrößenmerkmal des 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 2002 a. F.

  • FG Köln, 17.10.2011 - 7 K 783/08

    Zufluss einer Vorabgewinnausschüttung bei Beschluss über die Ausschüttung in

  • OLG Brandenburg, 24.03.1999 - 7 U 249/98

    Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses über Einziehung von Geschäftsanteilen;

  • LG Cottbus, 01.02.2018 - 11 O 73/17

    Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH: Zuordnung eines

  • LG Cottbus, 18.10.2016 - 11 O 30/16

    GmbH: Pflicht eines Gesellschafters zur Zustimmung zum Jahresabschluss; Pflicht

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.05.1998 - 1 K 222/98

    Anrechnung von Körperschaftssteuer und Kapitalertragsteuer; Erlass eines

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