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   BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97   

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BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97 (https://dejure.org/1998,360)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1998 - IV ZB 19/97 (https://dejure.org/1998,360)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1998 - IV ZB 19/97 (https://dejure.org/1998,360)
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Erbunfähigkeitsklausel Haus Hohenzollern

§ 138 Abs. 1 BGB, Art. 3 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, Ebenbürtigkeitsklausel im Hausgesetz der ehemals regierenden Familie Hohenzollern ist mit der vom GG Grundgesetz gewährleisteten Eheschließungsfreiheit vereinbart (Hinweis: BGH-Entscheidung aufgehoben durch Entscheidung des BVerfG vom 22.3.04, Az. 1 BvR 2248/01)

Volltextveröffentlichungen (10)

  • erbfall.eu

    BGB § 138 I
    Sittenwidrigkeit einer Erbunfähigkeitsklausel | Erbengemeinschaft, Testament. Erbverzicht

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 3

  • Prof. Dr. Lorenz

    Sittenwidrigkeit von Testamenten bei bedingter Erbeinsetzung (Erbausschluß bei nicht ebenbürtiger Ehe oder Abstammung - Fall Preußen)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Letztwillige Verfügung - Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit - Verstoß gegen Diskriminierungsverbot - Keine Sittenwidrigkeit - Erbunfähigkeitsklausel

  • Judicialis

    BGB § 138 Cd

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Testierfähigkeit und Grundrechte der Erben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138
    Wirksamkeit einer die Eheschließungsfreiheit einschränkenden letztwilligen Verfügung; Wirksamkeit einer Erbunfähigkeitsklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "Erbunfähigkeit" im Hause Preußen

  • zeit.de (Pressebericht, 22.12.1998)

    Der letzte Wille gilt

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zwei Fürstenhäuser und ihr Nachlaß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 140, 118
  • NJW 1999, 566
  • MDR 1999, 360
  • FGPrax 1999, 29
  • FamRZ 1999, 580
  • WM 1999, 442
  • Rpfleger 1999, 128
  • JR 1999, 504
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89

    Sittenwidrigkeit eines Testaments

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97
    Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht; dieser Grundsatz steht heute unter dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 91, 346, 358 = FamRZ 1995, 405 = ZEV 1995, 184; BGHZ 111, 36, 39; 123, 368, 371).

    Sie sind sozialstaatlich und durch Art. 6 GG legitimiert und sichern den nächsten Angehörigen des Erblassers einen Mindestanteil an seinem Vermögen (BGHZ 111, 36, 39; 123, 368, 371), und zwar grundsätzlich die Hälfte (§ 2303 ff. BGB).

    § 138 BGB berechtigt den Richter aber nicht, die Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen Verfügung von Todes wegen an seinen eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers danach zu korrigieren; Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Verfügung von Todes wegen kann nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden (BGH, Urteil vom 10. November 1982 - IVa ZR 83/81 - NJW 1983, 674 unter II; BGHZ 111, 36, 40; zum Meinungsstand vgl. etwa Staudinger/Otte, Vorbem. zu § 2064 ff., Rdn. 154 ff.).

  • BGH, 09.02.1978 - III ZR 59/76

    Ehegattenstiftung durch Erbvertrag

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97
    Für das Verständnis dessen, was heute unter "guten Sitten" i.S. von § 138 Abs. 1 BGB zu verstehen ist, kommt der Wertordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere in den Grundrechten niedergelegt ist, wesentliche Bedeutung zu (BVerfGE 7, 198, 206 = NJW 1958, 257; 89, 214, 229 = NJW 1994, 36; BGHZ 70, 313, 324; BGH, Urteil vom 28. April 1986 - II ZR 254/85 - NJW 1986, 2944 unter 3a).

    Für letztwillige Verfügungen des Erblassers gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kinder und das daraus folgende Diskriminierungsverbot, wie es ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht des Kindes für das gesetzliche Erbrecht in § 1924 Abs. 4 BGB verankert ist, gerade nicht (vgl. BGHZ 70, 313, 324 ff.; BVerfG, FamRZ 1989, 1047).

  • BGH, 15.02.1956 - IV ZR 294/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97
    Ihre Anwendung führt auch nicht zu Auswirkungen, die möglicherweise den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB begründen könnten (vgl. BGHZ 20, 71, 75); ob für diesen Einwand im Erbscheinsverfahren überhaupt Raum ist, bleibt offen.

    Deshalb bedarf es hier keiner Entscheidung der Frage, ob für die Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen (so BGHZ 20, 71, 73 f.), auf den Zeitpunkt des (Nach-)Erbfalls als den des Wirksamwerdens der Verfügung oder aber den der Beurteilung durch das Gericht abzustellen ist (zum Streitstand vgl. Staudinger/Otte, BGB 13. Aufl. Vorbem. zu §§ 2064 ff. Rdn. 179 ff.; Schmoeckel, AcP 197 (1997) 1 ff.).

  • BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92

    Erbeinsetzung eines auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachten Kindes

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97
    Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht; dieser Grundsatz steht heute unter dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 91, 346, 358 = FamRZ 1995, 405 = ZEV 1995, 184; BGHZ 111, 36, 39; 123, 368, 371).

    Sie sind sozialstaatlich und durch Art. 6 GG legitimiert und sichern den nächsten Angehörigen des Erblassers einen Mindestanteil an seinem Vermögen (BGHZ 111, 36, 39; 123, 368, 371), und zwar grundsätzlich die Hälfte (§ 2303 ff. BGB).

  • BayObLG, 14.03.1988 - BReg. 1 Z 63/87

    Auslegung des Begriffs "unsere Kinder" in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97
    Bei eigenständiger Prüfung des Sachverhalts müßte der Senat auch neu vorgetragene Tatsachen berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BayObLG FamRZ 1988, 878, 879; OLG Hamm FamRZ 1991, 1103, 1105 f.; Keidel/Kuntze, § 27 FGG Rdn. 59, 66 m.w.N.).
  • BGH, 06.11.1985 - IVa ZB 5/85

    Voraussetzungen einer Vorlage; Zulässigkeit einer Wiederverheiratungsklausel in

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97
    Wenn dagegen im maßgebenden Zeitpunkt keiner der männlichen Abkömmlinge den Anforderungen der Erbunfähigkeitsklausel genügt, fehlt es an der Berufung eines Nacherben, so daß der Vorerbe im nachhinein Vollerbe geworden sein dürfte (dazu vgl. etwa BGHZ 96, 198, 204 f.); jedenfalls entfiele die beeinträchtigende Wirkung der Klausel.
  • OLG Hamm, 15.04.1991 - 15 W 52/91

    Ersetzung der Einwilligung in die Kindesannahme durch das Vormundschaftsgericht

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97
    Bei eigenständiger Prüfung des Sachverhalts müßte der Senat auch neu vorgetragene Tatsachen berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BayObLG FamRZ 1988, 878, 879; OLG Hamm FamRZ 1991, 1103, 1105 f.; Keidel/Kuntze, § 27 FGG Rdn. 59, 66 m.w.N.).
  • BGH, 18.12.1996 - IV ZB 9/96

    Beurkundg der testamentarischen Ernennung eines Sozius des Urkundsnotars zum

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97
    Auch dann, wenn die Entscheidung, die das vorlegende Oberlandesgericht für richtig hält, und die Entscheidung, die sich aus der zur Vorlage führenden Gegenansicht ergeben würde, im Ergebnis nicht voneinander abweichen, aber sich in ihrer Tragweite unterscheiden, bleibt die Vorlage zulässig (BGHZ 82, 34, 36 f.; 134, 230, 233).
  • BGH, 28.01.1956 - IV ZR 216/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97
    Er gestattet es dem Erblasser, nach freiem Ermessen über sein Vermögen zu verfügen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1956 - IV ZR 216/55 - LM Nr. 5 zu BGB § 138 (Cd) = FamRZ 1956, 130 = JZ 1956, 279 unter II 2).
  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97
    Für das Verständnis dessen, was heute unter "guten Sitten" i.S. von § 138 Abs. 1 BGB zu verstehen ist, kommt der Wertordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere in den Grundrechten niedergelegt ist, wesentliche Bedeutung zu (BVerfGE 7, 198, 206 = NJW 1958, 257; 89, 214, 229 = NJW 1994, 36; BGHZ 70, 313, 324; BGH, Urteil vom 28. April 1986 - II ZR 254/85 - NJW 1986, 2944 unter 3a).
  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 16/84

    Wohnungseigentum: Zwangsversteigerung; weitere Anschlußwerte

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95

    Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 718/80

    Maßgebliches Recht für Scheidung einer Ausländerehe in der Bundesrepublik

  • BGH, 28.04.1986 - II ZR 254/85

    Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots nach Übernahme einer Rechtsanwaltspraxis

  • BGH, 01.07.1993 - V ZB 19/93

    Keine Vorlage ohne dieselbe Rechtsfrage betreffende Vergleichsentscheidungen -

  • BGH, 10.11.1982 - IVa ZR 83/81

    Belohnung für geschlechtliche Hingabe als einziger Zweck eines Vermächtnisses -

  • OLG Stuttgart, 19.08.1997 - 8 W 124/97

    Auslegung und Ausführung eines Erbvertrages ; Anordnung einer Nacherbfolge ;

  • BVerwG, 17.03.1989 - 6 C 6.87

    Beamter - Richter - Soldat - Scheidung - Unterhaltspflicht - Ortszuschlag

  • BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69

    Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft

  • BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01

    Ebenbürtigkeitsklausel und Eheschließungsfreiheit

    c) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 - IV ZB 19/97 -.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2001 - 8 W 643/00 -, der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember 2000 - 3 T 15/96 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 - IV ZB 19/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BGH, 26.04.2006 - IV ZR 26/05

    Pflichtteilsansprüche am Hausvermögen des ehemaligen preußischen Königshauses

    Dabei hat sich das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen u.a. auf den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 1998 (IV ZB 19/97 - BGHZ 140, 118 ff.) bezogen, in dem die Erbunfähigkeitsklausel als wirksam angesehen worden ist.

    In dem hier zugrunde liegenden Pflichtteilsprozess wurde die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil durch Beschluss des Senats vom 12. März 2003 unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 140, 118 ff. zurückgewiesen.

    Aufgrund der Verfassungsbeschwerde eines anderen Sohnes des Erblassers hatte das Bundesverfassungsgericht allerdings zuvor den Senatsbeschluss BGHZ 140, 118 ff. durch Kammerbeschluss vom 22. März 2004 aufgehoben (NJW 2004, 2008).

    Deshalb könne der Beschluss BGHZ 140, 118 ff. nicht einem präjudiziellen Urteil im Sinne von § 580 Nr. 6 ZPO gleichgestellt werden.

    Jedenfalls sei das mit der Restitutionsklage angegriffene, rechtskräftig gewordene Urteil des Oberlandesgerichts im Ausgangsverfahren nicht im Sinne von § 580 Nr. 6 ZPO auf den Beschluss BGHZ 140, 118 ff. "gegründet".

    Dem hält die Revision entgegen, dem Beschluss BGHZ 140, 118 ff. komme im Rahmen des Erbscheinsverfahrens eine streitentscheidende Funktion zu; er habe auch Bindungswirkung gegenüber den Vorinstanzen jenes Verfahrens entfaltet und sei daher einem präjudiziellen Urteil im Sinne des § 580 Nr. 6 ZPO gleich zu achten.

  • BGH, 06.04.2011 - IV ZR 232/09

    Erbvertrag: Beeinträchtigung des Vertragserben durch spätere testamentarische

    Zudem ist die mit dem Erbvertrag erstrebte Höchstdauer der Testamentsvollstreckung (BGHZ 174, 346, 349 f.; 140, 118, 129) besser mit einem Testamentsvollstreckergremium im vertraglich vorgesehenen Umfang als mit einem verkleinerten abgesichert.
  • BGH, 05.12.2007 - IV ZR 275/06

    Zeitliche Begrenzung der Fortdauer der Testamentsvollstreckung

    Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die im Erbvertrag angeordnete Testamentsvollstreckung nach dem Willen des Erblassers so lange wie irgend möglich andauern solle, und die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Würdigung des Landgerichts, § 8 Abs. 2 des Erbvertrages lasse keinen Zweifel daran, dass die Vertragschließenden und insbesondere der Erblasser angestrebt hätten, das "Hausvermögen" so lange wie irgend möglich als abgegrenzte Vermögensmasse rechtlich verselbständigt zu halten, stehen im Einklang mit der Auslegung des Erbvertrages durch den Senat (vgl. BGHZ 140, 118, 129).
  • BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97

    Erbrecht und fürstliches Hausgesetz

    Der Senat sieht, ungeachtet einer Bindung an die dargestellte Rechtsauffassung (vgl. Keidel/Kahl § 27 Rn. 60), auch unter Berücksichtigung der geäußerten Kritik (Goebel FamRZ 1997, 656) keinen Anlaß, die Fragen des Inhalts und der Wirksamkeit des Erbvertrages vom 14.4.1925 anders als in seinem Beschluß vom 3.9.1996 dargestellt und eingehend begründet zu beurteilen (diesem Ergebnis zustimmend auch Otte ZEV 1997, 123; vgl.. auch Schmoeckel JZ 1999, 517 und Muscheler ZEV 1999, 151 ).

    Sie verstößt auch nach den Maßstäben, die der Bundesgerichtshof in seiner zu einem vergleichbaren Fall ergangenen Entscheidung vom 2.12.1998 (FamRZ 1999, 580 ) genannt hat, und unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Wertungen in Art. 3 und 6 Abs. 1 GG nicht gegen die guten Sitten.

    Gerade der Verwirklichung eines solchen Willens soll jedoch die ebenfalls grundgesetzlich gewährleistete Testierfreiheit dienen (BGH FamRZ 1999, 580/584).

    Denn für das Verständnis dessen, was heute unter den "guten Sitten" und unter "Treu und Glauben" zu verstehen ist, kommt dieser Wertordnung, wie sie insbesondere in den Grundrechten niedergelegt ist, wesentliche Bedeutung zu (BGH FamRZ 1999, 580/582 m. w N.).

    Dieser Bereich höchstpersönlicher Entscheidung ist durch Art. 6 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt (vgl. BVerfGE 31, 58 /67 und BGH FamRZ 1999, 580 /583).

    Darüber hinaus ist der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG hier, anders als bei Ebenbürtigkeitsklauseln (vgl. zu diesen BGH FamRZ 1999, 580 /583) allenfalls am Rande berührt.

    Vielmehr schützt die Testierfreiheit gerade das Anliegen des Erblassers, unter seinen Abkömmlingen denjenigen zum Erben auszuwählen, der ihm am geeignetsten erscheint, den Nachlaß in seinem Sinn fortzuführen (BGH FamRZ 1999, 580 f.).

  • BayObLG, 24.03.2005 - 1Z BR 107/04

    Testierfreiheit und Einflüsse interessierter Dritter - tatrichterliche Prüfung

    Sittenwidrig kann also ein Testament nur sein, wenn über den Ausschluss des gesetzlichen Erbanspruchs erbberechtigter Angehöriger hinaus besonders schwerwiegende Umstände hinzukommen (BGH NJW 1999, 566/568; Staudinger/Sack aaO).
  • BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06

    Keine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (§ 580 Nr 6

    Die Fachgerichte hatten die Wirksamkeit dieser vertraglichen Regelungen bejaht, wobei das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 23. Mai 2002 zur Begründung einen in einem vorangegangenen Erbscheinsverfahren erlassenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 (BGHZ 140, 118) zitiert und ausgeführt hatte, dass und warum es den darin enthaltenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der Wirksamkeit der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge und insbesondere der Erbunfähigkeitsklausel folge.
  • OLG Bremen, 10.12.2004 - 5 U 29/04

    Prozessrechtliche und materielle Voraussetzungen einer erfolgreichen

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  • OLG Düsseldorf, 22.08.2008 - 3 Wx 100/08

    Sittenwidrigkeit eines sog. Geliebtentestaments

    Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung kann daher nur in besonders hervorstechenden, d.h. schwerwiegenden, Ausnahmefällen angenommen werden (BGH NJW 1983, S. 674 ff.; BGHZ 111, 36 ff.; BGHZ 140, 118 ff.; BayObLG FamRZ 2002, S. 915 ff.; Prütting u.a. - Ahrens, BGB, 3. Aufl. 2008, § 138 Rdnr. 103; dem Grundsatz nach vom gleichen Ansatz ausgehend, aber mit unterschiedlichen Gewichtungen im einzelnen auch: Senat, FamRZ 1998, S. 583 f.; OLG Düsseldorf - 7. Zivilsenat - FamRZ 1997, S. 1506 ff.; Soergel-Hefermehl, BGB, 12. Aufl. 1999, § 138 Rdnr. 223; Staudinger-Sack, BGB, Neubearb. 2003, § 138 Rdnr. 442 f.).
  • OLG Stuttgart, 21.11.2001 - 8 W 643/00

    Gültigkeit einer Erbunfähigkeitsklausel

    Die Bindung des (Zivil-)Richters im Instanzenzug erstreckt sich auch auf Rechtsfragen mit verfassungsrechtlichem Gehalt (im Anschluss an den auf Vorlage ergangenen Beschluss BGHZ 140, 118 bezüglich der verfassungsrechtlichen Schranken der Testierfreiheit).

    Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 2.12.1998 (BGHZ 140, 118 = NJW 1999, 566 = MDR 1999, 360 = JZ 1999, 514 = JR 1999, 504 = WM 1999, 442 = FamRZ 1999, 580 = ZEV 1999, 59 = FGPrax 1999, 29 = RPfl 1999, 128 ua) die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Hechingen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Behandlung und neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

  • BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 79/99

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis

  • BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 80/99

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis

  • OLG Karlsruhe, 30.09.2019 - 11 W 114/17

    Erbscheinsverfahren: Ergänzende Auslegung eines durch einen jüdischen Erblasser

  • OLG Saarbrücken, 07.04.2022 - 4 W 25/21

    Erklärt der Käufer eines Grundstücks im Vorfeld eines bereits festgesetzten

  • OLG München, 16.07.2007 - 21 U 1836/07

    Auskunft über den Vorerbteil eines noch lebenden Vaters zu Nachlassgegenständen;

  • OLG Hamm, 11.01.2005 - 15 W 391/03

    Sittenwidrigkeit eines Testaments

  • BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97

    Erbscheinsverfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz

  • BayObLG, 02.11.2000 - 1Z BR 86/00

    Wirksamkeit einer Bedingung für die Nacherbfloge

  • KG, 14.07.2008 - 12 U 221/04

    Testamentsvollstreckung: Längstmögliche Dauer und Zulässigkeit der Ernennung von

  • OLG Köln, 24.07.2001 - 9 U 15/01

    Formanforderungen bei Angabe der Gründe für Pflichtteilsentziehung

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