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   BGH, 09.12.1998 - XII ZR 170/96   

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https://dejure.org/1998,664
BGH, 09.12.1998 - XII ZR 170/96 (https://dejure.org/1998,664)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1998 - XII ZR 170/96 (https://dejure.org/1998,664)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1998 - XII ZR 170/96 (https://dejure.org/1998,664)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesellschafterwechsel und Vorausverfügung über Mietzins

  • Judicialis

    BGB § 398; ; BGB § 557; ; BGB § 573

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 398, 557, 573
    Umfang einer Sicherungsabtretung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 398, 557, 573
    Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus Mietverhältnis: Erfassung auch der Entschädigungsansprüche für die Vorenthaltung des Besitzes nach Beendigung des Mietverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 398, 557, 573
    Erstreckung einer Sicherungsabrede auf mehrere Anspruchsgrundlagen bei einmaliger Leistungsverpflichtung des Schuldners

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 140, 175
  • NJW 1999, 715
  • NJW-RR 1999, 697 (Ls.)
  • ZIP 1999, 187
  • MDR 1999, 347
  • NZM 1999, 583
  • ZMR 1999, 233
  • WM 1999, 219
  • BB 1999, 384
  • DB 1999, 480
  • JR 2000, 155
  • JR 2000, 158
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.03.1975 - VIII ZR 97/73

    Gewillkürte Gesamtgläubigerschaft

    Auszug aus BGH, 09.12.1998 - XII ZR 170/96
    Auch Gesamtgläubigerschaft an derselben Forderung kann ohne Mitwirkung des Schuldners vertraglich nicht begründet werden (vgl. BGHZ 64, 67).
  • BGH, 18.02.1998 - XII ZR 39/96

    Fortsetzung eines Grundstücksmietvertrages mit einer BGB -Gesellschaft bei

    Auszug aus BGH, 09.12.1998 - XII ZR 170/96
    Die diesbezüglichen Ausführungen sind rechtsbedenkenfrei (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 138, 82) und werden auch von keiner Seite angegriffen.
  • BGH, 15.11.1995 - XII ZR 72/94

    Rechtswirkungen eines Vorvertrages - Tatrichterlicher Vertragsauslegung und

    Auszug aus BGH, 09.12.1998 - XII ZR 170/96
    b) Die Auslegung der Abtretungsvereinbarung vom 19. Dezember 1989 durch das Berufungsgericht, die den vorstehend aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt, ist schon aus diesem Grunde rechtsfehlerhaft; wie die Revision zu Recht rügt, verletzt sie die Auslegungsregel, daß die Parteien im Zweifel dasjenige wollen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung rechtswirksam ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1995 - XII ZR 72/94 - BGHR BGB § 157 Auslegungsregeln 1).
  • BGH, 02.10.1997 - II ZR 249/96

    BGB -Gesellschaft als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft;

    Auszug aus BGH, 09.12.1998 - XII ZR 170/96
    Der Erwerb der gesamthänderischen Mitberechtigung an dem Eigentum am Mietobjekt war gesetzliche Folge des Erwerbs der Mitgliedschaft an der GbR, weil das Vermögen einer solchen Gesellschaft auch bei einem Mitgliederwechsel stets dem jeweiligen Gesellschafterkreis zugeordnet bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96 - WM 1997, 2220, 2222).
  • BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87

    Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen;

    Auszug aus BGH, 09.12.1998 - XII ZR 170/96
    In der Abwicklungsphase eines Mietverhältnisses über Räume nach erfolgter Kündigung bis zur Rückgabe des Mietobjekts entstehen dem Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung des Besitzes vertragliche Ansprüche auf Nutzungsentgelt aus § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGHZ 104, 285, 290), wobei anstelle des vereinbarten Mietzinses als Entschädigung der Mietzins verlangt werden kann, der für vergleichbare Räume ortsüblich ist.
  • BGH, 23.01.1974 - VIII ZR 219/72

    Fälligkeit der vom Mieter nach Mietende zu zahlenden Nutzungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 09.12.1998 - XII ZR 170/96
    Die Frage kann vorliegend offenbleiben; jedenfalls wären die Ansprüche in beider Hinsicht auf den gleichen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1974 - VIII ZR 219/72 - WM 1974, 260, 261) und müßten vom Schuldner nur einmal erfüllt werden.
  • BGH, 22.12.1988 - VII ZR 129/88

    Zahlungsunfähigkeit des gewillkürten Prozeßstandschafters

    Auszug aus BGH, 09.12.1998 - XII ZR 170/96
    Der von vornherein offenen Abtretung steht die später offengelegte insoweit gleich (vgl. BGH Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88 - NJW 1989, 1932, 1933 m.w.N.).
  • BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 98/10

    Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig

    Damit verletzt das Berufungsgericht die Auslegungsregel, dass die Parteien im Zweifel dasjenige wollen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung wirksam ist und der wohlverstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 - XII ZR 170/96, BGHZ 140, 175, 180; vom 13. Oktober 2000 - V ZR 451/98, NJW-RR 2001, 217 unter II 3 a).
  • BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 31/13

    Leasingvertrag über Fitnessgeräte eines Fitnessstudios: Wegfall der Ermächtigung

    Denn im Falle einer offen gelegten Abtretung kann nicht mehr Zahlung an den bis dahin zur Einziehung ermächtigten ursprünglichen Forderungsinhaber, sondern nur noch Zahlung an den Zessionar verlangt werden (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1998 - XII ZR 170/96, BGHZ 140, 175, 181; vom 17. Januar 2002 - VII ZR 490/00, WM 2002, 649 unter II 1 c; jeweils mwN).
  • OLG Stuttgart, 29.02.2024 - 24 U 1424/22
    Denn dadurch entstünde eine Gesamtgläubigerschaft, die zur Folge hat, dass der Schuldner Gefahr läuft, wegen desselben Sachverhalts von verschiedenen Gläubigern verklagt zu werden (BGH, Urteil vom 09.12.1998 - XII ZR 170/96, juris Rn. 21 mwN), weshalb eine wirksame Abtretung die Mitwirkung des Schuldners erfordern soll (vgl. etwa OLG Celle, Urteil vom 20.12.2023 - 7 U 1742/19, juris Rn. 28; MüKo/Kieninger, BGB, 9. Aufl., § 398 Rn. 89 jew. mwN).

    Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Parteien im Zweifel dasjenige wollen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung rechtswirksam ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (etwa BGH, Urteil vom 09.12.1998 - XII ZR 170/96, juris Rn. 22), folgt daraus nach Auffassung des Senats aber nicht, dass auch deliktsrechtliche Ansprüche von der Abtretungsklausel erfasst sein sollen.

  • OLG Stuttgart, 10.09.2021 - 23 U 519/21

    Fahrzeugkaufvertrag: Auslegung einer Klausel über die Abtretung von Ansprüchen

    Danach sind auch Abtretungsvereinbarungen unter Berücksichtigung dessen auszulegen, dass die Parteien im Zweifel das gewollt haben, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung rechtswirksam ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 - XII ZR 170/96 -, juris, Rn. 22).

    Hieraus kann sich die Auslegung ergeben, dass neben vertraglichen Ansprüchen auch solche aus allgemeinen Rechtsvorschriften mit abgetreten sein sollen, etwa aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, aus Bereicherungsrecht oder aus Delikt (dazu BGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 - XII ZR 170/96 -, juris, Rn. 16 ff., insb. Rn. 24).

    Bei einer solchen Anspruchskonkurrenz ist die auf einen Anspruch beschränkte Abtretung allenfalls mit Zustimmung des Schuldners möglich; durch eine solche beschränkte Abtretung, die nur selten dem Willen der Vertragspartner entsprechen wird, würde nämlich eine Gesamtgläubigerschaft entstehen, die zur Folge hätte, dass der Schuldner Gefahr liefe, wegen desselben Sachverhalts von verschiedenen Gläubigern verklagt zu werden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 - XII ZR 170/96 -, juris, Rn. 21; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 398, Rn. 10; Staudinger/Looschelders (2017) BGB, § 428, Rn. 52).

  • OLG Karlsruhe, 02.08.2011 - 12 U 173/10

    Lebensversicherungsvertrag: Haftung des Versicherers bei fehlerhafter Beratung

    Der Umfang der Abtretung ist daher durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln (vgl. BGH VersR 2007, 1065-1068 [juris Tz. 22]; NJW 1999, 715-717 [juris Tz. 22]; 1999, 3776-3777 [juris Tz. 9]).

    c) Eine auf einen von mehreren in Anspruchskonkurrenz stehenden Ansprüchen beschränkte, nur mit Zustimmung der Beklagten als Schuldnerin zulässige Abtretung (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 715-717 [juris Tz. 18 ff.]) liegt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor.

    Eine solche ist gegeben, wenn ein und derselbe Sachverhalt mehrere nebeneinander bestehende Ansprüche begründet oder die Ansprüche zumindest auf den gleichen wirtschaftlichen Erfolg gerichtet sind (vgl. BGH NJW 1999, 715-717 [juris Tz. 20]).

  • OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19

    Abtretung; Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Motorschutz; Vorteilsausgleich;

    Auch Gesamtgläubigerschaft an derselben Forderung kann ohne Mitwirkung des Schuldners vertraglich nicht begründet werden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 - XII ZR 170/96, juris Rn. 21).
  • OLG Karlsruhe, 15.05.2007 - 3 U 2/06
    Mit Beschluss vom 8. Juli 1998, Az. XII ZR 170/96 hat der Bundesgerichtshof die Revision der damaligen Kläger, mit der sie sich gegen die Aberkennung der behaupteten Schadensersatzansprüche wegen der Einbauten gewandt haben, nicht angenommen, die Revision der damaligen Beklagten dagegen angenommen.

    Auf die Revision der Beklagten des Vorprozesses hat der BGH auf die mündliche Verhandlung vom 9.12.1998 mit Urteil vom 9.12.1998 ( XII ZR 170/96 ) die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Kläger (die angeblichen Rechtsnachfolger der GbR) auf Grund der Abtretung vom 19.12.1989 nicht aktivlegitimiert gewesen seien, da eine Abtretung alle konkurrierenden Ansprüche umfasse, wenn der Schuldner nicht einer Teilabtretung zugestimmt habe.

    Da die ursprüngliche Sicherungszession von der Zessionarin offen gelegt worden war, hätte der Klagantrag auf Zahlung an diese gestellt werden müssen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rdn 53; BGH, Urteil vom 09.12.1998, NJW 1999, 715, 717).

  • BGH, 23.08.2006 - XII ZR 214/04

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Einräumung einer Räumungsfrist

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien insbesondere zu prüfen haben wird, ob unter dem Begriff Pachtzins in § 6 des Vertrages im Hinblick auf den Zweck der Abtretung und die Interessenlage nicht auch ein Entschädigungsanspruch nach § 584 b BGB zu verstehen ist (vgl. Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 9. Aufl. Rdn. 474; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 140, 175).
  • OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 48/17

    Auslegung eines Vergleichs über Erledigung von Ansprüchen

    Dann wäre fraglich ist, ob eine auf einen der beiden Aspekte beschränkte Abgeltung rechtlich überhaupt in Betracht kommt (zum ähnlichen Problem der Abtretbarkeit von Forderungen in den Fällen der Anspruchs[grundlagen]konkurrenz - BGH, Urt. v. 9.12.1998 - XII ZR 170/96 - BGHZ 140, 175; Roth/Kieninger in: MünchKommBGB, 7. Aufl. 2016, § 398 Rdn. 87 f.; siehe auch - Reichweite der Rechtskraft einer Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch wegen eines von mehreren, denselben Schaden verursachenden Beratungsfehlern - BGH, Urt. v. 22.10.2013 - XI ZR 42/12 - BGHZ 198, 294).
  • OLG Stuttgart, 17.11.2011 - 7 U 100/11

    Kapitalanlage: Pflicht zur Aufklärung über Besonderheiten ausländischer

    Der Umfang der Abtretung ist daher durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln (vgl. BGH VersR 2007, 1065-1068 [juris Tz. 22]; NJW 1999, 715-717 juris Tz. 22]; 1999, 3776-3777 juris Tz. 9]).

    Auch der Inhalt dieses Abtretungsvertrags ist - wie bereits der Umfang der Sicherungsabtretung des Klägers an die LKK - durch Auslegung der abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln (vgl. BGH VersR 2007, 1065-1068 [juris Tz. 22]; NJW 1999, 715-717 juris Tz. 22]; 1999, 3776-3777 juris Tz. 9]).

  • OLG Brandenburg, 17.08.2005 - 3 U 212/04

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Anspruch des Vermieters auf Auskehr von

  • OLG Saarbrücken, 03.04.2008 - 8 U 471/07

    Rechtsfolgen einer mit einer Einziehungsermächtigung verbundenen

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 68/06

    Arglistige Täuschung im Zusammenhang mit Veräußerung und Übertragung eines

  • OLG Frankfurt, 30.11.2011 - 7 U 100/10

    Informations- und Aufklärungspflicht des Lebensversicherers (hier: Hinweispflicht

  • OLG Brandenburg, 12.12.2006 - 10 UF 146/05

    Zugewinnausgleich

  • OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 1 U 25/13

    Ansprüche aus einer Stützungserklärung gegen eine Kommune

  • BGH, 15.09.2010 - IV ZR 23/10

    Forderungsabtretung: Voraussetzungen einer auf einzelne Anspruchsgrundlagen

  • OLG Stuttgart, 12.05.2011 - 7 U 133/10

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Schadensersatzanspruch des

  • LG Düsseldorf, 01.02.2005 - 2b O 126/03

    Voraussetzungen eines Zahlungsanspruchs aus Bürgschaft Zug um Zug gegen Rückgabe

  • OLG Brandenburg, 07.09.2006 - 5 U 167/05

    Schadensersatz- statt Herausgabeklage bei Vorliegen einer Vindikationslage

  • OLG Brandenburg, 05.10.2011 - 4 U 200/10

    Haftung des Anlage- und Kreditvermittlers eines in der Schweiz voll finanzierten

  • OLG Rostock, 30.09.2002 - 3 U 143/01

    Geltendmachung von rückständigen Mietzinszahlungen und von Nutzungsentschädigung

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