Rechtsprechung
   BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,200
BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98 (https://dejure.org/1999,200)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1999 - III ZR 306/98 (https://dejure.org/1999,200)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1999 - III ZR 306/98 (https://dejure.org/1999,200)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,200) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Preisausschreiben gegen Richter

§ 104 Nr. 2 BGB, § 52 ZPO, gegenständlich beschränkte Geschäftsunfähigkeit, Feststellung und Berücksichtigung der Prozeßunfähigkeit von Amts wegen durch das Berufungsgericht, § 56 ZPO

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ZPO § 51; ; ZPO § 511

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 51; ZPO § 511
    Berufung einer prozessunfähigen Partei gegen Sachurteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 51, 511
    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 143, 122
  • NJW 2000, 289
  • ZIP 1999, 2073
  • MDR 2000, 223
  • VersR 2001, 479
  • BB 2000, 16
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (128)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 188/88

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei Annahme der Prozeßunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98
    Ergibt sich im Berufungsverfahren, daß der in erster Instanz sachlich unterlegene (Berufungs-)Kläger schon seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung prozeßunfähig ist - bzw. verbleiben in dieser Richtung nicht ausräumbare Zweifel -, so ist nicht die Berufung als unzulässig zu verwerfen, sondern die Klage als unzulässig abzuweisen (Klarstellung zu BGHZ 110, 294).

    Denn das Rechtsmittel einer Partei, die sich dagegen wendet, daß sie in der Vorinstanz zu Unrecht als prozeßunfähig behandelt worden sei, ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozeßfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden können (vgl. BGHZ 110, 294, 295 f; BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95 - NJW 1996, 1059).

    Andernfalls bliebe ein an dem Verfahrensverstoß leidendes Urteil der unteren Instanz aufrechterhalten, erwüchse in Rechtskraft und könnte nur mit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) beseitigt werden (BGHZ 110, 294, 296 m.w.N.).

    Soweit sich aus dem Urteil des V. Zivilsenats in BGHZ 110, 294, 296 etwas anderes ergibt (vgl. insbesondere den dortigen Leitsatz a Abs. 1: Nehme die Partei den Erlaß eines Sachurteils als solchen hin und erstrebe sie mit der Berufung lediglich dessen inhaltliche Änderung, so sei das Rechtsmittel unzulässig, wenn dem Berufungsgericht Zweifel an der Prozeßfähigkeit der Partei verblieben), wird daran nicht festgehalten.

    Eine Abweichung, die eine Vorlegungspflicht nach § 132 GVG begründen könnte, liegt darin nicht, denn die - nicht näher begründeten - Ausführungen in BGHZ 110, 294, 296, die in Widerspruch zu der hier vertretenen Auffassung stehen, betreffen einen Sachverhalt, der in jener Entscheidung gerade nicht zu beurteilen war; jene Entscheidung beruht darauf also nicht.

  • BGH, 09.01.1996 - VI ZR 94/95

    Pflicht des Klägers zum Nachweis der Prozeßfähigkeit

    Auszug aus BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98
    Denn das Rechtsmittel einer Partei, die sich dagegen wendet, daß sie in der Vorinstanz zu Unrecht als prozeßunfähig behandelt worden sei, ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozeßfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden können (vgl. BGHZ 110, 294, 295 f; BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95 - NJW 1996, 1059).

    Sind konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, daß Prozeßunfähigkeit einer Partei vorliegen könnte, so hat das Gericht - die jeweils mit der Sache befaßte Instanz - wegen dieser Frage, da es um eine Prozeßvoraussetzung geht, von Amts wegen Beweise zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden ist, weil der Grundsatz des Freibeweises gilt (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95 - NJW 1996, 1059 f).

    Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozeßunfähigkeit, so gehen etwa noch vorhandene Zweifel nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Lasten der betroffenen Partei (BGHZ 18, 184, 189 f; 86, 184, 189; BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 aaO).

    Die Revision hebt in diesem Zusammenhang zutreffend hervor, daß es für die Prozeßfähigkeit nicht nur auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern entscheidend auf den - auch im übrigen für das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen grundsätzlich maßgeblichen - Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt, weil eine ursprünglich prozeßunfähige Partei, sollte sich ihr Zustand entsprechend gebessert haben, die Prozeßführung später genehmigen könnte (BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 aaO).

    Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich gegen den Berufungskläger ergangenes Sachurteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozeßfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung handelt (zutreffend OLG Hamm MDR 1992, 411 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1350 f; vgl. auch BGHZ 86, 184; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1971 - IV ZR 105/70 - JR 1972, 246 m. Anm. Bökelmann und vom 9. Januar 1996 aaO).

  • BGH, 24.09.1955 - IV ZR 162/54

    Prozeßfähigkeit

    Auszug aus BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98
    Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozeßunfähigkeit, so gehen etwa noch vorhandene Zweifel nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Lasten der betroffenen Partei (BGHZ 18, 184, 189 f; 86, 184, 189; BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 aaO).

    aa) Es ist allgemein anerkannt, daß die Geschäftsfähigkeit und damit die Prozeßfähigkeit wegen einer geistigen Störung (§ 104 Nr. 2 BGB i.V.m. § 52 ZPO) nur für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten - etwa die mit einem bestimmten Streitkomplex zusammenhängenden Verfahren - ausgeschlossen sein kann (BGHZ 18, 184, 186 f; 30, 112, 117 f).

  • BGH, 22.12.1982 - V ZR 89/80

    Fortsetzung des Rechtsstreits nach Prozeßvergleich bei Prozeßunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98
    Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozeßunfähigkeit, so gehen etwa noch vorhandene Zweifel nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Lasten der betroffenen Partei (BGHZ 18, 184, 189 f; 86, 184, 189; BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 aaO).

    Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich gegen den Berufungskläger ergangenes Sachurteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozeßfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung handelt (zutreffend OLG Hamm MDR 1992, 411 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1350 f; vgl. auch BGHZ 86, 184; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1971 - IV ZR 105/70 - JR 1972, 246 m. Anm. Bökelmann und vom 9. Januar 1996 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 3 W 252/96

    Zulässigkeit des Rechtsmittels einer prozeßunfähigen, als prozeßfähig behandelten

    Auszug aus BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98
    Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich gegen den Berufungskläger ergangenes Sachurteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozeßfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung handelt (zutreffend OLG Hamm MDR 1992, 411 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1350 f; vgl. auch BGHZ 86, 184; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1971 - IV ZR 105/70 - JR 1972, 246 m. Anm. Bökelmann und vom 9. Januar 1996 aaO).
  • BGH, 13.10.1971 - IV ZR 105/70

    Zulässigkeit - Prozessunfähige Partei - Rechtsmittel - Erster Rechtszug -

    Auszug aus BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98
    Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich gegen den Berufungskläger ergangenes Sachurteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozeßfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung handelt (zutreffend OLG Hamm MDR 1992, 411 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1350 f; vgl. auch BGHZ 86, 184; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1971 - IV ZR 105/70 - JR 1972, 246 m. Anm. Bökelmann und vom 9. Januar 1996 aaO).
  • BGH, 13.05.1959 - V ZR 151/58

    Prozeßunfähigkeit des Anwalts

    Auszug aus BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98
    aa) Es ist allgemein anerkannt, daß die Geschäftsfähigkeit und damit die Prozeßfähigkeit wegen einer geistigen Störung (§ 104 Nr. 2 BGB i.V.m. § 52 ZPO) nur für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten - etwa die mit einem bestimmten Streitkomplex zusammenhängenden Verfahren - ausgeschlossen sein kann (BGHZ 18, 184, 186 f; 30, 112, 117 f).
  • OLG Hamm, 17.09.1991 - 28 U 141/90
    Auszug aus BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98
    Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich gegen den Berufungskläger ergangenes Sachurteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozeßfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung handelt (zutreffend OLG Hamm MDR 1992, 411 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1350 f; vgl. auch BGHZ 86, 184; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1971 - IV ZR 105/70 - JR 1972, 246 m. Anm. Bökelmann und vom 9. Januar 1996 aaO).
  • BSG, 05.05.1993 - 9a RVg 5/92

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellung der Prozessunfähigkeit - Persönliche

    Auszug aus BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98
    Zwar ist ihr zuzugeben, daß das Gericht die Prozeßunfähigkeit einer Partei, für die ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt ist, nur feststellen darf, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat (vgl. BSG NJW 1994, 215).
  • OLG Saarbrücken, 02.04.2008 - 1 U 450/07

    Beweislastverteilung bei Prozessvoraussetzung - Anspruch auf Herausgabe eines

    Anhaltspunkte für einen ausgeprägten Querulantenwahn (vgl. BGH NJW 2000, 289) sind nicht erkennbar; bloße Lästigkeit, die aus Sicht des Beklagten sicherlich gegeben ist, reicht für einen derartigen Verdacht nicht aus.
  • LAG Hamburg, 09.08.2017 - 3 Sa 50/16

    Prozessunfähigkeit wegen Querulantenwahns - Benachteiligung im

    Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen eines Klägers von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und ein Kläger nicht mehr in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 5 W 9/97 - 8 -, juris; BGH, Urteil vom 04. November 1999 a.a.O.).

    Es ist allgemein anerkannt, dass die Geschäftsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit wegen einer geistigen Störung (§ 104 Nr. 2 BGB i.V.m. § 52 ZPO) nur für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten - etwa die mit einem bestimmten Streitkomplex zusammenhängenden Verfahren - ausgeschlossen sein kann (BGH, Urteil vom 04. November 1999 - III ZR 306/98 - m.w.N., juris).

    Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen eines Klägers von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und ein Kläger nicht mehr in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 5 W 9/97 - 8 -, juris; BGH, Urteil vom 04. November 1999 a.a.O.).

  • OLG München, 05.08.2021 - 29 U 2411/21

    Brexit-Folgen für Parteifähigkeit britischer Limiteds

    Dem ist in der Berufungsinstanz nicht durch die Verwerfung der Berufung, sondern durch die Abänderung des Ersturteils und die Zurückweisung des Verfügungsantrags als unzulässig zu begegnen, da ein Sachurteil nicht hätte ergehen können (vgl. BGHZ 143, 122, 126 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht