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   BGH, 13.12.1999 - X ZB 11/98   

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https://dejure.org/1999,385
BGH, 13.12.1999 - X ZB 11/98 (https://dejure.org/1999,385)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1999 - X ZB 11/98 (https://dejure.org/1999,385)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1999 - X ZB 11/98 (https://dejure.org/1999,385)
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Logikverifikation

§ 1 Abs. 1 PatG, Patentierbarkeit eines EDV-Programms

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Patentanmeldung - Technizität - Patentschutz

  • Judicialis

    PatG 1981 § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG (1981) § 1 Abs. 1
    Logikverifikation; Patentfähigkeit eines Zwischenschritts in einem Prozeß, der mit der Herstellung von Silizium-Chips endet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Patentfähigkeit eines Computerprogramms zur Verifizierung integrierter Schaltkreise

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck.de (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Patentfähigkeit eines Computerprogramms zur Verifizierung integrierter Schaltkreise

  • uni-duesseldorf.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Patentschutz für computerimplementierte Erfindungen (Prof. Dr. Jan Busche)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Logikverifikation

Papierfundstellen

  • BGHZ 143, 255
  • NJW 2000, 1953
  • MDR 2000, 1266
  • GRUR 2000, 498
  • MMR 2000, 232 (Ls.)
  • DB 2000, 1173
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.06.1991 - X ZB 24/89

    Lehre zum technischen Handeln bei Datenverarbeitungsprogramm

    Auszug aus BGH, 13.12.1999 - X ZB 11/98
    b) Betrifft der Lösungsvorschlag einen Zwischenschritt im Prozeß, der mit der Herstellung von (Silicium-)Chips endet, so kann er vom Patentschutz nicht deshalb ausgenommen sein, weil er - abgesehen von den in dem verwendeten elektronischen Rechner bestimmungsgemäß ablaufenden Vorgängen - auf den unmittelbaren Einsatz von beherrschbaren Naturkräften verzichtet und die Möglichkeit der Fertigung tauglicher Erzeugnisse anderweitig durch auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnisse voranzubringen sucht (Abweichung von BGHZ 115, 23, 30 - Chinesische Schriftzeichen).

    Den im Gesetz darüber hinaus nicht weiter bestimmten Begriff der Erfindung hat der Senat - sowohl was das vor dem Patentgesetz 1981 geltende deutsche Patentrecht als auch, was das geltende Patentgesetz anlangt - in ständiger Rechtsprechung dahin verstanden, daß es sich um eine Lehre auf dem Gebiet der Technik handeln müsse (BGHZ 115, 23, 30 - Chinesische Schriftzeichen).

    Auch das Europäische Patentamt geht bezüglich der inhaltsgleichen Bestimmung in Art. 52 Abs. 1 EPÜ in ständiger Rechtspraxis davon aus, daß der technische Charakter ein Element des Begriffs der Erfindung darstellt, die durch ein Patentrecht geschützt werden kann (vgl. die Nachweise in BGHZ 115, 23, 30 - Chinesische Schriftzeichen; EPA v. 1.7.1998 - T 1173/97, ABl. EPA 1999, 609 - Computerprogrammprodukt; EPA v. 4.2.1999 - T 935/97, [1999] R.P.C. 861 - Computer program product II).

    Eine Gesamtbetrachtung bedeutet eine Bewertung des in dem angemeldeten Patentanspruch definierten Gegenstandes; dies schließt die Möglichkeit ein, bei Vorliegen sachgerechter Gründe einzelne Anspruchsmerkmale unter Berücksichtigung ihres nach fachmännischem Verständnis gegebenen Zusammenhangs unterschiedlich zu gewichten (vgl. BGHZ 115, 23 - Chinesische Schriftzeichen); die Wertung darf in ihrem Ergebnis aber nicht davon abhängen, ob der zu beurteilende Vorschlag neu und erfinderisch ist (vgl. BGHZ 115, 11 - Seitenpuffer); sie darf auch nicht einseitig darauf abstellen, was bekannt war und was demgegenüber an der angemeldeten Lehre neuartig ist (Senat, Urt. v. 4.2.1992 - X ZR 43/91, GRUR 1992, 430, 431 - Tauchcomputer).

    Entscheidend ist, wie das, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht (Senat, aaO - Tauchcomputer, vgl. auch BGHZ 115, 23, 30 - Chinesische Schriftzeichen), aus der Sicht des Fachmanns zum Anmeldezeitpunkt zu verstehen und einzuordnen ist (vgl. BGHZ 52, 74, 77 - Rote Taube).

    Allerdings hat der Senat in diesem Begriff der Technik das brauchbare Abgrenzungskriterium gegenüber andersartigen Leistungen des Menschen gesehen, für die ein Patentschutz weder vorgesehen, noch geeignet sei (BGHZ 115, 23, 30 - Chinesische Schriftzeichen, unter Hinweis auf Rechtsprechung des Senats zum PatG 1968).

  • BGH, 04.02.1992 - X ZR 43/91

    Nichtigkeitsklage bei Übertragung des Patents - Lehre zum technischen Handeln bei

    Auszug aus BGH, 13.12.1999 - X ZB 11/98
    Als Lehren zum technischen Handeln sind ferner angesehen worden Programme, die Meßergebnisse aufarbeiten, den Ablauf technischer Einrichtungen überwachen oder sonst steuernd bzw. regelnd nach außen wirken (vgl. BGH GRUR 1992, 430, 431 - Tauchcomputer - u. die Nachw. bei Melullis, GRUR 1998, 843, 847 f.).

    Ob eine auf ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen gerichtete Patentanmeldung die erforderliche Technizität aufweist, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Anmeldungsgegenstandes im Einzelfall festzustellen (Senat, Urt. v. 4.2.1992 - X ZR 43/91, GRUR 1992, 430, 431 - Tauchcomputer).

    Eine Gesamtbetrachtung bedeutet eine Bewertung des in dem angemeldeten Patentanspruch definierten Gegenstandes; dies schließt die Möglichkeit ein, bei Vorliegen sachgerechter Gründe einzelne Anspruchsmerkmale unter Berücksichtigung ihres nach fachmännischem Verständnis gegebenen Zusammenhangs unterschiedlich zu gewichten (vgl. BGHZ 115, 23 - Chinesische Schriftzeichen); die Wertung darf in ihrem Ergebnis aber nicht davon abhängen, ob der zu beurteilende Vorschlag neu und erfinderisch ist (vgl. BGHZ 115, 11 - Seitenpuffer); sie darf auch nicht einseitig darauf abstellen, was bekannt war und was demgegenüber an der angemeldeten Lehre neuartig ist (Senat, Urt. v. 4.2.1992 - X ZR 43/91, GRUR 1992, 430, 431 - Tauchcomputer).

  • BGH, 27.03.1969 - X ZB 15/67

    Rote Taube

    Auszug aus BGH, 13.12.1999 - X ZB 11/98
    Entscheidend ist, wie das, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht (Senat, aaO - Tauchcomputer, vgl. auch BGHZ 115, 23, 30 - Chinesische Schriftzeichen), aus der Sicht des Fachmanns zum Anmeldezeitpunkt zu verstehen und einzuordnen ist (vgl. BGHZ 52, 74, 77 - Rote Taube).

    Er ist vielmehr Modifikationen zugänglich, sofern die technologische Entwicklung und ein daran angepaßter effektiver Patentschutz dies erfordern (vgl. BGHZ 52, 74, 76 - Rote Taube).

  • BGH, 11.06.1991 - X ZB 13/88

    Lehre zum technischen Handeln bei Datenverarbeitungsprogramm

    Auszug aus BGH, 13.12.1999 - X ZB 11/98
    e) Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zum Patentgesetz 1968 die erforderliche Technizität für gegeben erachtet, wenn die Anweisungen der angemeldeten Lehre auf einen in bestimmter Weise gearteten Aufbau, auf eine bestimmte Funktionsfähigkeit oder auf einen in bestimmter Weise beschaffenen Gebrauch des elektronischen Rechners gerichtet sind, der zur Anwendung kommen soll (BGHZ 115, 11 - Seitenpuffer; BGHZ 67, 22 - Dispositionsprogramm).

    Eine Gesamtbetrachtung bedeutet eine Bewertung des in dem angemeldeten Patentanspruch definierten Gegenstandes; dies schließt die Möglichkeit ein, bei Vorliegen sachgerechter Gründe einzelne Anspruchsmerkmale unter Berücksichtigung ihres nach fachmännischem Verständnis gegebenen Zusammenhangs unterschiedlich zu gewichten (vgl. BGHZ 115, 23 - Chinesische Schriftzeichen); die Wertung darf in ihrem Ergebnis aber nicht davon abhängen, ob der zu beurteilende Vorschlag neu und erfinderisch ist (vgl. BGHZ 115, 11 - Seitenpuffer); sie darf auch nicht einseitig darauf abstellen, was bekannt war und was demgegenüber an der angemeldeten Lehre neuartig ist (Senat, Urt. v. 4.2.1992 - X ZR 43/91, GRUR 1992, 430, 431 - Tauchcomputer).

  • BGH, 22.06.1976 - X ZB 23/74

    Patentfähigkeit von Organisations- und Rechenprogrammen

    Auszug aus BGH, 13.12.1999 - X ZB 11/98
    e) Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zum Patentgesetz 1968 die erforderliche Technizität für gegeben erachtet, wenn die Anweisungen der angemeldeten Lehre auf einen in bestimmter Weise gearteten Aufbau, auf eine bestimmte Funktionsfähigkeit oder auf einen in bestimmter Weise beschaffenen Gebrauch des elektronischen Rechners gerichtet sind, der zur Anwendung kommen soll (BGHZ 115, 11 - Seitenpuffer; BGHZ 67, 22 - Dispositionsprogramm).

    Dies steht im Einklang mit der noch zum Patentgesetz 1968 ergangenen Entscheidung mit dem Stichwort "Dispositionsprogramm", in welcher der Senat - allerdings als bloße Hilfsbegründung - als tragfähig erachtet hat, ob zur Bereitstellung der angemeldeten Lehre im Technischen liegende Überlegungen erforderlich gewesen seien (BGHZ 67, 22, 27 f.).

  • BPatG, 22.01.1998 - 17 W (pat) 1/96

    CAD/CAM-Verifikationsverfahren; Datenverarbeitungsprogramm als Erfindung

    Auszug aus BGH, 13.12.1999 - X ZB 11/98
    Gegen die in GRUR 1998, 656 abgedruckte Entscheidung des Bundespatentgerichts richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der beantragt wird, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
  • BGH, 13.05.1980 - X ZB 19/78

    Antiblockiersystem

    Auszug aus BGH, 13.12.1999 - X ZB 11/98
    f) Die genannten Möglichkeiten sind jedoch nur Beispiele; sie bilden keinen abschließenden Katalog, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 30. Mai 1980 mit dem Stichwort "Antiblockiersystem" deutlich gemacht hat (X ZB 19/78, GRUR 1980, 849, 850 f.).
  • BGH, 17.10.2001 - X ZB 16/00

    Suche fehlerhafter Zeichenketten; Umfang des Patentierungsverbots für

    So hat er - wenn auch im Hinblick auf die für eine Erfindung i.S.d. § 1 Abs. 1 PatG erforderliche Technizität - eine Gesamtbetrachtung darüber gefordert, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht (BGHZ 143, 255, 263 - Logikverifikation).

    Den in der Regel dem Patentschutz zugänglichen Lehren vergleichbar ist auch ein Verfahren, mit dem vermittels einer Datenverarbeitungsanlage durch Prüfung und Vergleich von Daten ein Zwischenschritt im Rahmen der Herstellung technischer Gegenstände erledigt werden kann, wenn diese Lösung durch eine auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnis und deren Umsetzung geprägt ist (BGHZ 143, 255, 264 - Logikverifikation).

  • BGH, 24.05.2004 - X ZB 20/03

    elektronischer Zahlungsverkehr

    Das Bundespatentgericht hat dabei übersehen, daß der Senatsbeschluß "Suche fehlerhafter Zeichenketten" nicht von dem sich aus § 1 Abs. 1 PatG ergebenden Erfordernis der Technizität des Gegenstands handelt, für den um Patentschutz nachgesucht wird (vgl. hierzu BGHZ 143, 255 - Logikverifikation; BGHZ 144, 282 - Sprachanalyseeinrichtung), sondern sich mit der Frage des in § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG geregelten Patentierungsausschlusses befaßt.

    Ob die für einen Patentschutz erforderliche Technizität gegeben ist, erschließt sich bei hierauf ausgerichteter wertender Betrachtung des in dem angemeldeten Patentanspruch definierten Gegenstands (BGHZ 143, 255, 263 - Logikverifikation).

    Wie der Senat bereits hinsichtlich des Erfordernisses der Technizität ausgeführt hat (BGHZ 143, 255, 263 - Logikverifikation), darf auch bei computerbezogenen oder Datenverarbeitung nutzenden Lehren die Wertung, ob ein konkretes technisches Problem besteht und gelöst wird oder ob mangels eines solchen ein gesetzlicher Patentierungsausschluß nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG greift, im Ergebnis nicht davon abhängen, ob der zu beurteilende Vorschlag neu und erfinderisch ist.

  • BGH, 20.01.2009 - X ZB 22/07

    Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten

    Etwas anderes ergibt sich für den Standpunkt des Bundespatentgerichts auch nicht aus der Senatsentscheidung "Logikverifikation" (BGHZ 143, 255 ).
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