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   BGH, 04.08.2000 - III ZR 328/98   

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BGH, 04.08.2000 - III ZR 328/98 (https://dejure.org/2000,1595)
BGH, Entscheidung vom 04.08.2000 - III ZR 328/98 (https://dejure.org/2000,1595)
BGH, Entscheidung vom 04. August 2000 - III ZR 328/98 (https://dejure.org/2000,1595)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Enteignung - Eigentum - Enteignungsentschädigung - Straßenbau - Jagdbezirk - Jagdgenossenschaft

  • Judicialis

    GG Art. 14 Ch, Ea; ; BJagdG § 8; ; BJagdG § 9; ; BundesfernstraßenG § 19 Abs. 5; ; BadWürtt EnteigG § 7

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14; BJagdG § 8; BJagdG § 9; FStrG § 19 Abs. 5; LEntG BW § 7
    Enteignungsentschädigung für Verlust des Jagdausübungsrechts durch Neubau eines öffentlichen Verkehrswegs im Jagdbezirk

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Enteignung einer Jagdgenossenschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 145, 83
  • NJW 2000, 3638
  • NVwZ 2001, 116 (Ls.)
  • VersR 2002, 895
  • WM 2000, 2385
  • WM 2001, 2385
  • DVBl 2000, 1846
  • ZfBR 2001, 70 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.02.1996 - III ZR 143/94

    Entschädigungsansprüche einer Jagdgenossenschaft wegen Verkleinerung des

    Auszug aus BGH, 04.08.2000 - III ZR 328/98
    a) Wird durch den Neubau eines öffentlichen Verkehrsweges ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so kann die betroffene Jagdgenossenschaft eine Enteignungsentschädigung auch für den Verlust des Jagdausübungsrechts auf den für die Neubaustrecke in Anspruch genommenen Flächen verlangen (Fortführung von BGHZ 132, 63).

    Auf die Revision der Beteiligten zu 2 hat der Bundesgerichtshof das (erste) Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil BGHZ 132, 63).

    Ausgangspunkt ist aufgrund des ersten Revisionsurteils des Senats (BGHZ 132, 63; vgl. auch BGHZ 84, 261 sowie das ebenfalls für BGHZ bestimmte Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - NJW 2000, 1720), daß die Beteiligten zu 2 wegen der Durchschneidung ihrer gemeinschaftlichen Jagdbezirke durch den Neubau der Bundesautobahn gegen die Beteiligte zu 1 einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung geltend machen können.

    Wie im ersten Revisionsurteil (BGHZ 132, 63, 65 f; vgl. auch BGHZ 84, 261, 265 f sowie das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 aaO) ausgeführt wird, kann das Jagdausübungsrecht in Fällen wie dem vorliegenden in zweierlei Weise beeinträchtigt sein:.

    Abgesehen von den - zweifelsohne dauerhaften - Einschränkungen, die eine den Jagdbezirk durchschneidende neue Autobahn für die eigentlichen Jagdvorgänge bringt (vgl. BGHZ 132, 63, 66), wird in der jagdrechtlichen Fachliteratur einleuchtend - jedenfalls nach dem derzeitigen Wissensstand letztlich unwiderlegbar - darauf hingewiesen, daß derartige Durchschneidungsmaßnahmen vielfach mit massiven Biotopveränderungen einhergehen, insbesondere mit einer Abtrennung der Wildeinstandsflächen von den Äsungsflächen, wodurch bei fast allen Wildarten Abwanderungsprozesse oder biologisch bedingte (meist dauerhafte) Reduzierungen der Bestandsdichte bewirkt werden, falls sie nicht vom Jagdausübungsberechtigten durch aufwendige Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden (vgl. Thies AgrarR 1993, 293 f).

    Die Wertminderung - wegen dauerhafter Beeinträchtigung - ergibt sich durch Kapitalisierung der Jagdpachtzinsdifferenz mit dem Faktor 25, nämlich dem auf Dauer wirkenden Faktor bei der Zinsbasis 4 % (zu diesem Kapitalisierungsfaktor s. BGHZ 117, 309, 316; vgl. auch BGHZ 132, 63, 71).

    Vielfach wird sich eine durchschneidungsbedingte Verringerung des Jagdpachtzinses häufig erst Jahre, unter Umständen erst Jahrzehnte nach Durchführung der Baumaßnahme einstellen (Thies aaO; Senat BGHZ 132, 63, 70 f).

    (2) Andererseits kann es sein, daß dem mit dem Autobahnbau verbundenen dauerhaften Eingriff in die Rechtsposition der Jagdgenossenschaft mangels Fühlbarkeit entschädigungsrechtlich so lange (noch) keine Bedeutung zukommt, als die ursprünglichen Pachtverträge fortbestehen (vgl. BGHZ 117, 309, 315 f; 132, 63, 70).

  • BGH, 12.03.1992 - III ZR 216/90

    Enteignungsentschädigung bei Eingriff in verpachtetes Jagdausübungsrecht

    Auszug aus BGH, 04.08.2000 - III ZR 328/98
    Es gilt auch insoweit sinngemäß die im Senatsurteil BGHZ 117, 309, 314 angesprochene Überlegung, daß die einmal eingetretene Beeinträchtigung enteignungsentschädigungsrechtlich grundsätzlich als endgültig angesehen werden muß (OLG Hamm AgrarR 1993, 292 f; Bewer WF 1994, 13, 21; zustimmend Thies AgrarR 1993, 293 f; vgl. auch Bewer WF 1994, 13, 21).

    Im Unterschied zur Bemessung der Enteignungsentschädigung für Grundstücke, für die die Wertermittlungsverordnung Bewertungsmethoden (Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren) - mit einem gewissen Übergewicht für das Vergleichswertverfahren (vgl. Rinne WF 1997, 117, 119) - anbietet, birgt die Ermittlung eines jagdlichen "Durchschneidungsschadens" der hier vorliegenden Art besondere Schwierigkeiten, die unter anderem darin liegen, daß in solchen Fällen ein Marktpreis für vergleichbare Grundstücke - insbesondere was die Situation nach einer Durchschneidung durch öffentliche Verkehrswege angeht - kaum zu ermitteln ist (vgl. BGHZ 117, 309, 312).

    Im Hinblick darauf - und da nach der Verkehrsauffassung ein wesentliches Kriterium für die Nutzbarkeit und damit den Wert eines Grundstücks der erzielbare Ertrag ist - bietet sich hier eine Bewertung an, die letztlich den Jagdpachtzins zum Maßstab für die Wertminderung nimmt (BGHZ 117, 309, 312).

    Die Wertminderung - wegen dauerhafter Beeinträchtigung - ergibt sich durch Kapitalisierung der Jagdpachtzinsdifferenz mit dem Faktor 25, nämlich dem auf Dauer wirkenden Faktor bei der Zinsbasis 4 % (zu diesem Kapitalisierungsfaktor s. BGHZ 117, 309, 316; vgl. auch BGHZ 132, 63, 71).

    Diese Kritik gilt unbeschadet dessen, daß der Senat in dem Urteil BGHZ 117, 309, 312 eine tatrichterliche Beurteilung gebilligt hat, der das von Wolf entwickelte Bewertungsschema zugrunde lag.

    Da im dortigen Fall die Revision gegen diese Methode keine Bedenken erhoben hatte, bestand für den Senat keine Veranlassung, sich grundsätzlich mit dem Pachtzinsdifferenzverfahren und den dazu entwickelten Varianten (vgl. Bewer WF 1988, 187 f) auseinanderzusetzen (BGHZ 117, 309, 312).

    (2) Andererseits kann es sein, daß dem mit dem Autobahnbau verbundenen dauerhaften Eingriff in die Rechtsposition der Jagdgenossenschaft mangels Fühlbarkeit entschädigungsrechtlich so lange (noch) keine Bedeutung zukommt, als die ursprünglichen Pachtverträge fortbestehen (vgl. BGHZ 117, 309, 315 f; 132, 63, 70).

  • BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99

    Enteignung einer Jagdgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 04.08.2000 - III ZR 328/98
    Ausgangspunkt ist aufgrund des ersten Revisionsurteils des Senats (BGHZ 132, 63; vgl. auch BGHZ 84, 261 sowie das ebenfalls für BGHZ bestimmte Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - NJW 2000, 1720), daß die Beteiligten zu 2 wegen der Durchschneidung ihrer gemeinschaftlichen Jagdbezirke durch den Neubau der Bundesautobahn gegen die Beteiligte zu 1 einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung geltend machen können.

    Wie im ersten Revisionsurteil (BGHZ 132, 63, 65 f; vgl. auch BGHZ 84, 261, 265 f sowie das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 aaO) ausgeführt wird, kann das Jagdausübungsrecht in Fällen wie dem vorliegenden in zweierlei Weise beeinträchtigt sein:.

    Überdies ist spätestens durch das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 (aaO) klargestellt, daß im Falle der mit der Enteignung von Grundeigentum verbundenen Durchschneidung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch einen öffentlichen Verkehrsweg nicht nur eine Enteignung gegenüber den Grundeigentümern, sondern auch gegenüber der betroffenen Jagdgenossenschaft vorliegt und enteignungsrechtlich (nur) der letzteren eine Entschädigung für den Verlust des Jagdausübungsrechts als ihr genommener Rechtsposition (auch) auf der für die Trassenführung entzogenen Fläche zustehen kann.

    Im Rechtssinne (unmittelbar) betroffen ist von dem letzteren Eingriff zwar nur die Jagdgenossenschaft (vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 2000 aaO), es kann ihr aber nach allgemeinen schadensrechtlichen wie auch entschädigungsrechtlichen Grundsätzen bei wertender Betrachtung nicht das Recht versagt sein, diesen - zunächst einmal sie selbst, im wirtschaftlichen Endergebnis allerdings ihr (bisheriges) Mitglied treffenden - Nachteil als eine eigene Vermögenseinbuße geltend zu machen, nicht anders, als wenn ein Schaden durch Leistungen eines Dritten ausgeglichen wird, die nicht den Sinn haben, den Schädiger zu entlasten (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 58. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 13, Rn. 131 ff).

  • BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80

    Entschädigung einer Jagdgenossenschaft bei Durchschneidung eines Jagdbezirks

    Auszug aus BGH, 04.08.2000 - III ZR 328/98
    Ausgangspunkt ist aufgrund des ersten Revisionsurteils des Senats (BGHZ 132, 63; vgl. auch BGHZ 84, 261 sowie das ebenfalls für BGHZ bestimmte Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - NJW 2000, 1720), daß die Beteiligten zu 2 wegen der Durchschneidung ihrer gemeinschaftlichen Jagdbezirke durch den Neubau der Bundesautobahn gegen die Beteiligte zu 1 einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung geltend machen können.

    Wie im ersten Revisionsurteil (BGHZ 132, 63, 65 f; vgl. auch BGHZ 84, 261, 265 f sowie das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 aaO) ausgeführt wird, kann das Jagdausübungsrecht in Fällen wie dem vorliegenden in zweierlei Weise beeinträchtigt sein:.

    Das in diesem Zusammenhang verschiedentlich zitierte (vgl. BGHZ 84, 261, 266; Thies AgrarR 1996, 388) Senatsurteil vom 12. Oktober 1970 (III ZR 117/67, S. 21 des Umdrucks), in dem einem - jagdausübungsberechtigten - Grundeigentümer eine gesonderte Entschädigung "für entgangene Jagdpacht auf den enteigneten Flächen" mit der Begründung versagt wurde, die entgangene Jagdausübung sei durch eine vorausgegangene Entschädigung für den Grund und Boden ebenso abgegolten wie die sonstigen Nutzungen der abgetretenen Flächen, steht der vorliegenden Beurteilung schon deshalb nicht entgegen, weil es ersichtlich einen Eigenjagdbezirk (§ 7 BJagdG), nicht eine Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG) betrifft.

    Das weitere Bedenken der Revision, im Hinblick auf mögliche Bestandsveränderungen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks liege, was den bloßen Flächenverlust des Jagdbezirks angeht, kein Eingriff in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition der Jagdgenossenschaft vor (in diesem Sinne auch Bewer WF 1996, 140; Pasternak BayVBl. 1997, 520, 521 f; Thies AgrarR 1996, 388 f), hat der Senat bereits in dem Urteil BGHZ 84, 261, 266 f verworfen; er hat einen entscheidenden Unterschied zwischen Vorgängen, durch die Grundflächen im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung durch die Jagdgenossen der Bejagung entzogen werden, und hoheitlicher Inanspruchnahme zu eigentümer- und genossenschaftsfremden Zwecken für ein Enteignungsunternehmen gesehen.

  • BGH, 01.02.1982 - III ZR 93/80

    U-Bahn-Dienstbarkeit

    Auszug aus BGH, 04.08.2000 - III ZR 328/98
    a) Welche Methode der Tatrichter zur Ermittlung der enteignungsrechtlich relevanten Minderung des Jagdausübungsrechts auswählt, steht grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 61, 69; 120, 38, 46).
  • BGH, 15.10.1992 - III ZR 147/91

    Entschädigungspflicht bei Erteilung einer Baugenhemigung mit Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 04.08.2000 - III ZR 328/98
    a) Welche Methode der Tatrichter zur Ermittlung der enteignungsrechtlich relevanten Minderung des Jagdausübungsrechts auswählt, steht grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 61, 69; 120, 38, 46).
  • BGH, 12.10.1970 - III ZR 117/67

    Schätzung für die von der Bundesautobahn einschließlich Zubringer im Stadtwald in

    Auszug aus BGH, 04.08.2000 - III ZR 328/98
    Das in diesem Zusammenhang verschiedentlich zitierte (vgl. BGHZ 84, 261, 266; Thies AgrarR 1996, 388) Senatsurteil vom 12. Oktober 1970 (III ZR 117/67, S. 21 des Umdrucks), in dem einem - jagdausübungsberechtigten - Grundeigentümer eine gesonderte Entschädigung "für entgangene Jagdpacht auf den enteigneten Flächen" mit der Begründung versagt wurde, die entgangene Jagdausübung sei durch eine vorausgegangene Entschädigung für den Grund und Boden ebenso abgegolten wie die sonstigen Nutzungen der abgetretenen Flächen, steht der vorliegenden Beurteilung schon deshalb nicht entgegen, weil es ersichtlich einen Eigenjagdbezirk (§ 7 BJagdG), nicht eine Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG) betrifft.
  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 45/10

    Haftung für Wildschäden: Bemessung des Wildschadens an Baumpflanzungen einer

    Welche Methode der Tatrichter zur Schadensberechnung anwendet, steht - mangels entgegenstehender Bestimmungen - in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. dazu Senatsurteile vom 8. Oktober 1981 - III ZR 46/80, NVwZ 1982, 210, 212 und vom 4. August 2000 - III ZR 328/98, BGHZ 145, 83, 90 m.w.N.; BGH, Urteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71, 75 und vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 48/08, NJW-RR 2009, 715, 716 Rn. 16).
  • OLG Jena, 21.02.2007 - Bl U 594/06

    Eingriff in das Jagdausübungsrecht einer Jagdgenossenschaft durch eine

    aa) Der BGH war bereits mehrfach mit Konstellationen befasst, in denen der Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft durch den Bau einer Autobahn (vgl. BGH Urt. v. 14.6.1982 - III ZR 175/80 = BGHZ 84, 261 = NJW 1982, 2183; Urt. v. 15.2.1996 - III ZR 143/94 = NJW 1996, 1897; Urt. v. 4.8.2000 - III ZR 328/98 = NJW 2000, 3638) oder einer ICE-Bahnstrecke (vgl. Urt. v. 20.1.2000 - III ZR 110/99 = BGHZ 143, 321 = NJW 2000, 1720) durchschnitten wurde.

    Er hat dies darauf gestützt, dass der Jagdgenossenschaft ein Ausgleich nach Enteignungsgrundsätzen für solche Nachteile zu gewähren sei, die aus der Verkleinerung des Jagdbezirks um die Trassenflächen resultieren (vgl. BGH NJW 1996, 1897, 1898; NJW 2000, 3638).

    Zwar ist zutreffend, dass der BGH mehrfach entschieden hat, dass auch diejenigen Nachteile nach Enteignungsregeln zu entschädigen seien, welche eine Jagdausübung an den nicht zur Trassenführung benötigten (einer Betretung weiterhin zugänglichen) Restflächen - z.B. durch Beschränkung der Schussrichtung, Einschränkungen von Treibjagd, Pirsch und Ansitz, Erfordernis zusätzlicher Wildzäune, Änderungen des Wildbestands usw. - beeinträchtigen (vgl. BGH NJW 2000, 1720, 1721; NJW 2000, 3638).

    a) Die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen beruhen auf den Regeln des sog. "objektivierten Pachtzinsdifferenzverfahrens", das der BGH unter Anerkennung eines tatrichterlichen Ermessensspielraums ausdrücklich gebilligt hat (vgl. BGH Urt. v. 4.8.2000 - III ZR 328/98 = NJW 2000, 3638, 3640; so schon früher OLG Hamm AgrarR 1993, 292; OLG Stuttgart AgrarR 2000, 194).

    Der Einwand der Klägerin, dass der BGH in der o.g. Entscheidung (vgl. BGH NJW 2000, 3638ff.) eine "Objektivierung" des Jagdpachtwertes ausdrücklich abgelehnt und zur Preisbestimmung stattdessen eine Marktanalyse anhand vergleichbarer Reviere gefordert habe, die vorliegend nicht erfolgt sei, überzeugt nicht.

    Der BGH hat bereits entschieden, dass eine einmal eingetretene Beeinträchtigung in entschädigungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich als endgültig anzusehen sei (vgl. BGH NJW 2000, 3638, 3639).

    ee) Schließlich geht die Berufungsbegründung ins Leere, soweit sie meint, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, ob ihr aufgrund der bestehenden Pachtverträge überhaupt wirtschaftliche Nachteile durch die Minderung des Jagdpachtwertes entstünden (vgl. zu dieser Frage BGH NJW 2000, 3638, 3641).

  • BGH, 30.10.2003 - III ZR 380/02

    Ansprüche einer Jagdgenossenschaft wegen Verlegung einer Gasversorgungsleitung

    Erst bei der Behandlung des Schadens vermengen sich im Berufungsurteil - möglicherweise infolge eines Mißverständnisses der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 112, 392 = NJW 1991, 1421; BGHZ 145, 83 = NJW 2000, 3638) - die Vermögenssphären der Jagdgenossenschaft und der Jagdpächter mit der Folge, daß an die Stelle eines Ersatzanspruchs der Genossenschaft im Ergebnis ein eigener Schadensersatzanspruch der Jagdpächter tritt.

    Die von der Revisionserwiderung dagegen angeführten Senatsentscheidungen BGHZ 132, 63 und 145, 83 (Bau einer Bundesautobahn) sowie BGHZ 143, 321 (Neubau einer Eisenbahnstrecke) sind nicht einschlägig.

    Der Senat hat im Zusammenhang mit dem Zugriff auf Grundstücksflächen für öffentliche Bauvorhaben, die der Bejagung dadurch entzogen wurden, einen entscheidenden Unterschied zwischen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seitens der Jagdgenossen und der hoheitlichen Inanspruchnahme zu eigentümer- und genossenschaftsfremden Zwecken für ein Enteignungsunternehmen gesehen (BGHZ 84, 261, 266 f.; 145, 83, 87 f.).

  • BGH, 23.03.2006 - III ZR 141/05

    Entschädigung für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen für

    In der Rechtsprechung des Senats ist jedoch anerkannt, dass diese Grundsätze in besonderen Fallgestaltungen nicht zur Anwendung kommen (Senatsurteile BGHZ 132, 63 ff; 143, 321 ff; 145, 83 ff).
  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 266/07

    Anspruch eines Telekommunikationsdienstleisters auf Entschädigung für die

    Es handelt sich um die Anwendung der bereits in den Senatsentscheidungen vom 15. Februar 1996 (BGHZ 132, 63), vom 20. Januar 2000 (BGHZ 143, 321) und vom 4. August 2000 (BGHZ 145, 83) entwickelten Grundsätze, gegen die - soweit ersichtlich - verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben wurden (vgl. Ossenbühl LM Art. 14 GrundG Nr. 44 ; ferner: Laiblin AgrarR 1996, 264; Maser IBR 2000, 235; Pasternak BayVBl 1997, 520; ders. BayVBl 2001, 742).
  • OLG Düsseldorf, 25.01.2005 - 24 U 43/04

    Fehlerhafte Beratung des Rechtsanwalts hinsichtlich Arrestverfahren zur Sicherung

    Freiwillige Leistungen Dritter sind nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nur dann auf den Schaden anzurechnen, wenn der Dritte gerade den Schädiger entlasten will (vgl. BGH NJW 2000, 3638).
  • BayObLG, 10.09.2001 - 5Z RR 10/00

    Entschädigung für den Verlust des originären Jagdausübungsrechts durch Abtretung

    c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Höhe der Entschädigung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die Enteignungsbehörde gemäß Art. 29 Abs. 2 BayEG über die Festsetzung der Entschädigung entschieden hat (Art. 10 Abs. 2 BayEG), und dass nach den Grundsätzen der Steigerungsrechtsprechung eine Erhöhung in Betracht kommt, wenn die Entschädigung nicht nur unwesentlich zu niedrig festgesetzt worden war (vgl. BGHZ 145, 83/96; BGB-RGRK/Kreft Vor § 839 Rn. 99, 100 m.w.N.; s.a. Molodovky/Bernstorff Art. 10 BayEG Rn. 3.2).

    Die Tatsache, dass dem Kläger für die Zeit bis zum Ende des Jagdpachtverhältnisses am 31.3.2005 eine Entschädigung wegen des Verlusts der Eigenjagd nicht zusteht, muss in anderer Weise berücksichtigt werden, etwa durch eine Änderung des Kapitalisierungsfaktors (BGHZ 117, 309/316) oder durch eine Abzinsung der errechneten Wertminderung (vgl. BGHZ 145, 83/94; Nr. 7 der Hinweise des Bundesministeriums der Finanzen zur Ermittlung von Entschädigungen für die Beeinträchtigungen von gemeinschaftlichen Jagdbezirken vom 7.6.2001, Bundesanzeiger Nr. 146a vom 8.8.2001).

  • OLG Dresden, 05.02.2020 - 4 U 418/19

    Geld unbekannter Herkunft weitergeleitet: Anwalt macht sich strafbar!

    Denn nach dem zivilrechtlichen Schadensbegriff sind freigiebige Leistungen Dritter nicht anzurechnen, wenn sie, wie in der Regel, nicht den Schädiger entlasten, sondern dem Geschädigten zugute kommen sollen (BGH, NJW 1956, 1473; NJW 2000, 3638; Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vorbem. zu § 249 Rz. 82 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 05.11.2019 - 4 U 418/19

    Straftatbestand der Geldwäsche

    Denn nach dem zivilrechtlichen Schadensbegriff sind freigiebige Leistungen Dritter nicht anzurechnen, wenn sie, wie in der Regel, nicht den Schädiger entlasten, sondern dem Geschädigten zugute kommen sollen (BGH, NJW 1956, 1473; NJW 2000, 3638; Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vorbem. zu § 249 Rz. 82 m.w.N.).
  • AG Brandenburg, 02.02.2017 - 31 C 404/15

    Zur Haftung des Jagdpächters für Verursachung von Wildschäden durch Dachse und

    Welche Methode das Gericht zur Schadensberechnung anwendet, steht - mangels entgegenstehender Bestimmungen - insofern in seinem pflichtgemäßen Ermessen ( BGH , Urteil vom 04.11.2010, Az.: III ZR 45/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 852 ff.; BGH , Urteil vom 16.12.2008, Az.: VI ZR 48/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 715 f.; BGH , Urteil vom 04.08.2000, Az.: III ZR 328/98, u.a. in: BGHZ 145, Seiten 83 ff.; BGH , NJW 1998, Seiten 71 ff. ).
  • LG Kaiserslautern, 11.05.2005 - 3 O 662/03

    Haftung des Vorstands eines Fußballvereins gegenüber dem Verein

  • BGH, 08.03.2018 - III ZR 95/17

    Bemessung der Beschwer des Schuldners eines zur Unterlassung verpflichtenden

  • OLG Bamberg, 28.03.2023 - 5 U 122/22

    Unfallbedingter Verdienstausfall des Alleingesellschafters und Geschäftsführers

  • LG Hamburg, 24.04.2017 - 325 O 153/13

    Werkvertrag über einen Praxisausbau: Eindrücke in einem PVC-Fußbodenbelag als

  • VG Düsseldorf, 10.08.2022 - 15 L 977/22

    Eigenjagdbezirk; Grenzen; Feststellung; Jagdgenossenschaft; Jagdrecht;

  • LG Hildesheim, 22.04.2004 - 4 O 472/03

    Jagdpachtminderung wegen Errichtung einer Windkraftanlage

  • LG Saarbrücken, 01.03.2005 - 9 O 238/04

    Anspruch einer Steuerberatergesellschaft auf Zahlung von Gebühren; Berechnung der

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