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   BGH, 10.11.1954 - II ZR 165/53   

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https://dejure.org/1954,224
BGH, 10.11.1954 - II ZR 165/53 (https://dejure.org/1954,224)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1954 - II ZR 165/53 (https://dejure.org/1954,224)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1954 - II ZR 165/53 (https://dejure.org/1954,224)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 15, 168
  • NJW 1955, 1353
  • DNotZ 1955, 72
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 09.01.1918 - V 223/17

    Eigentumsstörung durch Zugehörigkeit zu einer Wassergenossenschaft

    Auszug aus BGH, 10.11.1954 - II ZR 165/53
    Wenn die Revision glaubt, sich insoweit auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 91, 416 stützen zu können, so irrt sie.
  • BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04

    Zustimmungsbedürftigkeit der Übereignung eines Grundstücks an einen

    2 Z 94/67">NJW 1968, 941; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 39; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; RGRK-BGB/Krüger-Nieland, aaO, § 107 Rdn. 2; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 4; Feller, DNotZ 1989, 66, 71; Klüsener, Rpfleger 1981, 461, 466; Harry Westermann, JZ 1955, 244, 245; offen gelassen von BGHZ 15, 168, 169 f.; Senat, BGHZ 78, 28, 34).
  • BGH, 09.07.1980 - V ZB 16/79

    Vertretung eines Minderjährigen bei der Schenkung von Wohnungseigentum; Begriff

    Es sieht sich daran jedoch durch das in BGHZ 15, 168 veröffentliche Urteil des Bundesgerichtshofes gehindert und hat deshalb gemäß § 79 Abs. 2 GBO die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Daß es sich im vorliegenden Fall um die Übertragung von Wohnungseigentum, in dem Urteil BGHZ 15, 168 zugrunde liegenden Fall dagegen um die Übertragung eines Grundstücks handelt, ist für die Rechtsfrage unerheblich (vgl. BGHZ 7, 339, 341).

    Die Frage, ob bereits im Hinblick auf die mit jeder Art von Grunderwerb verbundenen öffentlichen Lasten ein rechtlicher Nachteil zu bejahen ist, kann dabei hinsichtlich der hier zur Erörterung stehenden Schenkung eines Anteils an einem Wohnungseigentumsrecht in gleicher Weise offenbleiben wie in den Fällen, in denen sich der Bundesgerichtshof - wie in BGHZ 15, 168 - mit der Schenkung eines Grundstücks zu befassen hatte (vgl. auch das Senatsurteil vom 5. Februar 1971, V ZR 91/68, LM BGB § 107 Nr. 7 Bl. 3 unter d).

    Soweit in BGHZ 15, 168 - dort aus Anlaß der Schenkung eines (unbelasteten) Grundstücks und ohne abschließende Stellungnahme zu der Frage, ob in einem solchen Fall nicht auch das Erfüllungsgeschäft für den Minderjährigen lediglich von rechtlichem Vorteil ist - eine solche getrennte Betrachtungsweise befürwortet wird, hält der II. Zivilsenat, wie er auf Antrage mitgeteilt hat, daran nicht fest.

    Andernfalls bliebe gerade der nach Sinn und Zweck des § 107 BGB maßgebende Gesichtspunkt, ob im Ergebnis das Rechtsgeschäft sich für den Minderjährigen rechtlich (auch) belastend auswirkt, unberücksichtigt (zu der im Schrifttum gegenüber dem Urteil BGHZ 15, 168 geäußerten Kritik siehe insbes. Westermann, JZ 1955, 244 [BGH 10.11.1954 - II ZR 165/53]; Lange, NJW 1955, 1339; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, Band 1 Halbband 2 15. Aufl. S. 930 Fußn. 3 a.E.; Flume, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 2. Band 3. Aufl. S. 192 Fußn. 15; Dolle, Familienrecht Band II S. 208 Fußn. 32; Staudinger/Donau, BGB 10./11. Aufl. § 1629 Rdn. 51).

    (Ob, wie dies von Westermann, JZ 1955, 244 [BGH 10.11.1954 - II ZR 165/53] befürwortet wird, eine solche Gesamtbetrachtung auch über den Kreis von Schenkungsgeschäften hinaus allgemein angezeigt wäre, mag im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; dies könnte jedenfalls nicht aus dem Gesichtspunkt des erforderlichen Schutzes des Minderjährigen hergeleitet werden.) Nach Sinn und Zweck des § 107 BGB ist eine solche Auslegung auch unter Berücksichtigung dessen gerechtfertigt, daß die Vorschrift auf "eine(r) Willenserklärung" abstellt, nach der hier vertretenen Auffassung jedoch mehrere Willenserklärungen zu einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen sind.

  • BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98

    Schenkweise Übertragung eines mit einem Nießbrauch und einem Vorkaufsrecht

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in FamRZ 1975, 480 ff. lag die Schenkung unbelasteter Grundstücke der Urgroßmutter an Urenkel zugrunde; der Bundesgerichtshof sah ebenso wie der Senat in dem Vorlagebeschluß in dem Schenkungsvertrag (§§ 516, 518 BGB) ein für die geschäftsunfähigen Minderjährigen ausschließlich vorteilhaftes Geschäft (vgl. auch BGHZ 15, 168); die Erklärung der Auflassung diente somit der Erfüllung einer Verbindlichkeit, bei der die Eltern nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht von der Vertretung ausgeschlossen waren.

    Die mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen öffentlichen Lasten beeinträchtigen den ausschließlichen rechtlichen Vorteil nicht (BayObLGZ 1967, 245/246 f. m.w.N.; offengelassen in BGHZ 15, 168/170: 78, 28/31).

  • OLG Dresden, 02.04.1996 - 3 W 336/96

    Bestellung eines Ergänzungspflegers und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

    Der Schutzzweck bildet demnach ein Korrektiv gegenüber einer übertriebenen formalen Handhabung des § 107 BGB ( BGHZ 15, 168 = DNotZ 1955, 72).

    Bei einer Schenkung der Eltern an ihre Kinder schloß früher der BGH ( BGHZ 15, 168 = DNotZ 1955, 72 ) zunächst bei der Auflassung § 181 BGB aus, weil sie in Erfüllung des Schenkungsversprechens erfolgt; bei der Beurteilung der Vorteilhaftigkeit des Schenkungsversprechens nach § 107 BGB wurden etwaige mit dem Eigentumswechsel den Minderjährigen treffende Rechtsfolgen unberücksichtigt gelassen.

    kung für den Minderjährigen dennoch nur vorteilhaft, weil keine schuldrechtliche Verpflichtung begründet wird ( BGHZ 15, 168 = DNotZ 1955, 72 ).

  • BayObLG, 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78

    Überlassung eines mit Grundpfandrechten über seinen Wert belasteten Grundstückes

    d) Dem Vorliegen eines lediglich rechtlichen Vorteils steht auch die in Nr. XIII der Vertragsurkunde getroffene Vereinbarung nicht entgegen ( BGHZ 15, 168 /170f.; Palandf § 107 Anm. 2; wohl zustimmend, aber mißverständlich formuliert: Soergel § 107 Rdnr. 3).
  • BGH, 16.04.1975 - V ZB 15/74

    Vertretungsverbot für Geschäfte, die dem Mündel lediglich einen rechtlichen

    Der schuldrechtliche Schenkungsvertrag bringt daher den betreffenden Kindern lediglich einen rechtlichen Vorteil (vgl. BGHZ 15, 168).
  • BFH, 23.06.1976 - I R 140/75

    Geschäftsunfähiges Kind - Schenkung durch Vater - Darlehnsverpflichtung des

    Auch die Schenkung unter einer Auflage ist, wegen der mit ihr verbundenen schuldrechtlichen Verpflichtung des Beschenkten, nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (BGH-Urteil vom 10. November 1954 II ZR 165/53, BGHZ 15, 168 [171]).
  • BayObLG, 21.08.1964 - BReg. 1a Z 195/63

    Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Verträgen über die

    Ein Fall der §§ 106, 107 BGB , in dem durch eigenes Handeln des minderjährigen Kindes (geb. 15.11.1957) die Genehmigung des Pflegers überflüssig gemacht werden könnte (vgl. auch BGHZ 15, 170 [BGH 10.11.1954 - II ZR 165/53] ) liegt nicht vor.
  • OLG Düsseldorf, 17.12.1979 - 3 W 296/79

    Gewährleistung der Lastenfreiheit des Kaufgrundbesitzes als Auffangbestimmung im

    Der Vertrag, durch den der Vater seinem beschränkt geschäftsfähigen Sohn ein solches Wohnungseigentum unHen Nr. 1/2 MIttehNorK Januar/Februar 1981/ entgeltlich überläßt, kann nicht losgelöst von dem dinglichen Erlüllungsgeschäft betrachtet werden; der Vater ist daher an der Vertretung als verhindert anzusehen und es bedarf der Bestellung eines Ergänzungspflegers (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von BGHZ 15.168, 170 s DNotZ 1955, 72 ).
  • LG Köln, 19.12.1980 - 11 T 194/80

    Schenkung an Minderjährige

    An eine solche Unterscheidung hat der BGH zwar in einer älteren, weitgehend auf Ablehnung gestoßenen Entscheidung ( BGHZ 15, 168 ) angeknüpft: Mit dem Abschluß des Schenkungsvertrages erwerbe der Minderjährige nur einen Anspruch auf die schenkwelse versprochene Leistung, mithin lediglich einen rechtlichen Vorteil, die Auflassung diene hingegen nur der Erfüllung der mit dem Schenkungsvertrag begründeten Verpflichtung und könne daher von den Eitern ungeachtet etwaiger rechtlicher Nachteile genehmigt werden.
  • BVerwG, 28.10.1955 - II C 260.54

    Rechtsmittel

  • BayObLG, 30.07.1979 - BReg. 2 Z 1/79

    Schenkung von Wohnungseigentum an Minderjährigen als lediglich rechtlicher

  • BFH, 18.10.1974 - VI R 180/72
  • BGH, 05.11.1957 - VIII ZR 307/56

    Rechtsmittel

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