Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.03.2002

Rechtsprechung
   BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01   

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BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01 (https://dejure.org/2002,359)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2002 - AnwZ 1/01 (https://dejure.org/2002,359)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2002 - AnwZ 1/01 (https://dejure.org/2002,359)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH - Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Sofortige Beschwerde - Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG - Simultanzulassung

  • Anwaltsblatt

    § 171 BRAO, Art 3 GG

  • Judicialis

    BRAO § 171; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 171; GG Art. 3; GG Art. 12
    Singularzulassung der Rechtsanwälte beim BGH verstößt nicht gegen das GG

  • BRAK-Mitteilungen

    Zur Singularzulassung der Rechtsanwälte beim BGH

  • RA Kotz

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim BGH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 171; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Singularzulassung beim BGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Anwaltssenat: Bundesgerichtshof zur Vereinbarkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen (§ 171 BRAO) mit dem Grundgesetz

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zur Vereinbarkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen (§ 171 BRAO) mit dem Grundgesetz

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Nur ausgewählte Anwälte dürfen Mandanten vor dem obersten Gericht vertreten // Singularzulassung höchstrichterlich bestätigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 150, 70
  • NJW 2002, 1725
  • ZIP 2002, 913
  • MDR 2002, 725
  • FamRZ 2002, 955 (Ls.)
  • VersR 2002, 1264
  • DVBl 2002, 1205
  • BB 2002, 797
  • AnwBl 2002, 361
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat das in dem früheren § 25 BRAO enthaltene Verbot der Simultanzulassung beim Oberlandesgericht ebenfalls als Einschränkung der Berufsausübung gewertet (BVerfGE 103, 1, 10).

    Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfGE 93, 362, 369; 103, 1, 10).

    c) Das Bundesverfassungsgericht hat die Singularzulassung beim Oberlandesgericht insbesondere deshalb für nicht mit der Berufsausübungsfreiheit vereinbar erachtet, weil der Gesetzgeber selbst nicht mehr hinreichend deutlich gemacht habe, daß er die Singularzulassung dort als ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Verbesserung der Rechtspflege ansehe (BVerfGE 103, 1, 13 ff).

  • BVerfG, 24.03.1982 - 1 BvR 278/75
    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01
    Die Einschränkung erfaßt jedoch, da sie nur die Vertretung in zivilrechtlichen Revisionen vor dem BGH betrifft, nicht die Berufswahl, sondern enthält, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGH, Beschl. v. 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, S. 11; v. 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, S. 12; v. 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, S. 16; v. 28. Februar 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; ebenso BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982 - 1 BvR 278/75 u.a.), lediglich eine Berufsausübungsregelung.

    Selbst wenn dem Antragsteller insoweit - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 24. März 1982, aaO) - zu folgen wäre, könnte ihm dies nichts nützen.

  • EuGH, 25.02.1988 - 427/85

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01
    Die Singularzulassung beim Bundesgerichtshof hält, wie der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat (EuGH, Urt. v. 25. Februar 1988 - Rs 427/85, Slg. 1988, 1154, 1156 Tz. 44 = NJW 1988, 887), einer Überprüfung an den europarechtlichen Vorschriften über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 49, 50 EG - früher Art. 59, 60 EWG-Vertrag; Richtlinie 77/249/EWG) stand.
  • BGH, 02.04.1998 - IX ZR 107/97

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Beauftragung mit einer Klage zur

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01
    Im Prozeß hat der Anwalt dann das rechtserhebliche Vorbringen seines Auftraggebers vollständig und verständlich darzustellen und die rechtlichen Gesichtspunkte aufzuzeigen, die die Interessen der von ihm vertretenen Partei stützen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931 f; v. 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049; Zugehör, Anwaltshaftung Rn. 535 f, 668 f).
  • BGH, 23.06.1980 - AnwZ 2/80

    Gültigkeit einer Wahl des Wahlausschusses für Rechtsanwälte - Zulassung eines

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01
    Die Einschränkung erfaßt jedoch, da sie nur die Vertretung in zivilrechtlichen Revisionen vor dem BGH betrifft, nicht die Berufswahl, sondern enthält, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGH, Beschl. v. 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, S. 11; v. 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, S. 12; v. 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, S. 16; v. 28. Februar 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; ebenso BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982 - 1 BvR 278/75 u.a.), lediglich eine Berufsausübungsregelung.
  • BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75
    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01
    Die Einschränkung erfaßt jedoch, da sie nur die Vertretung in zivilrechtlichen Revisionen vor dem BGH betrifft, nicht die Berufswahl, sondern enthält, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGH, Beschl. v. 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, S. 11; v. 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, S. 12; v. 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, S. 16; v. 28. Februar 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; ebenso BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982 - 1 BvR 278/75 u.a.), lediglich eine Berufsausübungsregelung.
  • BGH, 10.05.1978 - AnwZ 11/78

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01
    Die Einschränkung erfaßt jedoch, da sie nur die Vertretung in zivilrechtlichen Revisionen vor dem BGH betrifft, nicht die Berufswahl, sondern enthält, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGH, Beschl. v. 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, S. 11; v. 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, S. 12; v. 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, S. 16; v. 28. Februar 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; ebenso BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982 - 1 BvR 278/75 u.a.), lediglich eine Berufsausübungsregelung.
  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 106/95

    Entstehung des Schadens bei Haftung des Rechtsanwalts; Mitverschulden des

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01
    Im Prozeß hat der Anwalt dann das rechtserhebliche Vorbringen seines Auftraggebers vollständig und verständlich darzustellen und die rechtlichen Gesichtspunkte aufzuzeigen, die die Interessen der von ihm vertretenen Partei stützen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931 f; v. 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049; Zugehör, Anwaltshaftung Rn. 535 f, 668 f).
  • BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 2011/94

    Postulationsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01
    Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfGE 93, 362, 369; 103, 1, 10).
  • BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83

    Rechtsanwalt - BGH - Zusammenschluss von Rechtsanwälten

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01
    Die Norm bestimmt, daß Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, nur untereinander eine Sozietät eingehen dürfen und diese lediglich zwei Rechtsanwälte umfassen darf (für die Zeit davor vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 1983 - AnwZ 21/83, BRAK-Mitt. 1984, 84).
  • BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht

    Die im Allgemeininteresse liegende gesetzgeberische Zielsetzung, den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof mit dem Ziel der Vermeidung von Rechtsmitteln ohne hinreichende Erfolgsaussichten eine Filterfunktion zuzuweisen (vgl. Entwurf der Bundesregierung zur Bundesrechtsanwaltsordnung vom 8. Januar 1958, BT-Drucks. 3/120, S. 111 zu § 185 BRAO-E; siehe auch BVerfG, aaO Rn. 40; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 75 und vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 17), wäre gefährdet, wenn so viele Rechtsanwälte zugelassen würden, dass hierdurch ein Verdrängungswettbewerb unter den Revisionsanwälten entstünde.

    Infolge der Singularzulassung werden die Parteien beim Bundesgerichtshof von Rechtsanwälten vertreten, die mit den zivilprozessualen Anforderungen des Revisionsrechts aus ständiger Praxis vertraut und zugleich in alle materiellen Rechtsgebiete eingearbeitet sind, auf die sich die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs erstreckt; der Revisionsanwalt verfügt insoweit über besonders qualifizierte Kenntnisse im Verfahrensrecht und in der Rechtsprechung der einzelnen Zivilsenate (Senat, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 73 f.; siehe auch BVerfGE 106, 216, 220).

    Soweit in der Senatsrechtsprechung davon die Rede ist, das Berufsbild des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof sei geprägt von dem hochqualifizierten (Einzel-) Anwalt, der sich dadurch auszeichne, dass er das Zivilrecht in seiner ganzen Breite für den Bedarf der anwaltlichen Betreuung und Vertretung beherrscht (vgl. Beschluss vom 7. November 1983, aaO S. 1043; siehe auch Beschlüsse vom 4. März 2002, aaO S. 73 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 24), ist damit nicht gemeint, dass ein Bewerber bereits vor seiner Zulassung die Bandbreite der Zuständigkeiten aller zwölf Zivilsenate des Bundesgerichtshofs abdecken muss.

  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvR 819/02

    Singularzulassung zum BGH

    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01 -,.
  • BGH, 27.01.2011 - V ZB 297/10

    Rechtsbeschwerde in Abschiebehaftsachen: Pflicht zur Beantragung der Beiordnung

    Zur Filterung und Strukturierung dieser, zumal revisionsähnlich ausgestalteten, Verfahren bedarf es der besonderen Kenntnisse und des Sachverstands der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, FamRZ 2005, 1164, 1165; vgl. auch Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 75, zur Singularzulassung nach § 171 BRAO aF; Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136, 1137).

    Die Einrichtung einer solchen ist jedoch grundsätzlich wünschenswert; eine entsprechende anwaltliche Tätigkeit wäre indessen wirtschaftlich nicht tragfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 76 f., 79; BVerfGE 106, 216, 220 f.).

    Das gilt auch für die Revisionsinstanz, wenngleich die freie Wahl des Verteidigers vor allem in der Tatsacheninstanz von besonderer Bedeutung für den Angeklagten ist (vgl. BVerfGE 110, 226, 253 f.; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 74; OLG Dresden, aaO).

    Indes besteht wegen der unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze keine Vergleichbarkeit mit den Verhältnissen im Zivilrecht oder im Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2002, aaO, S. 77).

  • BGH, 06.05.2014 - X ZR 11/14

    Anerkenntnis in der Revisionsinstanz durch den zweitinstanzlichen

    Der Zweck des qualifizierten Anwaltszwangs nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, eine geordnete Rechtspflege durch spezialisierte Anwälte mit besonderer Erfahrung und Kompetenz sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 81), erfordert in diesem Fall nicht die Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts.
  • BGH, 17.09.2002 - XI ZR 403/01

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Postulationsfähigkeit im Verfahren vor

    Die Regelung dient im Zusammenwirken mit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof gemäß § 171 BRAO einer sachgerechten Beratung der Parteien und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der höchstrichterlicher Rechtsprechung in Zivilsachen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, NJW 2002, 1725).
  • BGH, 21.07.2011 - IX ZB 166/11

    Verfassungsmäßigkeit des § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO im Hinblick auf die Berufsfreiheit

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin verstößt die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (BVerfGE 106, 216, 219 ff; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff).
  • BGH, 16.06.2011 - IX ZB 166/11

    Insolvenzrecht: Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Singularzulassung der

    Entgegen der Auffassung der Schuldnerin verstößt die gesetzliche Regelung zur Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichthof nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 f AEUV, weil diese Zulassungsbeschränkung nicht auf dem Grundsatz territorialer Ausschließlichkeit beruht, sondern auf der Bildung einer spezialisierten Anwaltschaft aus Rechtsanwälten mit besonderer Erfahrung oder Kompetenz (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - Rs 427/85, NJW 1988, 887 Rn. 44 [zu Art. 59 f EWG-Vertrag]; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 81 [zu Art. 49 f EG]; vom 27. April 2004 - VI ZR 242/03, n.v.; vom 11. Oktober 2010 - II ZR 93/08, juris Rn. 2).
  • BGH, 30.09.2002 - AnwZ 3/01
    Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist, wie der Senat bereits mit Beschluß vom 4. März 2002 (AnwZ 1/01 - NJW 2002, 1725, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, die nach § 171 BRAO vorgeschriebene Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Die Erwägungen, die in der im Verfahren AnwZ 1/01 eingelegten Verfassungsbeschwerde zur Frage der Vereinbarkeit der §§ 164 ff BRAO mit dem Grundgesetz angestellt werden und die sich der Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren voll inhaltlich zu eigen gemacht hat, waren im Kern bereits Gegenstand des damaligen anwaltsgerichtlichen Verfahrens.

  • BGH, 14.10.2011 - IX ZB 220/11

    Anforderungen an die Einlegung einer Rechtsbeschwerde beim BGH (BGH)

    Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BVerfGE 106, 216, 219 ff; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff).
  • BGH, 20.10.2011 - IX ZB 218/11

    Zurückweisung einer Gegenvorstellung

    Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BVerfGE 106, 216, 219 ff; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff).
  • BGH, 10.01.2023 - II ZR 145/22

    Verwerfung der Gehörsrüge als unzulässig

  • BGH, 16.06.2003 - AnwZ 5/01

    Voraussetzungen der Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH

  • BGH, 07.05.2012 - IX ZB 4/12

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zurückweisung einer Gegenvorstellung und

  • OLG Karlsruhe, 15.05.2007 - 3 U 2/06
  • EGMR, 05.12.2002 - 65863/01

    VOGL contre l'ALLEMAGNE

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   BGH, 04.03.2002 - AnwZ (B) 1/01   

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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 150, 70
  • NJW 2002, 1725
  • ZIP 2002, 913
  • MDR 2002, 725
  • FamRZ 2002, 955
  • VersR 2002, 1264
  • DVBl 2002, 1205
  • BB 2002, 797
  • AnwBl 2002, 361
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ (B) 1/01
    Das BVerfG hat das in dem früheren § 25 BRAO enthaltene Verbot der Simultanzulassung beim OLG ebenfalls als Einschränkung der Berufsausübung gewertet (BVerfGE 103, 1, 10).

    Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfGE 93, 362, 369; 103, 1, 10).

    c) Das BVerfG hat die Singularzulassung beim OLG insbesondere deshalb für nicht mit der Berufsausübungsfreiheit vereinbar erachtet, weil der Gesetzgeber selbst nicht mehr hinreichend deutlich gemacht habe, dass er die Singularzulassung dort als ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Verbesserung der Rechtspflege ansehe (BVerfGE 103, 1, 13 ff).

  • BVerfG, 24.03.1982 - 1 BvR 278/75
    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ (B) 1/01
    Die Einschränkung erfaßt jedoch, da sie nur die Vertretung in zivilrechtlichen Revisionen vor dem BGH betrifft, nicht die Berufswahl, sondern enthält, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGH, Beschl. v. 14.5. 1975 - AnwZ 7/75, S. 11; v. 10.5. 1978 - AnwZ 11/78, S. 12; v. 23.6. 1980 - AnwZ 2/80, S. 16; v. 28.2. 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; ebenso BVerfG, Beschl. v. 24.3. 1982 - 1 BvR 278/75 u.a.), lediglich eine Berufsausübungsregelung.

    Selbst wenn dem Ast. insoweit - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschl. v. 24.3. 1982, aaO) - zu folgen wäre, könnte ihm dies nichts nützen.

  • EuGH, 25.02.1988 - 427/85

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ (B) 1/01
    Die Singularzulassung beim BGH hält, wie der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat (EuGH, Urt. v. 25.2. 1988 - Rs 427/85, Slg. 1988, 1154, 1156 Tz. 44 = NJW 1988, 887), einer Überprüfung an den europarechtlichen Vorschriften über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 49, 50 EG - früher Art. 59, 60 EWG-Vertrag; Richtlinie 77/249/EWG) stand.
  • BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 2011/94

    Postulationsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ (B) 1/01
    Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfGE 93, 362, 369; 103, 1, 10).
  • BGH, 02.04.1998 - IX ZR 107/97

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Beauftragung mit einer Klage zur

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ (B) 1/01
    Im Prozeß hat der Anwalt dann das rechtserhebliche Vorbringen seines Auftraggebers vollständig und verständlich darzustellen und die rechtlichen Gesichtspunkte aufzuzeigen, die die Interessen der von ihm vertretenen Partei stützen (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931 f; v. 2.4.1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049; Zugehör, Anwaltshaftung Rn. 535 f, 668 f).
  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 106/95

    Entstehung des Schadens bei Haftung des Rechtsanwalts; Mitverschulden des

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ (B) 1/01
    Im Prozeß hat der Anwalt dann das rechtserhebliche Vorbringen seines Auftraggebers vollständig und verständlich darzustellen und die rechtlichen Gesichtspunkte aufzuzeigen, die die Interessen der von ihm vertretenen Partei stützen (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931 f; v. 2.4.1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049; Zugehör, Anwaltshaftung Rn. 535 f, 668 f).
  • BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83

    Rechtsanwalt - BGH - Zusammenschluss von Rechtsanwälten

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ (B) 1/01
    Die Norm bestimmt, dass Rechtsanwälte, die beim BGH zugelassen sind, nur untereinander eine Sozietät eingehen dürfen und diese lediglich zwei Rechtsanwälte umfassen darf (für die Zeit davor vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.1983 - AnwZ 21/83, BRAK-Mitt. 1984, 84).
  • BGH, 23.06.1980 - AnwZ 2/80

    Gültigkeit einer Wahl des Wahlausschusses für Rechtsanwälte - Zulassung eines

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ (B) 1/01
    Die Einschränkung erfaßt jedoch, da sie nur die Vertretung in zivilrechtlichen Revisionen vor dem BGH betrifft, nicht die Berufswahl, sondern enthält, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGH, Beschl. v. 14.5. 1975 - AnwZ 7/75, S. 11; v. 10.5. 1978 - AnwZ 11/78, S. 12; v. 23.6. 1980 - AnwZ 2/80, S. 16; v. 28.2. 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; ebenso BVerfG, Beschl. v. 24.3. 1982 - 1 BvR 278/75 u.a.), lediglich eine Berufsausübungsregelung.
  • BGH, 10.05.1978 - AnwZ 11/78

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ (B) 1/01
    Die Einschränkung erfaßt jedoch, da sie nur die Vertretung in zivilrechtlichen Revisionen vor dem BGH betrifft, nicht die Berufswahl, sondern enthält, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGH, Beschl. v. 14.5. 1975 - AnwZ 7/75, S. 11; v. 10.5. 1978 - AnwZ 11/78, S. 12; v. 23.6. 1980 - AnwZ 2/80, S. 16; v. 28.2. 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; ebenso BVerfG, Beschl. v. 24.3. 1982 - 1 BvR 278/75 u.a.), lediglich eine Berufsausübungsregelung.
  • BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75
    Auszug aus BGH, 04.03.2002 - AnwZ (B) 1/01
    Die Einschränkung erfaßt jedoch, da sie nur die Vertretung in zivilrechtlichen Revisionen vor dem BGH betrifft, nicht die Berufswahl, sondern enthält, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGH, Beschl. v. 14.5. 1975 - AnwZ 7/75, S. 11; v. 10.5. 1978 - AnwZ 11/78, S. 12; v. 23.6. 1980 - AnwZ 2/80, S. 16; v. 28.2. 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; ebenso BVerfG, Beschl. v. 24.3. 1982 - 1 BvR 278/75 u.a.), lediglich eine Berufsausübungsregelung.
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