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   BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00   

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https://dejure.org/2002,233
BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00 (https://dejure.org/2002,233)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2002 - II ZR 1/00 (https://dejure.org/2002,233)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2002 - II ZR 1/00 (https://dejure.org/2002,233)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 7 Abs. 2, 19 Abs. 2, 5, 46 Nr. 2, 56 a
    Zum Ausschüttung-Rückhol-Verfahren als unzulässige

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umgehungsverbot - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - Verrechnung - Einlageschuld - Kapitalerhöhungsbeschluss - Gewinnausschüttung - Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren - Zeitpunkt - Absprache - Vermutung - Vorabsprache - Neuforderung - Gesellschafter - ...

  • Judicialis

    GmbHG § 7 Abs. 2; ; GmbHG § 19 Abs. 2; ; GmbHG § 19 Abs. 5; ; GmbHG § 46 Nr. 2; ; GmbHG § 56 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 7 Abs. 2 § 19 Abs. 2, 5 § 46 Nr. 2 § 56a
    Verrechnung der Einlageschuld mit einem Gewinnausschüttungsanspruch des Gesellschafters; Voraussetzungen des Umgehungsverbots

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GmbHG §§ 7 Abs. 2, 19 Abs. 2, 5, 46 Nr. 2, 56a
    Kapitalerhöhung: Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verrechnung einer Einlageschuld mit einer nach dem Erhöhungsbeschluss entstandenen Forderung des Gesellschafters auf Gewinnausschüttung bzw. des Ausschüttungs-Rückhol-Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG §§ 7 Abs. 2, 19 Abs. 2, 5, 46 Nr. 2, 56 a
    Verdeckte Sacheinlagen bzw. Verrechnung der Einlageschuld bei GmbH-Gründung; Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren; Kapitalerhöhung

  • nomos.de PDF, S. 46 (Leitsatz)

    §§ 7 Abs. 2, 19 Abs. 2 u. 5, 46 Nr. 2, 56 a GmbHG
    Gesellschaftsrecht - Leistungen auf die Stammeinlage

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschaftsrecht, Kapitalaufbringung, Kapitalerhöhung, verdeckte Sacheinlage

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendung des Umgehungsverbots des § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG auf die Verrechnung einer Einlagenschuld mit einer Gewinnausschüttungsforderung des Gesellschafters bzw. auf ein entsprechendes Ausschüttungs-Rückholverfahren

Papierfundstellen

  • BGHZ 152, 37
  • NJW 2002, 3774
  • ZIP 2002, 2045
  • MDR 2003, 280 (Ls.)
  • DNotZ 2003, 207
  • NZI 2003, 50
  • NJ 2003, 92 (Ls.)
  • WM 2002, 2245
  • BB 2002, 2347
  • BB 2002, 2461
  • DB 2002, 2367
  • Rpfleger 2003, 31
  • NZG 2002, 1172
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.02.1994 - II ZR 60/93

    Verdeckte Sacheinlage durch Tilgung einer Darlehensforderung eines

    Auszug aus BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00
    Eine Vermutung spricht dafür nur dann, wenn die Verrechnung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsbeschluß vorgenommen worden ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 141, 143 f.; 132, 133, 138).

    Jedenfalls komme das vorliegend praktizierte Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Zahlungsvorgängen einer Aufrechnung seitens der Gemeinschuldnerin gleich, die hier (nach den Grundsätzen in BGHZ 125, 141, 143) nicht gemäß § 19 Abs. 2 GmbHG zulässig gewesen sei, weil den Gewinnausschüttungen mangels vorheriger Feststellung der Jahresabschlüsse 1992/93 und 1993/94 sowie wegen fehlender Gewinnverwendungsbeschlüsse keine fälligen, vollwertigen und liquiden Gewinnauszahlungsansprüche zugrunde gelegen hätten.

    a) Nach der Rechtsprechung des Senates ist eine einseitige oder im Einvernehmen mit dem Gesellschafter durchgeführte Aufrechnung der Gesellschaft mit einem Bareinlageanspruch gegen Forderungen des Gesellschafters durch § 19 Abs. 2, 5 GmbHG nicht generell ausgeschlossen, was für den einer Aufrechnung gleichkommenden Tatbestand eines Hin- und Herzahlens in gleicher Weise gilt (vgl. BGHZ 125, 141, 143; vgl. auch BGHZ 132, 141, 147).

    b) Handelt es sich - wie hier - um (nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß entstandene) "Neuforderungen" der Gesellschafter auf Gewinnauszahlung, so erfaßt das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot deren Verrechnung mit der Einlageforderung (im Einvernehmen mit der Gesellschaft) oder einen entsprechenden Umgehungstatbestand des Hin- und Herzahlens (vgl. BGHZ 125, 141, 143) nur dann, wenn diese Vorgehensweise bereits vor oder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch eine - wenn auch unwirksame - Abrede (BGHZ 132, 133) unter den Beteiligten vorabgesprochen worden ist (vgl. BGHZ 132, 141, 147).

    Danach ist der Gesellschaft zur Sicherung der Kapitalaufbringung eine Aufrechnung nur unter der Voraussetzung erlaubt, daß die Gegenforderung des Gesellschafters fällig, liquide und vollwertig ist (BGHZ 125, 141, 143).

    Die Einschaltung der Z.-GbR als selbständige Rechtsträgerin (vgl. dazu BGHZ 146, 341) in die Zahlungsvorgänge steht - abgesehen von der Identität ihrer Gesellschafter mit denen der Gemeinschuldnerin (vgl. BGHZ 125, 141 f., 144 f.) - einem verrechnungsähnlichen Tatbestand schon deshalb nicht entgegen, weil die Z.-GbR dabei nur als (treuhänderische) Ein- und Auszahlungsstelle der Beklagten fungierte (vgl. BGHZ 110, 47, 66 ff.).

    Vielmehr handelt es sich um eine einvernehmliche - nicht unter diese Vorschrift fallende (BGHZ 125, 141, 143) - Quasi-Verrechnung unter Mitwirkung der Gesellschaft, wie das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei feststellt.

    bb) Die Vermutung, daß der verrechnungsähnliche Tatbestand eines verabredeten Hin- und Herzahlens vorlag, der bei der (Quasi-)Verrechnung mit Neuforderungen des Gesellschafters auch nicht unter § 19 Abs. 5 GmbHG fällt (vgl. oben b), kann sich aber nicht ohne weiteres auch darauf erstrecken, daß die betreffende Abrede schon anläßlich des Kapitalerhöhungsbeschlusses getroffen worden war (Klarstellung zu BGHZ 125, 141, 143 f.; 132, 133, 138).

  • BGH, 04.03.1996 - II ZR 89/95

    Verdeckte Sacheinlage durch Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

    Auszug aus BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00
    Eine Vermutung spricht dafür nur dann, wenn die Verrechnung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsbeschluß vorgenommen worden ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 141, 143 f.; 132, 133, 138).

    Das gilt auch für "Altforderungen" auf stehengelassenen Gewinn (BGHZ 132, 133, 144) und für ein hierauf bezogenes Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren; es sei denn, daß dieses Verfahren gegenüber dem Registergericht offengelegt wird und die für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln geltenden Regelungen eingehalten werden (BGHZ 135, 381, zu einer Altforderung auf Gewinnauszahlung).

    b) Handelt es sich - wie hier - um (nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß entstandene) "Neuforderungen" der Gesellschafter auf Gewinnauszahlung, so erfaßt das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot deren Verrechnung mit der Einlageforderung (im Einvernehmen mit der Gesellschaft) oder einen entsprechenden Umgehungstatbestand des Hin- und Herzahlens (vgl. BGHZ 125, 141, 143) nur dann, wenn diese Vorgehensweise bereits vor oder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch eine - wenn auch unwirksame - Abrede (BGHZ 132, 133) unter den Beteiligten vorabgesprochen worden ist (vgl. BGHZ 132, 141, 147).

    Fehlt es an einer definitiven, auf den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinlage abzielenden Vereinbarung (BGHZ 132, 133), so gelten für eine spätere Verrechnung der Bareinlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters die Schranken des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (BGHZ 132, 141, 147).

    aa) Zwar spricht der enge Zusammenhang zwischen der Auszahlung der Gewinnbeträge an die Z.-GbR und ihrer Einlagenzahlung an die Gemeinschuldnerin dafür, daß dies unter den Beteiligten abgesprochen wurde und eine unmittelbare Verrechnung der beiden Ansprüche ersetzen sollte (vgl. BGHZ 125, 142, 144; 132, 133, 139; 132, 141, 144 f.; 135, 381, 383).

    bb) Die Vermutung, daß der verrechnungsähnliche Tatbestand eines verabredeten Hin- und Herzahlens vorlag, der bei der (Quasi-)Verrechnung mit Neuforderungen des Gesellschafters auch nicht unter § 19 Abs. 5 GmbHG fällt (vgl. oben b), kann sich aber nicht ohne weiteres auch darauf erstrecken, daß die betreffende Abrede schon anläßlich des Kapitalerhöhungsbeschlusses getroffen worden war (Klarstellung zu BGHZ 125, 141, 143 f.; 132, 133, 138).

    Ob dafür ein Zeitabstand von bis zu sechs Monaten noch ausreicht, wie in dieser Entscheidung (unter Bezugnahme auf BGHZ 132, 133, 138) diskutiert, kann dahinstehen.

  • BGH, 04.03.1996 - II ZB 8/95

    Reichweite des Umgehungsverbots; Heilung einer verdeckten Sacheinlage

    Auszug aus BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00
    a) Das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot erfaßt die (einvernehmliche) Verrechnung einer Einlageschuld mit einer nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß entstandenen Forderung des Gesellschafters auf Gewinnausschüttung sowie eine dem gleichstehende Abwicklung im Wege des Ausschüttungs-Rückhol-Verfahrens nur dann, wenn dieses Vorgehen vor oder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses unter den Beteiligten definitiv vorabgesprochen worden ist (Ergänzung zu BGHZ 132, 141).

    b) Fehlt es an einer (zu vermutenden) Vorabsprache, so ist die Verrechnung der Einlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters (auf Gewinnauszahlung) im Einvernehmen mit der Gesellschaft gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbH wirksam, wenn die Gesellschafterforderung fällig, liquide und vollwertig ist (Bestätigung von BGHZ 132, 141, 147).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senates ist eine einseitige oder im Einvernehmen mit dem Gesellschafter durchgeführte Aufrechnung der Gesellschaft mit einem Bareinlageanspruch gegen Forderungen des Gesellschafters durch § 19 Abs. 2, 5 GmbHG nicht generell ausgeschlossen, was für den einer Aufrechnung gleichkommenden Tatbestand eines Hin- und Herzahlens in gleicher Weise gilt (vgl. BGHZ 125, 141, 143; vgl. auch BGHZ 132, 141, 147).

    b) Handelt es sich - wie hier - um (nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß entstandene) "Neuforderungen" der Gesellschafter auf Gewinnauszahlung, so erfaßt das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot deren Verrechnung mit der Einlageforderung (im Einvernehmen mit der Gesellschaft) oder einen entsprechenden Umgehungstatbestand des Hin- und Herzahlens (vgl. BGHZ 125, 141, 143) nur dann, wenn diese Vorgehensweise bereits vor oder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch eine - wenn auch unwirksame - Abrede (BGHZ 132, 133) unter den Beteiligten vorabgesprochen worden ist (vgl. BGHZ 132, 141, 147).

    Fehlt es an einer definitiven, auf den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinlage abzielenden Vereinbarung (BGHZ 132, 133), so gelten für eine spätere Verrechnung der Bareinlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters die Schranken des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (BGHZ 132, 141, 147).

    aa) Zwar spricht der enge Zusammenhang zwischen der Auszahlung der Gewinnbeträge an die Z.-GbR und ihrer Einlagenzahlung an die Gemeinschuldnerin dafür, daß dies unter den Beteiligten abgesprochen wurde und eine unmittelbare Verrechnung der beiden Ansprüche ersetzen sollte (vgl. BGHZ 125, 142, 144; 132, 133, 139; 132, 141, 144 f.; 135, 381, 383).

    Vielmehr ist dafür ein zeitlicher Zusammenhang auch zwischen dem Kapitalerhöhungsbeschluß und der (Quasi-)Verrechnung erforderlich, den der Senat im Falle eines Zeitabstandes von mehr als drei Jahren jedenfalls verneint hat, ohne sich insoweit auf eine Zeitgrenze festzulegen (BGHZ 132, 141, 146).

  • BGH, 26.05.1997 - II ZR 69/96

    Rechtsnatur einer im "Schütt aus - Hol zurück"-Verfahren durchgeführten

    Auszug aus BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00
    Das gilt auch für "Altforderungen" auf stehengelassenen Gewinn (BGHZ 132, 133, 144) und für ein hierauf bezogenes Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren; es sei denn, daß dieses Verfahren gegenüber dem Registergericht offengelegt wird und die für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln geltenden Regelungen eingehalten werden (BGHZ 135, 381, zu einer Altforderung auf Gewinnauszahlung).

    Anderenfalls müßten sie sich vorzeitig auf das Sacheinlageverfahren oder auf eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (vgl. BGHZ 135, 381) festlegen oder wären ggf. darauf verwiesen, den Kapitalerhöhungsbeschluß später entsprechend zu ändern, was aber wegen der im übrigen geltenden Kautelen nicht geboten erscheint.

    Das weitere Erfordernis, daß (bei Fehlen einer verdeckten Sacheinlage gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG) jedenfalls die Mindesteinlage (§§ 56 a, 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) vor der Handelsregisteranmeldung zu freier Verfügung des Geschäftsführers einbezahlt sein muß (§ 57 Abs. 2 GmbHG), ist nicht berührt, wenn der zu Einlagezwecken eingesetzte Gewinn tatsächlich erzielt worden und dessen Verwendung durch den Geschäftsführer nicht durch zusätzliche Absprachen beschränkt ist (vgl. BGHZ 135, 381, 386 zu c).

    aa) Zwar spricht der enge Zusammenhang zwischen der Auszahlung der Gewinnbeträge an die Z.-GbR und ihrer Einlagenzahlung an die Gemeinschuldnerin dafür, daß dies unter den Beteiligten abgesprochen wurde und eine unmittelbare Verrechnung der beiden Ansprüche ersetzen sollte (vgl. BGHZ 125, 142, 144; 132, 133, 139; 132, 141, 144 f.; 135, 381, 383).

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00
    Auch in solchem Fall sind die genannten Verrechnungsformen allerdings unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Sacheinlage (§ 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG) dann unzulässig, wenn die Gegenforderung des Gesellschafters zur Zeit der Begründung der Einlagepflicht bereits entstanden war und daher als Sacheinlage hätte eingebracht werden können und müssen (BGHZ 113, 335, 341).

    Der - zum Teil für die späteren Gewinnausschüttungen an die Beklagten zu 1 und 2 maßgebende (vgl. oben II 1 b) - Jahresabschluß 1992/93 war noch nicht festgestellt, ein fälligkeitsbegründender - ausdrücklicher oder konkludenter - Gewinnverwendungsbeschluß (vgl. BGHZ 113, 335, 342 unten) war damals - jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten - nicht gefaßt und daher der Gewinn für dieses Geschäftsjahr noch nicht den beiden späteren Inferenten einforderbar zugewiesen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 GmbHG; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 29 Rdn. 5), so daß von einem gezielten Stehenlassen von Gewinnansprüchen bei ihnen ebenfalls nicht ausgegangen werden kann.

  • OLG Hamburg, 24.11.1989 - 11 U 163/89
    Auszug aus BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00
    Da andererseits der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bei der Gewinnausschüttung in ihrem Namen tätig wurde, ist hier - anders als möglicherweise im Fall einer unmittelbaren Verrechnung durch Gesellschafterbeschluß (vgl. dazu OLG Hamburg, WM 1990, 636; Scholz/Schneider aaO, § 19 Rdn. 83) - nicht von einer einseitigen, gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG unzulässigen Aufrechnungserklärung der Gesellschafter auszugehen.
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00
    Die Einschaltung der Z.-GbR als selbständige Rechtsträgerin (vgl. dazu BGHZ 146, 341) in die Zahlungsvorgänge steht - abgesehen von der Identität ihrer Gesellschafter mit denen der Gemeinschuldnerin (vgl. BGHZ 125, 141 f., 144 f.) - einem verrechnungsähnlichen Tatbestand schon deshalb nicht entgegen, weil die Z.-GbR dabei nur als (treuhänderische) Ein- und Auszahlungsstelle der Beklagten fungierte (vgl. BGHZ 110, 47, 66 ff.).
  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

    Auszug aus BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00
    Die Einschaltung der Z.-GbR als selbständige Rechtsträgerin (vgl. dazu BGHZ 146, 341) in die Zahlungsvorgänge steht - abgesehen von der Identität ihrer Gesellschafter mit denen der Gemeinschuldnerin (vgl. BGHZ 125, 141 f., 144 f.) - einem verrechnungsähnlichen Tatbestand schon deshalb nicht entgegen, weil die Z.-GbR dabei nur als (treuhänderische) Ein- und Auszahlungsstelle der Beklagten fungierte (vgl. BGHZ 110, 47, 66 ff.).
  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 229/91

    Pfändung einer Einlageforderung im Liquidationsstadium

    Auszug aus BGH, 16.09.2002 - II ZR 1/00
    Damit steht im Einklang, daß die Beklagten ihre Einlagen mit den durch die Z.-GbR geleisteten Zahlungen als erbracht angesehen haben (vgl. Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 229/91, ZIP 1992, 992, 995 a.E.).
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07

    Qivive - Keine Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auf

    Dass ein solches Ergebnis vermieden werden muss, entspricht allgemeiner Auffassung, wobei zum Teil eine teleologische Reduktion der (vermeintlich auf Dienstleistungen zu erstreckenden) Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage (so Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 19 Rdn. 161), zum Teil auch weitergehend vorgeschlagen wird, gewöhnliche Umsatzgeschäfte zu marktüblichen Preisen im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage generell auszuklammern (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 19 Rdn. 40; T. Bezzenberger, JZ 2007, 948 f.; Henze, ZHR 154, 105, 112 f.; Hoffmann a.a.O. S. 436 f.; dagegen für den Bereich der Gründung einer AG BGHZ 170, 47 Tz. 22) oder bei derartigen in zeitlichem Zusammenhang mit der Bareinlageleistung abgeschlossenen Geschäften die Vermutung für eine Vorabsprache (vgl. dazu BGHZ 152, 37, 43) der Beteiligten nicht eingreifen zu lassen (vgl. Habersack a.a.O. S. 165; GroßkommGmbHG/Ulmer § 5 Rdn. 171a; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff a.a.O. § 19 Rdn. 126; Lutter/Bayer a.a.O. § 5 Rdn. 43; offen gelassen in BGHZ 170 a.a.O. Tz. 24 f.).
  • BGH, 20.07.2009 - II ZR 273/07

    Cash-Pool II

    Die bei Neuforderungen des Gesellschafters, die erst nach Übernahme der Einlage entstehen, notwendige definitive, auf den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinlage abzielende Vereinbarung (vgl. BGHZ 152, 37, 43) liegt bereits in der Vereinbarung der Zahlung auf ein in ein Cash-Pool einbezogenes Konto.
  • BGH, 10.12.2007 - II ZR 180/06

    Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbH zum Zweck der

    Von einer entsprechenden Vor-Absprache der Beteiligten bei Begründung der Einlageschuld ist schon wegen des fehlenden Bankkontos der Schuldnerin, unabhängig davon aber auch aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der Weiterleitung der Einlagemittel auszugehen (vgl. BGHZ 152, 37, 45; 153, 107, 109; Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 1/00, ZIP 2002, 2045, 2048).
  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 173/08

    EUROBIKE

    In der Verrechnung von Neuforderungen oder dem eine solche Verrechnung verschleiernden Bezahlen von Einlage einerseits und Honorar andererseits liegt nur dann eine verdeckte Sacheinlage, wenn dieses Vorgehen bereits vor oder bei der Fassung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses bzw. dem Beschluss des Vorstands, vom genehmigten Kapital Gebrauch zu machen, definitiv abgesprochen war (vgl. BGHZ 152, 37, 43; Urt. v. 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, ZIP 2009, 1561 Tz. 10, z.V.b. in BGHZ - "Cash-Pool II").
  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 76/04

    Cash-Pool

    Abgesehen davon wäre im Anschluss an die im Wege des (einfachen) Hin- und Herzahlens oder der verdeckten Sacheinlage unzulässig umgangene Kapitalaufbringung eine seitens der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Inferenten durchgeführte Verrechnung des dann bestehen gebliebenen (Bar-)Einlageanspruchs mit etwaigen Neuforderungen des Gesellschafters nach ständiger Senatsrechtsprechung nur dann zulässig, wenn diese fällig, liquide und vollwertig sind und die spätere Verrechnung nicht bereits im Zeitpunkt der Begründung der (ursprünglichen) Einlageschuld abgesprochen war bzw. eine solche Absprache nicht vermutet wird (BGHZ 153, 107, 112; BGHZ 152, 37, 43 m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.01.2007 - II ZR 334/04

    Beweiskraft des Tatbestands eines Berufungsurteils

    Darauf, dass selbst unter Zugrundelegung des von der Klägerin als übergangen gerügten Vorbringens die dann seitens der Gesellschaft im Einvernehmen mit der Beklagten zu 1 als Inferentin durchgeführte Verrechnung des bestehen gebliebenen Bareinlageanspruchs mit "Neuforderungen" aus dem Ergebnisabführungsvertrag in Höhe von ca. 750.000,00 DM gemäß der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 153, 107, 112; BGHZ 152, 37, 43 m.w.Nachw.) zulässig gewesen wäre, weil - mangels gegenteiligen Sachvortrags - diese fällig, liquide und vollwertig waren und eine solche spätere Verrechnung nicht bereits im Zeitpunkt der Begründung der ursprünglichen Einlageschuld abgesprochen war, kommt es danach nicht mehr an.
  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

    a) Der sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Ein- und Auszahlung begründet die Vermutung, daß dies von den Beklagten vorher so abgesprochen worden ist (s. zuletzt Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 1/00, ZIP 2002, 2045, 2048).

    Da es sich aber bei den Pachtzinsforderungen der OHG, mit denen der "Darlehensanspruch" der Gemeinschuldnerin im Jahr 1998 verrechnet worden sein soll, um lange Zeit nach Begründung der Einlagepflicht entstandene "Neuforderungen" (für die Überlassung des Gewerbebetriebes der OHG an die Gemeinschuldnerin) handelte, kommt statt § 19 Abs. 5 GmbHG nur dessen Absatz 2 Satz 2 zum Zuge, der eine im Einvernehmen mit der Gesellschaft durchgeführte Verrechnung der Einlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters zuläßt, wenn diese fällig, liquide und vollwertig sind (vgl. Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 1/00, ZIP 2002, 2045).

  • BGH, 21.11.2005 - II ZR 140/04

    Rechtsfolgen der Hin- und Herzahlung einer Bareinlage

    Diese ist dadurch charakterisiert, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung anstelle einer geschuldeten Bareinlage in Wahrheit ein anderer, sacheinlagefähiger Gegenstand eingebracht wird, wie das z.B. bei einer Verrechnung der Einlageschuld mit einer - als Sacheinlage einzubringenden - Forderung des Inferenten gegenüber der Gesellschaft der Fall ist (vgl. BGHZ 110, 47, 65 f.; 113, 335; 152, 37, 42 f.).
  • OLG Dresden, 12.01.2017 - 8 U 332/16

    Wirksamkeit der Erbringung von Barmitteln zur Erhöhung des Grundkapitals aus der

    Eine gesetzesumgehende Aufspaltung wirtschaftlich zusammenhängender Vorgänge kann typischerweise bei einer Verrechnung des Bareinlageanspruchs der Gesellschaft mit einem entgegengesetzten Anspruch des Aktionärs, etwa auf Gewinnausschüttung, gegeben sein (BGH, NJW 2007, 765, 766 f.; NJW 2002, 3774, 3775).

    Soweit zur Unterscheidung maßgebend auf den Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses abzustellen ist (vgl. BGH, NJW 2002, 3774, 3776; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 27 Rn. 30) und sich einerseits der Kläger darauf beruft, dass der Gewinnverwendungsbeschluss zeitlich vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss (TOP 2 vor TOP 8) gefasst wurde und daher eine Altforderung betroffen sei, und die Beklagten 1) bis 3) mit Blick auf den späteren Fälligkeitszeitpunkt der Gewinnausschüttung (30.06.2013) eine Neuforderung behaupten, kann diese Streitfrage offenbleiben.

    Der Bundesgerichtshof wendet die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage jedoch ebenfalls auf die Einbringung von Neuforderungen an, wenn diese bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses hinreichend bestimmt waren und ein entsprechendes Vorgehen abgesprochen war (BGH, NJW 2010, 1747, 1749; vgl. auch BGH, NJW 1994, 1477, 1479; NJW 2002, 3774, 3776; Hirte/Mülbert/Roth/Schall, AktG, 5. Aufl., § 27 Rn. 308).

    Wenn zwischen der beschlossenen Bareinlage und dem gegenläufigen Verkehrsgeschäft ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, ist widerleglich zu vermuten, dass die Beteiligten eine Abrede im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG geschlossen haben (BGH, NJW 2002, 3774, 3776; NJW 2006, 1736, 1737; NJW 2010, 1948, 1950; ZIP 2016, 615, 617; Urteil vom 19.01.2016 - II ZR 303/14 - juris).

    (1) Ein zeitlicher Zusammenhang ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel zu bejahen, wenn zwischen der Begründung der Bareinlageverpflichtung und dem schuldrechtlichen Zustandekommen des gegenläufigen Verkehrsgeschäfts nicht mehr als sechs Monate liegen (vgl. BGH, NJW 2002, 3774, 3777; NJW 1996, 1473, 1474 f.; NJW 1996, 1286, 1288; MüKo AktG/Pentz, 3. Aufl., § 27 Rn. 96; Hölters/Solveen, AktG, 2. Aufl., § 27 Rn. 37).

    In zu entsprechenden Konstellationen ergangenen Entscheidungen vermochte der Bundesgerichtshof die Umgehungsabrede regelmäßig aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls positiv festzustellen (vgl. BGH, NJW 2000, 725, 726; NJW 1991, 1754, 1756; siehe auch BGH, NJW 2002, 3774, 3776; NJW 1997, 2516, 2517).

  • BGH, 09.01.2006 - II ZR 72/05

    Keine Verdoppelung der Einlagepflicht der Gesellschafter einer "auf Vorrat"

    Ob die erwähnte Satzungsbestimmung im Sinne einer sofortigen Fälligstellung auszulegen, oder ob ggf. eine entsprechende konkludente Beschlussfassung (vgl. dazu Senat, BGHZ 152, 37, 39 f.) der Beklagten als Alleingesellschafterin der Schuldnerin in der Überweisung des - sogleich zurückgezahlten - Einlagebetrages vom 29. April 1997 zu sehen ist, kann allerdings offen bleiben, weil die Klage auch unabhängig davon abweisungsreif ist.
  • BGH, 18.02.2008 - II ZR 132/06

    Rheinmöve

  • OLG Stuttgart, 11.02.2004 - 14 U 23/03

    GmbH-Recht: Pflicht des Gesellschafters zur Zahlung der Bareinlage sowie zur

  • OLG Karlsruhe, 18.11.2013 - 7 W 45/13

    Geltendmachung einer Stammeinlageforderung gegen den Gründungsgesellschafter

  • OLG Dresden, 10.03.2004 - 18 U 1227/03

    Anspruch auf Einzahlung des mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH

  • OLG Dresden, 10.03.2004 - 18 U 1314/03

    Anspruch auf Erfüllung einerübernommenen Einlageverpflichtung; Leistung der

  • OLG Düsseldorf, 26.05.2009 - 23 U 53/06

    Haftung eines Steuerberaters für Beratungsfehler im Rahmen einer Kapitalerhöhung

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 16 U 176/05

    Vereinbarung einer mit den Vorschriften des GmbH-Gesetzes unvereinbaren

  • OLG Nürnberg, 13.10.2010 - 12 U 1528/09

    Kapitalerhöhung der GmbH: Tilgung der Einlageschuld durch Voreinzahlung auf eine

  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 75/04

    Grundsatzentscheidung des II. Zivilsenats zur Frage der Wirksamkeit der

  • OLG Jena, 01.09.2004 - 4 U 37/04

    Kapitalaufbringung bei Verwendung eines GmbH-Mantels

  • OLG Hamm, 03.02.2014 - 8 U 47/10

    Stimmenkauf; Anteilskauf; Unternehmenskauf; culpa in contrahendo; Täuschung durch

  • OLG Celle, 12.05.2004 - 9 U 189/03

    Erfüllung der Stammeinlagepflicht eines Gesellschafters; Aufrechnung des

  • OLG Hamm, 11.02.2014 - 27 U 110/13

    Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2009 - 16 U 73/08

    Erbringung der Stammeinlage einer GmbH bei zeitnaher Darlehensgewährung an den

  • OLG Hamburg, 19.11.2004 - 11 U 45/04

    Anmeldung einer durch Verwendung eines Mantels begründeten Gesellschaft zum

  • OLG Saarbrücken, 09.10.2003 - 8 U 713/02

    Kapitalerhöhung der GmbH: Umgehungsabsicht keine Voraussetzung einer unzulässigen

  • BGH, 03.08.2011 - IX ZA 28/09

    Notwendigkeit der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage bei der

  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01

    Stammeinlageerbringung bei Vorratsgesellschaft

  • OLG Dresden, 09.12.2003 - 2 U 1530/03

    GmbH-Satzungsklausel betreffend die Erstattungspflicht der Gesellschafter bei

  • KG, 13.12.2010 - 23 U 56/09

    Haftung von GmbH-Gesellschaftern wegen verdeckter Sacheinlage

  • OLG Köln, 05.07.2007 - 18 U 74/06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung einer Gesellschaftsstammeinlage an

  • OLG Hamburg, 28.04.2006 - 11 U 291/05

    GmbH: Zulässigkeit der Verrechnung einer Einlageforderung mit einer

  • OLG Hamburg, 23.03.2006 - 11 U 291/05

    Wirksamkeit der Aufrechnung der GmbH gegenüber einem Gesellschafter in der

  • OLG Celle, 28.05.2003 - 9 U 5/03

    Auswirkungen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Insolvenzordnung

  • LG Hagen, 13.04.2010 - 9 O 439/09

    Rechtswirksame Einzahlung von Gesellschaftseinlagen an eine GmbH im Falle einer

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