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   BGH, 09.02.1955 - IV ZR 188/54   

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BGH, 09.02.1955 - IV ZR 188/54 (https://dejure.org/1955,425)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1955 - IV ZR 188/54 (https://dejure.org/1955,425)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1955 - IV ZR 188/54 (https://dejure.org/1955,425)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 16, 259
  • NJW 1955, 1275 (Ls.)
  • NJW 1955, 866
  • MDR 1955, 406
  • DB 1955, 556
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50

    Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 09.02.1955 - IV ZR 188/54
    § 278 BGB gilt grundsätzlich nur innerhalb bestehender Schuldverhältnisse (RGZ 160, 310 [316]; BGHZ 1, 248 [249]).
  • BGH, 27.11.1952 - IV ZR 178/52

    Platzanweiserin - § 965 BGB

    Auszug aus BGH, 09.02.1955 - IV ZR 188/54
    Erforderlich ist also ein soziales Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache durch den Besitzdiener als sein Werkzeug ausübt (BGB RGR Anm. 5 zu § 855 Seite 7; M. Wolff, Sachenrecht § 6 III; BGHZ 8, 130 [BGH 27.11.1952 - IV ZR 178/52] [133]).
  • RG, 26.05.1922 - III 85/22

    Richterausschließung; Schreibmaschinen täglicher Bedarf

    Auszug aus BGH, 09.02.1955 - IV ZR 188/54
    Sie meint, daß der von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 105, 17) entwickelte Satz, daß ein Richter nicht deswegen gemäß § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen sei, weil er in einem früheren Rechtszug an einem Beweisbeschluß mitgewirkt habe, dann nicht gelten könne, wenn dem Beweisbeschluß eine überragende Bedeutung für die Entscheidung zukomme.
  • BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52

    Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)

    Auszug aus BGH, 09.02.1955 - IV ZR 188/54
    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. Mai 1953 (BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] [16]) dargelegt, daß der Begriff der groben Fahrlässigkeit als solcher ein Rechtsbegriff ist und daß daher das Revisionsgericht nachprüfen kann und nachzuprüfen hat, ob das Berufungsgericht den Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat und ob es sich ferner des Unterschieds der Begriffe der gewöhnlichen Fahrlässigkeit und der groben Fahrlässigkeit bewußt war.
  • RG, 10.06.1932 - VII 304/31

    Zur Anwendung des § 933 BGB.

    Auszug aus BGH, 09.02.1955 - IV ZR 188/54
    Denn beim Besitzerwerb - und nur auf diesen und nicht auf den Kauf- oder Übereignungsvertrag kommt es hier an - findet im allgemeinen keine Stellvertretung statt, weil ein Besitzerwerb - von dem hier nicht vorliegenden Fall des § 854 Abs. 2 BGB abgesehen - nicht auf Willenserklärungen beruht, sondern auf dem rein tatsächlichen Vorgang der "Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache" (RGZ 137, 23 [28]; M. Wolff, Sachenrecht 9. Bearb § 11; BGB RGR 10. Aufl. § 854 Anm. 5 Seite 5; Vorbem 4 vor § 164 S. 347 und § 164 Anm. 3 Abs. 3 S. 350; Soergel 8. Aufl. Vorbem 3 vor § 164 BGB. S. 439; Enneccerus-Nipperdey, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts 14. Bearb II. Halbband § 207 III S. 912; Westermann, Sachenrecht, 2. Aufl. § 14 S. 70 f).
  • RG, 09.05.1939 - VII 251/38

    Kann sich eine Bank, die auf einen vom Bevollmächtigten ihres Kunden gefälschten

    Auszug aus BGH, 09.02.1955 - IV ZR 188/54
    § 278 BGB gilt grundsätzlich nur innerhalb bestehender Schuldverhältnisse (RGZ 160, 310 [316]; BGHZ 1, 248 [249]).
  • BGH, 16.10.2015 - V ZR 240/14

    Übereignungsofferte "an den, den es angeht" im Zusammenhang mit der Erfassung von

    Da es sich hierbei um einen rein tatsächlichen Vorgang handelt, ist - anders als bei der Einigung - eine Stellvertretung nicht möglich (Senat, Beschluss vom 16. September 2015- V ZR 8/15, Rn. 21 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 188/54, BGHZ 16, 259, 263).
  • BGH, 09.05.2014 - V ZR 305/12

    Schadensersatzanspruch eines Großhändlers für Presseerzeugnisse wegen der

    Die Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB stellt einen tatsächlichen Vorgang dar, nämlich die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache (BGH, Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 188/54, BGHZ 16, 259, 263).
  • BGH, 09.02.1960 - VIII ZR 51/59

    Meßgeräte - § 990 BGB, Bösgläubigkeit des Besitzdieners, § 166 BGB

    b) Ist Besitz durch einen Besitzdiener unrechtmäßig erworben worden, so haftet der Besitzherr dem Eigentümer bei Bösgläubigkeit des Besitzdieners trotz eigener Gutgläubigkeit auf Schadensersatz, wenn er den Besitzdiener im Rechtsverkehr vollkommen selbständig für sich hat handeln lassen und der Besitzdiener im Rahmen der ihm zur freien Entscheidung zugewiesenen Tätigkeit den Besitz für den Besitzherrn erworben hat (Ergänzung zu BGHZ 16, 259 = NJW 55, 866).

    Der IV. ZS des BGH hat in BGHZ 16, 2259,264 = NJW 55, 866 die Meinung vertreten, der Grundsatz, daß für die Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit auf die Person desjenigen abzustellen sei, der den unmittelbaren Besitz erwerbe, sei für den Fall einzuschränken, daß der Besitz durch einen Besitzdiener erworben werde.

    Veräußert aber der Geschäftsherr die fremde Sache, wurde er sich bei wörtlicher Anwendung des in BGHZ 16, 259 [264] = NJW 55, 866 gefundenen Rechtsgedankens, obwohl ihm bei dem Eigentumserwerb die Bösgläubigkeit des Angestellten wie eine eigene zugerechnet wird, darauf berufen können, er sei von Haftung frei, da er sich für den Eigentümer habe halten und deshalb als verfügungsberechtigt habe ansehen dürfen.

  • OLG Köln, 19.11.1999 - 3 U 93/99

    Besitz an Werkzeugen eines Handwerkers auf einer Baustelle

    Der Senat folgt der früheren Rechtsprechung des BGH nicht, wonach für die Fälle der Besitzdienerschaft darüber hinaus ein soziales Abhängigkeitsverhältnis erforderlich ist (BGH, NJW 1955, 866, 867; BGH, NJW 1958, 1286).
  • OLG Hamm, 02.08.2021 - 18 U 105/20

    Verkauf eines Kfz und anschließende Rückanmietung Eigentumsverlust mit

    Hingegen kommt es auf eine etwaige Gutgläubigkeit des (seinerzeitigen) Niederlassungsleiters Q als bloßem Besitzdiener der Beklagten nicht an (BGHZ 16, 259, 263; Staudinger/Kaiser/Thole, BGB, Neubearb. 2019, § 990 Rn. 76.).
  • OLG Saarbrücken, 06.08.2002 - 4 U 536/01

    Zur Haftung des Rechtsanwalts wegen fehlerhafter Prozessführung

    Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis beziehen sich also nicht auf das Eigentum, sondern auf das fehlende Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB, wobei sich beides aber beim unrechtmäßigen Eigenbesitzer deckt, da sich dessen vermeintliches Besitzrecht gerade aus dem Eigentum ableitet (vgl. BGHZ 16, 259 (263); Staudinger-Gursky, aaO., § 990 BGB, Rdnr. 10).
  • BGH, 20.12.1957 - VI ZR 188/56
    In solchen Fällen werden an die Prüfungspflicht des Kreditgebers strenge Anforderungen zu stellen sein (BGH NJW 1955, 1275 = LM Nr. 4 zu § 138 (B b) BGB; BGH NJW 1956, 417 = LM Nr. 5 zu § 138 (C b) BGB).

    Das gleiche gilt, wenn der Bank Tatsachen bekannt sind, die ihr Anlaß geben müssen, an der Zuverlässigkeit und Lauterkeit des Unternehmers ernstlich zu zweifeln, oder die ihr die Erkenntnis nahelegen, daß der Unternehmer mit dem eingeräumten Kredit und seinen sonstigen Mitteln die Forderung anderer Gläubiger nicht befriedigen kann oder wird (BGHZ 20, 43; BGH NJW 1955, 1275).

  • BGH, 10.02.1971 - VIII ZR 182/69

    Konkursanfechtung und Treuhandvertrag

    So hat etwa der Bundesgerichtshof zu der Frage, inwieweit sich der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Besitzherr die Bösgläubigkeit seines Besitzdieners beim Besitzerwerb (§§ 989 f BGB) in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB als eigene zurechnen lassen muß, darauf abgestellt, ob der Besitzherr bei der Auswahl und Überwachung des Besitzdieners nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (BGHZ 16, 259, 264) [BGH 09.02.1955 - IV ZR 188/54] oder den Besitzdiener im Rechtsverkehr völlig selbständig für sich hat handeln lassen (BGHZ 32, 53).
  • BGH, 28.09.1955 - VI ZR 28/53

    Rechtsmittel

    Unter grober Fahrlässigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs im allgemeinen ein Handeln zu verstehen, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14 und 69 [74], sowie Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 1955 IV ZR 188/54 - insoweit in BGHZ 16, 259 nicht abgedruckt).
  • OLG Frankfurt, 19.04.2012 - 11 U 15/11

    Besitzdienerschaft bei Tätigwerden für Dritten

    Dieses Kriterium wurde von der älteren Rechtsprechung zwar häufig zur Abgrenzung zwischen Besitzdiener und Besitzmittler herangezogen wurde (vgl. RGZ 71, 248, 251; BGH NJW 1955, 866, 867; NJW 1958, 1286, 1287), es besteht jedoch Einigkeit, dass diese Voraussetzung - die sich nicht direkt aus dem Gesetz ergibt - nicht schematisch anzuwenden ist, sondern auf den Normzweck abzustellen ist, wonach es im Wesentlichen um Beziehungen innerhalb einer sozialen Hierarchie geht (vgl. Bund in: Staudinger, § 855 BGB, Rdnr. 6; Joost in: Münchener Kommentar, aaO, Rdnr. 5; vgl. auch OLGReport Köln, 2000, 263; OLGReport Stuttgart,2009, 377).
  • KG, 23.11.1994 - 24 U 1428/94

    Abhandenkommen eines Inhaber-Verrechnungsschecks auf dem Postweg; Unverzügliche

  • BGH, 05.02.1957 - VI ZR 312/55

    Anrechnung der Versicherungssumme aus einer Unfallversicherung und der

  • LG Krefeld, 31.05.2017 - 7 O 27/16
  • BGH, 20.04.1959 - III ZR 41/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.05.1956 - IV ZR 226/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.02.1955 - IV ZR 168/54

    Rechtsmittel

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