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   BGH, 17.02.1955 - II ZR 241/53   

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https://dejure.org/1955,690
BGH, 17.02.1955 - II ZR 241/53 (https://dejure.org/1955,690)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1955 - II ZR 241/53 (https://dejure.org/1955,690)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1955 - II ZR 241/53 (https://dejure.org/1955,690)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 16, 292
  • NJW 1955, 669
  • DB 1955, 287
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 03.07.1962 - VI ZR 88/61

    Haftung des Halters bei unbefugter Gebrauchüberlassung durch den Entleiher des

    Das ist angenommen worden, wenn der Fahrdienstleiter einer Firma mit erheblicher Verfügungsfreiheit über die Benutzung der Firmenfahrzeuge die Führung eines Wagens zeitweise einem anderen übergibt oder wenn der Inhaber einer Autoreparaturwerkstatt einen Angestellten mit der Probefahrt eines zur Reparatur übergebenen Kundenfahrzeugs beauftragt (BGHZ 16, 292; II ZR 202/59 vom 7. Dezember 1961 = VersR 1962, 58; vgl. auch RG JW 1932, 3712).
  • OLG Koblenz, 09.01.2006 - 12 U 622/04

    Aufteilung des Schadens zwischen Fahrer und Halter eines Unfallfahrzeugs; Haftung

    Der Beklagte trat diese Fahrt erst nach 04.00 Uhr morgens an, nachdem S... S..., der als Repräsentant der Halterin hätte fungieren können (vgl. BGHZ 16, 292, 294), fest schlief.
  • BGH, 28.11.1957 - II ZR 325/56

    Anwendbarkeit der Rückgriffsbestimmung des § 158f Versicherungsvertragsgesetz (

    Ferner hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 16, 292) zutreffend angenommen, daß der Beklagte im Zeitpunkt des Unfalls berechtigter Fahrer im Sinne des § 10 Ziff. 1 AKB und als solcher an sich mitversichert war, weil er mit dem Einverständnis des Mieters H. gefahren ist, der seinerseits auf Grund seiner Abmachungen mit dem Versicherungsnehmer P. zeitweise selbständig über die Benutzung des ihm mietweise überlassenen Fahrzeugs bestimmen konnte.
  • BGH, 15.10.1964 - II ZR 27/62

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Hiervon sind nur die nichtberechtigten Fahrer aufgenommen, das sind diejenigen Fahrer, die sich eigenmächtig die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angemaßt haben und deshalb erfahrungsgemäß aus Angst, verfolgt und entdeckt zu werden, in erhöhtem Maße Unfälle verursachen (BGHZ 16, 292, 295 = VersR 1955, 180).
  • BGH, 20.04.1961 - II ZR 258/58

    Schwarzfahrt und Gefahrerhöhung

    durch einen nicht berechtigten Fahrer unter Umständen ganz beträchtlich erhöht wird (BGHZ 16, 292, 295 = NJW 55, 669).
  • BGH, 07.12.1961 - II ZR 202/59

    Auslegung des Begriffes des "berechtigten Fahrers" - Anforderungen an die

    Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die von einer zutreffenden, mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats übereinstimmenden Auslegung des Begriffs des "berechtigten Fahrers" ausgehen (vgl. BGHZ 16, 292; 26, 133), [BGH 28.11.1957 - II ZR 55/57]bieten zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.
  • BGH, 03.12.1964 - II ZR 172/62

    Haftpflichtansprüche bei einem Verkehrsunfall - Begriff des berechtigten Fahrers

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 16, 292 = VersR 55, 180; VersR 63, 770; 64, 231).
  • BGH, 21.12.1955 - VII ZR 261/53

    Rechtsmittel

    In BGHZ 16, 292 ff ist als berechtigter Fahrer im Sinne der §§ 2 Ziff 2 b, 10 AKB auch derjenige angesehen worden, dem der Wagen zwar nicht vom Halter überlassen worden ist, wohl aber von demjenigen, dem der Halter den Wagen zum alleinigen Gebrauch in einer Weise überlassen hatte, daß er selbst hinsichtlich des Gebrauchs des Wagens verfügungsberechtigt war, also selbständig über die Benutzung des Wagens bestimmen konnte.
  • BGH, 12.12.1963 - II ZR 30/61

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Als "berechtigter Fahrer" im Sinne des § 10 Nr. 1 AKB a.F. ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats anzusehen, wer das Kraftfahrzeug mit Zustimmung einer Person steuert, die hinsichtlich des Gebrauchs des Fahrzeugs verfügungsberechtigt ist, d.h. selbständig über den Gebrauch des Fahrzeugs bestimmen kann (vgl. BGHZ 16, 292, 293 ff [BGH 17.02.1955 - II ZR 241/53]; VersR 1963, 770, 771 ff).
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