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   BGH, 01.02.2005 - X ZR 214/02   

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BGH, 01.02.2005 - X ZR 214/02 (https://dejure.org/2005,2221)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2005 - X ZR 214/02 (https://dejure.org/2005,2221)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2005 - X ZR 214/02 (https://dejure.org/2005,2221)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Anmeldung einer Erfindung durch einen Nichtberechtigten; Begriff der widerrechtlichen Entnahme im Sinne des Patentgesetzes; Anspruch auf Vorbenutzungsrecht; Voraussetzungen der Verwirkung von Patentrechten

  • Judicialis

    PatG § 8

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 8
    Rechte des Erfinders gegenüber dem bösgläubigen Patentinhaber

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schweißbrennerreinigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 162, 110
  • NJW 2005, 2460 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 911
  • GRUR 2005, 567
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 150/98

    Temperaturwächter; Verwirkung der Ansprüche wegen Patentverletzung

    Auszug aus BGH, 01.02.2005 - X ZR 214/02
    Die Überprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich darauf, ob der Tatrichter alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (Sen.Urt. v. 19.12.2000 - X ZR 150/98, GRUR 2001, 323, 325 - Temperaturwächter; Sen.Urt. v. 17.03.1994 - X ZR 16/93, GRUR 1994, 597, 601 - Zerlegvorrichtung für Baumstämme).
  • BGH, 07.10.1965 - Ia ZR 129/63

    Bindungswirkung einer Entscheidung des wegen einer Patentverletzung angerufenen

    Auszug aus BGH, 01.02.2005 - X ZR 214/02
    Das am Betrieb haftende Vorbenutzungsrecht kann bei einer Änderung der rechtlichen Zugehörigkeit des Betriebs nicht vervielfältigt und zwar weder verdoppelt noch gespalten werden (Sen.Urt. v. 07.10.1965 - Ia ZR 129/63, GRUR 1966, 370, 373 - Dauerwellen II).
  • BGH, 20.02.1979 - X ZR 63/77

    Biedermeiermanschetten

    Auszug aus BGH, 01.02.2005 - X ZR 214/02
    Sinn und Zweck der Regelung des § 8 PatG ist es, das Auseinanderfallen von sachlichem und formellem Recht zu vermeiden und diesen Zwiespalt zugunsten des sachlich Berechtigten zu beseitigen (BGHZ 124, 343, 346 - Lichtfleck; BGHZ 73, 337, 342 - Biedermeiermanschetten).
  • BGH, 17.03.1994 - X ZR 16/93

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen der Verwirkung

    Auszug aus BGH, 01.02.2005 - X ZR 214/02
    Die Überprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich darauf, ob der Tatrichter alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (Sen.Urt. v. 19.12.2000 - X ZR 150/98, GRUR 2001, 323, 325 - Temperaturwächter; Sen.Urt. v. 17.03.1994 - X ZR 16/93, GRUR 1994, 597, 601 - Zerlegvorrichtung für Baumstämme).
  • BGH, 15.05.2001 - X ZR 227/99

    Schleppfahrzeug; Klage auf Abtretung der Rechte aus einer europäischen

    Auszug aus BGH, 01.02.2005 - X ZR 214/02
    Die dem zugrunde liegende Beurteilung der Beweislastverteilung entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 15.05.2001 - X ZR 227/99, GRUR 2001, 823, 824 - Schleppfahrzeug).
  • OLG Karlsruhe, 23.09.1981 - 6 U 98/80
    Auszug aus BGH, 01.02.2005 - X ZR 214/02
    Die vom OLG Karlsruhe (GRUR 1983, 67, 70) seiner gegenteiligen Auffassung zugrunde gelegten Erwägungen gehen dahin, daß ein billigenswertes Bedürfnis anzuerkennen sei, den Besitzstand des wahren Berechtigten trotz Ablaufs der Frist für die Geltendmachung des Übertragungsanspruchs jedenfalls dann zu schützen, wenn der Berechtigte den Gegenstand der Erfindung vor Ablauf der Frist im eigenen Betrieb in Benutzung genommen habe; es bestehe dann kein durchgreifendes öffentliches Interesse, den Konflikt zwischen dem formell und dem materiell Erfindungsberechtigten über die andernfalls allein verbleibende unbefristet mögliche Nichtigkeitsklage gegen das Patent zu lösen.
  • BGH, 16.12.1993 - X ZB 12/92

    "Lichtfleck"; Erledigung der Hauptsache im Patentverfahren nach Übertragung eines

    Auszug aus BGH, 01.02.2005 - X ZR 214/02
    Sinn und Zweck der Regelung des § 8 PatG ist es, das Auseinanderfallen von sachlichem und formellem Recht zu vermeiden und diesen Zwiespalt zugunsten des sachlich Berechtigten zu beseitigen (BGHZ 124, 343, 346 - Lichtfleck; BGHZ 73, 337, 342 - Biedermeiermanschetten).
  • RG, 29.10.1930 - I 370/28

    1. Ist bei der auf rechtswidrige Entnahme gestützten Nichtigkeitsklage nur die

    Auszug aus BGH, 01.02.2005 - X ZR 214/02
    Dem bösgläubigen Patentinhaber kann aber der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene den Einwand allgemeiner Arglist entgegenhalten (so schon RGZ 130, 158, 160 - Wäschekastenmangeln).
  • BGH, 18.05.2010 - X ZR 79/07

    Steuervorrichtung

    Das weist dem Erfinder, wie übrigens auch aus § 7 Abs. 2 PatG deutlich wird, die sachliche (vgl. BGHZ 162, 110, 112 - Schweißbrennerreinigung) Befugnis zur Schutzrechtsanmeldung und zur vermögensrechtlichen Nutzung der sich daraus ergebenden Möglichkeiten sowie - wenn die behördliche Erteilung erfolgt - zur Inhaberschaft des hierdurch jedenfalls geschaffenen formellen Rechts und zur Nutzung der Vorteile zu, die diese Position vermittelt, deren vermögensrechtliche Nutzbarkeit ebenfalls außer Frage steht.

    ee) Was den Eingriff durch eigene Benutzungshandlungen des Anmelders oder eingetragenen Schutzrechtsinhabers anbelangt, ist die Dauer des Rechts an der Erfindung auch nicht etwa deshalb begrenzt, weil § 8 PatG bzw. Art. 11 § 5 IntPatÜG Fristen vorsehen und nach der Rechtsprechung des Senats der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene nach Ablauf der Fristen des § 8 Satz 3 und 4 PatG nur demjenigen Patentinhaber den Einwand der widerrechtlichen Entnahme entgegenhalten kann, der beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war (BGHZ 162, 110, 113 f. - Schweißbrennerreinigung).

    Denn auch im ersteren Fall betrifft der Ausschluss nur den Abtretungs- und/oder Übertragungsanspruch mit der Folge, dass der Erfinder nach Fristablauf keine Möglichkeit mehr hat, aus einer Anmeldung oder dem erteilten Schutzrecht vorzugehen oder ein Benutzungsrecht aus dem erteilten Schutzrecht herzuleiten (vgl. BGHZ 162, 110, 113 - Schweißbrennerreinigung).

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2019 - 2 U 66/18

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den Patentgerichten

    Das am Betrieb haftende Vorbenutzungsrecht kann bei einer Änderung der rechtlichen Zugehörigkeit des Betriebs nicht vervielfältigt, und zwar weder verdoppelt noch gespalten werden (BGH, GRUR 1966, 370, 373 - Dauerwellen II; GRUR 2005, 567, 568 - Schweißbrennerreinigung ; Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl., § 12 Rn. 24; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 12 Rn. 49; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 517).

    Wechselt der Betriebsinhaber, indem die Geschäftsanteile einer Gesellschaft von dritter Seite erworben werden, oder gewinnt ein Drittunternehmen einen beherrschenden Einfluss auf den Betrieb, so berechtigt dies den Dritten nicht dazu, das Vorbenutzungsrecht außerhalb des Entstehungsbetriebes in seinem eigenen Unternehmen auszuüben (vgl. BGH, GRUR 2005, 567, 568 - Schweißbrennerreinigung; Benkard/Scharen, a.a.O., § 12 Rn. 24 und 25; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 12 Rn. 49; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 517).

    Es soll nicht zu einer Vervielfältigung des Benutzungsrechts kommen (vgl. BGH, GRUR 2005, 567, 568 - Schweißbrennerreinigung; GRUR 2012, 1010 Rn. 21 - Nabenschaltung III; Benkard/Scharen, a.a.O., § 12 Rn. 25; Schulte/Rinken, a.a.O., § 12 Rn. 26).

  • BGH, 10.06.2009 - I ZR 34/07

    Rechtsbegründende Benutzung eines Namensbestandteils erst nach Eintragung in das

    Die Bejahung oder Verneinung einer Verwirkung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, der den ihm zur Begründung des Einwands vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen hat (vgl. BGHZ 146, 217, 223 - Temperaturwächter; BGH, Urt. v. 1.2.2005 - X ZR 214/02, GRUR 2005, 567, 569 = WRP 2005, 755 - Schweißbrennerreinigung).
  • OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 24/12

    Haltesystem für Werbeprints II

    Der BGH hat nämlich in der Entscheidung "Schweißbrennerreinigung" (GRUR 2005, 567) klargestellt, dass dem gutgläubigen Patentinhaber Arglist nicht vorgeworfen werden könne, wenn er im Verletzungsrechtsstreit von der verfestigten Rechtsposition Gebrauch macht, die ihm das Gesetz mit Blick auf seinen gutgläubigen Erwerb gemäß § 8 S. 5 PatG zuweist.

    Der BGH hat einem Weiterbenutzungsrecht sogar für den Fall, dass der wahre Berechtigte den Gegenstand der Erfindung vor Ablaut der Frist im eigenen Betrieb in Benutzung nahm, eine eindeutige Absage erteilt (GRUR 2005, 567, 568 - Schweißbrennerreinigung).

    Vor diesem Hintergrund ist kein Raum für Billigkeitserwägungen im Rahmen des Verletzungsverfahrens; es steht dem (vermeintlich) wahren Berechtigten vielmehr frei, seinen lnteressen auf andere Weise Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, GRUR 2005, 567, 568 - Schweißbrennerreinigung).

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2022 - 2 U 26/21

    Anspruch auf Übertragung oder Abtretung und Zustimmung zur Umschreibung des

    Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt der Anmeldung des DE'"XXB" im Erfindungsbesitz befand, wie dies für den Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme erforderlich ist (vgl. BGH, GRUR 1991, 127, 128 - Objektträger; GRUR 2005, 567 - Schweißbrennerreinigung; OLG Braunschweig, Urt. v. 16.11.2016, Az.: 2 U 32/15, BeckRS 2016, 127692 Rz. 141; BeckOKPatR-Schnekenbühl, 22. Ed., § 8 Rz. 14).
  • LG Düsseldorf, 28.02.2013 - 4a O 282/10

    Beton-Verankerung

    Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf den Einwand der widerrechtlichen Entnahme, den sie im vorliegenden Verletzungsstreit dem Grunde nach geltend machen können (BGH, GRUR 2005, 567 - Schweissbrennerreinigung; Schulte/Kühnen, PatG, 8.Aufl., § 8 Rz.29).

    Die Beweislast hierfür tragen die Beklagten (BGH, GRUR 2005, 567 - Schweissbrennerreinigung; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7.Aufl., § 8 Rz.36).

  • LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 52/20
    Für einen solchen kommt es entscheidend darauf an, dass die Klägerin im Hinblick auf die Lehre des Klagegebrauchsmusters materiell Nichtberechtigte ist und dass sie vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters Kenntnis von einem erfindungsgemäßen Gegenstand erlangt hat (dazu grundsätzlich BGH, GRUR 2005, 567 - Schweißbrennerreinigung).
  • BGH, 19.03.2024 - X ZR 9/23

    Automatisierte Wärmebehandlung

    Wenn der Berechtigte diesen Anspruch wegen Ablaufs der in Art. 11 § 5 Abs. 2 IntPatÜbkG normierten Ausschlussfrist nicht mehr gerichtlich geltend machen kann, ist es ihm zwar nicht mehr möglich, aus dem erteilten Schutzrecht gegen Dritte vorzugehen oder - soweit die Voraussetzungen des § 12 PatG nicht vorliegen - ein eigenes Benutzungsrecht abzuleiten, das er dem Inhaber des Schutzrechts entgegenhalten kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - X ZR 214/02, BGHZ 162, 110 = GRUR 2005, 567, juris Rn. 20 f. - Schweißbrennerreinigung).
  • LG Düsseldorf, 18.09.2018 - 4c O 7/18

    Wärmetauscher-Reinigung

    Wechselt der Betriebsinhaber, indem die Geschäftsanteile von dritter Seite erworben werden oder gewinnt ein Drittunternehmen einen beherrschenden Einfluss auf den Betrieb, so berechtigt dies den Dritten nicht dazu, das Vorbenutzungsrecht außerhalb des Entstehungsbetriebes in seinem eigenen Unternehmen auszuüben (BGH, GRUR 2005, 567 - Schweißbrennerreinigung; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. Kap. E Rn. 490).
  • LG Düsseldorf, 31.05.2011 - 4b O 35/10

    Waage mit Tragplatte

    Denn ein privates Vorbenutzungsrecht ist streng betriebsbezogen; es haftet akzessorisch an dem Betrieb, in dem es durch Benutzung oder Veranstaltungen zur alsbaldigen Nutzung entstanden ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 567 - Schweißbrennerreinigung).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2007 - 2 U 71/06

    Schubgepäckwagen

  • BPatG, 14.11.2006 - 4 Ni 22/05

    Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung eines schraubenlinienartig gekrümmten

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