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   BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04   

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https://dejure.org/2005,172
BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04 (https://dejure.org/2005,172)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2005 - VIII ZR 121/04 (https://dejure.org/2005,172)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04 (https://dejure.org/2005,172)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der Kraftfahrzeug-Branche; Erfordernis der Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für die mit einem Direktbelieferungsvorbehalt verbundene Beeinträchtigung; Transparenzgebot und Bestimmtheitsgebot bei ...

  • Judicialis

    BGB § 307 Bm

  • ra.de
  • info-it-recht.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 307
    AGB-rechtliche Überprüfung von Formularbestimmungen in Vertragshändlervertrag der Kfz-Branche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307
    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Transparenz von Formularbestimmungen im Vertragshändlervertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Haftungsklauseln in IT-Verträgen (nicht nur da) - ein Vorschlag

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Honda -, unangemessene Benachteiligung, Transparenzgebot, Kardinalpflicht, Treuepflicht des U gegenüber VH

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Vertragshändler-AGB: Was ist eine "Kardinalpflicht"?

  • it-rechts-praxis.de (Kurzinformation)

    "Kardinalpflichten" müssen in AGB-Klauseln erläutert werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 164, 11
  • NJW 2006, 46 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 1496
  • ZIP 2005, 1785
  • MDR 2006, 14 (Ls.)
  • VersR 2006, 261
  • WM 2005, 2002
  • WM 2005, 2408
 
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Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04
    a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte ihren Vertragshändlern nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 124, 351, 356 f.) bei deren weitgehender Eingliederung in ihre Vertriebsorganisation und Abhängigkeit von ihren Weisungen und Entscheidungen - wie sie hier unstreitig vorliegen - für die mit einem Direktbelieferungsvorbehalt verbundene Beeinträchtigung einen angemessenen Ausgleich gewähren muß.

    Die Einräumung und nähere Ausgestaltung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts ist - auch wenn sie den Preis betrifft - gemäß §§ 307 ff. BGB überprüfbar, weil durch eine solche Regelung davon abgewichen wird, daß grundsätzlich (§ 305 BGB) Leistung und Gegenleistung im Vertrag festzulegen sind (BGHZ 81, 229, 232; 93, 252, 255; 124, 351, 362).

    Es kann offenbleiben, ob - wie die Revision geltend macht - die Beklagte ihren Vertragshändlern durch den Händlervertrag anders als in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen (BGHZ 142, 358, 379 ff.; 124, 351, 361 ff.) überhaupt keine Grundrabatte oder vergleichbaren Leistungen zusichert.

    Erforderlich ist weiterhin, daß die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, unter II 3; BGHZ 142, 358, 381; 124, 351, 362 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 124, 351, 368) halten zwar Klauseln, die nicht danach differenzieren, ob die Vertragsbeendigung von dem Vertragshändler, von dem Hersteller oder von keiner der Parteien zu vertreten ist, einer Inhaltskontrolle nur stand, wenn sie auch im Falle einer fristlosen Kündigung des Vertragshändlers aus einem von der Beklagten zu vertretenden Grund ersteren nicht unangemessen benachteiligen.

    Hätte der Vertragshändler in diesem Fall den Lagerbestand veräußern können, so kann unter diesem Gesichtspunkt der Hersteller zum Schadensersatz in der Weise verpflichtet sein, daß er den Vertragshändler von den nunmehr nicht oder nur noch mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu veräußernden Waren durch Rücknahme befreit (BGHZ 54, 338, 342; 124, 351, 368 f.; 128, 67, 70).

    Voraussetzung für diesen Rücknahmeanspruch ist, daß der Hersteller den Vertragshändler verpflichtet hat, während der Dauer des Vertragshändlervertrages ein Lager zu unterhalten (BGHZ 54, 338, 344 ff.; 124, 351, 369 f.; 128, 67, 70).

    Der Händler kann deshalb § 19 Ziff. 4 HV auch bei der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGHZ 124, 351, 358) nur dahin verstehen, daß die Klausel die Vereinbarung eines Nettopreises enthält und er der Beklagten die Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung stellen kann.

    Die Anschlußrevisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß der Händler vor Nachteilen geschützt werden soll, die sich daraus ergeben, daß er das von ihm pflichtgemäß unterhaltene Warenlager nach Beendigung des Vertrages nur noch unter erschwerten Bedingungen verwerten kann (BGHZ 124, 351, 369 f.).

    Denn die Rücknahmepflicht des Herstellers besteht nicht nur für neue Ersatzteile, sondern auch für solche Ersatz- und Austauschteile, die ihre Verkaufsfähigkeit (vollständig) verloren haben, weil sie beispielsweise infolge der Entwicklung modernerer Teile veraltet sind (BGHZ 124, 351, 370).

    Bei der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGHZ 124, 351, 358) ist deshalb ein Rückkaufrecht der Beklagten auch hinsichtlich solcher Ware, die der Händler bereits anderweitig verkauft hat, nicht ausgeschlossen.

  • BGH, 21.10.1970 - VIII ZR 255/68

    Rechtsnatur eines Eigenhändlervertrages

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04
    Hätte der Vertragshändler in diesem Fall den Lagerbestand veräußern können, so kann unter diesem Gesichtspunkt der Hersteller zum Schadensersatz in der Weise verpflichtet sein, daß er den Vertragshändler von den nunmehr nicht oder nur noch mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu veräußernden Waren durch Rücknahme befreit (BGHZ 54, 338, 342; 124, 351, 368 f.; 128, 67, 70).

    Voraussetzung für diesen Rücknahmeanspruch ist, daß der Hersteller den Vertragshändler verpflichtet hat, während der Dauer des Vertragshändlervertrages ein Lager zu unterhalten (BGHZ 54, 338, 344 ff.; 124, 351, 369 f.; 128, 67, 70).

    Der aus der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers hergeleitete Rücknahmeanspruch beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 54, 338, 346) auf Warenbestände, deren Abnahme und Lagerung durch den Eigenhändler im Interesse ordnungsmäßiger Vertragserfüllung geboten war.

    Zudem dient die Verpflichtung zur Lagerhaltung der Kundenwerbung und der Marktbearbeitung (BGHZ 54, 338, 344).

  • BGH, 23.11.1994 - VIII ZR 254/93

    Formularmäßige Vereinbarung hinsichtlich einer Rückkaufpflicht für das

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04
    Hätte der Vertragshändler in diesem Fall den Lagerbestand veräußern können, so kann unter diesem Gesichtspunkt der Hersteller zum Schadensersatz in der Weise verpflichtet sein, daß er den Vertragshändler von den nunmehr nicht oder nur noch mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu veräußernden Waren durch Rücknahme befreit (BGHZ 54, 338, 342; 124, 351, 368 f.; 128, 67, 70).

    Voraussetzung für diesen Rücknahmeanspruch ist, daß der Hersteller den Vertragshändler verpflichtet hat, während der Dauer des Vertragshändlervertrages ein Lager zu unterhalten (BGHZ 54, 338, 344 ff.; 124, 351, 369 f.; 128, 67, 70).

    Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (Urteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077, unter B 1; vgl. auch BGHZ 128, 67, 74) einen solchen Abschlag von 10 % gebilligt.

  • BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98

    Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten Teilkündigungsmöglichkeit eines

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04
    Es kann offenbleiben, ob - wie die Revision geltend macht - die Beklagte ihren Vertragshändlern durch den Händlervertrag anders als in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen (BGHZ 142, 358, 379 ff.; 124, 351, 361 ff.) überhaupt keine Grundrabatte oder vergleichbaren Leistungen zusichert.

    Damit würde sich der Vertragshändler, wenn er wie hier weitgehend in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingegliedert und von deren Weisungen und Entscheidungen abhängig ist, hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Existenz völlig in die Hände des Herstellers begeben (BGHZ 142, 358, 379 f.).

    Erforderlich ist weiterhin, daß die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, unter II 3; BGHZ 142, 358, 381; 124, 351, 362 f.).

  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil BGHZ 145, 203, 220, m.w.Nachw.) folgt aus dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), daß die Rechtsposition des Vertragspartners nicht unklar geregelt sein darf.

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 89, 95 f.; 145, 203, 244; Senatsurteil vom 11. November 1992 - VIII ZR 238/91, WM 1993, 24 = NJW 1993, 335, unter II 2 a) darf eine formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht zur Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Vertragspartners führen, etwa weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG).

    Er wird zwar in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendet und dort - vielfach mit dem Zusatz "sogenannte" versehen - entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht (Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 216/01, WM 2004, 486 = NJW-RR 2004, 900, unter II 1; Urteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99, WM 2001, 134 = NJW-RR 2001, 768, unter I 2 b; Urteil vom 15. Juni 2000 - III ZR 305/98, NJW 2000, 3275 = WM 2000, 1548, unter II 4; Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426 = NJW-RR 2000, 998, unter II 3) oder wie oben (unter a) abstrakt erläutert als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 122/99, TranspR 2002, 448, unter II 2 b; BGHZ 149, 89, 96; 145, 203, 244 f.).

  • BGH, 22.09.1981 - KVR 8/80

    Bezugsbindung für Kfz-Ersatzteile

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04
    Eine entsprechende Bindung der Händler versetzt ihn zudem in die Lage, für einen zuverlässigen Kundendienst mit einer qualitativ gleichmäßigen Ersatzteilversorgung bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in jedem beliebigen Betrieb seines Vertriebs- bzw. Werkstattnetzes zu werben und bei seinen Kunden ein entsprechendes Vertrauen zu begründen (BGHZ 81, 322, 333 ff.).

    c) Jedenfalls für Identteile, das heißt für Ersatzteile, die derselben Fertigung entstammen wie die Vertragsware (vgl. zur Begriffsbildung BGHZ 81, 322, 325), bedarf es eines solchen Vollbeweises zur Wahrung der berechtigten Interessen des Herstellers auch nicht, sondern es genügt bereits eine aussagekräftige Bescheinigung des Teileherstellers darüber, daß die - mit Vertragsware in Wettbewerb stehenden - Ersatzteile denselben Qualitätsstandard haben wie jene.

    e) Ist danach § 6 Ziff. 3 a Satz 2 HV wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Händlers jedenfalls insoweit unwirksam, als die Bestimmung Identteile betrifft, kann dahinstehen, ob sie für sogenannte Nachbauteile, die von Teileherstellern stammen, die nicht Zulieferer des Kraftfahrzeugherstellers sind (vgl. BGHZ 81, 322, 325), einer Inhaltskontrolle am Maßstab des AGB-Rechts standhalten würde.

  • BGH, 24.10.2001 - VIII ARZ 1/01

    Rechtsentscheid zur Wirksamkeit einer Haftungsbeschränkung des Vermieters einer

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 89, 95 f.; 145, 203, 244; Senatsurteil vom 11. November 1992 - VIII ZR 238/91, WM 1993, 24 = NJW 1993, 335, unter II 2 a) darf eine formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht zur Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Vertragspartners führen, etwa weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG).

    Er wird zwar in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendet und dort - vielfach mit dem Zusatz "sogenannte" versehen - entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht (Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 216/01, WM 2004, 486 = NJW-RR 2004, 900, unter II 1; Urteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99, WM 2001, 134 = NJW-RR 2001, 768, unter I 2 b; Urteil vom 15. Juni 2000 - III ZR 305/98, NJW 2000, 3275 = WM 2000, 1548, unter II 4; Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426 = NJW-RR 2000, 998, unter II 3) oder wie oben (unter a) abstrakt erläutert als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 122/99, TranspR 2002, 448, unter II 2 b; BGHZ 149, 89, 96; 145, 203, 244 f.).

  • BGH, 18.05.2005 - VIII ZR 368/03

    Zur Darlegungs- und Beweislast im Schadenersatzprozeß des Mieters wegen

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04
    Die Beweislastverteilung in § 3 Ziff. 2 Satz 1 HV entspricht der ungeschriebenen Grundregel, daß jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat, und danach den Anspruchsteller die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft (Senatsurteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 3 a; BGHZ 116, 278, 288; 113, 222, 224 f.; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 284 Rdnr. 17a).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt dem Prozeßgegner eine sekundäre Behauptungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozeßgegner - wie hier die Beklagte - zumutbar nähere Angaben machen kann (Senatsurteile vom 18. Mai 2005, aaO, unter II 3 b cc; vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404 = WM 1999, 1034, unter II 2 b aa; BGHZ 145, 170, 184).

  • BGH, 03.03.2004 - VIII ZR 149/03

    Zulässigkeit einer Mieterhöhung wegen energiesparender Modernisierungsmaßnahmen

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04
    Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, daß für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (Senatsurteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03, NJW 2004, 1738, unter II 2 a).

    Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 und 3. März 2004, aaO).

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 10/03

    "CITROEN"; Zeitlich maßgebliches Recht für die EG-kartellrechtliche Wirksamkeit

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04
    Dabei ist ohne Belang, daß eine "Verwendung" Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch darin besteht, daß der Verwender sich in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluß neuer Verträge nicht mehr verwendet (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, unter I m.w.Nachw.).

    Dabei kann offenbleiben, ob die Klausel den Händler deshalb unangemessen benachteiligt, weil sie - wie die Anschlußrevision rügt - den Anforderungen des Art. 3 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (Abl. (EG) Nr. L 145/25 vom 29. Juni 1995, im weiteren: GVO 1475/95) oder der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugssektor (Abl. (EG) Nr. L 203/30 vom 1. August 2002, im weiteren: GVO 1400/2002) nicht genügt und deshalb nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig ist (vgl. zur unangemessenen Benachteilung des Vertragspartners des Verwenders durch nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtige Bestimmungen BGH, Urteil vom 13. Juli 2004, aaO, unter I).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 122/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

  • BGH, 11.05.2001 - V ZR 492/99

    Vereinbarung der Tragung der Umsatzsteuer

  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01

    Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Genossenschaft für

  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 318/99

    "Videofilmverwertung"; Nachforderung nachträglich erhobener Mehrwertsteuer

  • BGH, 05.12.2000 - XI ZR 340/99

    Umfang und Richtigkeit einer Bankauskunft

  • BGH, 13.01.2000 - III ZR 62/99

    Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen

  • BGH, 09.07.1981 - VII ZR 139/80

    Formularmäßiger Verzicht auf zeitlichen und örtlichen Zusammenhang;

  • BGH, 16.01.1985 - VIII ZR 153/83

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel

  • BGH, 21.10.1999 - III ZR 319/98

    Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes bei in Sicherungsverwaltung überführten

  • BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 360/86

    Zulässigkeit von Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag; Nachträgliche

  • BGH, 15.06.2000 - III ZR 305/98

    Prospekthaftung beim Erwerb von Immobilien

  • BGH, 25.06.2003 - VIII ZR 344/02

    Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung bei fehlerhafter Fälligkeitsregelung

  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 54/74

    Gefahrenschutzpflicht in der Schiffahrt

  • BGH, 11.11.1992 - VIII ZR 238/91

    Formularmäßige Freizeichnung von wesentlichen Vertragspflichten und

  • BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99

    Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Entgelts für die Bearbeitung

  • BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 115/03

    Zulässigkeit einer Mieterhöhung bei einer als öffentlich gefördert vermieteten

  • BGH, 21.09.2000 - I ZR 135/98

    Haftung des Luftfrachtführers

  • BGH, 03.02.1999 - VIII ZR 14/98

    Anforderungen an substantiiertes Bestreiten

  • BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 215/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

  • BGH, 23.01.2003 - III ZR 54/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Teilnahme von Mobilfunkkunden am

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 31/91

    Abtretung der Rechte aus Vollkaskoversicherung bei Kfz-Leasing

  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 100/92

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

  • BGH, 14.01.1991 - II ZR 190/89

    Darlegungs- und Beweislast im Zeitpunkt des Zustandekommens eines Vertrages

  • BGH, 19.09.2007 - VIII ZR 141/06

    Freizeichnungsklauseln gegenüber Verbrauchern und Unternehmern

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (BGHZ 164, 11, 36; BGH, Urteil vom 15. September 2005 - I ZR 58/03, NJW-RR 2006, 267, Tz. 38).
  • BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 337/11

    Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Stromlieferungsverträgen

    Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 20. Juli 2005 (VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11 ff.) nichts anderes.

    Auch wenn er in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendet wird, kann deshalb nicht erwartet werden, dass der durchschnittliche Kunde als juristischer Laie den Inhalt dieser Rechtsprechung kennt oder sich ihm sonst erschließt, was mit "Kardinalpflichten" gemeint ist (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, aaO S. 36 f.).

    Auch wenn im Einzelfall nicht immer ganz einfach festzustellen ist, ob etwa mit dem Eintritt eines bestimmten Schadens zu rechnen war, ist dies nicht die Folge eines unklaren Begriffsverständnisses, sondern beruht auf tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalts (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, NJW-RR 2005, 1496 unter A VII 3 [zum Begriff der "Wertminderung"], insoweit in BGHZ 164, 11 ff. nicht abgedruckt).

    Eine solche zur Unklarheit der Klausel führende Gefahr ist nur dann gegeben, wenn die Klausel die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 24).

  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 189/08

    Geschäftsraummietvertrag: Vorliegen eines anfänglichen Mangels der Mietsache,

    Dazu gehört auch, dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 164, 11, 16 = NJW-RR 2005, 1496, 1498 und 165, 12, 21 f. = NJW 2006, 996, 997 f. m.w.N.; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 10. Aufl. § 307 BGB Rdn. 335).
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