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   BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04 (1)   

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https://dejure.org/2008,989
BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04 (1) (https://dejure.org/2008,989)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2008 - XII ZR 58/04 (1) (https://dejure.org/2008,989)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - XII ZR 58/04 (1) (https://dejure.org/2008,989)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZVG §§ 180 Abs. 1, 118 Abs. 1, 128 Abs. 2, 133; BGB §§ 387, 432 Abs. 1, 753 Abs. 1
    Ersteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstücks in der Teilungsversteigerung durch einen Miteigentümer

  • Wolters Kluwer

    Fortbestehen einer Bruchteilsgemeinschaft als Mitberechtigung bei der Vornahme einer Teilungsversteigerung über ein Grundstück durch einen Bruchteilseigentümer und Zuschlagserteilung an den anderen Bruchteilseigentümer; Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft durch ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bruchteilsgemeinschaft; Mitberechtigung; Teilungsversteigerung; Bruchteilseigentümer; Aufrechnung gegen Gemeinschaftsforderungen; Zuschlagsbeschluss; Teilungsplan; Bargebot

  • Judicialis

    BGB § 387; ; BGB § 432 Abs. 1; ; BGB § 753 Abs. 1; ; ZVG § 118 Abs. 1; ; ZVG § 128 Abs. 2; ; ZVG § 133; ; ZVG § 180 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Aufrechnung des Erstehers in der Teilungsversteigerung gegen Forderungen des anderen Mitberechtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 175, 297
  • NJW 2008, 1807
  • MDR 2008, 618
  • NZM 2008, 295
  • FamRZ 2008, 767
  • WM 2008, 843
  • WM 2008, 844
  • Rpfleger 2008, 379
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.11.1951 - IV ZR 40/50

    Teilungsversteigerung. Aufrechnung gegen Meistgebot

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04
    Diese Übertragung hat jedoch nur formale Bedeutung, weil die Forderungen schon seit dem Zuschlag der aus den Parteien bestehenden Bruchteilsgemeinschaft zustanden; die Übertragung enthält lediglich die Feststellung, dass sie den Parteien in der bezeichneten Höhe verbleibt (BGHZ 4, 84, 90 m.N.), und zwar hier als Mitberechtigten nach § 432 BGB.

    Die Verteilung des Erlösüberschusses (oder hier der Forderung gegen den Ersteher) unter den Berechtigten ist jedenfalls dann, wenn diese sich darüber nicht einig sind, nicht mehr Gegenstand des Versteigerungsverfahrens (BGHZ 4, 84, 86).

    Der eigentliche Zweck der Teilungsversteigerung erschöpft sich darin, an die Stelle des nicht teilbaren Gegenstandes der Versteigerung eine Geldsumme treten zu lassen, die verteilt werden kann (BGHZ 4, 84, 90).

    Dies folgt aus der lediglich deklaratorischen Natur dieser "Übertragung", die an der bereits mit dem Zuschlag eingetretenen Rechtslage nichts ändert (vgl. BGHZ 4, 84, 90).

  • BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97

    Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04
    Auch wenn die Bruchteile feststehen und keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind, ist ihre Gemeinschaft hinsichtlich der übertragenen Forderung noch nicht durch Teilung in Natur aufgehoben (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356).

    Dem stehe auch nicht das Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - NJW 2000, 948 ff. entgegen.

    Soweit der Senat eine solche Teilung in Natur ausnahmsweise in einem Fall der Hinterlegung des Übererlöses angenommen hat (Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356), ist diese Entscheidung auf Kritik gestoßen (vgl. Gruber FamRZ 2000, 399, 401 f.).

  • BGH, 12.05.1969 - VIII ZR 86/67

    Konkurrierende Pfandrechte an einem Miterbenanteil bei der Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04
    Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 180 Abs. 1 ZVG), kann diese aber nicht ersetzen oder vorwegnehmen; sie erfolgt vielmehr nur zu deren Vorbereitung (vgl. BVerfG NJW 1976, 1391, 1392; BGHZ 52, 99, 102; Stöber aaO § 180 Rdn. 6.1).

    Die Aufhebung der Gemeinschaft der Parteien setzt vielmehr nach dem klaren Wortlaut des § 753 Abs. 1 BGB einen zweiaktigen Tatbestand voraus, nämlich zum einen die Zwangsversteigerung des in Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks und zum anderen die Verteilung des Erlöses, die ihrerseits eine Einigung der Teilhaber voraussetzt (vgl. BGHZ 52, 99, 103; Gruber FamRZ 2000, 399, 401).

  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 118/73

    Aufhebung der Gemeinschaft und Zurückbehaltungsrecht

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04
    Dagegen fehlt es an der erforderlichen Gegenseitigkeit, wenn der Gegenanspruch des Schuldners - wie hier der Zugewinnausgleichsanspuch des Klägers - nur gegenüber einem Mitgläubiger der Forderung auf Zahlung des Bargebots, hier der Beklagten, besteht (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 273 Rdn. 6; Erman/Kuckuk BGB 11. Aufl. § 273 Rdn. 12; MünchKomm/Krüger BGB 5. Aufl. § 273 Rdn. 9; Bamberger/Roth/Unberath BGB 2. Aufl. § 273 Rdn. 11; PWW/Jud 2. Aufl. § 273 Rdn. 9; Kerwer in jurisPK-BGB 3. Aufl. § 273 BGB Rdn. 6; Soergel/Siebert/Wolf 12. Aufl. § 273 Rdn. 8; RGRK-BGB/Alff 12. Aufl. § 273 Rdn. 21; vgl. im Übrigen auch BGHZ 63, 348 ff.).
  • BGH, 28.04.1983 - IX ZR 1/82

    Anspruch des Ehegatten auf Anteil an weitere Vermögensmehrung nach Aufhebung der

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04
    Der Erlös ist vielmehr außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilen (BGH, Urteil vom 28. April 1983 - IX ZR 1/82 - FamRZ 1983, 797, 799; Böttcher aaO § 181 Rdn. 104; Hintzen aaO Rdn. 12.292).
  • BGH, 09.04.1987 - IX ZR 146/86

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Berichtigung des Bargebots

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04
    a) Wenn die Forderung auf Berichtigung des Bargebots nach § 118 ZVG auf den berechtigten Gläubiger übertragen worden ist, kann der Ersteher diese Forderung zwar auch durch Aufrechnung erfüllen; die Eigenart des Zwangsversteigerungsverfahrens steht einer solchen Aufrechnung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1987 - IX ZR 146/86 - ZIP 1987, 902 f. m.N.).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04
    Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 180 Abs. 1 ZVG), kann diese aber nicht ersetzen oder vorwegnehmen; sie erfolgt vielmehr nur zu deren Vorbereitung (vgl. BVerfG NJW 1976, 1391, 1392; BGHZ 52, 99, 102; Stöber aaO § 180 Rdn. 6.1).
  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16

    Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer

    Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert (Senatsurteile BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 Rn. 16 und BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 23 f. mwN).

    aa) Nach dem klaren Wortlaut des § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt die Aufhebung einer an einem Grundstück bestehenden Gemeinschaft einen zweiaktigen Tatbestand voraus, nämlich zum einen die Zwangsversteigerung des Grundstücks und zum anderen die Teilung des Erlöses (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 33 mwN).

    Der Zweck der Teilungsversteigerung erschöpft sich darin, an die Stelle des nicht teilbaren Gegenstands der Versteigerung eine Geldsumme treten zu lassen, die verteilt werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 31 mwN; Staudinger/Eickelberg BGB [2015] § 753 Rn. 3).

    Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 180 Abs. 1 ZVG), kann diese aber nicht ersetzen oder vorwegnehmen; sie erfolgt vielmehr nur zu deren Vorbereitung (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 30 mwN; vgl. auch Staudinger/Eickelberg BGB [2015] § 753 Rn. 3; Popp in Depré ZVG § 180 Rn. 32).

  • BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12

    Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung

    Erhält ein Bruchteilseigentümer in der Teilungsversteigerung den Zuschlag und berichtigt er sein Bargebot nicht, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück an der nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt auf die früheren Miteigentümer übertragenen Forderung fort (im Anschluss an Senatsurteil BGH, 20. Februar 2008, XII ZR 58/04, BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767).

    Da sich die an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fortsetzt (Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 22; Stöber ZVG 20. Aufl. § 180 ZVG Rn. 17.5), steht den Miteigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu.

    Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert (Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 23 f. mwN).

    Soweit das Beschwerdegericht die Gegenseitigkeit der Forderungen im Hinblick auf das Senatsurteil vom 20. Februar 2008 (BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767) verneint hat, hat es übersehen, dass dieser Entscheidung ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag.

    Das damit verbundene Risiko, den güterrechtlichen Anspruch nicht vollstrecken zu können, hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte zu tragen (Kogel FamRB 2008, 165, 166).

  • OLG Koblenz, 08.05.2012 - 11 UF 205/12

    Teilungsversteigerung eines Familienheims: Aufhebung der Gemeinschaft und

    Betreibt ein Bruchteilseigentümer eines Grundstücks dessen Teilungsversteigerung und erhält er den Zuschlag, ohne sein Bargebot zu berichtigen, setzt sich die Gemeinschaft an der den Berechtigten nach § 118 ZVG unverteilt übertragenen Forderung als Mitberechtigung nach § 432 BGB fort /Anschluss an BGH, Urteil vom 20.02.2008, XII ZR 58/04, FamRZ 2008, 767).

    Der Zuschlag beendet die Gemeinschaft am Grundstück; nach dem Surrogationsgrundsatz setzt sie sich am Erlös fort (BGH NJW 2008, 1807; Böttcher, ZVG, 5. Auflage, § 180 Rdn. 101).

    Aus der Sicherungshypothek (und wegen der übertragenen Forderung) kann jeder daran Beteiligte ohne Mitwirkung der anderen die Wiederversteigerung nach § 133 ZVG verlangen (BGH NJW 2008, 1807; Stöber, ZVG-Kommentar, 19. Aufl., § 180 Rdn. 18.6 unter Hinweis auf OLG Frankfurt NJW 1953, 1877).

    Die unverteilte Übertragung der Forderung auf Zahlung des Meistgebots bewirkt - auch wenn keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten zu berichtigen sind - nicht schon zugleich die Auflösung der bestehenden Gemeinschaft durch Teilung in Natur (BGH NJW 2008, 1807; Böttcher a.a.O. Rdn. 104 und § 128 Rdn. 10; Stöber, ZVG-Komm., § 180 Ziff. 18.5 und § 128 Ziff. 2.10; Stöber, ZVG-Handbuch, a.a.O.).

    Zu der weitergehenden Frage, ob die Aufhebung der Gemeinschaft zwingend erfordert, dass der Ersteher in diesen Fällen zunächst das gesamte geschuldete Bargebot hinterlegt, verhält sich das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.02.2008 (XII ZR 58/04, NJW 2008, 1807) entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht.

    Da der Teilerlös hinterlegt ist, ist seine Auszahlung nämlich sichergestellt (BGH NJW 2008, 1807).

    Daher hat der Ersteher als Teilhaber der Gemeinschaft gegen die übrigen Gemeinschafter anteilsmäßig Anspruch auf Einwilligung in die seiner Beteiligungsquote entsprechende Abwicklung (BGH NJW 1984, 2526 und NJW 2000, 948; offen gelassen: BGH NJW 2008, 1807; Stöber, ZVG-Komm., § 180 Ziff. 18.4; Stöber, ZVG-Handbuch, Rdn. 756b).

    Ein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegnerin scheidet nämlich - ebenso wie eine Aufrechnung - bereits mangels Gegenseitigkeit der Forderungen aus (BGH NJW 2008, 1807).

    Diese sind als Mitberechtigte nach § 432 BGB anzusehen (s.o.; BGH NJW 2008, 1807; Böttcher § 180 Rdn. 104).

    Diese Übertragung bewirkt nicht zugleich die Auflösung der bestehenden Gemeinschaft durch Teilung der Forderung in Natur gemäß § 420 BGB, selbst wenn die Bruchteile feststehen und keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind (BGH NJW 2008, 1807).

  • OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15

    Anspruch eines geschiedenen Ehegattens auf Auszahlung des hälftigen

    Da sich die an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fortsetzt (BGH FamRZ 2008, 767), steht den Miteigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu, was auch dann gelten soll, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert (BGH FamRZ a.a.O.).

    Da sich der vom Antragsgegner geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Antragstellerin richtet, ist somit das für das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB erforderliche Gegenseitsverhältnis vorliegend gegeben (vgl. BGH a.a.O., anders BGH FamRZ 2008, 767 bei Aufrechnung des Erstehers mit einer Zugewinnausgleichsforderungen den Anspruch der Bruchteilsgemeinschaft auf Berichtigung des Bargebotes).

    Dies wurde vom BGH in den vergangenen Jahrzehnten in unterschiedlichen Fallkonstellationen erörtert (vgl. FamRZ NJW-RR 1987, 890; FamRZ 2000, 355; FamRZ 2008, 767 und FamRZ 2014, 285).

    In drei dieser Entscheidungen (BGH FamRZ 1990, 754; BGH FamRZ 2008, 767 und BGH FamRZ 2014, 285) hat der BGH den grundsätzlichen Standpunkt vertreten, dass das Recht eines Teilhabers, nach § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten beeinträchtigt werden kann, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln und keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen (schon BGH FamRZ 1990, 754).

    Allerdings hat der BGH in der der hier erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Entscheidung vom 17.11.1999 (FamRZ 2000, 355) den - dogmatisch zweifelhaften (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., RZ 199) Standpunkt vertreten, die Gemeinschaft sei mit der Hinterlegung des Versteigerungserlöses aufgehoben, während in den aktuelleren Entscheidungen der BGH bei einer anderen Konstellation darauf hinweist, dass die Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück sich mit Erteilung des Zuschlags im Teilungsversteigerungsverfahren an dem Versteigerungserlös fortsetzt (BGH FamRZ 2008, 767).

    Dies gelte jedenfalls in dem der Entscheidung FamRZ 2008, 767 zugrunde liegenden Fall, dass das Bargebot noch nicht entrichtet ist und die Forderung gegen den Ersteher unverteilt auf die bisherigen Miteigentümer übertragen werden kann.

  • BGH, 14.11.2014 - V ZR 90/13

    Rückgabe von Beweismitteln nach Ende des Strafverfahrens

    Vielmehr setzt sich der (wiederherzustellende) Mitgewahrsam an den Geldscheinen bei dem Sekundäranspruch als gemeinsame Empfangszuständigkeit fort (vgl. für vertragliche Sekundäransprüche BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, NJW-RR 2009, 687 Rn. 8 f. mwN; für die Erlösverteilung nach Zwangsversteigerung BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 58/04, BGHZ 175, 297 Rn. 23).
  • BGH, 08.07.2021 - V ZB 94/20

    Zwangsversteigerungssache: Antrag einer GbR auf Wiederversteigerung ihres

    Seine Grundlage ist entweder die Forderung gegen den Ersteher, die das Vollstreckungsgericht nach § 118 Abs. 1 ZVG auf den Berechtigten übertragen hat, oder die Sicherungshypothek, die nach § 128 Abs. 1, § 130 Abs. 1 ZVG auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts zugunsten des Berechtigten für den Anspruch gegen den Ersteher in das Grundbuch eingetragen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 58/04, BGHZ 175, 297 Rn. 36, 38 für eine Wiederversteigerung nach der Teilungsversteigerung von Bruchteilseigentum).

    Dieses Einziehungsrecht mit dem Ziel der Leistung an alle umfasst die gerichtliche Geltendmachung der gemeinschaftlichen Forderung und damit auch das Recht, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu betreiben (BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 58/04, BGHZ 175, 297 Rn. 38 mwN).

    Aus der zur Sicherung des Anspruchs auf den Erlösüberschuss eingetragenen Sicherungshypothek kann bei einer Bruchteilsgemeinschaft jeder als früherer Bruchteilseigentümer daran Beteiligte auch ohne Mitwirkung des oder der anderen in das Grundstück vollstrecken und somit auch dessen nochmalige Versteigerung nach § 133 ZVG beantragen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 58/04, BGHZ 175, 297 Rn. 37 mwN).

    Seine Aufteilung unter den Gesellschaftern ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, sondern deren Sache (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 58/04, BGHZ 175, 297 Rn. 40 für die Gemeinschaft).

    Für die anschließende Wiederversteigerung gilt im Ergebnis nichts anderes, da sie nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB nur mit dem Ziel einer Leistung an alle Teilhaber bzw. hier an die Gesellschaft betrieben werden kann (BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 58/04, BGHZ 175, 297 Rn. 37 f., 40 für die Bruchteilsgemeinschaft).

  • BGH, 14.12.2022 - IV ZB 1/22

    Rechtskraftfähige Sachentscheidung bei Nichtberücksichtigung einer

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass in der Rechtsprechung das Bestehen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufrechnung bezeichnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 58/04, BGHZ 175, 297 Rn. 21; Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01, NJW-RR 2005, 375 [juris Rn. 11 und 14]; Urteile vom 22. Juni 1961 - VII ZR 166/60 BGHZ 35, 248 unter I 3 [juris Rn. 27 ff.]; vom 22. Oktober 1957 - VIII ZR 67/56, BGHZ 25, 360 unter III 1 [juris Rn. 29]), denn dies ändert nichts daran, dass eine Entscheidung in der Sache ergeht.
  • OLG München, 25.06.2009 - 34 Wx 40/09

    Eintragung eines gemeinschaftlichen Rechts im Grundbuch: Vereinbarung einer

    Dies gilt zunächst für schuldrechtliche Leistungspflichten, aber auch für die Mitberechtigung an (dinglichen) akzessorischen Rechten, weil die schuldrechtliche Berechtigung am Anspruch beim dinglichen Sicherungsrecht dieselbe sein muss (KEHE/Eickmann § 47 Rn. 14; BGHZ 175, 297 für Sicherungshypothek; BayObLGZ 1992, 131/136; Senat vom 14.10.2008, 34 Wx 062/08 = FGPrax 2009, 59).
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2017 - 15 U 68/17

    Bankbürgschaftsvertrag bei Mehrheit von Bürgschaftsgläubigern

    Beispielsweise kann der einzelne Verfügungsbeklagte aufgrund dieser Klausel - anders als ein Mitgläubiger nach § 432 BGB (vgl. BGH NJW 2008, 1807 Rn. 38; BeckOK BGB/Gehrlein, a.a.O., § 432 Rn. 6 f.) - nicht zu seinen Gunsten (vgl. zur sog. Einzelwirkung der Verjährung: BeckOK BGB/Gehrlein, a.a.O., § 432 Rn. 7 m.w.N.) eine Verjährungshemmung nach §§ 208, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung einer Klage als Prozessstandschafter herbeiführen, weil die von der Verfügunsklägerin zur Verfügung gestellte Prozessbürgschaft die gemeinschaftliche Geltendmachung durch alle Bürgschaftsgläubiger zwingend voraussetzt.
  • OLG Hamm, 06.06.2011 - 8 UF 3/11

    Dinglicher Arrest, statthaftes Rechtsmittel, Verfahrensfähigkeit, Zeitpunkt der

    Zwar weist die Antragstellerin demgegenüber zu Recht unter Berufung auf BGH, FamRZ 2008, 767 darauf hin, dass ihr mangels Gegenseitigkeit der Forderungen kein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Zugewinnausgleichsanspruchs gegenüber dem Anspruch des Antragsgegners auf Einwilligung in die Auszahlung eines ihm zustehenden Anteils am Versteigerungserlös zusteht.
  • OLG Dresden, 04.03.2022 - 22 U 2096/21

    Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek für ein Grundstück Akzessorietät

  • OLG München, 25.06.2009 - 34 Wx 41/09

    Nießbrauch: Bestellung für mehrere Mitberechtigte

  • OLG Koblenz, 22.08.2012 - 5 U 578/12

    Auslegung eines Schuldanerkenntnisses hinsichtlich der Person des Empfängers

  • BGH, 01.12.2022 - IV ZB 1/22

    Hilfsaufrechnung wird nicht berücksichtigt: Entscheidung ist rechtskraftfähig!

  • LG Münster, 26.02.2020 - 16 O 250/19
  • OLG Schleswig, 21.09.2009 - 15 U 1/09

    Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Erbbaurecht unter Ehegatten nach

  • OLG Koblenz, 27.07.2012 - 5 U 578/12

    Auslegung eines Schuldanerkenntnisses hinsichtlich der Person des Empfängers

  • AG Hamburg, 31.05.2019 - 277 F 60/19

    Abänderung einer Scheidungsfolgenvereinbarung nach Grundsätzen der ergänzenden

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