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   BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07   

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https://dejure.org/2008,962
BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07 (https://dejure.org/2008,962)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2008 - IX ZR 140/07 (https://dejure.org/2008,962)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2008 - IX ZR 140/07 (https://dejure.org/2008,962)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erörterungspflichtigkeit eines Steuerberaters bezüglich der Prüfung eines Einspruchs; Möglichkeit eines Einspruchs wegen Verletzung der steuerlichen Erhebungsgleichheit; Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Einkünften aus Wertpapierveräußerungsgeschäften; ...

  • Judicialis

    BGB § 675 Abs. 1; ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1; ; AO § 363 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675; EStG § 23; AO § 363; GG Art. 3
    Pflicht zum Hinweis auf mögliche Verfassungswidrigkeit einer Besteuerung nur bei gewichtigen Bedenken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichten eines Steuerberaters bei Erklärung von Einkünften aus der Veräußerung von Wertpapieren; Pflicht zur Einlegung eines Einspruchs wegen möglicher Ungleichmäßigkeit der Besteuerung und Vollzugsdefiziten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erörterung der Verfassungwidrigkeit von Norm durch Steuerberater?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sorgfaltspflichten des Steuerberaters bei der Prüfung eines Steuerbescheides auf die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage ? Pflicht des Steuerberaters, auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit eines bislang als verfassungsmäßig behandelten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftung bei fehlendem Hinweis auf mögliche Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerberaterhaftung für verfassungswidrige Steuergesetze

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 38 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Vorgehen bei Zweifeln an Verfassungsmäßigkeit

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Vorgehen bei Zweifeln an Verfassungsmäßigkeit

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 38 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Vorgehen bei Zweifeln an Verfassungsmäßigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 178, 258
  • NJW 2009, 1593
  • MDR 2009, 323
  • VersR 2010, 777
  • WM 2009, 90
  • DB 2009, 112
  • JR 2009, 415
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 211/92

    Vertrauen des Rechtsanwalts in Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07
    a) Wegen der richtungweisenden Bedeutung, die höchstrichterlichen Entscheidungen für die Rechtswirklichkeit zukommt, hat sich der Berater bei der Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich an dieser Rechtsprechung auszurichten (BGHZ 145, 256, 263; BGH, Urt. v. 30. September 1993 - IX ZR 211/92, WM 1993, 2129, 2130; v. 21. September 2000 - IX ZR 127/99, WM 2000, 2431, 2435; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 545 f).

    Hierbei darf der Berater in der Regel auf deren Fortbestand vertrauen, weil von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen abgewichen zu werden pflegt (BGHZ 85, 64, 66; 87, 150, 155 f; BGH, Urt. v. 30. September 1993 - IX ZR 211/92, aaO; Zugehör, aaO Rn. 549; Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 488).

    Entgegenstehende Judikatur von Instanzgerichten und vereinzelte Stimmen im Schrifttum verpflichten den Rechtsanwalt regelmäßig nicht, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die abweichende Meinung zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 30. September 1993 - IX ZR 211/92, aaO; Zugehör, aaO Rn. 552).

    Eine Änderung der Rechtsprechung hat er allerdings in Betracht zu ziehen, wenn ein oberstes Gericht darauf hinweist oder neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft Auswirkungen auf eine ältere Rechtsprechung haben können und es zu einer bestimmten Frage an neueren höchstrichterlichen Entscheidungen fehlt (BGH, Urt. v. 30. September 1993 - IX ZR 211/92, aaO S. 2131).

    Ferner kann ins Gewicht fallen, mit welchem Aufwand - auch an Kosten - der neuen Rechtsentwicklung im Interesse des Mandanten Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1993 - IX ZR 211/92, aaO S. 2131).

    Eine Hinweispflicht ist aber gleichwohl anzunehmen, weil in diesen Fällen einer möglichen neuen Rechtsentwicklung mit geringem Aufwand - auch an Kosten - Rechnung getragen werden kann (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30. September 1993 - IX ZR 211/92, aaO S. 2131).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07
    Der Beklagte hätte die Parallelität zwischen dem Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 (BVerfGE 84, 239) und dem Steuerfall des Klägers erkennen müssen, weil dessen Gewinne aus Wertpapiergeschäften resultierten, die - ebenso wie Zinseinkünfte - über Banken und Bankendepots und damit im Schutz- und Regelungsbereich des § 30a AO in der seit dem 3. August 1988 geltenden Fassung abgewickelt worden seien.

    Das Berufungsgericht hat insoweit die Ausstrahlungswirkung des Zinsurteils vom 27. Juni 1991 (BVerfGE 84, 239) auf den vorliegenden Steuerfall überschätzt.

    aa) Das auch im Bundessteuerblatt nahezu vollständig abgedruckte Urteil (BStBl. II 1991, 654 ff) hätte der Beklagte allerdings in angemessener Zeit nach der Veröffentlichung, mithin noch im Laufe des Jahres 1991, zur Kenntnis nehmen müssen.

    Gerade diese Wirkungen hatten aber in dem Zinsurteil zu der Feststellung eines strukturellen Erhebungsdefizits mit der Folge der Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm geführt (vgl. BVerfGE 84, 239, 278 ff).

  • BGH, 21.09.2000 - IX ZR 127/99

    Ersatzansprüche - Kreispachtgeschädigte - Landwirtschaftsbetrieb - Gemeinderat -

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07
    a) Wegen der richtungweisenden Bedeutung, die höchstrichterlichen Entscheidungen für die Rechtswirklichkeit zukommt, hat sich der Berater bei der Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich an dieser Rechtsprechung auszurichten (BGHZ 145, 256, 263; BGH, Urt. v. 30. September 1993 - IX ZR 211/92, WM 1993, 2129, 2130; v. 21. September 2000 - IX ZR 127/99, WM 2000, 2431, 2435; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 545 f).

    Eine Verpflichtung des Beraters, die Rechtsprechung der Instanzgerichte und das Schrifttum einschließlich der Aufsatzliteratur heranzuziehen, kann ausnahmsweise auch dann bestehen, wenn ein Rechtsgebiet aufgrund eindeutiger Umstände in der Entwicklung begriffen und (neue) höchstrichterliche Rechtsprechung zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 21. September 2000 - IX ZR 127/99, aaO S. 2435).

    Hat ein Rechtsanwalt eine Angelegenheit aus einem solchen Bereich zu bearbeiten, muss er auch Spezialzeitschriften in angemessener Zeit durchsehen, wobei ihm ein "realistischer Toleranzrahmen" zuzubilligen ist (BGH, Urt. v. 21. September 2000 - IX ZR 127/99, aaO).

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 62/99

    Steuerhinterziehung - Keine Strafbarkeit bei Nichtangabe von

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07
    Dass dies nicht auf eine rechtspolitische Umsetzungsschwäche, sondern auf ein Wahrnehmungsdefizit des Gesetzgebers zurückzuführen war, zeigt dessen rasche Reaktion auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 2002 zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b EStG (BStBl. 2003 II S. 74 ff), über die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. März 2004 (BVerfGE 110 aaO S. 132) berichtet (Art. 1 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003, BGBl. I 2645, 2646).

    In der veröffentlichten Rechtsprechung ist seit der Bekanntgabe des Zinsurteils die Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften aus dem Gesichtspunkt eines strukturellen Vollzugsdefizits bis zu dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23. September 1999, das noch von einer Verfassungsmäßigkeit ausgegangen ist, nicht behandelt worden (vgl. hierzu BFHE 199, 451, 458 f).

  • BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 8/05

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Vorlage zur Frage, ob die

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07
    Rückschlüsse auf die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Steuern auf Gewinne aus Veräußerungen von Wertpapieren wurden daraus in Fachkreisen nicht verbreitet abgeleitet (vgl. BVerfG WM 2006, 1166, 1169).
  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07
    Der Diskussionsstand um die Verfassungsmäßigkeit des § 30a AO war aus dem Urteil des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs vom 18. Februar 1997 (BFHE 183, 45 ff) abzulesen.
  • BVerfG, 18.04.2006 - 2 BvL 12/05

    Wegen unzureichender Begründung unzulässige Vorlage zur Frage, ob die Besteuerung

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07
    Das Bundesverfassungsgericht selbst hält es in seiner an das Urteil vom 9. März 2004 anknüpfenden Kammerrechtsprechung für unzulässig, die in dem Zinsurteil gesetzte Übergangsfrist bis zum 1. Januar 1993 auf die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren nach § 23 EStG zu übertragen (vgl. BVerfG WM 2006, 1168, 1169).
  • FG Schleswig-Holstein, 23.09.1999 - V 7/99

    Besteuerung von Spekulationsgeschäften verfassungsgemäß

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07
    Zwischenzeitlich war allerdings das mit der Revision angegriffene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 23. September 1999 veröffentlicht (EFG 2000, 178 ff erschienen am 25. Februar 2000) und in die am 10. April 2000 erschienene Liste der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren aufgenommen worden (Beilage Nr. 1/2000 zu BStBl. II S. 93).
  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 268/81

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Falschbezeichnung bei einem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07
    Hierbei darf der Berater in der Regel auf deren Fortbestand vertrauen, weil von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen abgewichen zu werden pflegt (BGHZ 85, 64, 66; 87, 150, 155 f; BGH, Urt. v. 30. September 1993 - IX ZR 211/92, aaO; Zugehör, aaO Rn. 549; Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 488).
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZR 140/07
    Jenes andere Verfahren führte nach Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) für die Veranlagungsjahre 1997 und 1998 zur Feststellung der Nichtigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren (BVerfG, Urt. v. 9. März 2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94 ff).
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

  • OLG Hamburg, 04.07.2007 - 8 U 114/06

    Haftung eines Steuerberaters wegen Beratungsfehlern im Hinblick auf die

  • BFH, 17.10.2006 - VII R 17/05

    Auskunft über Beratungsstellenleiter vor Eintragung der Beratungsstelle

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 34/04

    Pflicht des Steuerberaters zur Herbeiführung einer verbindlichen Auskunft des

  • BGH, 11.05.1999 - IX ZR 298/97

    Belehrungspflicht des Steuerberaters über die Frist zur Anfechtung eines

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

  • BGH, 17.03.2016 - IX ZR 142/14

    Rechtsanwaltshaftung: Reichweite der Beratungs- und Aufklärungspflichten bei

    Hinweise, Belehrungen und Empfehlungen sind in der Regel an der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, BGHZ 145, 256, 263; vom 6. November 2008 - IX ZR 140/07, BGHZ 178, 258 Rn. 9).
  • BGH, 21.06.2018 - IX ZR 80/17

    Rechtsanwaltsvertrag: Warn- und Hinweispflichten des Anwalts außerhalb des ihm

    Der Rechtsanwalt muss die rechtlichen Grundlagen des Falles kennen, insbesondere die maßgeblichen Gesetze, untergesetzliche Rechtsnormen und private Rechtsquellen (BGH, Urteil vom 22. September 2005 - IX ZR 23/04, WM 2005, 2197, 2198; Weinland, aaO Rn. 158 mwN), die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, BGHZ 145, 256, 263; vom 6. November 2008 - IX ZR 140/07, BGHZ 178, 258 Rn. 9), etwa zu wahrende Fristen und das jeweilige Verfahrensrecht.
  • BGH, 25.09.2014 - IX ZR 199/13

    Steuerberaterhaftung: Pflicht zur Einsichtnahme in Jahresberichte des

    Ferner kann ins Gewicht fallen, mit welchem Aufwand - auch an Kosten - der neuen Rechtsentwicklung im Interesse des Mandanten Rechnung getragen werden kann (BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 140/07, BGHZ 178, 258 Rn. 9; vom 23. September 2010 - IX ZR 26/09, WM 2010, 2050 Rn. 17).

    Ein Steuerberater ist nicht gehalten, die monatlich als Anlage zum Bundessteuerblatt erscheinende Liste der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren durchzusehen (BGH, Urteil vom 6. November 2008, aaO Rn. 25).

  • BGH, 23.09.2010 - IX ZR 26/09

    Haftung des Steuerberaters: Unkenntnis der vom Bundesfinanzhof geäußerten

    Hierbei darf der Berater in der Regel auf deren Fortbestand vertrauen, weil von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen abgewichen zu werden pflegt (BGHZ 178, 258, 262 Rn. 9 m.w.N.).

    Erst wenn ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm überzeugt ist, hat es das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen; bloße verfassungsrechtliche Zweifel berechtigen noch nicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BGHZ 178, 258, 263 Rn. 12).

    Danach kann sich nur ausnahmsweise die Pflicht ergeben, auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit eines bislang als verfassungsgemäß behandelten Steuergesetzes hinzuweisen (BGHZ 178, 258, 263 Rn. 13).

    Der Steuerberater, der mit der Prüfung eines Steuerbescheides beauftragt ist, muss mit seinem Mandanten die Möglichkeit eines Einspruchs wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Steuergesetzes nicht erörtern, so lange keine entsprechende Vorlage eines Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht ist oder sich ein gleich starker Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung aus anderen Umständen, insbesondere einer in ähnlichem Zusammenhang ergangenen, im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt (BGHZ 178, 258, 264 Rn. 15).

  • OLG Celle, 23.02.2011 - 3 U 174/10

    Pflichten des Steuerberaters i.R.e. Beratungsmandats; Beginn der Verjährung von

    Wegen der richtungsweisenden Bedeutung, die höchstrichterlichen Entscheidungen für die Rechtswirklichkeit zukommt, hat sich der Berater bei der Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich an dieser Rechtsprechung auszurichten (BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 140/07 = BGHZ 178, 258 ff., zitiert nach juris Rn. 9; BGHZ 145, 256, 263; BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 211/92, WM 1993, 2129, 2130, zitiert nach juris; Urteil vom 21. September 2000 - IX ZR 127/99, WM 2000, 2431, 2435, zitiert nach juris).

    Hierbei darf der Berater in der Regel auf deren Fortbestand vertrauen, weil von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen abgewichen zu werden pflegt (BGH, Urteil vom 30. September 1993, a. a. O.; BGHZ 178, 258 ff., a. a. O., Rn. 9).

    Entgegenstehende Judikatur von Instanzgerichten und vereinzelte Stimmen im Schrifttum verpflichten den Rechtsanwalt (und ebenso den Steuerberater) regelmäßig nicht, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die abweichende Meinung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30. September 1993, a. a. O., BGHZ 178, 258 ff., juris Rn. 9).

    Eine Verpflichtung des Beraters, die Rechtsprechung der Instanzgerichte und das Schrifttum einschließlich der Aufsatzliteratur heranzuziehen, kann ausnahmsweise auch dann bestehen, wenn ein Rechtsgebiet aufgrund eindeutiger Umstände in der Entwicklung begriffen und (neue) höchstrichterliche Rechtsprechung zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 21. September 2000, a. a. O., 2435, BGHZ 178, 258 ff., Rn. 9).

    Grundsätzlich wird darauf abzustellen sein, mit welchem Grad an Deutlichkeit (Evidenz) eine neue Rechtsentwicklung in eine bestimmte Richtung weist (BGHZ 178, 258 ff. Rn. 10).

  • LG Bielefeld, 17.05.2010 - 6 O 112/09

    Anspruch auf Schadensersatz und anteiliger Anspruch auf Kosten bzgl. der

    Danach darf ein Steuerberater im Regelfall zwar auf die Rechtmäßigkeit des von der Steuerverwaltung angewendeten Steuergesetzes vertrauen (vgl. BGH, NJW 2009, 1593 ff.).

    Hat ein Steuerberater eine Angelegenheit aus einem solchen Bereich zu bearbeiten, so ist er auch verpflichtet, Spezialzeitschriften durchzuarbeiten, wobei dem Steuerberater durchaus ein zeitlicher Toleranzrahmen zuzubilligen ist (vgl. BGH, NJW 2009, 1593; BGH, Urteil vom 21. September 2000 - IX ZR 127/99).

    Grundsätzlich wird darauf abzustellen sein, mit welchem Grad an Deutlichkeit eine neue Rechtsentwicklung in eine bestimmte Richtung weist (vgl. hierzu: BGH, NJW 2009, 1593 ff.; BGH, WM 2005, 2345).

  • OLG München, 13.07.2022 - 15 U 8880/21

    Regressanspruch eines "Diesel-Klägers" gegen seinen Prozessbevollmächtigten

    Hat ein Rechtsanwalt eine Angelegenheit aus einem solchen Bereich zu bearbeiten, muss er die Rechtsprechung der Instanzgerichte heranziehen, die gängigen Fachzeitschriften sowie Kommentare durchsehen und auch Spezialzeitschriften in angemessener Zeit durchsehen, wobei ihm ein realistischer Toleranzrahmen zuzubilligen ist (BGH, Urteil vom 30.09.1993 - IX ZR 211/92, NJW 1993, 3323; BGH, Urteil vom 21.09.2000 - IX ZR 127/99, NJW 2001, 675 - jeweils für RA; BGH, Urteil vom 06.11.2008 - IX ZR 140/07, NJW 2009, 1593; BGH, Urteil vom 23.09.2010 - IX ZR 26/09, Rn. 17, BeckRS 2010, 24959 und juris; BGH, Urteil vom 25.09.2014 - IX ZR 199/13, NJW 2015, 770 jeweils - für StB).

    Aufgrund der Rechtsprechung des BGH zu den Dieselfällen handelte der Rechtsanwalt pflichtwidrig, wenn er seinem Mandanten fortan - unter Zubilligung der üblichen Toleranzfrist von ca. 6 Wochen seit Veröffentlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 2009, 1593 Rn. 19; BeckOGK/Teichmann BGB § 675 Rn. 1007) - im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit nicht davon abriet, den Schadensersatz in voller Höhe des gezahlten Kaufpreises ohne Abzug von Nutzungsersatz und die Deliktszinsen ab Kaufdatum geltend zu machen.

  • LG Bielefeld, 04.03.2010 - 6 O 112/09

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung nach Übernahme

    Danach darf ein Steuerberater im Regelfall zwar auf die Rechtmäßigkeit des von der Steuerverwaltung angewendeten Steuergesetzes vertrauen (vgl. BGH, NJW 2009, 1593 ff.).

    Hat ein Steuerberater eine Angelegenheit aus einem solchen Bereich zu bearbeiten, so ist er auch verpflichtet, Spezialzeitschriften durchzuarbeiten, wobei dem Steuerberater durchaus ein zeitlicher Toleranzrahmen zuzubilligen ist (vgl. BGH, NJW 2009, 1593; BGH, Urteil vom 21. September 2000 - IX ZR 127/99).

    Grundsätzlich wird darauf abzustellen sein, mit welchem Grad an Deutlichkeit eine neue Rechtsentwicklung in eine bestimmte Richtung weist (vgl. hierzu: BGH, NJW 2009, 1593 ff.; BGH, WM 2005, 2345).

  • OLG Stuttgart, 15.12.2009 - 12 U 110/09

    Haftung des Steuerberaters: Umfang der Kenntnisnahmepflicht eines Steuerberaters

    Die Pflicht zur Kenntnisnahme neuer Rechtsprechung besteht nur innerhalb angemessener Zeit (vgl. BGH NJW 2009, 1593).
  • LG Halle, 04.05.2015 - 4 O 346/14

    Steuerberaterhaftung: Vorhersehbarkeit der Neuregelung der steuerlichen

    a) Im Grundsatz darf ein Steuerberater darauf vertrauen, dass ein Gesetz verfassungsgemäß ist (BGH, Urteil vom 6. November 2008, IX ZR 140/07, Rn. 8 und 12, zitiert nach Juris).

    Zu dieser gehört zunächst die Konstellation, dass ein Gericht der für das Steuerrecht zuständigen Finanzgerichtsbarkeit wegen Annahme der Verfassungswidrigkeit eine Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht vorgenommen hat und diese Vorlage in der dem Steuerberater zugänglichen Literatur veröffentlicht wurde (BGH, Urteil vom 6. November 2008, IX ZR 140/07, Rn. 15, zitiert nach Juris).

    Hierzu knüpft die Kammer an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, eine Ausnahme davon, dass ein Steuerberater auf die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz vertrauen darf, greife dann, wenn das Bundesverfassungsgericht in einer Senatsentscheidung in ähnlichem Zusammenhang eine Verfassungsfrage behandelt und dabei eine aussagekräftige Vorentscheidung auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung des anhängigen Besteuerungsfalls getroffen hat (BGH, Urteil vom 6. November 2008, IX ZR 140/07, Rn. 14, zitiert nach Juris).

  • LG Stuttgart, 29.07.2013 - 27 O 128/12

    Steuerberaterhaftung: Unterlassener Hinweis auf eine anhängige

  • OLG Düsseldorf, 24.11.2009 - 23 U 104/09

    Wirksamkeit eines Prozessfinanzierungsvertrages; Geltendmachung der

  • LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 407/17

    Schadenersatzbegehren wegen einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung; Bewertung

  • LG Detmold, 05.11.2014 - 10 S 97/14

    Haftung eines Steuerberaters aus Beratungsfehler bei einhelliger

  • OLG Köln, 30.09.2015 - 16 U 46/15

    Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen der Rücknahme von

  • OLG Naumburg, 27.08.2015 - 4 U 90/14

    Steuerberaterhaftung: Anhaltspunkte des Steuerberaters in 2006 für eine

  • LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 145/18

    Darlegungslast und Beweislast eines Mandanten für die Verletzung der Pflichten

  • LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 10/18

    Maßstab für die Bewertung der Pflichten eines Rechtsanwalts; Hinreichende

  • BGH, 27.09.2012 - IX ZR 201/10

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlenden Rechtsfehlern des

  • OLG Düsseldorf, 16.07.2019 - 23 U 180/18

    Haftung eines Steuerberaters

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2017 - 24 U 100/16
  • OLG Frankfurt, 24.11.2020 - 6 U 169/19

    Regress des Steuerberaters

  • OLG Naumburg, 03.03.2016 - 4 U 36/15

    Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht des Steuerberaters bei möglicher mangelnder

  • LG Düsseldorf, 15.10.2013 - 7 O 6/12

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung

  • KG, 07.10.2019 - 28 U 19/18

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten Beitragserhebung

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2010 - 23 U 56/10

    Schadenersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen Verlust der Möglichkeit der

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