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   BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09   

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BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09 (https://dejure.org/2010,111)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2010 - XII ZB 232/09 (https://dejure.org/2010,111)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - XII ZB 232/09 (https://dejure.org/2010,111)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 Abs 2 FamFG
    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangsrechtsverfahren: Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage; Berücksichtigung der subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten; Grundsatz der Waffengleichheit

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts i.R.d. bewilligten Verfahrenskostenhilfe bei nicht vorgeschriebener Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage und der Rechtslage; Herausbildung von Regeln für die grundsätzliche ...

  • Anwaltsblatt

    § 78 FamFG
    Familienrecht: Beiordnung von Anwälten bei fehlendem Anwaltszwang

  • rewis.io

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangsrechtsverfahren: Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage; Berücksichtigung der subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten; Grundsatz der Waffengleichheit

  • ra.de
  • rewis.io

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangsrechtsverfahren: Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage; Berücksichtigung der subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten; Grundsatz der Waffengleichheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts i.R.d. bewilligten Verfahrenskostenhilfe bei nicht vorgeschriebener Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage und der Rechtslage; Herausbildung von Regeln für die grundsätzliche ...

  • datenbank.nwb.de

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangsrechtsverfahren: Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage; Berücksichtigung der subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten; Grundsatz der Waffengleichheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - PKH: Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts in Familienverfahren

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 78 FamFG
    Familienrecht: Beiordnung von Anwälten bei fehlendem Anwaltszwang

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)

    Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage für Anwaltsbeiordnung ausreichend

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    BGH zur Verfahrenskostenhilfe und zur Beiordnung eines Anwalts nach § 78 II FamFG

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit der Beiordnung eines Anwalts bei Verfahrenskostenhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 186, 70
  • NJW 2010, 3029
  • MDR 2010, 1145
  • FGPrax 2010, 264 (Ls.)
  • FamRZ 1020, 1460
  • FamRZ 2010, 1427
  • AnwBl 2010, 724
  • AnwBl Online 2010, 171
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 137/08

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe im

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09
    Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist nach der gebotenen individuellen Bemessung deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 137/08 - FamRZ 2009, 857 Tz. 10; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 580, 581).

    Die danach notwendige Einzelfallprüfung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falles orientierte Notwendigkeitsprüfung voraus (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 137/08 - FamRZ 2009, 857 Tz. 11).

    Maßgebend sind daher neben Umfang und Schwierigkeit der Rechtssache auch die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 137/08 - FamRZ 2009, 857 Tz. 9).

  • BVerfG, 22.06.2007 - 1 BvR 681/07

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09
    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass ein pauschaliertes Abstellen auf den Amtsermittlungsgrundsatz gegen das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit verstößt (BVerfG NZS 2002, 420; NJW-RR 2007, 1713, 1714 und Beschluss vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 - veröffentlicht bei juris Tz. 20).

    Für die Entscheidung ist somit regelmäßig neben dem Umfang und der Schwierigkeit der konkreten Sache auch die Fähigkeit des Beteiligten maßgeblich, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (BVerfG NJW-RR 2007, 1713, 1714; vgl. auch BVerfGE 63, 380, 394).

    Ob die Beiordnung im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG erforderlich erscheint, hängt also davon ab, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVerfG NJW 1997, 2103, 2104; NJW-RR 2007, 1713, 1714 und Beschluss vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 - veröffentlicht bei juris Tz. 17).

  • OLG Zweibrücken, 28.12.2009 - 2 WF 237/09

    Umgangsrechtsverfahren: Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts unter

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09
    Unter Berücksichtigung des Einzelfalles sei deswegen auch auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung durch das FamFG von Bedeutung, in wieweit ein Beteiligter subjektiv in der Lage sei, seine Rechte und Interessen im Verfahren durchzusetzen, insbesondere, ob er in der Lage sei, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (OLG Bremen - 4 WF 47/10 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 10 WF 91/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 12 WF 254/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken NJW 2010, 1212, 1213; OLG Celle FamRZ 2010, 582; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 579, 580; Bahrenfuss/Wittenstein FamFG § 78 Rdn. 5 f.; Keidel/Zimmermann FamFG § 78 Rdn. 4; FamVerf/Gutjahr 2. Aufl. § 2 Rdn. 72 ff.; Musielak/Borth FamFG § 78 Rdn. 4).

    Denn die Eltern verfolgen mit ihren Anträgen auch eigene Rechte von Verfassungsrang (vgl. auch OLG Zweibrücken NJW 2010, 1212, 1213).

    Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beurteilt sich also auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten (OLG Bremen - 4 WF 47/10 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 10 WF 91/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 12 WF 254/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken NJW 2010, 1212, 1213; Bahrenfuss/Wittenstein FamFG § 78 Rdn. 5; Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl. § 78 Rdn. 4; FamVerf/Gutjahr 2. Aufl. § 2 Rdn. 75).

  • OLG Bremen, 07.04.2010 - 4 WF 47/10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor den Familiengerichten

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09
    Unter Berücksichtigung des Einzelfalles sei deswegen auch auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung durch das FamFG von Bedeutung, in wieweit ein Beteiligter subjektiv in der Lage sei, seine Rechte und Interessen im Verfahren durchzusetzen, insbesondere, ob er in der Lage sei, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (OLG Bremen - 4 WF 47/10 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 10 WF 91/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 12 WF 254/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken NJW 2010, 1212, 1213; OLG Celle FamRZ 2010, 582; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 579, 580; Bahrenfuss/Wittenstein FamFG § 78 Rdn. 5 f.; Keidel/Zimmermann FamFG § 78 Rdn. 4; FamVerf/Gutjahr 2. Aufl. § 2 Rdn. 72 ff.; Musielak/Borth FamFG § 78 Rdn. 4).

    Selbst wenn der Grundsatz der Waffengleichheit nach dem Willen des Gesetzgebers kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sein soll, kann der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter gleichwohl ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein (OLG Bremen - 4 WF 47/10 - veröffentlicht bei juris; OLG Celle MDR 2010, 392; Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl. § 78 Rdn. 17).

    Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beurteilt sich also auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten (OLG Bremen - 4 WF 47/10 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 10 WF 91/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 12 WF 254/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken NJW 2010, 1212, 1213; Bahrenfuss/Wittenstein FamFG § 78 Rdn. 5; Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl. § 78 Rdn. 4; FamVerf/Gutjahr 2. Aufl. § 2 Rdn. 75).

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 27/07

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09
    b) Eine andere Auffassung knüpft an die Rechtsprechung des Senats zur Prozesskostenhilfe in früheren Kindschaftssachen (jetzt Abstammungssachen) an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Tz. 7 ff. und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Frankfurt NJW 2007, 230 f.).

    Zwar hat der Senat zum früheren Recht entschieden, dass im Vaterschaftsfeststellungsverfahren jedenfalls dann, wenn die Parteien entgegengesetzte Ziele verfolgen, bereits die existenzielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen kann (Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Ob ein vom allgemeinen Zivilprozess und auch vom Familienverfahren stark abweichendes Verfahren eine besonders schwierige Rechtslage begründen kann (vgl. zu § 121 Abs. 2 ZPO Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - zur Veröffentlichung bestimmt), kann hier dahinstehen.

  • BGH, 02.06.2010 - XII ZB 60/09

    Altverfahren auf Anfechtung der Vaterschaft: Prozesskostenhilfe für die auf

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09
    b) Eine andere Auffassung knüpft an die Rechtsprechung des Senats zur Prozesskostenhilfe in früheren Kindschaftssachen (jetzt Abstammungssachen) an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Tz. 7 ff. und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Frankfurt NJW 2007, 230 f.).

    Zwar hat der Senat zum früheren Recht entschieden, dass im Vaterschaftsfeststellungsverfahren jedenfalls dann, wenn die Parteien entgegengesetzte Ziele verfolgen, bereits die existenzielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen kann (Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Ob ein vom allgemeinen Zivilprozess und auch vom Familienverfahren stark abweichendes Verfahren eine besonders schwierige Rechtslage begründen kann (vgl. zu § 121 Abs. 2 ZPO Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - zur Veröffentlichung bestimmt), kann hier dahinstehen.

  • BVerfG, 06.05.2009 - 1 BvR 439/08

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09
    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass ein pauschaliertes Abstellen auf den Amtsermittlungsgrundsatz gegen das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit verstößt (BVerfG NZS 2002, 420; NJW-RR 2007, 1713, 1714 und Beschluss vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 - veröffentlicht bei juris Tz. 20).

    Ob die Beiordnung im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG erforderlich erscheint, hängt also davon ab, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVerfG NJW 1997, 2103, 2104; NJW-RR 2007, 1713, 1714 und Beschluss vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 - veröffentlicht bei juris Tz. 17).

  • OLG Hamburg, 28.01.2010 - 12 WF 254/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe für

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09
    Unter Berücksichtigung des Einzelfalles sei deswegen auch auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung durch das FamFG von Bedeutung, in wieweit ein Beteiligter subjektiv in der Lage sei, seine Rechte und Interessen im Verfahren durchzusetzen, insbesondere, ob er in der Lage sei, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (OLG Bremen - 4 WF 47/10 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 10 WF 91/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 12 WF 254/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken NJW 2010, 1212, 1213; OLG Celle FamRZ 2010, 582; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 579, 580; Bahrenfuss/Wittenstein FamFG § 78 Rdn. 5 f.; Keidel/Zimmermann FamFG § 78 Rdn. 4; FamVerf/Gutjahr 2. Aufl. § 2 Rdn. 72 ff.; Musielak/Borth FamFG § 78 Rdn. 4).

    Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beurteilt sich also auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten (OLG Bremen - 4 WF 47/10 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 10 WF 91/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 12 WF 254/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken NJW 2010, 1212, 1213; Bahrenfuss/Wittenstein FamFG § 78 Rdn. 5; Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl. § 78 Rdn. 4; FamVerf/Gutjahr 2. Aufl. § 2 Rdn. 75).

  • OLG Hamburg, 23.03.2010 - 10 WF 91/09

    Anspruch eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Griechen auf Beiordnung

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09
    Unter Berücksichtigung des Einzelfalles sei deswegen auch auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung durch das FamFG von Bedeutung, in wieweit ein Beteiligter subjektiv in der Lage sei, seine Rechte und Interessen im Verfahren durchzusetzen, insbesondere, ob er in der Lage sei, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (OLG Bremen - 4 WF 47/10 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 10 WF 91/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 12 WF 254/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken NJW 2010, 1212, 1213; OLG Celle FamRZ 2010, 582; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 579, 580; Bahrenfuss/Wittenstein FamFG § 78 Rdn. 5 f.; Keidel/Zimmermann FamFG § 78 Rdn. 4; FamVerf/Gutjahr 2. Aufl. § 2 Rdn. 72 ff.; Musielak/Borth FamFG § 78 Rdn. 4).

    Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beurteilt sich also auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten (OLG Bremen - 4 WF 47/10 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 10 WF 91/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Hamburg - 12 WF 254/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken NJW 2010, 1212, 1213; Bahrenfuss/Wittenstein FamFG § 78 Rdn. 5; Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl. § 78 Rdn. 4; FamVerf/Gutjahr 2. Aufl. § 2 Rdn. 75).

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 8 WF 204/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts in selbständigen Sorge- und Umgangsrechtssachen

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09
    Jeder der genannten Umstände, die Schwierigkeit der Sachlage oder die Schwierigkeit der Rechtslage, kann also für sich allein die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe erforderlich machen (OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 580, 581; Schürmann FamRB 2009, 58, 60; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 30. Aufl. § 78 FamFG Rdn. 3).

    Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist nach der gebotenen individuellen Bemessung deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 137/08 - FamRZ 2009, 857 Tz. 10; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 580, 581).

  • OLG Rostock, 23.12.2009 - 10 WF 248/09

    Verfahrenskostenhilfebewilligung unter Beiordnung eines Rechtsanwalts im

  • BGH, 24.06.2009 - XII ZR 161/08

    Höhe des vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Betrags des

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

  • BVerfG, 17.02.1997 - 1 BvR 1440/96

    Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der

  • OLG Frankfurt, 09.10.2006 - 5 WF 175/06

    Prozesskostenhilfebewilligung: Beiordnung eines Rechtsanwalts in

  • KG, 14.01.2010 - 19 WF 136/09

    Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Anwaltsbeiordnung aus persönlichen

  • BVerfG, 18.12.2001 - 1 BvR 391/01

    Verletzung der Garantie des effektiven sozialen Rechtsschutzes und des Prinzips

  • OLG Zweibrücken, 09.11.2009 - 2 WF 211/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Gewaltschutzverfahren

  • OLG Celle, 11.11.2009 - 17 WF 131/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Umgangsverfahren

  • OLG Celle, 13.01.2010 - 17 WF 149/09

    Anwaltsbeiordnung; Erforderlichkeit; Waffengleichheit

  • OLG Celle, 15.02.2010 - 10 WF 59/10

    Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren der weiteren

  • OLG Schleswig, 10.12.2009 - 10 WF 199/09
  • OLG Stuttgart, 08.04.2011 - 15 WF 65/11

    Verfahrenskostenhilfe im Abstammungsverfahren: Erforderlichkeit der Beiordnung

    Dabei genügt es, wenn nur die Sach- oder nur die Rechtslage schwierig ist (BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 14).

    Dabei sind auch die subjektiven Fähigkeiten des Rechtssuchenden zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 21 ff.; OLG Oldenburg, NJW 2011, 941 Rn. 6).

    Sie sind auch auf das Vaterschaftsanfechtungsverfahren übertragbar (dazu auch BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 10, wo der BGH selbst der Entscheidung FamRZ 2007, 1968 Bedeutung für alle Abstammungssachen beimisst).

    Ob allein die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Statusverfahrens die Sach- und Rechtslage als schwierig erscheinen lassen, hat der BGH nun offengelassen (BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 19).

    Entgegen der Auffassung des OLG Schleswig (FamRZ 2011, 388) lässt sich die Entscheidung des BGH (FamRZ 2010, 1427) nicht so interpretieren, dass die frühere Rechtsprechung (FamRZ 2007, 1968), wonach allein die Schwere des Eingriffs in Abstammungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts rechtfertige, weiter gilt.

    Das OLG Schleswig hat seine Auffassung damit begründet, dass die vom BGH (FamRZ 2010, 1427 Rn. 19) aus der Gesetzesbegründung zitierte Stelle (BT-Drucks. 16/6308, S. 214), die Anwaltsbeiordnung allein wegen der Schwere des Eingriffs deshalb ablehnt, weil die Interessen des Beteiligten bei schweren Eingriffen durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers gewahrt seien, was für Abstammungsverfahren, in denen die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht vorgesehen sei, aber gerade nicht zutreffe (OLG Schleswig, FamRZ 2011, 388).

    Der BGH hat seine in FamRZ 2007, 1968 vertretene Auffassung aber ungeachtet dessen explizit gerade für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren aufgegeben (FamRZ 2010, 1427 Rn. 10 u. 12, wo sich die ausdrückliche Abweichung von der für das alte Recht in FamRZ 2007, 1968 vertretenen Auffassung findet und Rn. 19, wo die existentielle Bedeutung des Eingriffs gerade für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht mehr als hinreichendes Kriterium angesehen wird, um einen Anwalt beizuordnen).

    Vielmehr ist die Beurteilung nach sämtlichen Umständen des Einzelfalles vorzunehmen (BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 18).

    Vielmehr kann es auch im Amtsverfahren erforderlich sein, den Beteiligten einen Anwalt beizuordnen, damit sie von der Möglichkeit, mitzuwirken und das Verfahren zu fördern, sachgemäß Gebrauch machen können (BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 16; BVerfG, NJW-RR 2007, 1713).

    Der BGH hat die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob die Rechtslage schon deshalb schwierig ist, weil das Abstammungsverfahren Besonderheiten gegenüber sonstigen Zivilprozess- und Familienverfahren aufweist (BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 19).

  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 218/11

    Verfahrenskostenhilfe im Vaterschaftsanfechtungsverfahren:

    aa) Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 23. Juni 2010 zur Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Umgangsrechtsverfahren bereits grundlegend zu § 78 Abs. 2 FamFG geäußert (Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427).

    Danach kann sich das Verfahren für einen Beteiligten allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer solchen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 14).

    Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich zudem nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten (Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 25).

    Allein die existentielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen (vgl. BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 19 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung[BT-Drucks. 16/6308 S. 2214]; anders noch zum - bis August 2009 für die Abstammungsverfahren geltenden - § 121 Abs. 2 ZPO jedenfalls bei widerstreitenden Interessen: Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Rn. 8 und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - FamRZ 2010, 1243 Rn. 16).

    (2) Die vorstehenden Gesichtspunkte zeigen, dass es sich bei dem Anfechtungsverfahren um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren eigener Art handelt, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts als geboten erscheinen lässt (so zu dem bis August 2009 für die Abstammungsverfahren geltenden § 121 Abs. 2 ZPO Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Rn. 9; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - FamRZ 2010, 1243 Rn. 21; zum neuen Recht noch offen gelassen in Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 19).

    Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 23. Juni 2010 ausgeführt, dass sich die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung nach den Umständen des Einzelfalles beurteile und die gebotene einzelfallbezogene Prüfung eine Herausbildung von Regeln, nach denen dem mittellosen Beteiligten für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, nur in engen Grenzen zulasse (BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 18).

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 238/15

    Verfahrenskostenhilfe: Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung wegen Verursachung des

    Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 12 ff., 25).
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