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   BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10   

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BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10 (https://dejure.org/2010,1822)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10 (https://dejure.org/2010,1822)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10 (https://dejure.org/2010,1822)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 ZPO, § 36 Abs 2 ZPO
    Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Entsprechende Anwendung der Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand einer Widerklage auf Drittwiderklagen gegen einen bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten einer Klageforderung

  • rewis.io

    Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung

  • rewis.io

    Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 33
    Analoge Anwendung des § 33 ZPO auf Drittwiderklage gegen Zedenten der Klageforderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 33; ZPO § 36 Abs. 3
    Entsprechende Anwendung der Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand einer Widerklage auf Drittwiderklagen gegen einen bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten einer Klageforderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gerichtsstand der Widerklage gilt auch für Drittwiderklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Kehrtwende des BGH bei der Drittwiderklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtsstand der Drittwiderklage

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des besonderen Gerichtsstandes der Widerklage auf isolierte Drittwiderklagen gegen den Zedenten der Klageforderung

Besprechungen u.ä. (2)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Besonderer Gerichtsstand der Widerklage bei Zedentenwiderklage (Prof. Dr. Beate Gsell; ZIS 1/2012, S. 117-119)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 187, 112
  • NJW 2011, 460
  • ZIP 2011, 248 (Ls.)
  • MDR 2010, 1483
  • VersR 2011, 412
  • AnwBl 2011, 25
  • BauR 2011, 291
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99

    Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstandes bei gemeinsamem Gerichtsstand

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    Bei isolierten Drittwiderklagen kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bisheriger Rechtsprechung nicht in Betracht, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

    Bei einer streitgenössischen Drittwiderklage kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, sofern die widerbeklagten Streitgenossen einen anderweitigen gemeinsamen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872).

    Bei einer isolierten Drittwiderklage ist dem übergeordneten Gericht nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung versagt, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

  • BGH, 06.05.1993 - VII ZR 7/93

    Kein besonderer Gerichtsstand bei Widerklage gegen Unbeteiligte

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    Bei isolierten Drittwiderklagen kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bisheriger Rechtsprechung nicht in Betracht, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

    Bei einer isolierten Drittwiderklage ist dem übergeordneten Gericht nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung versagt, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

    Die Anwendbarkeit des § 33 ZPO auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung ist bislang vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verneint worden (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 223; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

  • BGH, 05.04.2001 - VII ZR 135/00

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    Die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage ist auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden (Abweichung von BGH, 5. April 2001, VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 223).

    Die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem dann bejaht worden, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind: Die isoliert gegen den am Prozess bislang nicht beteiligten Zedenten erhobene Drittwiderklage ist auch dann zulässig, wenn sich deren Gegenstand mit dem Gegenstand einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 222 ff.) oder wenn die abgetretene Klageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren (BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 f.).

    Die Anwendbarkeit des § 33 ZPO auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung ist bislang vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verneint worden (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 223; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).

  • BGH, 17.10.1963 - II ZR 77/61

    Zulässigkeit der Widerklage

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    a) Erhebt der Beklagte eine mit der Klage im rechtlichen Zusammenhang stehende Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO, ist diese streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zulässig (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 187 ff.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94, BGHZ 131, 76, 79 f.; BGH, Beschluss vom 28. Februar 1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838).

    Hierdurch sollen die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden, zusammengehörige Ansprüche einheitlich verhandelt und entschieden werden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 188).

    Zum einen sollen zusammenhängende Ansprüche einheitlich verhandelt und entschieden werden, um eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 188).

  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

    Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    Danach ist das Gericht der Klage für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN; so auch BAG, NZA 1997, 1071; anders nur BGH, Beschluss vom 4. März 1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028).

    c) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die den besonderen Gerichtsstand für die Widerklage regelnde Vorschrift des § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage; das Gericht der Klage ist danach für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN).

  • OLG Dresden, 17.04.2002 - 1 AR 17/02

    Gerichtsstandbestimmung; Drittwiderklage; Streitgenossen; Prozessstandschaft

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    Ob dieser Grund auch generell die Gewährung eines besonderen Gerichtsstands für eine Drittwiderklage gegen nur materiell beteiligte Dritte trägt (so OLG Dresden, Beschluss vom 17. April 2002 - 1 AR 17/02, OLG NL 2003, 65 ff.; Vollkommer/Vollkommer, WRP 2000, 1062, 1067; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 33 Rn. 24), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 129/06

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage bei Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    Die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem dann bejaht worden, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind: Die isoliert gegen den am Prozess bislang nicht beteiligten Zedenten erhobene Drittwiderklage ist auch dann zulässig, wenn sich deren Gegenstand mit dem Gegenstand einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 222 ff.) oder wenn die abgetretene Klageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren (BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 f.).
  • BGH, 12.10.1995 - VII ZR 209/94

    Erhebung einer Widerklage gegen einen als Streithelfer des Beklagten am

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    a) Erhebt der Beklagte eine mit der Klage im rechtlichen Zusammenhang stehende Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO, ist diese streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zulässig (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61, BGHZ 40, 185, 187 ff.; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94, BGHZ 131, 76, 79 f.; BGH, Beschluss vom 28. Februar 1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838).
  • BGH, 04.03.1966 - Ib ARZ 52/66

    Erhebung einer mit einer Klage in rechtlichem Zusammenhang stehenden Widerklage

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    Danach ist das Gericht der Klage für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516, 1517 mN; so auch BAG, NZA 1997, 1071; anders nur BGH, Beschluss vom 4. März 1966 - Ib ARZ 52/66, NJW 1966, 1028).
  • BGH, 08.12.1970 - VI ZR 111/69

    Rechtsstreit - Beteiligter - Widerklage

    Auszug aus BGH, 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Drittwiderklage hingegen grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 111/69, NJW 1971, 466 f.).
  • BGH, 28.02.1991 - I ARZ 711/90

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Drittwiderklage

  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des

  • OLG München, 31.03.2009 - 31 AR 90/09

    Zuständigkeitsbestimmung für eine isolierte Drittwiderklage

  • BAG, 16.05.1997 - 5 AS 9/97

    Gerichtsstandbestimmung bei Drittwiderklage

  • BGH, 07.11.2013 - VII ZR 105/13

    Bauprozess: Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage des vom Bauherrn auf

    Ausschlaggebend ist, dass die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten durch seine Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (BGH, Urteile vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, aaO Rn. 10; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, aaO Rn. 27; Beschluss vom 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112 Rn. 7).
  • BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14

    Widerklage - Klagerücknahme - § 167 ZPO

    Die Vervielfältigung und Zersplitterung der Prozesse mit der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen soll vermieden werden (Pfaff ZZP Bd. 96 [1983], 334, 351 f.; Hau ZZP Bd. 117 [2004], 31, 35 f., jeweils unter Bezug auf Hahn Die gesamten Materialien zur Civilprozeßordnung 1880 S. 158; BGH 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10 - Rn. 13, BGHZ 187, 112; 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61 - BGHZ 40, 185, 188) .
  • OLG Dresden, 29.01.2019 - 4 U 942/17

    Pflichten des Versicherungsmaklers bei beabsichtigter Veräußerung der

    Ausnahmsweise ist die isolierte Drittwiderklage zulässig, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände von Klage und Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (BGH, Beschl. v. 30.9.2010, Xa ARZ 191/10, wenn sich ihr Gegenstand mit dem Gegenstand einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt (BGH, Urt. V. 5.4.2001, VII ZR 135/00) oder wenn die abgetretene Klageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren (BGH, Urt. v. 13.3.2007, VI ZR 129/06, Rn. 16).

    Schließlich ist sie zulässig, wenn mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass dem Zedenten keine Ansprüche zustehen (BGH, Beschl. V. 30.9.2010, Xa ARZ 191/10).

  • OLG Stuttgart, 08.11.2012 - 8 W 419/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähige Anwaltsgebühren bei isolierter

    Denn es fehlt gerade an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage, da diese nur den bislang am Verfahren nicht beteiligten Außenstehenden betrifft (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 129/10, in juris; BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Az. Xa ARZ 208/10, in juris; BGH NJW 2011, 460; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2010, Az. 32 Sbd 128/09, in juris; OLGR Braunschweig 2009, 790; OLG München NJW 2009, 2609; OLGR München 2009, 448; je m.w.N.).
  • KG, 29.11.2017 - 25 U 32/15

    Erbteilungsklage: Standesrechtliches Tätigkeitsverbot für einen vorbefassten

    Erhebt der Beklagte eine mit der Klage in rechtlichen Zusammenhang stehende Widerklage gegen den Kläger und zugleich gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Streitgenossen, so lässt der Bundesgerichtshof dies nach ständiger Rechtsprechung unter den Voraussetzungen der Klageänderung zu, also bei Sachdienlichkeit oder Einwilligung des Drittwiderbeklagten (vgl. BGHZ 40, 189; 56, 75; 69, 44; 131, 79; 187, 112).

    Ausschlaggebend hierfür ist stets, dass die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und durch die Einbeziehung des Drittwiderbeklagten in den Rechtsstreit dessen schutzwürdige Interessen nicht verletzt werden (vgl. BGHZ 187, 112 Tz 7; BGHZ 147, 220; BGH NJW 2007, 1753; BGH NJW 2008, 2852).

    Nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Xa AZR 191/10, Beschluss vom 30.09.2010 = BGHZ 187, 112) begründet in diesen Fällen - zumindest bei der Widerklage gegen den bislang nicht beteiligten Zedenten einer abgetretenen Forderung - auch § 33 ZPO den besonderen Gerichtsstand für die Widerklage ,(vgl. BGH a. a. O. Tz 8f).

  • OLG Frankfurt, 16.01.2017 - 13 SV 18/16

    Zweckmäßigkeitserwägungen bei Gerichtsstandsbestimmung

    Ein sachlich vorrangiger Grund wird angenommen, wenn ein Gericht für einen oder mehrere Streitgenossen ausschließlich zuständig ist (BGH 2008, 1516 Rn. 19), wenn es aufgrund einer Gerichtsstandvereinbarung zwischen dem Kläger und einem Streitgenossen für Klagen gegen diesen Streitgenossen mit ausschließlicher Wirkung prorogiert wurde und dies im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann (BGH NJW 1988, 646 [BGH 19.03.1987 - I ARZ 903/86] ) oder wenn - im Falle der parteierweiternden Drittwiderklage - bei ihm für einen der (wider-)beklagten Streitgenossen der Gerichtsstand des § 33 Abs. 1 ZPO begründet ist und für die widerbeklagten Streitgenossen kein gemeinschaftlicher allgemeiner Gerichtsstand besteht (BGH NJW 2011, 460 Rn. 3 [BGH 30.09.2010 - Xa ARZ 191/10] ).
  • OLG Hamm, 06.10.2015 - 32 Sa 45/15

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Erhebung einer Widerklage

    aa) Eine Zuständigkeitsbestimmung scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Auffassung in der Literatur im Fall einer Widerklage aus, wenn die Voraussetzungen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Widerbeklagten nicht vorliegen, weil diese einen gemeinsamen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516; BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10 -, BGHZ 187, 112-119, juris Rn. 9; Heinrich in: Musielak, 12. Auflage 2015, ZPO, § 36 ZPO Rn. 17 a.E.; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 33 ZPO Rn. 24 m.w.N.; a.A. Stein/Jonas/Roth, ZPO, Bd. 1, 23. Auflage 2014, § 36 ZPO Rn. 3).

    Nur dann, wenn ein solcher gemeinsamer Gerichtsstand aller Widerbeklagten nicht vorhanden ist, ist die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands - regelmäßig bei dem Gericht der Hauptklage - möglich (BGH, X ARZ 522/99, a.a.O.; BGH, Xa ARZ 191/10, a.a.O.; Heinrich in: Musielak, a.a.O.; Vollkommer in: Zöller, a.a.O.).

    Erhebt der Beklagte eine Widerklage, die einen bisher nicht am Verfahren Beteiligten einbezieht, so gilt § 33 ZPO nur, wenn dem Dritten zumutbar ist, sich am Ort der Klage auf die Verhandlung und Entscheidung zusammenhängender Ansprüche einzulassen (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10 -, BGHZ 187, 112-119, juris Rn. 14).

    Auf die unter b) zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere die Ausführungen in BGH, Xa ARZ 191/10, juris Rn. 9, wird verwiesen.

  • OLG Koblenz, 15.11.2012 - 6 W 557/12

    Kostenentscheidung: Sofortige Anerkennung einer Widerklage

    Eine Widerklage kann auch dann noch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO "sofort" anerkannt werden, wenn der Widerbeklagte zwar im schriftlichen Vorverfahren bereits einen Klageabweisungsantrag angekündigt hat und er der Widerklage auch in der Sache entgegengetreten ist, der Widerbeklagte aber zugleich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt hat und die örtliche Zuständigkeit erst im Verlauf des Verfahrens infolge einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eintritt (hier: Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 33 ZPO auf die isolierte Drittwiderklage, BGHZ 187, 112).

    Während des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 30. September 2010 (Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112) unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Auffassung entschieden, dass die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden ist.

    Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 30. September 2010 (Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112) entschieden, dass die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden ist.

  • OLG Frankfurt, 11.10.2013 - 2 U 168/12

    Streit um Bestehen eines Pachtvertrages über ein Klubhaus auf einer Golfanlage

    Diese Vorschrift regelt nur die örtliche Zuständigkeit, nicht die Zulässigkeit der Widerklage schlechthin (Zöller-Vollkommer, 29. Aufl. 2012, § 33 Rn. 1 m.w.N.; vgl. BGHZ 187, 112 Rn. 8; a.A. früher noch BGH NJW 1975, 1228).

    Erhebt der Beklagte eine mit der Klage im rechtlichen Zusammenhang stehende Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO, ist diese streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zulässig, also analog § 263 ZPO im Falle der Einwilligung des Drittwiderbeklagten oder bei Sachdienlichkeit (BGHZ 131, 76, 79 f.; BGHZ 187, 112 Rn. 6).

  • BayObLG, 12.03.2019 - 1 AR 10/19

    Gerichtsstand der streitgenössischen Drittwiderklage

    Die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 3 ZPO auf die Drittwiderklage (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112) auf die hier in Rede stehende Konstellation einer Widerklage gegen den Mieter und einer Drittwiderklage gegen den Bürgen übertragbar sei, sei noch nicht geklärt.

    Hierdurch sollen die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden sowie zusammengehörige Ansprüche einheitlich verhandelt und entschieden werden (BGH, Beschluss vom 30. September 2010, Xa ARZ 191/10, BRHZ 187, 112 ff. Rn. 5 - 6).

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch mit seiner Entscheidung vom 30. September 2010 (BGHZ 187, 112 ff) "jedenfalls" für die Drittwiderklage gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung aufgegeben und zur Begründung insbesondere ausgeführt, der besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO habe seinen Grund darin, dass bei Bestehen eines Sachzusammenhangs die Verfahrenskonzentration gefördert und zugleich ein prozessuales Gleichgewicht hergestellt werden solle.

  • OLG Oldenburg, 07.06.2017 - 4 UF 198/16

    Ansprüche des barunterhaltspflichtigen Elternteils wegen der Abdeckung den

  • BGH, 07.02.2013 - IX ZR 186/11

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Widerklage gegen in Serbien

  • LG Köln, 18.06.2014 - 4 O 387/13

    Prüfung der Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage für den Fall einer

  • LG Heidelberg, 28.08.2019 - 12 O 8/19

    Haftung eines nicht wirksam bestellten besonderen Vertreters einer Gesellschaft

  • LG Stuttgart, 15.12.2017 - 21 O 300/17

    Drittwiderklage - Unzulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage

  • LG Köln, 21.03.2024 - 14 O 384/22
  • OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13

    Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft:

  • BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 66/20

    Wirkungen einer Gerichtsstandsbestimmung nach Erhebung einer Widerklage bei dem

  • LG Düsseldorf, 27.06.2013 - 14c O 171/12

    Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Form eines Schaumkuss-Eies

  • OLG München, 26.03.2013 - 9 U 4943/11

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage

  • LG Hamburg, 16.01.2013 - 329 O 283/10

    Verfahrensrecht - Örtliche Zuständigkeit bei parteierweiternder Drittwiderklage

  • LG Hamburg, 27.09.2011 - 416 HKO 69/11

    Markenschutz: Voraussetzungen einer Benutzungsmarke; Werktitelschutz für eine

  • LG Düsseldorf, 17.02.2016 - 2a O 170/14
  • LG Hamburg, 10.04.2018 - 334 O 69/17
  • LG Hagen, 30.04.2014 - 10 O 52/12

    Keine Kündigung zur Unzeit von Kreditvertrag bei Rückzahlungsfrist von 14 Tagen

  • LG Nürnberg-Fürth, 30.04.2015 - 3 O 2749/15

    Reisemängel im Ausland: Welches Gericht ist zuständig?

  • OLG Köln, 01.12.2014 - 11 U 108/14

    Zulässigkeit einer sog. isolierten Drittwiderklage

  • LG Münster, 09.09.2019 - 15 O 231/09
  • LG Hamburg, 10.07.2020 - 321 O 91/19

    Kapitalanlagen: Handeln eines Beraters/Vermittlers in fremdem Namen;

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.02.2019 - 2 O 3466/17

    Verkehrsunfall - Linksabbieger mit entgegenkommendem Fahrzeug

  • LG Hamburg, 21.07.2014 - 325 O 212/13

    Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer mehrgliedrigen atypisch stillen

  • LG Dortmund, 31.01.2019 - 2 O 154/17

    Zahlungsanspruch einer Fondsgesellschaft gegen die Insolvenzschuldnerin

  • LG Köln, 20.02.2019 - 16 O 213/16
  • OLG Jena, 14.03.2012 - 2 U 259/11
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