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   BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10   

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https://dejure.org/2011,269
BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10 (https://dejure.org/2011,269)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2011 - III ZR 87/10 (https://dejure.org/2011,269)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10 (https://dejure.org/2011,269)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 275 Abs 1 BGB, § 326 Abs 1 S 1 BGB, § 611 BGB
    Vereinbarung über Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen: Objektiv unmögliche Leistung; Vergütungsanspruch

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erbringbarkeit einer überwiegend durch Kartenlegen zu leistenden Lebensberatung; Auswirkung einer objektiven Unmöglichkeit einer unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten zu erbringenden Leistung auf den Vergütungsanspruch

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Lebensberatung: magische Kräfte - Zahlungsverpflichtung

  • zvi-online.de

    BGB § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1, § 611
    Pflicht zur Entlohnung einer Kartenlegerin

  • rabüro.de

    Kartenlegerin hat Anspruch auf Honorar

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Anspruch auf Zahlung bei "Kartenlegen", § 275 BGB

  • rewis.io

    Vereinbarung über Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen: Objektiv unmögliche Leistung; Vergütungsanspruch

  • ra.de
  • rewis.io

    Vereinbarung über Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen: Objektiv unmögliche Leistung; Vergütungsanspruch

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 275 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 1 S. 1; BGB § 611
    Auswirkung der objektiven Unmöglichkeit einer Lebensberatung mittels Kartenlegens auf den vereinbarten Vergütungsanspruch

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kartenlesen: Vergütungsanspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen bestehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 275 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 1 S. 1; BGB § 611
    Erbringbarkeit einer überwiegend durch Kartenlegen zu leistenden Lebensberatung; Auswirkung einer objektiven Unmöglichkeit einer unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten zu erbringenden Leistung auf den Vergütungsanspruch

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Welche Vergütungsfolgen hat das Versprechen unmöglicher Leistungen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Anspruch auf Vergütung für Kartenlegen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 138, 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 BGB
    Heiße Luft darf verkauft werden (aber nicht beworben werden)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Gehalt fürs Kartenlegen: Nächste Runde

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Auch das Übersinnliche hat seinen Preis

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Lebensberatung durch Kartenlegen muss nicht kostenlos sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütung fürs Kartenlegen per Telefon

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Zum Wegfall eines Vergütungsanspruchs bei "Kartenlegen"

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vergütung für "Lebensberatung" durch Kartenlegen einklagbar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zum Anspruch auf Vergütung für Kartenlegen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf Vergütung für Kartenlegen

  • spiegel.de (Pressebericht)

    Preis des Übersinnlichen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ich sehe viel Geld: Magie und Übersinnliches als Vertragsgegenstand

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kartenlegen muss bezahlt werden?

  • focus.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 02.12.2010)

    Wahrsagerei

  • spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kartenlegerin will Honorar erstreiten

Besprechungen u.ä. (6)

  • zjs-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ein Blick in die Zukunft und der Blick ins Gesetz: Der BGH und die Hellseherei (Florian Bartels; ZIS 2011, 106)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Kartenlegen

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unmöglichkeit der Beratung durch Kartenlegen

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Magische Kräfte als Vertragsleistung - Kein Zahlungsanspruch für das Geschäft mit der Hoffnung

  • fernuni-hagen.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Cessit ratio, cessit ius ispsum oder: Vom Wert des Kartenlegens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Vergütungsfolgen hat das Versprechen unmöglicher Leistungen? (IBR 2012, 1069)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 188, 71
  • NJW 2011, 756
  • NJW 2017, 3091
  • MDR 2011, 411
  • VersR 2011, 1188
  • WM 2011, 706
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • LG Kassel, 14.03.1985 - 1 S 491/84

    Geistheiler vor Gericht

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10
    So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, "magischer" oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten (s. OLG Düsseldorf, NJW 2009, 789, 791; LG Augsburg, NJW-RR 2004, 272; AG Grevenbroich, NJW-RR 1999, 133; LG Mannheim, NJW 1993, 1488, 1489; LG Kassel, NJW-RR 1988, 1517 und NJW 1985, 1642; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 275 Rn. 14; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 275 Rn. 22 mit dortiger Fn. 14; differenzierend danach, ob die Leistung als solche oder ein erhoffter Erfolg geschuldet wird: Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl., § 275 Rn. 5).

    Es ist für den Bereich des Rechts allgemein anerkannt und offenkundig, dass die Existenz magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten nicht beweisbar ist, sondern lediglich dem Glauben oder Aberglauben, der Vorstellung oder dem Wahn angehört; diese Kräfte und Fähigkeiten können, als nicht in der wissenschaftlichen Erkenntnis und Erfahrung des Lebens begründet, vom Richter nicht als Quelle realer Wirkungen anerkannt werden, sondern sind in rechtlicher Beziehung nicht als Mittel zur Herbeiführung irgendwelcher Veränderung in der Welt des Tatsächlichen anzusehen (s. schon RGSt 33, 321, 322 f und im Anschluss hieran: BGH, Beschluss vom 21. Februar 1978 - 1 StR 624/77, NJW 1978, 1207; AG Grevenbroich aaO; LG Mannheim aaO; LG Kassel, NJW 1985, 1642).

  • BGH, 21.02.1978 - 1 StR 624/77

    Darlegung von Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10
    Es ist für den Bereich des Rechts allgemein anerkannt und offenkundig, dass die Existenz magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten nicht beweisbar ist, sondern lediglich dem Glauben oder Aberglauben, der Vorstellung oder dem Wahn angehört; diese Kräfte und Fähigkeiten können, als nicht in der wissenschaftlichen Erkenntnis und Erfahrung des Lebens begründet, vom Richter nicht als Quelle realer Wirkungen anerkannt werden, sondern sind in rechtlicher Beziehung nicht als Mittel zur Herbeiführung irgendwelcher Veränderung in der Welt des Tatsächlichen anzusehen (s. schon RGSt 33, 321, 322 f und im Anschluss hieran: BGH, Beschluss vom 21. Februar 1978 - 1 StR 624/77, NJW 1978, 1207; AG Grevenbroich aaO; LG Mannheim aaO; LG Kassel, NJW 1985, 1642).
  • OLG Düsseldorf, 27.02.1953 - 5 U 319/52
    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10
    Maßgeblich ist insofern - ebenso wie für die Frage, ob die Verpflichtung zur Erstellung eines Horoskops auf die Erbringung einer objektiv unmöglichen Leistung gerichtet ist oder nicht (s. dazu einerseits OLG Düsseldorf, NJW 1953, 1553; AG Grevenbroich aaO; andererseits LG Ingolstadt aaO) - die Auslegung der Vereinbarung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch der Höhe der verabredeten Vergütung, und wie sich hiernach der jeweilige konkrete Inhalt der versprochenen Leistung darstellt (§§ 133, 157 BGB).
  • LG Mannheim, 30.04.1992 - 4 Ns 80/91

    Teufelsaustreibung - §§ 263, 13 StGB

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10
    So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, "magischer" oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten (s. OLG Düsseldorf, NJW 2009, 789, 791; LG Augsburg, NJW-RR 2004, 272; AG Grevenbroich, NJW-RR 1999, 133; LG Mannheim, NJW 1993, 1488, 1489; LG Kassel, NJW-RR 1988, 1517 und NJW 1985, 1642; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 275 Rn. 14; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 275 Rn. 22 mit dortiger Fn. 14; differenzierend danach, ob die Leistung als solche oder ein erhoffter Erfolg geschuldet wird: Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl., § 275 Rn. 5).
  • BGH, 26.10.1979 - V ZR 58/76

    Versagung einer Auflassungsgenehmigung bei einem Grundstückskaufvertrag als

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10
    So verhält es sich im Ergebnis - mit der Folge der Anwendbarkeit von § 326 Abs. 2 BGB - auch, wenn der Gläubiger nach der vertraglichen Risikoverteilung ausdrücklich oder stillschweigend die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00, NJW 2002, 595; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1979 - V ZR 58/76, NJW 1980, 700; Palandt/Grüneberg aaO § 326 Rn. 9; Grothe aaO § 326 Rn. 14; Ernst aaO § 326 Rn. 63; Erman/Westermann aaO § 326 Rn. 13).
  • LG Ingolstadt, 23.05.2005 - 2 Qs 69/05

    Entsagung von Vernunft

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10
    Hiervon abzugrenzen sind Fälle, in denen es allein um die Erbringung allgemeiner Lebensberatung geht oder tatsächlich nicht der Einsatz magischer Kräfte und Fähigkeiten, sondern nur eine jahrmarktähnliche Unterhaltung erwartet und geschuldet wird (s. dazu LG Ingolstadt, NStZ-RR 2005, 313, 314; LG Mannheim aaO).
  • BGH, 18.10.2001 - III ZR 265/00

    Übernahme des Risikos eines Leistungshindernisses durch den Arbeitgeber;

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10
    So verhält es sich im Ergebnis - mit der Folge der Anwendbarkeit von § 326 Abs. 2 BGB - auch, wenn der Gläubiger nach der vertraglichen Risikoverteilung ausdrücklich oder stillschweigend die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00, NJW 2002, 595; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1979 - V ZR 58/76, NJW 1980, 700; Palandt/Grüneberg aaO § 326 Rn. 9; Grothe aaO § 326 Rn. 14; Ernst aaO § 326 Rn. 63; Erman/Westermann aaO § 326 Rn. 13).
  • AG Grevenbroich, 03.11.1997 - 11 C 232/97

    Schuldrechtlicher Vertrag über den Einsatz magischer Kräfte; Objektive

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10
    So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, "magischer" oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten (s. OLG Düsseldorf, NJW 2009, 789, 791; LG Augsburg, NJW-RR 2004, 272; AG Grevenbroich, NJW-RR 1999, 133; LG Mannheim, NJW 1993, 1488, 1489; LG Kassel, NJW-RR 1988, 1517 und NJW 1985, 1642; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 275 Rn. 14; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 275 Rn. 22 mit dortiger Fn. 14; differenzierend danach, ob die Leistung als solche oder ein erhoffter Erfolg geschuldet wird: Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl., § 275 Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 09.09.2008 - 20 U 123/08

    Wahrsagen und Kartenlegen: Spielkarten mit Copyright-Hinweis einer Kartenlegerin

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10
    So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, "magischer" oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten (s. OLG Düsseldorf, NJW 2009, 789, 791; LG Augsburg, NJW-RR 2004, 272; AG Grevenbroich, NJW-RR 1999, 133; LG Mannheim, NJW 1993, 1488, 1489; LG Kassel, NJW-RR 1988, 1517 und NJW 1985, 1642; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 275 Rn. 14; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 275 Rn. 22 mit dortiger Fn. 14; differenzierend danach, ob die Leistung als solche oder ein erhoffter Erfolg geschuldet wird: Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl., § 275 Rn. 5).
  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 73/92

    Rechtsfolgewille bei Anteilsübernahme - Stimmrechtsausschluß bei personengleicher

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10
    Es genügt vielmehr, dass dieser als rechtlich gesichert und anerkannt gewollt ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 1993 - II ZR 73/92, NJW 1993, 2100).
  • LG Augsburg, 13.05.2003 - 4 S 5354/02
  • OLG Stuttgart, 08.04.2010 - 7 U 191/09

    Vergütung für eine Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen

  • LG Kassel, 26.05.1988 - 1 S 483/87
  • RG, 21.06.1900 - 1983/00

    Ist die Aufforderung, einen Menschen durch Beschwörungen oder Sympathiemittel zu

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 560/16

    Vollstreckungsabwehrklage - Beschäftigungstitel - Unmöglichkeit

    Objektiv unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist eine Leistung zB dann, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann (BGH 8. Mai 2014 - VII ZR 203/11 - Rn. 23, BGHZ 201, 148 [Ausschluss von Nickelsulfid-Einschlüssen in Glasscheiben]; 13. Januar 2011 - III ZR 87/10 - Rn. 10, BGHZ 188, 71 [Versprechen von Hilfe und Unterstützung durch Kartenlegen und Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten]) .
  • OLG Köln, 14.06.2021 - 1 U 9/21

    Covid19-Pandemie: Bei pandemiebedingter Stornierung von Hotelzimmern hälftige

    a) Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung von niemanden, weder vom Schuldner noch von einem Dritten, erbracht werden kann (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 275 Rn. 13), wobei unter Leistung im genannten Sinne nicht nur die Leistungshandlung, sondern auch der Leistungserfolg gemeint ist; Unmöglichkeit liegt daher auch vor, wenn die Leistungshandlung weiterhin möglich ist, sie aber den Leistungserfolg nicht mehr herbeiführen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71, zitiert juris Rn. 10; vom 22. Oktober 2015 - VII ZR 58/14, NZM 2016, 408, zitiert juris Rn. 14 f; MünchKomm-BGB/Ernst, 8. Aufl., § 275 Rn. 36; BeckOGK/Riehm, Stand: 15. Oktober 2020, § 275 Rn. 83; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 275 Rn. 18).
  • BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14

    Pauschaler Zugewinnausgleich im Todesfall bei Zusammentreffen von deutschem

    Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin zu überprüfen, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12, NJW 2014, 294 Rn. 19; Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14).
  • AG Bad Segeberg, 05.03.2015 - 17a C 87/14

    Zahlungsklage für die Vergütung einer esoterische Dienstleistung:

    Vereinbaren die Parteien eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Wiederherstellung und Harmonisierung der körpereigenen Energiefelder unter Zuhilfenahme von Energetik und Chakren), ist die vertraglich übernommene Dienstverpflichtung nicht deshalb unmöglich i.S. des § 275 Abs. 1 BGB, weil sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann (entgegen BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71).

    Es sei für den Bereich des Rechts allgemein anerkannt und offenkundig, dass die Existenz magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten nicht beweisbar sei, sondern lediglich dem Glauben oder Aberglauben, der Vorstellung oder dem Wahn angehöre; diese Kräfte und Fähigkeiten könnten, als nicht in der wissenschaftlichen Erkenntnis und Erfahrung des Lebens begründet, vom Richter nicht als Quelle realer Wirkungen erkannt werden, sondern seien in rechtlicher Beziehung nicht als Mittel zur Herbeiführung irgendwelcher Veränderung in der Welt des Tatsächlichen anzusehen (BGH, Urt. v. 13.01.2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 = NJW 2011, 756, 757 Rn. 9 f. zur Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen unter Hinweis auf RG, Urt. v. 21.06.1900 - 1983/00, RGSt 33, 321, 322 f.; zustimmend AG Mannheim, Urt v. 04.03.2011 - 3 C 32/11, juris Rn. 4).

    Vorliegend ist nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien nicht davon auszugehen und wäre im Hinblick auf die Höhe der vereinbarten Vergütung auch fernliegend, dass die Parteien nicht den Einsatz übernatürlicher Kräfte übereinstimmend vereinbart haben, sondern lediglich eine jahrmarktähnliche Unterhaltung geschuldet ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 = NJW 2011, 756, 757 Rn. 11; s. hierzu auch LG Ingolstadt, Beschl. v. 23.05.2005 - 2 Qs 69/05, NStZ-RR 2005, 313, 314).

    Dabei sei zu beachten, dass die Annahme einer wirksamen Vergütungsvereinbarung nicht voraussetze, dass sich die Parteien darüber im Klaren waren, dass dem Dienstverpflichteten nach den Maßstäben des § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB und des § 275 Abs. 1 BGB von Rechts wegen keine Vergütung zustehe (BGH, Urt. v. 13.01.2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 = NJW 2011, 756, 758 Rn. 16-19).

    Im Schrifttum hat diese Auffassung des Bundesgerichtshofs zum Teil Zustimmung gefunden (Faust, JuS 2011, 359, 361; Pfeiffer, LMK 2011, 314413; Staudinger/Feldmann/Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2014, § 311a Rn. 18; Prütting/Wegen/Weinreich/Stürner/Medicus, BGB, 9. Aufl. 2014, § 326 Rn. 15; Windel, ZGS 2011, 218, 221; Erman/H. P. Westermann, 14. Aufl. 2014, § 275 Rn. 5, § 326 Rn. 11).

    Da die Klägerin bei dieser Sachlage weder die tatsächliche Erreichung eines vertraglich vereinbarten Ziels versprochen noch die Gewähr für die Wirksamkeit der vereinbarten Tätigkeit übernommen hat, sondern die Parteien übereinstimmend die Erbringung einer Dienstleistung vereinbart haben, "deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen" (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 = NJW 2011, 756, 758 Rn. 17).

    Die Partien und nicht die Allgemeinheit oder die Gerichte haben über die Sinnhaftigkeit des Vertrages zu entscheiden (zutreffend Grunewald, JZ 2001, 433, 434; Schermaier, JZ 2011, 633, 637; Windel, ZGS 2003, 466, 467 f.; ders., ZGS 2011, 218, 220; in der Sache auch BGH, Urt. v. 13.01.2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 = NJW 2011, 756, 758 Rn. 17).

    Denn in diesem Zusammenhang dürfe nicht verkannt werden, dass sich viele der Dienstberechtigten, die einen Vertrag mit einem solchen Inhalt abschließen, in einer schwierigen Lebenssituation befänden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Personen handele (BGH, Urt. v. 13.01.2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 = NJW 2011, 756, 758 Rn. 21 zustimmend Timme, MDR 2011, 397, 398).

  • BGH, 10.11.2016 - III ZR 193/16

    Vertrag über eine Therapie zur Gewichtsabnahme: Wirksamkeit der fristlosen

    Sie unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung daraufhin, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr, z.B. Senat, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14; Beschluss vom 26. Januar 2012 - III ZR 111/11, BeckRS 2012, 03917 Rn. 4).
  • BGH, 21.06.2012 - III ZR 275/11

    Aufwendungsersatzanspruch eines im Auftrag einer hessischen Gemeinde tätigen

    Das Revisionsgericht überprüft die Auslegung von Individualvereinbarungen durch den Tatrichter nur daraufhin, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften oder anerkannte Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14).
  • OLG Bremen, 02.10.2019 - 1 U 12/18

    Zur Sittenwidrigkeit durch Ausnutzung einer Vertrauensstellung zur Erlangung

    Die Verletzung der daraus resultierenden Vertrauensstellung zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken verbunden mit einer erheblichen Schädigung des Vermögens der Ratsuchenden begründet den Vorwurf der Sittenwidrigkeit (vgl. auch allgemein zur Sittenwidrigkeit von Lebensberatungsverträgen in Verbindung mit Kartenlegen BGH, Urteil vom 13.01.2011 - III ZR 87/10, juris Rn. 21, BGHZ 188, 71 (i.E. als naheliegend angenommen); OLG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2010 - 7 U 191/09, juris Rn. 23 (offengelassen); AG Mannheim, Urteil vom 04.03.2011 - 3 C 32/11, juris Rn. 11; zur Ausnutzung im Rahmen esoterischer Beratung erlangter Kenntnisse siehe auch AG Kassel, Urteil vom 10.06.2015 - 270 Ls 7640 Js 48281/10, juris Rn. 160).

    (a) Mit der entgeltlichen telefonischen Beratung der Klägerin durch die Beklagte, die zunächst über das Internetportal unter Honorarbeteiligung der Beklagten erfolgte, ist - auch soweit aufgrund der Ausgestaltung der nur mittelbaren Beteiligung der Beklagten über das Internetportal in den Jahren 2007 bis 2009 die Beklagte nicht selbst Vertragspartei eines gegenüber der Klägerin bestehenden Beratungsvertrags nach Art eines Dienstvertrags (zur Rechtsnatur vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2011 - III ZR 87/10, juris Rn. 8, BGHZ 188, 71) geworden sein sollte - zwischen der Klägerin und der Beklagten aufgrund ihrer besonderen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens im Rahmen ihrer esoterischen Lebensberatung (siehe § 311 Abs. 3 S. 2 BGB) jedenfalls ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB aufgrund der Bestimmung des § 311 Abs. 3 S. 1 BGB entstanden.

    (b) Dass das Beratungsverhältnis auf die Erbringung einer esoterischen Beratung in Lebensfragen unter Verwendung von Tarot-Karten gerichtet war, steht der Wirksamkeit des Vertragsschlusses dabei nicht entgegen: Auch soweit hierdurch eine anfänglich objektiv unmögliche Leistung vereinbart wurde, lässt dieser Umstand die Wirksamkeit des Vertrags unberührt (vgl. § 311a Abs. 1 BGB, siehe hierzu BGH, Urteil vom 13.01.2011 - III ZR 87/10, juris Rn. 16, BGHZ 188, 71; anders dagegen die frühere Rechtsprechung zur Nichtigkeit bei anfänglicher Unmöglichkeit nach § 306 BGB a.F., siehe LG Augsburg, Urteil vom 13.05.2003 - 4 S 5354/02, juris Ls., NJW-RR 2004, 272; LG Kassel, Urteil vom 26.05.1988 - 1 S 483/87, juris Ls., NJW-RR 1988, 1517; LG Mannheim, Urteil vom 30.04.1992 - (12) 4 Ns 80/91, juris Ls., NJW 1993, 1488).

    Zwar ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei Verträgen über die Erbringung von Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen bzw. den Einsatz von sonstigen übernatürlichen, magischen Kräfte und Fähigkeiten die Sittenwidrigkeit solcher Vereinbarungen mit der Folge der Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB allgemein als nahe liegend anzusehen ist (siehe BGH, Urteil vom 13.01.2011 - III ZR 87/10, juris Rn. 21, BGHZ 188, 71; für die Sittenwidrigkeit solcher Geschäfte auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2018 - 1 U 75/17, juris Rn. 36 ff., NJW-RR 2018, 1257; AG Bad Segeberg, Urteil vom 05.03.2015 - 17a C 87/14, juris Rn. 91 ff.; AG Mannheim, Urteil vom 04.03.2011 - 3 C 32/11, juris Rn. 11; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2010 - 7 U 191/09, juris Rn. 23 (dort i.E. offengelassen); nicht generell für eine Sittenwidrigkeit dagegen noch OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2008 - 20 U 123/08, juris Rn. 19, NJW 2009, 789; LG Kassel, Urteil vom 14.03.1985 - 1 S 491/84, NJW 1985, 1642; AG München, Urteil vom 10.05.2006 - 212 C 25151/05, juris Rn. 21), da sich viele der Dienstberechtigten, die einen Vertrag mit einem solchen Inhalt abschließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Personen handelt.

  • BGH, 20.02.2020 - III ZR 55/19

    Zum Begriff des Züchters eines aus einem Embryotransfer gewonnenen Fohlens

    Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen, sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 21. Juni 2012 - III ZR 275/11, WM 2013, 1657 Rn. 17 und vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14 sowie BGH, Urteile vom 14. Februar 2019 - IX ZR 203/18, WM 2019, 1227 Rn. 11 und vom 20. Dezember 2018 - VII ZR 69/18, WM 2019, 275 Rn. 30; jew. mwN).
  • LG Köln, 24.02.2016 - 25 O 49/15
    Bei einem solchen Versprechen handelt es sich um eine objektiv unmögliche Leistung, die nach den Naturgesetzen und dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann (vgl. BGHZ 188, 71).

    Diese Kräfte und Fähigkeiten können als nicht in der wissenschaftlichen Erkenntnis und Erfahrung des Lebens begründet vom Richter nicht als Quelle realer Wirkungen anerkannt werden, sondern sind in rechtlicher Beziehung nicht als Mittel zur Herbeiführung irgendwelcher Veränderung in der Welt des Tatsächlichen anzusehen (BGHZ 188, 71).

    Es ist auch anerkannt, dass § 326 I BGB durch Individualvereinbarung der Parteien abbedungen werden kann, wenn der Gläubiger nach der vertraglichen Risikoverteilung ausdrücklich oder stillschweigend die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis übernimmt und sich gerade dieses Leistungshindernis verwirklicht (BGHZ 188, 71).

    Erkauft sich eine Vertragspartei derartige Dienstleistungen in dem Bewusstsein, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihr gewünschten Erfolges rational nicht erklärbar ist, würde es Inhalt und Zweck des Vertrages sowie den Motiven und Vorstellungen der Vertragsparteien widersprechen, den von ihnen vereinbarten Vergütungsanspruch zu verneinen (vgl. BGHZ 188, 71).

    Zwar ist gerade bei Verträgen, in denen der Einsatz übernatürlicher, magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten gegen Entgelt versprochen wird, stets in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob eine Nichtigkeit gemäß § 138 I BGB vorliegt (vgl. BGHZ 188, 71).

    Denn nicht selten befinden sich Personen, die einen Vertrag mit einem derartigen Inhalt abschließen, in einer schwierigen Lebenssituation oder sind leichtgläubige, unerfahrene oder psychische labile Persönlichkeiten, weshalb in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten zu stellen sind (vgl. BGHZ 188, 71; AG Grevenbroich NJW-RR 1999, 133; LG Köln, Urteil vom 10.07.2013, Az. 25 O 212/11).

  • OLG Hamburg, 21.12.2018 - 11 U 55/18

    Kauf eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Neuwagens: Anspruch auf

    Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011, III ZR 87/10, Rn. 10, juris).
  • OLG Stuttgart, 26.04.2018 - 1 U 75/17

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Vertrag mit einem Wunderheiler

  • BGH, 26.01.2023 - IX ZR 17/22

    P&R-Skandal: Revision nicht zugelassen

  • BGH, 19.04.2012 - III ZR 224/10

    Wirtschaftsprüferhaftung: Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Verschmelzung

  • OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - 5 U 37/18

    Stromlieferungsvertrag mit einem gewerblichen Großkunden: Behandlung einer

  • OLG Hamm, 19.01.2023 - 18 U 91/22

    Vergütungsansprüche des Vermieters eines Krans nebst Personal zur Vornahme von

  • AG Mannheim, 04.03.2011 - 3 C 32/11

    Sittenwidrigkeit eines Vertrags zur Lebenshilfe unter Ausnutzung des Aberglaubens

  • BGH, 26.01.2012 - III ZR 32/11

    Feststellung von Auskunfts- und Honoraransprüchen aufgrund eines zwischen den

  • LG Stuttgart, 12.01.2018 - 19 O 66/17

    Kauf eines vom Abgasskandal betroffenen Neuwagens: Vorliegen eines Mangels durch

  • LG Stuttgart, 26.06.2017 - 2 O 26/17

    Abgasskandal

  • LG Traunstein, 05.04.2019 - 9 O 2789/18

    Vertrag über Abhaltung eines schamanischen Heilrituals wirksam

  • LG Ulm, 15.08.2016 - 2 O 64/16

    Wirksamkeit einer Vereinbarung über eine Einweihung in den "3. Grad" des "Reiki"

  • LG Ravensburg, 12.11.2021 - 2 O 198/20

    Sittenwidrigkeit von Verträgen mit einem Heilpraktiker im Rahmen einer Ausbildung

  • LG Gießen, 27.10.2021 - 2 O 154/21

    Mietmessestand, Absage wegen der Corona-Pandemie

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