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   BGH, 15.04.2011 - BLw 9/10   

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https://dejure.org/2011,6380
BGH, 15.04.2011 - BLw 9/10 (https://dejure.org/2011,6380)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2011 - BLw 9/10 (https://dejure.org/2011,6380)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2011 - BLw 9/10 (https://dejure.org/2011,6380)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 HöfeO
    Hof im Sinne der Höfeordnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhöhungen des Wirtschaftswerts einer Besitzung (hier: Hof i. S. d. Höfeordnung) sind im Zeitpunkt ihres Eintritts, nicht erst mit der Neufeststellung des Werts zu berücksichtigen; Eine Besitzung mit einem Wirtschaftswert von über 10.000 DM verliert ihre Hofeigenschaft ...

  • rewis.io

    Hof im Sinne der Höfeordnung

  • rewis.io

    Hof im Sinne der Höfeordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Erhöhungen des Wirtschaftswerts einer Besitzung (hier: Hof i. S. d. Höfeordnung) im Zeitpunkt ihres Eintritts, nicht erst mit der Neufeststellung des Werts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Landwirtschaftsrecht - Einstufung als Hof im Sinne der Höfeordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hof im Sinne der Höfeordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 189, 245
  • NJW 2011, 2133
  • DNotZ 2012, 72
  • FamRZ 2011, 1052
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.11.1952 - V BLw 63/52

    Einheitswert und Hofeigenschaft

    Auszug aus BGH, 15.04.2011 - BLw 9/10
    d) Demgegenüber vertreten andere Autoren die Auffassung, auch nach der Änderung der Regelungen in § 1 HöfeO im Jahr 1976 seien, wie der Senat am 4. November 1952 (V BLw 63/52, BGHZ 8, 8) und am 7. Juli 1954 (V BLw 23/54, BGHZ 14, 188) zu der früheren Rechtslage im Hinblick auf die Bedeutung des Einheitswerts für die Hofeigenschaft entschieden habe, Erhöhungen des Wirtschaftswerts bereits im Zeitpunkt ihres Eintritts und nicht erst mit der Neufeststellung des Werts zu berücksichtigen; dafür reiche eine Auskunft des Finanzamts zu der Höhe des Wirtschaftswerts aus, ein Feststellungsbescheid sei nicht notwendig (Faßbender in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo,HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 52; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rn. 27; Steffen/Ernst, HöfeO mit HöfeVfO, 2. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 20; Steffen, AgrarR 1977, 313).

    aa) Bereits in seinem Beschluss vom 4. November 1952 (V BLw 63/52, BGHZ 8, 8, 11 ff.) hat er zu der damaligen Rechtslage ausgeführt, dass die Hofeigenschaft nicht stets nach dem zuletzt festgestellten steuerlichen Einheitswert beurteilt werden müsse, sondern dass Wertänderungen, die nach der letzten Einheitswertfeststellung eingetreten seien, berücksichtigt werden könnten, auch ohne dass sie in einer Neufestsetzung des Einheitswerts Ausdruck gefunden hätten; gestützt hat er sich dabei auf den Wortlaut der Höfeordnung vom 24. April 1947 (Amtsbl. der MilReg. Deutschland, brit. Kontrollgebiet, S. 505) in der bis zum 1. Juli 1976 geltenden Fassung, nach welchem einerseits in § 1 Abs. 2 die Hofeigenschaft "einen steuerlichen Einheitswert von 10.000 DM und mehr" voraussetzte, jedoch andererseits in § 12 Abs. 2 Satz 2 der Abfindungsanspruch der weichenden Erben "sich nach dem zuletzt festgestellten steuerlichen Einheitswert des Hofes" bemaß.

  • BGH, 24.04.1986 - BLw 9/85

    Berechnung von Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüchen

    Auszug aus BGH, 15.04.2011 - BLw 9/10
    Begründet wird diese Ansicht mit der Entscheidung des Senats vom 24. April 1986 (BLw 9/85, AgrarR 1986, 319), nach welcher für die Bemessung der Höhe des Abfindungsanspruchs der weichenden Erben nach § 12 Abs. 2 HöfeO die Festsetzung des Einheitswert in einem Bescheid des Finanzamts und nicht ein wertverändernder Vorgang in dem landwirtschaftlichen Betrieb maßgeblich sei (Bendel, AgrarR 1986, 341, 342).

    ee) Die Gegenansicht (siehe vorstehend unter c)) beruft sich zu Unrecht auf den Senatsbeschluss vom 24. April 1986 (BLw 9/85, AgrarR 1986, 319).

  • BGH, 07.07.1954 - V BLw 23/54

    Hofbegriff und Inventar

    Auszug aus BGH, 15.04.2011 - BLw 9/10
    d) Demgegenüber vertreten andere Autoren die Auffassung, auch nach der Änderung der Regelungen in § 1 HöfeO im Jahr 1976 seien, wie der Senat am 4. November 1952 (V BLw 63/52, BGHZ 8, 8) und am 7. Juli 1954 (V BLw 23/54, BGHZ 14, 188) zu der früheren Rechtslage im Hinblick auf die Bedeutung des Einheitswerts für die Hofeigenschaft entschieden habe, Erhöhungen des Wirtschaftswerts bereits im Zeitpunkt ihres Eintritts und nicht erst mit der Neufeststellung des Werts zu berücksichtigen; dafür reiche eine Auskunft des Finanzamts zu der Höhe des Wirtschaftswerts aus, ein Feststellungsbescheid sei nicht notwendig (Faßbender in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo,HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 52; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rn. 27; Steffen/Ernst, HöfeO mit HöfeVfO, 2. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 20; Steffen, AgrarR 1977, 313).

    Diese Ansicht hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1954 (V BLw 23/54, BGHZ 14, 188, 197 ff.) bekräftigt und zusätzlich darauf hingewiesen, dass der auf Wertveränderungen beruhende, für die Hofeigenschaft maßgebliche neue Einheitswert nicht etwa von dem Landwirtschaftsgericht errechnet werden müsse, sondern die Frage der Hofeigenschaft nach der Neufestsetzung des Einheitswerts durch das Finanzamt rückwirkend zu beurteilen sei.

  • BGH, 08.04.1952 - V BLw 30/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.04.2011 - BLw 9/10
    a) Ein rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn durch die Feststellung die Rechtsstellung des Antragstellers, seine Beziehungen zu einer Person oder Sache beeinflusst werden; es ist zu verneinen, wenn nach Lage des Falles durch die Feststellung eine sachgemäße Lösung, nämlich die Behebung einer bestehenden Unklarheit oder Ungewissheit, nicht erzielt werden würde (Senat, Beschluss vom 8. April 1952 - V BLw 30/51, MDR 1952, 419 f. mwN; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 14 Rn. 159).
  • BGH, 17.11.2000 - V ZR 334/99

    Abfindungsanspruch des Miterben, der nicht Hoferbe geworden ist

    Auszug aus BGH, 15.04.2011 - BLw 9/10
    dd) Schließlich ergibt sich die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2000 (V ZR 334/99, BGHZ 146, 74), nach welcher der nach der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO für die Berechnung des Abfindungsanspruchs der weichenden Erben maßgebliche "zuletzt festgesetzte Einheitswert" dann als Berechnungsgrundlage ausscheidet, wenn die nach § 21 Abs. 1 BewG in regelmäßigen Zeitabständen von sechs Jahren vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheitswerts seit dem Inkrafttreten der Neufassung der Höfeordnung im Jahr 1976 unterblieben ist und sich die seinerzeit zugrunde gelegte Wertrelation zwischen Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben hat; liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht rückwirkend zu dem im Einzelfall maßgeblichen Stichtag den Hofeswert ermitteln und eine sich eventuell ergebende Differenz zu dem zuletzt festgesetzten Einheitswert durch einen Zuschlag zu dem Wert des Hofes ausgleichen.
  • BGH, 25.04.2014 - BLw 6/13

    Testamentarische Regelung der Hoferbfolge: Wirksamkeit von

    b) Richtig ist allerdings, dass der Wirtschaftswert dazu dient, agrarökonomisch förderungswürdige Betriebe dem Höferecht zu unterstellen, um ihren ungeteilten Bestand zu sichern und agrarökonomisch nicht förderungswürdige Betriebe, an deren Bestand kein vorrangiges Interesse besteht, von dem Höferecht auszuschließen (Senat, Beschluss vom 15. April 2011 - BLw 9/10, BGHZ 189, 245, 252 Rn. 20).
  • OLG Köln, 17.06.2013 - 23 U 12/09

    Feststellung der Hofeigenschaft

    Der Wirtschaftswert ist ein Ertragswert und dient dazu, agrarökonomisch förderungswürdige Betriebe dem Höferecht zu unterstellen, um ihren ungeteilten Fortbestand zu sichern, und agrarökonomisch nicht förderungswürdige Betriebe, an deren ungeteiltem Fortbestand kein vorrangiges Interesse besteht, von dem Höferecht auszuschließen (BGH, Beschl. v. 15.4.2011, BLw 9/10, BGHZ 189, 245 ff., juris Rn20).

    Eine Überprüfung der Angemessenheit des vom Finanzamt festgesetzten oder anderweit ermittelten und mitgeteilten (dazu vgl. BGH, BGHZ 189, 245 ff., juris Rn15 ff., Rn19) Wirtschaftswertes im Einzelfall ist den Gerichten untersagt (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.1966, BGHZ 46, 204 ff., juris Rn20; OLG Celle, OLGR 1999, 45 f., juris Rn24 unter Hinweis auf § 3a HöfeVfO).

  • OLG Celle, 29.10.2015 - 7 W 40/15

    Wegfall der Hofeseigenschaft

    Das Landwirtschaftsgericht ist bei seiner Bewertung nicht an die Feststellung des Finanzamtes gebunden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2012, Az 10 W 6/12 und BGH Beschluss vom 15.04.2011, NJW 2011, 2133).
  • OLG Hamm, 19.06.2012 - 10 W 6/12

    Anforderungen an das Verfahren zur Feststellung des Wirtschaftswerts im

    Vielmehr ist im Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO zur Beurteilung des festgestellten Wirtschaftswertes zutreffend auf eine von den Landwirtschaftsgerichten im Lauf des Feststellungsverfahrens eingeholte Auskunft des Finanzamtes abzustellen, die den Wirtschaftswert bezogen auf den entscheidungsrelevanten Zeitraum unter Berücksichtigung für den Ertragswert relevanter eingetretener Veränderungen neu festgestellt hat (s.auch BGH Beschluss vom 15.04.2011, BLw 9/10).

    Dass der vor einem Stichtag in einem förmlichen Einheitswertbescheid des Finanzamtes (zunächst) festgestellte Wirtschaftswert einer landwirtschaftlichen Besitzung nicht uneingeschränkt im Hoffeststellungsverfahren verbindlich ist, ergibt sich bereits aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 189, 245).

  • OLG Köln, 17.01.2013 - 23 WLw 10/12

    Feststellung der Hofeigenschaft durch das Landwirtschaftsgericht; Begriff des

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 189, 245) reicht insoweit eine formlose Auskunft des Finanzamtes aus.
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