Rechtsprechung
   BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8563
BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11 (https://dejure.org/2013,8563)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11 (https://dejure.org/2013,8563)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11 (https://dejure.org/2013,8563)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,8563) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43c Abs 1 BRAO, § 43c Abs 2 BRAO, § 5 Abs 1 Buchst m FAO, § 5 Abs 4 FAO, § 5 S 1 Buchst m FAO vom 01.01.2008
    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Anwendung der Gewichtungsregelung; Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen; Mindergewichtung bei Wiederholungsfällen; richterliche Überprüfbarkeit der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer in Bezug auf die Höher- oder ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Richterliche Nachprüfung einer Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Gewichtung der Fälle für den Nachweis der praktischen Erfahrung eines Fachanwalts

  • Anwaltsblatt

    § 43 BRAO, Art 12 GG
    Fallgewichtung für Fachanwaltstitel: Zulässig in überprüfbaren Grenzen

  • Anwaltsblatt

    § 43 BRAO, Art 12 GG
    Fallgewichtung für Fachanwaltstitel: Zulässig in überprüfbaren Grenzen

  • rewis.io

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Anwendung der Gewichtungsregelung; Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen; Mindergewichtung bei Wiederholungsfällen; richterliche Überprüfbarkeit der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer in Bezug auf die Höher- oder ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 43 c; FAO § 5 Abs. 1; FAO § 5 Abs. 4; FAO a. F. § 5 S. 1; FAO a. F. § 5 S. 3; GG Art. 12; GG Art. 20
    Die Gewichtungsregelung nach Bedeutung und Umfang und Schwierigkeit einzelner vom Anwalt vorgelegter Fälle ist verfassungskonform

  • BRAK-Mitteilungen

    Zur Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FAO § 5 Abs. 1; FAO § 5 Abs. 4; BRAO § 43c Abs. 1
    Richterliche Nachprüfung einer Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fachanwaltsantrag: Was muss die Fallliste enthalten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewichtung der Fallzahlen angehender Fachanwälte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einzelfallbezogene Bewertung der eingereichten Fälle für Fachanwaltsanerkennung ist nicht zu beanstanden

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fachanwaltsantrag: Was muss die Fallliste enthalten? (IBR 2013, 1258)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Fachanwaltsantrag: Was ist ein durchschnittlicher Fall? (IBR 2013, 1259)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Fachanwaltsantrag: Wie sind Wiederholungsfälle zu bewerten? (IBR 2013, 1260)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 197, 118
  • NJW 2013, 1599
  • ZIP 2013, 1074
  • MDR 2013, 746
  • FamRZ 2013, 1038
  • VersR 2013, 1461
  • AnwBl 2013, 464
  • AnwBl Online 2013, 165
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 29/96

    Berechtigung der Ladung zu einem Fachgespräch

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist auch in Bezug auf die Höher- oder Mindergewichtung rechtlich gebunden und unterliegt einschließlich der ihr vorausgehenden Würdigung des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996, AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307; vom 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741).

    (1) Die Vorschriften des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen haben die Feststellung der vom Bewerber nachzuweisenden Kenntnisse und Erfahrungen in hohem Maße formalisiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636).

    Die darin zum Ausdruck kommende schematische Betrachtungsweise entspricht der sowohl vom Gesetzgeber als auch vom Satzungsgeber verfolgten Zielsetzung, die Schwelle für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c BRAO) nicht sehr hoch anzusetzen (vgl. BT-Drucks. 12/1710, S. 8; Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO [jeweils zum RAFachBezG]; vgl. Henssler/Prütting/Stobbe, aaO, § 1 FAO Rn. 8).

    Diese Aufgabe kam zunächst § 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachBezG zu (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO), der vorsah, dass die Bedeutung einzelner Fälle (Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit) zu einer anderen Gewichtung führen konnte.

    Da sich diese Fallzahlen - wie gerade die Wertung des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) zeigt - auf Mandate von durchschnittlichem Zuschnitt beziehen, muss der Bewerber vielmehr zusätzlich, etwa durch einen hinreichend aussagekräftigen Fallbeschrieb, belegen, dass den bearbeiteten Fällen insgesamt betrachtet mindestens das gleiche Gesamtgewicht wie der vorgegebenen Anzahl durchschnittlicher Mandate zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO).

    Die Regelung geht dabei von Fällen aus, die gemessen an ihrer Bedeutung, ihrem Umfang und ihrem Schwierigkeitsgrad von durchschnittlichem Gewicht sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO [zu § 5 FAO]; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO [jeweils zu § 9 RAFachBezG]).

    Diese Beurteilung hat sich nicht an den Erwartungen eines erfahrenen Fachanwalts, sondern daran auszurichten, was bei einer Allgemeinpraxis als durchschnittlicher Fall aus dem betreffenden Fachgebiet zu gelten hat (vgl. § 2 Abs. 2 FAO; vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO).

    Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist in vollem Umfang rechtlich gebunden und unterliegt daher auch hinsichtlich der ihr vorausgehenden Würdigung und Verfahrensweise des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung (Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zum RAFachBezG]; vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO [zur FAO]).

    Die vom Fachausschuss vorzunehmende Tatsachenaufklärung sowie die ihm bei der Beurteilung der praktischen Erfahrungen des Bewerbers obliegende rechtliche Wertung betreffen keine Fragen, die sich ihrer Natur nach einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle entziehen (Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zum RAFachBezG]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO [zur FAO]).

    Es entspricht daher gefestigter Senatsrechtsprechung, dass die Rechtsanwaltskammer die Bedeutung, den Umfang und die Schwierigkeit der eingereichten Fälle zu gewichten und zu berücksichtigen hat, was bei den Bewerbern dazu führen kann, dass wegen besonders umfangreicher und schwieriger Mandate schon eine geringere Anzahl genügt und bei vielen gleichgelagerten, einfachen Verfahren die vorgegebene Fallzahl überschritten sein muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, aaO [zu § 5 FAO]; vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zu § 9 RAFachBezG]; vgl. auch Feuerich/Weyland/Vossebürger, aaO Rn. 18).

  • BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 48/08

    Voraussetzungen der Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Erbrecht

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    Eine - auch erhebliche - Mindergewichtung ist vorzunehmen, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt oder sie Teil eines Verfahrensverbundes sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2009, AnwZ (B) 48/08, FamRZ 2009, 1320 Rn. 21, 30 f.).

    Denn hierfür reicht bereits aus, dass auch erbrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung "eine Rolle spielen" (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, FamRZ 2009, 1320 Rn. 9; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff. [zum Arbeitsrecht]).

    An die Prüfung, wie viele Fälle aus dem betreffenden Fachgebiet der Anwalt vorgelegt hat, schließt sich daher zwingend die nach § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) gebotene einzelfallbezogene Bewertung der jeweiligen Fälle an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, aaO; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 19 f.; Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 8. Aufl., § 5 FAO Rn. 23).

    In die letztgenannte Kategorie sind etwa Fälle einzuordnen, bei denen sich eine Rechtsfrage stellt, die bereits wiederholt in anderen Fällen aufgeworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 26 ff. einerseits und Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 21 andererseits).

    Der Senat hat dementsprechend eine Herabstufung des Fallgewichts in einer Erbrechtssache nicht schon deswegen vorgenommen, weil sich die erbrechtliche Problematik auf die Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB beschränkte (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 19 ff.).

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich dann, wenn sich dem Bewerber in unterschiedlichen Fällen dieselben fachrechtlichen Fragen gestellt haben, eine Mindergewichtung der Wiederholungsfälle (nicht des ersten Falles) zwar in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 18, 21), aber nicht zwingend ist.

    Eine - auch erhebliche - Mindergewichtung ist aber dann gerechtfertigt und geboten, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt oder weil sie Teil eines Verfahrensverbundes sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 21, 30 f.).

    Weiter geht die Beklagte in ihrer Auffassung fehl, dass eine Mindergewichtung (vgl. etwa die von ihr mindergewichteten Fälle Nr. 1, 2, 6, 8 bis 11, 13, 15, 19, 25, 28, 34, 37, 40, 44, 45 aus der Teilliste "Beratungen") stets vorzunehmen sei, wenn eine einfach gelagerte und damit ohne großen zeitlichen Aufwand zu beantwortende Rechtsfrage zu beurteilen gewesen sei (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 19 ff.).

    Dass es sich hierbei um eine einfache Fragestellung handelte, rechtfertigt nicht die von der Beklagten vorgenommene Herabstufung auf den Faktor 0, 2. Die Beklagte hat hierbei verkannt, dass sich die vom Senat im Beschluss vom 20. April 2009 (AnwZ (B) 48/08, aaO) gebilligte Mindergewichtung auf 0, 2 auf besonders gelagerte Fallgestaltungen (eng miteinander verknüpfte Wiederholungsfälle) bezogen hat.

  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 85/09

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Höhergewichtung von Fällen mit mehreren

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    Für eine Anerkennung dieses Verfahrens als Erbrechtsfall müsste im Referenzzeitraum (hier: 11. September 2005 bis 10. September 2008) eine Frage aus dem in § 14f FAO a.F. näher beschriebenen Fachgebiet des Erbrechts bearbeitet worden sein (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, NJW-RR 2011, 279 Rn. 10 m.w.N.).

    Eine solche Bearbeitung hat der Kläger aber zu keinem Zeitpunkt dargelegt, auch nicht in dem in der Berufungserwiderung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 15. Juni 2010 (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 11).

    Fall Nr. 2 hatte eine Kostenbeschwerde gemäß § 20a Abs. 2, § 13a FGG zum Gegenstand; dass er in diesem Zusammenhang eine erbrechtliche Frage bearbeitet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 10 m.w.N.), hat der Kläger nicht (hinreichend) dargetan.

    Aus dem Fallbeschrieb und den hierzu vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass im Referenzzeitraum, also ab dem 11. September 2005, eine erbrechtliche Fragestellung behandelt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO m.w.N.).

    Auch die den §§ 8, 9 RAFachBezG nachempfundenen Regelungen der §§ 4, 5 FAO begnügen sich mit einem formalisierten Nachweis der für die Erlangung einer Fachanwaltsqualifikation erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 10).

    Der Senat hat dementsprechend schon mehrfach entschieden, dass die Vorschrift des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) keine Handhabe bietet, eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit losgelöst vom einzelnen Fall höher oder niedriger zu gewichten (Senatsbeschlüsse vom 8. November 2004 - AnwZ (B) 84/03, NJW 2005, 214, 215; vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 28; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 5).

    Die Regelung geht dabei von Fällen aus, die gemessen an ihrer Bedeutung, ihrem Umfang und ihrem Schwierigkeitsgrad von durchschnittlichem Gewicht sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO [zu § 5 FAO]; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO [jeweils zu § 9 RAFachBezG]).

    Zu der erstgenannten Fallgestaltung zählen etwa die Verfahren, die in eine höhere Instanz gelangen; hier liegt entweder ein noch durchschnittlicher oder ein schon überdurchschnittlicher Fall vor (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 5 ff.).

  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05

    Gewichtung der Fälle für die Erlangung der Fachanwalts-Qualifikation; Begriff des

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    Unter einem Fall ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu verstehen, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und Beteiligten verschieden sind (Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 12 m.w.N.).

    Denn gemäß § 5 Satz 3 FAO a.F. (heute § 5 Abs. 4 FAO) können Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 17).

    Der Senat hat dementsprechend schon mehrfach entschieden, dass die Vorschrift des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) keine Handhabe bietet, eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit losgelöst vom einzelnen Fall höher oder niedriger zu gewichten (Senatsbeschlüsse vom 8. November 2004 - AnwZ (B) 84/03, NJW 2005, 214, 215; vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 28; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 5).

    In die letztgenannte Kategorie sind etwa Fälle einzuordnen, bei denen sich eine Rechtsfrage stellt, die bereits wiederholt in anderen Fällen aufgeworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 26 ff. einerseits und Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 21 andererseits).

    Vielmehr besteht eine Wechselwirkung zwischen der praktischen Erfahrung und der Wiederholbarkeit der Fälle; je mehr praktische Erfahrung der Bewerber hat, umso wahrscheinlicher ist es, dass er wiederholt dieselben Rechtsfragen zu beurteilen hat (Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 28).

    Zu beachten ist schließlich auch der schon erwähnte Umstand, dass Bezugspunkte für die Gewichtung nicht der Umfang und die Schwierigkeiten der im maßgeblichen Beurteilungszeitraum entfalteten anwaltlichen Tätigkeit ist, sondern die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit des jeweiligen Falles insgesamt (Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 17).

  • BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01

    Überprüfung der Qualifikation eines Fachanwalts-Bewerbers durch den Fachausschuß

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist auch in Bezug auf die Höher- oder Mindergewichtung rechtlich gebunden und unterliegt einschließlich der ihr vorausgehenden Würdigung des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996, AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307; vom 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741).

    aa) Die materiellen Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c BRAO) sind in §§ 2 ff. FAO im Rahmen der verliehenen Satzungskompetenz (§ 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BRAO) in Anlehnung an die aufgehobenen Bestimmungen des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369 ff.) geregelt worden (Senatsbeschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, 742).

    Auch die den §§ 8, 9 RAFachBezG nachempfundenen Regelungen der §§ 4, 5 FAO begnügen sich mit einem formalisierten Nachweis der für die Erlangung einer Fachanwaltsqualifikation erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 10).

    Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist in vollem Umfang rechtlich gebunden und unterliegt daher auch hinsichtlich der ihr vorausgehenden Würdigung und Verfahrensweise des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung (Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zum RAFachBezG]; vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO [zur FAO]).

    Die vom Fachausschuss vorzunehmende Tatsachenaufklärung sowie die ihm bei der Beurteilung der praktischen Erfahrungen des Bewerbers obliegende rechtliche Wertung betreffen keine Fragen, die sich ihrer Natur nach einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle entziehen (Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zum RAFachBezG]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO [zur FAO]).

  • BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 33/97

    Voraussetzung für die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" -

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    (1) Die Vorschriften des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen haben die Feststellung der vom Bewerber nachzuweisenden Kenntnisse und Erfahrungen in hohem Maße formalisiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636).

    Die darin zum Ausdruck kommende schematische Betrachtungsweise entspricht der sowohl vom Gesetzgeber als auch vom Satzungsgeber verfolgten Zielsetzung, die Schwelle für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c BRAO) nicht sehr hoch anzusetzen (vgl. BT-Drucks. 12/1710, S. 8; Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO [jeweils zum RAFachBezG]; vgl. Henssler/Prütting/Stobbe, aaO, § 1 FAO Rn. 8).

    Da sich diese Fallzahlen - wie gerade die Wertung des § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) zeigt - auf Mandate von durchschnittlichem Zuschnitt beziehen, muss der Bewerber vielmehr zusätzlich, etwa durch einen hinreichend aussagekräftigen Fallbeschrieb, belegen, dass den bearbeiteten Fällen insgesamt betrachtet mindestens das gleiche Gesamtgewicht wie der vorgegebenen Anzahl durchschnittlicher Mandate zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO).

    Die Regelung geht dabei von Fällen aus, die gemessen an ihrer Bedeutung, ihrem Umfang und ihrem Schwierigkeitsgrad von durchschnittlichem Gewicht sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO [zu § 5 FAO]; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, aaO [jeweils zu § 9 RAFachBezG]).

  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 41/00

    Berücksichtigung von Zeiten als Syndikusanwalt beim Erwerb einer

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    Dabei sollten die besonderen praktischen Erfahrungen nach der bis zum Jahr 2002 geltenden Fassung des § 5 FAO - ebenso wie bei der Vorläuferregelung des § 9 Abs. 1 RAFachBezG - "in der Regel" nachgewiesen sein, wenn der Bewerber die vorgegebene Anzahl von Fällen selbständig bearbeitet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131).

    An die Prüfung, wie viele Fälle aus dem betreffenden Fachgebiet der Anwalt vorgelegt hat, schließt sich daher zwingend die nach § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) gebotene einzelfallbezogene Bewertung der jeweiligen Fälle an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, aaO; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 19 f.; Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 8. Aufl., § 5 FAO Rn. 23).

    Es entspricht daher gefestigter Senatsrechtsprechung, dass die Rechtsanwaltskammer die Bedeutung, den Umfang und die Schwierigkeit der eingereichten Fälle zu gewichten und zu berücksichtigen hat, was bei den Bewerbern dazu führen kann, dass wegen besonders umfangreicher und schwieriger Mandate schon eine geringere Anzahl genügt und bei vielen gleichgelagerten, einfachen Verfahren die vorgegebene Fallzahl überschritten sein muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, aaO [zu § 5 FAO]; vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zu § 9 RAFachBezG]; vgl. auch Feuerich/Weyland/Vossebürger, aaO Rn. 18).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    Dabei kann der objektiven Bedeutung der Sache allerdings auch Indizwirkung für den Umfang und die Schwierigkeit des Falles zukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89, juris Rn. 38 zur Streitwertregelung des § 48 Abs. 2 WEG a.F.).

    Im anwaltlichen Gebührenrecht dient eine Begrenzung der Rahmengebühren nach oben dazu, sicherzustellen, dass den Rechtsuchenden der Zugang zur Rechtspflege nicht in wirtschaftlicher Hinsicht unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89, juris Rn. 33, 37 [zu der Streitwertregelung des § 48 Abs. 2 WEG a.F.]; vgl. ferner BVerfGE 50, 217, 231).

    Die Untergrenze der Rahmengebühren soll dagegen im Interesse der Berufsfreiheit der Rechtsanwälte gewährleisten, dass sie aus ihrem Gebührenaufkommen nach einer Mischkalkulation sowohl ihren Kostenaufwand als auch ihren Lebensunterhalt bestreiten können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89, aaO Rn. 37).

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber dementsprechend nicht, einen Tatbestand mit genau erfassbaren Merkmalen zu umschreiben; gesetzliche Vorschriften brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfGE 78, 205, 212; 87, 234, 263 f.; 93, 213, 238; 117, 71, 111; BVerfG, NJW 2000, 2187).

    Dies ist schon dann anzunehmen, wenn sich der Regelungsgehalt der Norm im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden feststellen lässt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 102, aaO; 110, 33, 56 f.; 117, 71, 111 f.; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 (10/08, 11/08, 12/08), juris Rn. 91; jeweils m.w.N.).

    Zur Anwendung der in § 5 Satz 3 FAO a.F. (§ 5 Abs. 4 FAO) aufgeführten Kriterien hat die Rechtsprechung eine umfangreiche Kasuistik entwickelt (vgl. zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe durch eine gefestigte Rechtsprechung BVerfGE 86, 288, 311; 117, 71, 112).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 900/88

    Entziehung des Doktorgrades wegen Unwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
    Vielmehr sind hierbei auch die Rechtsanwendungsorgane gefordert, deren herkömmliche und anerkannte Aufgabe die Konkretisierung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist (vgl. BVerfGE 80, 103, 108; BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88, juris Rn. 8; vom 4. Juni 2012 - 2 BvL 9/08 (10/08, 11/08, 12/08), aaO Rn. 96).

    In Anbetracht dieser Rollenverteilung wird das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot unter anderem schon dann eingehalten, wenn sich aus der gesetzlichen Regelung und ihrer Zielsetzung richtungsweisende Gesichtspunkte für die - den Gerichten und Verwaltungsbehörden übertragene - Auslegung der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88, aaO).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08

    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und

  • AGH Thüringen, 15.11.2004 - AGH 2/04

    Fachanwalt - Zum Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen

  • BGH, 08.11.2004 - AnwZ (B) 84/03

    Erwerb der Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht durch Vertretung der

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 2124/95

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Überdehnung der

  • BVerfG, 08.03.2000 - 1 BvR 1127/96

    Schmerzensgeld bei psychischen Gesundheitsschäden, hier: Nichtannahme einer

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die

  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

  • AGH Niedersachsen, 18.01.2010 - AGH 18/09

    Gestattung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht";

  • BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 17/07

    Nachweis der Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht; Bearbeitung von

  • AGH Niedersachsen, 29.08.2011 - AGH 12/10

    Anforderungen an den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen auf dem

  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    Dies ist schon dann anzunehmen, wenn sich der Regelungsgehalt der Norm im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden feststellen lässt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 102, 254, 337; 106, 1, 19; 110, 33, 56 f.; 117, 71, 111 f.; 131, 88, 118 f.; jeweils mwN; BGH, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 21 f.).
  • LG Berlin, 17.02.2016 - 65 S 301/15

    Wohnraummiete: Duldungspflicht des Mieters hinsichtlich der Durchführung von

    Sie können hierzu insbesondere auf den Zweck und den Sinnzusammenhang des Gesetzes zurückgreifen (vgl. BVerfG Kammerbeschluss v. 30.11.1988 - 1 BvR 900/88, juris Rn. 8; BGH Urt. v. 04.11.2015 - VIII ZR 217/14, in: NJW 2016, 476, juris Rn. 30; Urt. v. 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, in: NJW 2013, 1599, juris Rn. 22; jew. m. w. N.).
  • AGH Bayern, 24.11.2022 - BayAGH III - 4 - 8/20
    Die Gerichte haben regelmäßig eigenständig zu prüfen, ob die der angefochtenen Entscheidung der Rechtsanwaltskammer zugrunde liegenden Fallbewertungen zutreffend sind (BGH, Urteil vom 08.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118, Rn. 40 bei juris).

    diese Regelung zeigt, gehen die Vorgaben des § 5 FAO von Fällen aus, die gemessen an ihrer Bedeutung, ihrem Umfang und ihrem Schwierigkeitsgrad von durchschnittlichem Gewicht sind (BGH, Urteil vom 08.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118, Rn. 33 bei juris).

    Eine - auch erhebliche - Mindergewichtung ist aber dann gerechtfertigt und geboten, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt oder weil sie Teil eines Verfahrensverbundes sind (BGH, Urteil vom 08.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118, Rn. 38 bei juris).

    Die durch § 43c BRAO i.V.m. § 5 FAO normierten Anforderungen an die praktischen Erfahrungen des Bewerbers werden durch solche Gründe gedeckt, nämlich insbesondere das Ziel, eine herausragende Qualifikation der Fachanwaltschaft sicherzustellen, die sich deutlich von der in einer Allgemeinpraxis üblichen Anwaltstätigkeit abhebt (vgl. § 2 Abs. 2 FAO sowie BGH, Urteil vom 08.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118, Rn. 27 bei juris).

    Für die Gewichtung nach § 5 Abs. 4 FAO besteht in quantitativer Hinsicht keine rechtliche Unter- oder Obergrenze (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118, Rn. 43-45 bei juris).

    In einer späteren Entscheidung wurde lediglich betont, dass sich eine solche Mindergewichtung auf "besonders gelagerte Fallgestaltungen (eng miteinander verknüpfte Wiederholungsfälle) bezogen" habe (BGH, Urteil vom 08.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118, Rn. 51 bei juris).

    Zudem stellt diese Verfahrensregelung sicher, dass der Bewerber von einer beabsichtigten Mindergewichtung nicht überrascht wird, sondern Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme und zur Nachmeldung von weiteren Fällen erhält (BGH, Urteil vom 08.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118, Rn. 42 bei juris).

  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 58/12

    Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht": Anforderungen an

    Lässt sich trotz aussagekräftiger Fallbeschreibung (und gegebenenfalls eingeholter Arbeitsproben) nicht abschließend beurteilen, ob sich die Rechtssache vom Durchschnitt abhebt, ist sie als durchschnittliche Angelegenheit einzuordnen und mit dem Faktor "1,0" zu bewerten (Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 33 ff.).

    Dass es sich nach Einschätzung der Beklagten hierbei um einen rechtlich einfach gelagerten Fall handelte, rechtfertigt für sich genommen keine Herabstufung auf den Faktor "0,5" (Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 37).

    Bei der Gewichtung dieses Falles ist zu berücksichtigen, dass Bezugspunkte für die Gewichtung nicht der Umfang und die Schwierigkeit der im maßgeblichen Beurteilungszeitraum entfalteten anwaltlichen Tätigkeit sind, sondern die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit des jeweiligen Falles insgesamt (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 39 m.w.N).

    Dies führt zwar nicht dazu, dass jedes Verfahren, das in die zweite Instanz gelangt, höher zu gewichten ist (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 34; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 5).

  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 54/13

    Verleihungsvoraussetzungen für die Fachanwaltsbezeichnung für "Urheber- und

    Etwa erforderliche Korrekturen werden durch § 5 Abs. 4 FAO ermöglicht, wonach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren (oder niedrigeren) Gewichtung führen können (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010, aaO; Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 51; Vossebürger in Feuerich/Weyland, aaO § 5 FAO Rn. 4; Hartung/Scharmer, aaO § 5 FAO Rn. 53).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 20 ff.) ist im Anschluss an die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Fälle zu prüfen, welches Gewicht den einzelnen Fällen zukommt, das heißt, ob Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (§ 5 Abs. 4 FAO).

  • BGH, 14.11.2018 - AnwZ (Brfg) 29/18

    Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Medizinrecht"durch

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem jeweils näher umschriebenen Bereich liegt, wofür es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass eine bearbeitete Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513 Rn. 22; Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 13, 15; siehe auch Urteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 11/16, juris Rn. 32 zum Fachanwalt für Medizinrecht).

    Hierbei ist zu beachten, dass - auch wenn der Qualifikationsnachweis formalisiert ist und die Anforderungen für den Erwerb eines Fachanwaltstitels nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 25 f.) - die Voraussetzungen so gestaltet sein müssen, dass eine herausragende Qualifikation der Fachanwaltschaft sichergestellt ist (Senat, aaO Rn. 27), wobei bei der Auslegung der Bestimmungen der Fachanwaltsordnung die berechtigten Erwartungen des rechtsuchenden Publikums zu berücksichtigen sind (vgl. nur Senat, Urteile vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13, NJW-RR 2015, 745 Rn. 13 und vom 20. März 2017, aaO Rn. 22; jeweils mwN).

    Zwar muss bei der Gewichtung der einzelne Fall ins Auge gefasst werden und ist es - worauf der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend hinweist - nicht zulässig, für bestimmte Arten von Fällen pauschal (losgelöst vom einzelnen Fall) geringere Werte anzunehmen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 8. November 2004 - AnwZ (B) 84/03, juris Rn. 13; Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 30 mwN).

    Diese hat deshalb nicht nach "Gutdünken", sondern nach Maßgabe der hierzu in der Senatsrechtsprechung (vgl. beispielhaft nur Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 20 ff. mwN) aufgestellten Grundsätze zu erfolgen.

  • BGH, 20.10.2023 - AnwZ (Brfg) 28/23

    Erwerb eines FA-Titels: Serienfälle können geringer gewichtet werden!

    Sie ist jedoch gerechtfertigt, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt und eine gleich gelagerte rechtliche Problematik zugrunde liegt (Senat, Urteile vom 28. November 2016 - AnwZ (Brfg) 53/15, AnwBl 2017, 442 Rn. 23 und vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 38; Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt 2009, 177 Rn. 18 f., 21, 31; vgl. zu Serienfällen Scharmer in Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl., § 5 FAO Rn. 413 ff.).

    Dabei ist hinsichtlich der sich wiederholenden Rechtsfragen und der ihnen zugrundeliegenden, im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalte jeweils auf das Fachgebiet abzustellen, für das besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen sind (vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 37 f.; Beschluss vom 20. April 2009, aaO (jeweils Fachgebiet Erbrecht); vgl. auch Beschluss vom 14. November 2018 - AnwZ (Brfg) 29/18, BRAK-Mitt 2019, 32 Rn. 8 ff. (Fachgebiet Medizinrecht); Scharmer, aaO Rn. 395).

        Soweit der Senat in seinem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss vom 6. März 2006 (AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 28) ausgeführt hat, es könne allgemein nicht davon ausgegangen werden, dass weniger praktische Erfahrungen erlangt würden, wenn sich einem Rechtsanwalt in unterschiedlichen Fällen wiederholt dieselben Rechtsfragen stellten (so auch Senat, Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 38), hat er damit seine vorangehende Feststellung begründet, dass § 5 Abs. 2 FAO (a.F.) keine Handhabe dafür biete, eine bestimmte Art der Fallbearbeitung (dort: Steuererklärungen für denselben Mandanten) allgemein - losgelöst vom einzelnen Fall - anders zu gewichten.

  • BGH, 16.12.2013 - AnwZ (Brfg) 29/12

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Arbeitsrecht: Verfassungsmäßigkeit des

    Ihr Zweck ist die Sicherung der herausragenden Qualität der Fachanwälte (siehe dazu zuletzt Senat, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, NJW 2013, 1599 Rn. 27); das darf nicht aus den Augen verloren werden.

    Zwar ist nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, NJW 2013, 1599 Rn. 20 ff.) im Anschluss an die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Fälle jeweils zu prüfen, welches Gewicht den einzelnen Fällen zukommt, d.h. ob Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (§ 5 Abs. 4 FAO).

  • BGH, 28.11.2016 - AnwZ (Brfg) 53/15

    Verleihungsvoraussetzungen für eine Fachanwaltsbezeichnung: Gewichtung der

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 20, 31 und vom 9. Februar 2015, aaO Rn. 63 mwN) ist im Anschluss an die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Fälle zu prüfen, welches Gewicht den einzelnen Fällen zukommt, das heißt ob Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (§ 5 Abs. 4 FAO; zur Verfassungsgemäßheit dieser Regelung vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 20 ff.).

    Sie ist jedoch gerechtfertigt, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt und eine gleich gelagerte rechtliche Problematik zugrunde liegt (Senat, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177, 179 f.; Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 38).

  • BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 51/12

    Anerkennung und Gewichtung von Fällen für die Fachanwaltsbezeichnung Erbrecht

    a) Der Fall 13 wird in der Liste wie folgt beschrieben: "Aus einem Erbvertrag/gemischter Schenkung mit Leibrentenverpflichtung wird neben der Rückforderung gem. § 531 II BGB hilfsweise Anspruch Leibrente, der fällig und teilweise nicht preisindiziert, teilweise gar nicht mehr gezahlt wurde, verfolgt." Für eine Anerkennung des Verfahrens als Erbrechtsfall müsste im Referenzzeitraum eine Frage aus dem in § 14f FAO a. F. näher beschriebenen Fachgebiet des Erbrechts bearbeitet worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 13).

    g) Die danach anzuerkennenden Fälle sind jeweils mit dem Faktor 1, 0 zu gewichten (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 35).

  • BGH, 27.04.2016 - AnwZ (Brfg) 3/16

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Bank- und Kapitalmarktrecht: Nachweis

  • BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 60/12

    Fachanwaltserwerb im Bau- und Architektenrecht: Durchführung eines Fachgesprächs

  • AGH Niedersachsen, 13.08.2018 - AGH 8/17

    Fachanwaltschaften: Besondere praktische Erfahrungen im Miet- und

  • AGH Bayern, 16.07.2018 - BayAGH III - 4 - 12/17

    Fachanwaltschaften: Besondere praktische Erfahrungen im Erbrecht

  • AGH Bayern, 16.12.2013 - BayAGH III - 4 - 1/13

    Fachanwaltschaften: Besondere praktische Erfahrungen im Arbeitsrecht

  • AGH Hamburg, 26.07.2016 - II ZU 2/14

    Voraussetzungen der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Sozialrecht:

  • AGH Niedersachsen, 22.09.2014 - AGH 5/14

    Gestattung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "Erbrecht": Anforderungen an den

  • BGH, 06.07.2015 - AnwZ (Brfg) 40/14

    Befugnis eines Rechtsanwalts zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "Medizinrecht"

  • BGH, 17.08.2015 - AnwZ (Brfg) 39/14

    Anerkennung mehrerer "Fälle" im Sinne der FAO im Rahmen der Prüfung zum Führen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 29.04.2022 - 1 AGH 43/21

    Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Familienrecht";

  • AGH Hessen, 14.07.2014 - 1 AGH 4/14

    Fachanwaltschaften: Nachholung einer versäumten Fortbildung

  • VG Koblenz, 05.08.2013 - 3 K 116/12

    Zur Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer gegen die Entscheidung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht