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   BGH, 23.05.1951 - III ZR 153/50   

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BGH, 23.05.1951 - III ZR 153/50 (https://dejure.org/1951,386)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1951 - III ZR 153/50 (https://dejure.org/1951,386)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1951 - III ZR 153/50 (https://dejure.org/1951,386)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 2, 198
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 18.05.1953 - III ZR 364/52

    Rechtsweg für Beamtenansprüche

    Auszugehen ist davon, daß der Kläger als Lebenszeitbeamter des Reichs durch den Zusammenbruch des Jahres 1945 diese Eigenschaft nicht verloren hatte (vgl. Urteile des Senats vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50, zum Teil abgedruckt in BGHZ 3, 1 ff [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50], und vom 23. Mai 1951 - in BGHZ 2, 198 ff), jedoch zunächst aus seinem bis 1945 innegehaltenen Amt eines Ministerialrats im Reichsverkehrsministerium im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GrundG, Kapitel I § 1 Abs. 1 Ziff 1 aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen tatsächlich ausgeschieden war.
  • VG Frankfurt/Main, 06.12.2000 - 9 G 5763/00

    Mitbestimmung bei Tätigkeitsbereich eines abgeordneten Beamten; Abbruch des

    Die dort erfolgte Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 23.5.1951 (III ZR 153/50 - BGHZ  2, 198 ff.) macht jedoch deutlich, dass diese Annahme offenbar wesentlich durch die inzwischen überholte Vorstellung geprägt ist, eine Abordnung werde von der aufnehmenden Stelle verfügt.
  • BGH, 23.11.1976 - VI ZR 255/75

    Anforderungen an die Auslegung eines Dienstvertrages - Grundlage für ein

    Solche Bezugnahme stand seiner Einstellung als "eigener" Geschäftsführer der LKK nicht entgegen (vgl. zur Anerkennung eigenständiger Beziehungen zu einem weiteren unmittelbaren Dienstvorgesetzten sogar im Rahmen bloßer Abordnung eines Beamten an eine andere Beschäftigungsbehörde BGHZ 2, 198, 202; BVerwGE 40, 104, 108; Plog/Wiedow/Beck BBG Rdr. 28 zu § 27).
  • BGH, 31.10.1952 - III ZR 66/50

    Rechtsmittel

    Deshalb sind auf Grund der Rechtsentwicklung nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 (vgl. dazu BGHZ 3, 1 f [10 f]) die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen im Gegensatz etwa zu denen des Landes Schleswig-Holstein als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzusehen (vgl. auch Pioch a.a.O. S 89; BGHZ 2, 198; OGHZ 4, 255; Lindenmaier-Möhring Anmerkung zu § 839 BGB (Fg) Nr. 2).
  • BGH, 14.05.1959 - III ZR 51/58

    Rechtsmittel

    Denn eine Abordnung kann durch eine Verfügung der Behörde, zu der der Beamte abgeordnet ist, jederzeit beendet werden; einer förmlichen Zustellung bedarf eine derartige Verfügung nicht (vgl. BGH 2, 198, 203/4).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.05.1951 - III ZR 10/50   

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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 2, 198
  • NJW 1951, 715
  • MDR 1951, 547
  • DVBl 1951, 570
  • DB 1951, 568
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.03.1951 - III ZR 153/50

    Art. 131 GG und Landesgesetzgebung

    Auszug aus BGH, 23.05.1951 - III ZR 10/50
    Das Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst ist keine Folge des Zusammenbruchs (Urteil des Senats vom 15. März 1951 - III ZR 153/50 -), sondern auf beamtenrechtliche Gründe zurückzuführen, denn der Kläger ist wegen eines ihm zur Last gelegten Dienstvergehens von Amt suspendiert und nicht weiter beschäftigt worden, er macht auch nicht etwa Ansprüche aus seinen bis zum Zusammenbruch in Ostpreussen bestehenden Beamtenverhältnis geltend.
  • RG, 04.08.1936 - III 311/35

    1. Ist für Ansprüche thüringischer Gemeindebeamten aus ihrem Dienstverhältnis die

    Auszug aus BGH, 23.05.1951 - III ZR 10/50
    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die während der Zeit des Nationalsozialismus durchgeführte Änderung des Beamtenrechts zur Folge gehabt hat, dass allen Beamten für ihre vermögensrechtlichen Ansprüche aus ihrem Dienstverhältnis der Rechtsweg bis zum Bundesgerichtshof eröffnet worden ist (vgl. RGZ 152, 1 ff [4], RG JW 1939, 570 Nr. 33).
  • BVerwG, 04.05.1972 - II C 13.71

    Anspruch auf Vergütung nach den Richtlinien über die Vergütung von

    Außerdem ist zu berücksichtigen, daß ein abgeordneter Beamter oder Richter bezüglich der von ihm konkret auszuübenden Tätigkeiten nicht mehr der "Heimatdienststelle", sondern den Weisungen der für ihn an seiner Beschäftigungsdienststelle zuständigen Vorgesetzten untersteht; durch die Abordnung erhält der Beamte oder Richter in der Regel einen neuen weiteren unmittelbaren Dienstvorgesetzten (ebenso Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Mai 1951 - III ZR 10.50 - [DVBl. 1951, 570] unter Hinweis auf den Kommentar zum Deutschen Beamtengesetz von Nadler-Wittland-Ruppert, RdNrn. 76, 80 und 61 zu § 2).
  • BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50

    Rechtsstellung verdrängter Beamter

    ... Der Senat hat bereits in seinen zum Abdruck vorgesehenen Urteil vom 23. Mai 1951 (III ZR 10/50) in Übereinstimmung mit Nadler-Wittland-Ruppert (DBG §§ 10 bis 14 Anm. 6 bis 8) das Kennzeichen einer Abordnung darin gesehen, daß der Beamte innerhalb seiner Amtsstelle verbleibt, seine Diensttätigkeit aber nicht in diesem Amt, sondern zeitweilig in einen anderen Amt des öffentlichen Dienstes ausübt, und daß die Abordnung eines Beamten grundsätzlich von der Stelle zu verfügen ist, deren Bereich das auf Grund der Abordnung wahrzunehmende Amt angehört.
  • BGH, 31.01.1955 - III ZR 284/53

    Witwengeld bei Aufhebung der neuen Ehe

    Daß der Klageweg eröffnet ist, ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte, die durch die nach § 143 DBG zuständige oberste Dienstbehörde vertreten ist, im anhängigen Rechtsstreit den Antrag auf Klageabweisung gestellt hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. März 1951 - III ZR 10/50 - S. 19).
  • BGH, 31.01.1955 - III ZR 168/53

    Rechtsmittel

    Die Eröffnung des Klagewegs ergibt sich zumindest aus dem Antrag der Beklagten auf Abweisung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit (vgl. Urteil des Senats vom 23. März 1951 - III ZR 10/50 - S. 19).
  • BGH, 12.07.1951 - III ZR 37/50

    Rechtsmittel

    Da der Kläger unstreitig nicht in den Bezirk des Regierungspräsidenten in Stade versetzt ist und eine Planstelle in diesem Regierungsbezirk nicht innegehabt hat, ist diese Beurteilung der beamtenrechtlichen Stellung des Klägers, entgegen den Angriffen der Revision, nicht zu beanstanden (Urteil des Senats vom 23. Mai 1951 - III ZR 10/50 - zum Abdruck vorgesehen).
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