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   BGH, 26.03.1956 - II ZR 180/54   

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https://dejure.org/1956,751
BGH, 26.03.1956 - II ZR 180/54 (https://dejure.org/1956,751)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1956 - II ZR 180/54 (https://dejure.org/1956,751)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1956 - II ZR 180/54 (https://dejure.org/1956,751)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 20, 234
  • NJW 1956, 825
  • VersR 1956, 284
  • DB 1956, 523
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52

    Trunkenheit am Steuer. Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BGH, 26.03.1956 - II ZR 180/54
    Die damalige Annahme der Klägerin, daß sie nach § 25 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Beklagten frei geworden sei, weil in der Durchführung der Unfallfahrt des Beklagten im Zustand der Trunkenheit eine Gefahrerhöhung gelegen habe, war rechtsirrig (BGHZ 7, 311).
  • BGH, 19.12.1966 - II ZR 131/64

    Rechte des Versicherers im Rahmen von Verhandlungen mit dem Geschädigten bei

    Die bei Leistung des Versicherers noch nicht abgelaufene Frist kann nicht mehr versäumt werden, weil der Versicherungsnehmer durch die Leistung des Versicherers klaglos gestellt ist (BGHZ 20, 234 = VersR 1956, 284; VersR 1958, 173; 1961, 651).

    Das ist verfehlt, weil sich der Versicherungsnehmer durch eine negative Feststellungsklage nicht vor dem Verlust seines Versicherungsanspruchs schützen kann (BGHZ 20, 234, 238).

    Die Revision hält das Verhalten des Rechtsanwalts P. für entschuldbar, weil er aufgrund der in BGHZ 20, 234 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats von einer negativen Feststellungsklage gegen den Regress der Klägerin habe absehen können.

    Das wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn die Klägerin, wie der Versicherer in BGHZ 20, 234, die Geschädigten vor Ablauf der Klagefrist befriedigt und den Beklagten dadurch klaglos gestellt hätte.

  • OLG Rostock, 11.05.2007 - 6 U 148/06

    Versicherungsrecht: Voraussetzungen der Wahrung der Klagefrist aus § 12 Abs. 3

    Nach dieser Bestimmung bleibt dem Versicherungsnehmer die Wahl zwischen der Erhebung der positiven Klage auf Leistung oder auf Feststellung der Verpflichtung des Versicherers zur Erbringung der Versicherungsleistung (vgl. BGHZ 20, 234-239).

    Auch würde der mit § 12 Abs. 3 VVG verfolgte Sinn und Zweck, eine rasche Klärung zweifelhafter Versicherungsansprüche herbeizuführen (vgl. BGHZ 20, 234; Prölss/Martin, a.a.O., § 12 Rn. 21), konterkariert, sollte dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, eine nicht als Leistungsbegehren rechtshängig gemachte Klage, außerhalb der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG doch noch weiter verfolgen zu können.

  • BGH, 18.12.1974 - IV ZR 123/73

    Rechte des Versicherers nach Befriedigung des unfallgeschädigten Dritten bei

    Nachdem dieser durch Leistung untergegangen war, bestand für sein späteres Erlöschen durch Versäumung der Klagefrist kein Raum mehr (BGHZ 20, 234, 236; BGH VersR 1958, 173; 1967, 149).

    Richtig ist, daß der Versichere nach dem gesetzlich angeordneten Schuldbeitritt eine eigene Verbindlichkeit erfüllt, wenn er an den Geschädigten leiste Es entfällt damit die unter dem früheren Rechtszustand geltende Erwägung (BGHZ 20, 234, 237), daß der Versicherer keine eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Dritten habe und daher mit der Leistung an ihn auch im Falle des § 158 c VVG ausschließlich eine Schuld des VN erfülle.

  • BGH, 04.12.1967 - II ZR 155/65

    Schaden auf Grund eines Verkehrsunfalles mit einem Mietwagen - Inanspruchnahme

    Hinsichtlich der Beträge, welche die Beklagte schon vor Ablauf der Klagefrist an die Geschädigten gezahlt hat, kann sie dagegen ihre Leistungsfreiheit nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus § 12 Abs. 3 VVG herleiten (BGHZ 20, 234; BGH VersR 1967, 942).

    Zwar trifft es zu, daß der Versicherer zu einer Leistung, die er schon erbracht hat, nicht mehr verurteilt werden kann und deshalb auch die Feststellung, daß eine entsprechende Verpflichtung bestehe , begrifflich ausgeschlossen ist (BGHZ 20, 234, 238 [BGH 26.03.1956 - II ZR 180/54]; BGH VersR 1966, 577; 1956, 485).

  • OLG Köln, 06.11.2007 - 9 U 144/06

    Anspruch auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Abbruch der Filmproduktion

    Der von der Berufung hiergegen angeführten Entscheidung BGHZ 20, 234 ff. lassen sich Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Thematik des § 250 Satz 2 BGB nicht entnehmen.
  • BGH, 03.12.1962 - II ZR 47/60

    Rückgriff des Haftpflichtversicherers gegen den mitversicherten Fahrer

    Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, kann der Versicherer nicht mehr nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei werden, wenn er, wie die Klägerin, den Geschädigten schon vor Ablauf der gesetzten Klagefrist vollständig befriedigt hat (BGHZ 20, 234 = VersR 1956, 284; BGH VersR 1958, 173; 1960, 726; 1961, 651).
  • AG Zossen, 08.02.2008 - 4 C 242/07

    Die strafrechtlichen Rückrechnungsregeln finden im Zivilrecht nur eingeschränkt

    Zwar ist eine negative Feststellungsklage nicht erforderlich, um bei drohendem Regreß die Frist des § 12 Abs. 3 VVG zu wahren (BGHZ 20, 234, OLG Frankfurt ZfSch 1991, 30).
  • OLG Hamm, 30.05.1984 - 20 U 385/83

    Versicherung; Schadenanzeige; Sachdienlichkeit

    Dieser Grundsatz ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ... auf die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung beschränkt (BGH NJW 56, 825, 826; BGH VersR 75, 229; Prölss-Martin VVG, 23. Aufl., § 12 Anm. 8 g).
  • BGH, 26.10.1967 - II ZR 6/65

    Gefahrerhöhung durch Gebrauch eines Kfz mit einem abgefahrenen Reifen

    Infolgedessen konnte die Beklagte nicht mehr mit der Ausschlußwirkung des § 12 Abs. 3 VVG eine Klagefrist setzen (BGHZ 20, 234; BGH VersR 1967, 149).
  • LG Frankfurt/Main, 02.06.1981 - 16 S 275/80

    Übernahme der entstandenen Kosten wegen Beschädigung von Mittelleitplanken auf

    Wird dieser Anspruch vor Ablauf der Klagefrist seitens der Versicherung erfüllt, indem an den Geschädigten gezahlt wird, besteht für eine Leistungsklage des Versicherungsnehmers kein Anlaß; Leistungsfreiheit des Versicherers kann deshalb in diesen Fällen nicht durch Ablauf der Klagefrist eintreten (vgl. BGHZ 20, 234 = VersR 56, 284; BGH VersR 68, 81; BGH VersR 75, 229; OLG Frankfurt, VersR 70, 73; OLG München VersR 76, 237; Proells-Martin, VVG,§ 12 Anm. 8 g; Stiefel-Hofmann, AKB, § 8 Rdn. 66 ff).
  • BGH, 15.06.1967 - II ZR 177/65

    Pflicht des Kfz-Halters zur Erhaltung des Fahrzeugs in einem verkehrssicheren

  • OLG Hamm, 01.02.1984 - 20 U 10/84
  • BGH, 13.02.1958 - II ZR 317/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.07.1956 - II ZR 286/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.07.1960 - II ZR 228/58

    Rückgriffsanspruch nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Auslegung des

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