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   BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55   

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BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55 (https://dejure.org/1956,135)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1956 - V ZR 95/55 (https://dejure.org/1956,135)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1956 - V ZR 95/55 (https://dejure.org/1956,135)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 20, 338
  • NJW 1956, 1233
  • DB 1956, 593
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (13)

  • RG, 14.07.1923 - V 896/22

    Nachfrist beim Grundstückskauf

    Auszug aus BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55
    Bei formgebundenen Verträgen - hier Verpflichtung zur Übereignung eines Grundstücks - kann die ursprüngliche Leistungspflicht nur unter Wahrung der Form - hier des § 313 BGB - wiederhergestellt werden (Bestätigung von RGZ 107, 345).

    Im Anschluß an RGZ 107, 345 will es in einer solchen Abmachung inhaltlich den Abschluß eines neuen Kaufvertrages erblicken, weil sie erst nach Ablauf der Nachfrist des § 326 BGB und dem Verlangen des Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages getroffen worden wäre und der Form des § 313 BGB bedurft hätte.

    Die von ihm angeführte Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 107, 345) hält sie für unzutreffend.

    In RGZ 107, 345 hat dann der V. Zivilsenat des Reichsgerichts im Anschluß an RGZ 53, 70 [72] darauf hingewiesen, daß bereits der ergebnislose Ablauf der Frist aus § 326 BGB den Anspruch auf Erfüllung des Vertrages aufhebt (a.a.O. S. 347).

    Seine Auffassung (RGZ 107, 345) hat der V. Zivilsenat auch im Urteil vom 7. November 1925 (JR 1926 Nr. 369) bestätigt.

    Er hat ebenfalls bereits auf den fruchtlosen Ablauf der Nachfrist des § 326 BGB und nicht auf die Rücktrittserklärung abgestellt (der Leitsatz im Nachschlagewerk gibt den Inhalt der Entscheidungsgründe nicht völlig zutreffend wieder) und ausdrücklich auf RGZ 107, 345 [349] Bezug genommen.

    Dieser Gesichtspunkt hatte zwar bei Erlaß der Entscheidung vom 14. Juli 1923 (RGZ 107, 345 [348/9]) angesichts der damaligen Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage des Scheiterns der Berufung auf den Formmangel an der Einrede der allgemeinen Arglist geringere Bedeutung, hat nunmehr aber in Weiterentwicklung der späteren Auffassung das Reichsgericht (vgl. z.B. schon RGZ 107, 357, alsdann insbesondere RGZ 117, 121; 153, 59; 169, 65 [73]; 170, 203) immer größeres Gewicht erlangt (vgl. OGHZ 1, 217; BGHZ 12, 286 [303/304]; 16, 334 [336/337]).

  • BGH, 18.02.1955 - V ZR 108/53

    Kleinsiedlung. Formmangel

    Auszug aus BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55
    Dieser Gesichtspunkt hatte zwar bei Erlaß der Entscheidung vom 14. Juli 1923 (RGZ 107, 345 [348/9]) angesichts der damaligen Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage des Scheiterns der Berufung auf den Formmangel an der Einrede der allgemeinen Arglist geringere Bedeutung, hat nunmehr aber in Weiterentwicklung der späteren Auffassung das Reichsgericht (vgl. z.B. schon RGZ 107, 357, alsdann insbesondere RGZ 117, 121; 153, 59; 169, 65 [73]; 170, 203) immer größeres Gewicht erlangt (vgl. OGHZ 1, 217; BGHZ 12, 286 [303/304]; 16, 334 [336/337]).
  • RG, 21.05.1927 - V 476/26

    Edelmannswort - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB

    Auszug aus BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55
    Dieser Gesichtspunkt hatte zwar bei Erlaß der Entscheidung vom 14. Juli 1923 (RGZ 107, 345 [348/9]) angesichts der damaligen Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage des Scheiterns der Berufung auf den Formmangel an der Einrede der allgemeinen Arglist geringere Bedeutung, hat nunmehr aber in Weiterentwicklung der späteren Auffassung das Reichsgericht (vgl. z.B. schon RGZ 107, 357, alsdann insbesondere RGZ 117, 121; 153, 59; 169, 65 [73]; 170, 203) immer größeres Gewicht erlangt (vgl. OGHZ 1, 217; BGHZ 12, 286 [303/304]; 16, 334 [336/337]).
  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53

    Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben

    Auszug aus BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55
    Dieser Gesichtspunkt hatte zwar bei Erlaß der Entscheidung vom 14. Juli 1923 (RGZ 107, 345 [348/9]) angesichts der damaligen Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage des Scheiterns der Berufung auf den Formmangel an der Einrede der allgemeinen Arglist geringere Bedeutung, hat nunmehr aber in Weiterentwicklung der späteren Auffassung das Reichsgericht (vgl. z.B. schon RGZ 107, 357, alsdann insbesondere RGZ 117, 121; 153, 59; 169, 65 [73]; 170, 203) immer größeres Gewicht erlangt (vgl. OGHZ 1, 217; BGHZ 12, 286 [303/304]; 16, 334 [336/337]).
  • RG, 22.11.1902 - V 277/02

    Wandelung. Erfüllungsweigerung. Fristbestimmung.

    Auszug aus BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55
    In RGZ 107, 345 hat dann der V. Zivilsenat des Reichsgerichts im Anschluß an RGZ 53, 70 [72] darauf hingewiesen, daß bereits der ergebnislose Ablauf der Frist aus § 326 BGB den Anspruch auf Erfüllung des Vertrages aufhebt (a.a.O. S. 347).
  • RG, 28.11.1923 - V 802/22

    Grundstücksverkauf; Unrichtig angegebener Kaufpreis

    Auszug aus BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55
    Dieser Gesichtspunkt hatte zwar bei Erlaß der Entscheidung vom 14. Juli 1923 (RGZ 107, 345 [348/9]) angesichts der damaligen Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage des Scheiterns der Berufung auf den Formmangel an der Einrede der allgemeinen Arglist geringere Bedeutung, hat nunmehr aber in Weiterentwicklung der späteren Auffassung das Reichsgericht (vgl. z.B. schon RGZ 107, 357, alsdann insbesondere RGZ 117, 121; 153, 59; 169, 65 [73]; 170, 203) immer größeres Gewicht erlangt (vgl. OGHZ 1, 217; BGHZ 12, 286 [303/304]; 16, 334 [336/337]).
  • RG, 02.11.1907 - V 6/07

    Nachfristsetzung; Rücktrittsverzicht

    Auszug aus BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55
    Der V. Zivilsenat des Reichsgerichts hat zwar in JW 1908, 479 nebenbei erwähnt, bei einem Grundstückskaufvertrag sei ein Verzicht auf den Rücktritt formlos zulässig, wenn er zwar nach Ablauf der Nachfrist des § 326 BGB, aber vor Erklärung des Rücktritts ausgesprochen werde, während er unter Bezugnahme auf RGZ 66, 430 [432] für den nachträglichen Verzicht (nach Erklärung des Rücktritts) die Wahrung der Form des § 313 BGB gefordert hat.
  • RG, 19.02.1930 - I 248/29

    Kann der durch Abtretung an die Stelle des Käufers getretene neue Gläubiger des

    Auszug aus BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55
    Der Austauschtheorie (Planck, 3. Aufl., § 325 Anm. 1 a; Oertmann, BGB 5. Aufl. § 325 Anm. 1 b) steht die Differenztheorie gegenüber, der vom Kommentar der Reichsgerichtsräte a.a.O. der Vorzug gegeben wird und die auch vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten wurde (vgl. die Nachweisungen BGB RGRK, a.a.O. S. 617, insbesondere RGZ 50, 255 [262 ff]; 127, 245 [248]; 149, 135 [136]; ferner Oertmann a.a.O. S. 282 oben, der selbst die Austauschtheorie vertritt; Planck-Siber, 4. Aufl., § 325 Anm. 1 a; Palandt, 15. Aufl., § 325 Anm. 3 und Staudinger, 9. Aufl., Vorbem A, AA, III 1 vor §§ 323-327).
  • RG, 15.06.1942 - V 132/41

    Wird der Formmangel eines Vertrages, in dem sich der eine Teil zur Abgabe eines

    Auszug aus BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55
    Der vorstehend gebilligten Auffassung steht auch nicht etwa die Ansicht des Reichsgerichts zur Formwahrung bei Vorvertrag und Hauptvertrag (RGZ 169, 185) entgegen.
  • RG, 30.03.1942 - II 96/41

    1. Inwieweit bedürfen die Einräumung des Rechts zum Ankauf eines Grundstücks und

    Auszug aus BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55
    Dieser Gesichtspunkt hatte zwar bei Erlaß der Entscheidung vom 14. Juli 1923 (RGZ 107, 345 [348/9]) angesichts der damaligen Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage des Scheiterns der Berufung auf den Formmangel an der Einrede der allgemeinen Arglist geringere Bedeutung, hat nunmehr aber in Weiterentwicklung der späteren Auffassung das Reichsgericht (vgl. z.B. schon RGZ 107, 357, alsdann insbesondere RGZ 117, 121; 153, 59; 169, 65 [73]; 170, 203) immer größeres Gewicht erlangt (vgl. OGHZ 1, 217; BGHZ 12, 286 [303/304]; 16, 334 [336/337]).
  • RG, 12.11.1936 - IV 202/36

    Über die Einrede unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Nichtigkeit eines

  • RG, 04.12.1942 - VII 94/42

    Kann der vorkaufsberechtigte Miterbe den Einwand der Arglist erheben, wenn sich

  • RG, 30.10.1935 - V 66/35

    1. Welcher Zeitpunkt ist bei dem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81

    Hinterlegung beim Notar und Vertragserfüllung

    Im Rahmen des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Gläubiger nach der sogenannten Differenztheorie verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (BGHZ 2, 310 (313, 314) = NJW 1951, 918; BGHZ 20, 338 (343) = NJW 1956, 1233).

    Da mit dem Erlöschen des Erfüllungsanspruchs (vgl. hierzu BGHZ 20, 338 = NJW 1956, 1233) auch der Auflassungsanspruch des Schuldners (Käufer) erlischt, kann der Gläubiger (Verkäufer) außer der Herausgabe des Grundstücks auch die Löschung einer bereits eingetragenen Auflassungsvormerkung (vgl. das erwähnte Senatsurt. v. 8.2. 1966, WM 1966, 575 (576)) sowie die Einwilligung in die Aufhebung der Auflassungserklärung und den Verzicht auf die Rechte aus der Eintragungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung verlangen (§ 812 BGB).

  • BGH, 21.06.1985 - V ZR 134/84

    Angemessenheit einer Nachfrist; Bemessung der Frist bei Schwierigkeiten der

    Sie führt allerdings nach fruchtlosem Fristablauf zum Erlöschen der gegenseitigen Erfüllungsansprüche (BGHZ 20, 338, 343 f); damit wirkt sie auf das Schuldverhältnis im ganzen ein und verändert auch die Rechtsstellung des Zedenten.
  • BGH, 25.06.1999 - V ZR 190/98

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrages

    Die Klägerin könnte dann den vereinbarten Kaufpreis auch nicht als Schadensersatz verlangen, wenn sie den Käufern die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Übereignung anbietet (vgl. Senatsbeschl. v. 6. Oktober 1994, V ZR 92/94, NJW 1994, 3351 unter Aufgabe von BGHZ 20, 338, 343).

    Eine Wiederherstellung der gegenseitigen Leistungspflichten wäre nur über einen formwirksamen Vertrag nach § 313 BGB möglich (BGHZ 20, 338 ff).

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