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   BGH, 18.11.2015 - VII ZB 2/15   

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https://dejure.org/2015,37203
BGH, 18.11.2015 - VII ZB 2/15 (https://dejure.org/2015,37203)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2015 - VII ZB 2/15 (https://dejure.org/2015,37203)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2015 - VII ZB 2/15 (https://dejure.org/2015,37203)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 1 ZPO, § 71 ZPO, § 485 ZPO, § 421 BGB
    Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren: Rechtliches Interesse eines potenziellen Gesamtschuldners; Beschlussentscheidung über einen Zurückweisungsantrag

  • IWW

    § 15 Abs. 2 HOAI, § 426 BGB, § 71 ZPO, § 66 ZPO, §§ 66 ff. ZPO, § 66 Abs. 1, § 71 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 1 ZPO, § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 485 Abs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtliches Interesse eines potenziellen Gesamtschuldners am Erfolg einer Klage gegen einen weiteren Schuldner

  • Betriebs-Berater

    Rechtliches Interesse des Nebenintervenienten entsprechend § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt in einem selbständigen Beweisverfahren

  • rewis.io

    Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren: Rechtliches Interesse eines potenziellen Gesamtschuldners; Beschlussentscheidung über einen Zurückweisungsantrag

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 66 Abs. 1; ZPO § 71; ZPO § 485; BGB § 421
    Rechtliches Interesse an Nebenintervention im selbstständigen Beweisverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 66 Abs. 1; ZPO § 71; ZPO § 485; BGB § 421

  • rechtsportal.de

    BGB § 421 ; ZPO § 66 Abs. 1 ; ZPO § 71
    Rechtliches Interesse eines potenziellen Gesamtschuldners am Erfolg einer Klage gegen einen weiteren Schuldner

  • datenbank.nwb.de

    Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren: Rechtliches Interesse eines potenziellen Gesamtschuldners; Beschlussentscheidung über einen Zurückweisungsantrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Selbständiges Beweisverfahren: Wann ist ein Streitbeitritt auf der Gegenseite zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren - und das rechtliche Interesse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Selbständiges Beweisverfahren - und die Entscheidung über eine Nebenintervention

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesamtschuldnerische Haftung - und die Nebenintervention

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtliches Interesse des Nebenintervenienten entsprechend § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt in einem selbständigen Beweisverfahren

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zulässiger Streitbeitritt auf der Gegenseite!

  • baurecht-architektenrecht.info (Kurzinformation)

    Selbständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit des Streitbeitrittes durch Nebenintervenient!

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Zulässige Nebenintervention eines Gesamtschuldners auf Klägerseite

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtliches Interesse eines potenziellen Gesamtschuldners am Erfolg einer Klage gegen einen weiteren Schuldner

  • anwaltverein.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zurückweisung einer Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit des Streitbeitritts eines Fachplaners

Besprechungen u.ä. (3)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Zulässiger Streitbeitritt auf der Gegenseite!

  • hwhlaw.de (Entscheidungsbesprechung)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Selbständiges Beweisverfahren: Wann ist ein Streitbeitritt auf der Gegenseite zulässig? (IBR 2016, 124)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 207, 378
  • NJW 2016, 1020
  • MDR 2016, 347
  • MDR 2016, 379
  • NZBau 2016, 156
  • VersR 2016, 481
  • WM 2016, 1099
  • BB 2016, 257
  • BauR 2016, 705
  • BauR 2016, 723
  • ZfBR 2016, 249
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.02.2011 - I ZB 63/09

    Parallelverwendung - Nebenintervention: Rechtliches Interesse wegen

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VII ZB 2/15
    aa) Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7).

    Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 8; vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7).

    Das genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, aaO; vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, aaO Rn. 12).

  • BGH, 17.01.2006 - X ZR 236/01

    Carvedilol

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VII ZB 2/15
    aa) Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7).

    Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 8; vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7).

  • BGH, 24.04.2006 - II ZB 16/05

    Zulässigkeit der Nebenintervention außenstehender Aktionäre in einem

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VII ZB 2/15
    Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 8; vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7).

    Das genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, aaO; vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, aaO Rn. 12).

  • BGH, 22.07.2009 - XII ZR 77/06

    Unzulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Leistungs- und

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VII ZB 2/15
    Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis steht, aufgrund dessen er diesem möglicherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren Schuldner haftet, hat ein rechtliches Interesse daran, dass eine Klage des Gläubigers gegen den weiteren Schuldner Erfolg hat (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Juli 2009, XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 38; vom 21. Juni 1951, III ZR 5/50, LM Nr. 1 zu § 66 ZPO).

    Denn der (unterstellte) Anspruch des Gläubigers gegen ihn würde hierdurch gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Gläubiger erfüllt und außerdem entweder ganz oder teilweise erlöschen oder auf den weiteren Schuldner übergehen, § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. auch BGH, Urteile vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 38; vom 21. Juni 1951 - III ZR 5/50, LM Nr. 1 zu § 66 ZPO; kritisch Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rn. 63).

  • BGH, 21.06.1951 - III ZR 5/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VII ZB 2/15
    Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis steht, aufgrund dessen er diesem möglicherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren Schuldner haftet, hat ein rechtliches Interesse daran, dass eine Klage des Gläubigers gegen den weiteren Schuldner Erfolg hat (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Juli 2009, XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 38; vom 21. Juni 1951, III ZR 5/50, LM Nr. 1 zu § 66 ZPO).

    Denn der (unterstellte) Anspruch des Gläubigers gegen ihn würde hierdurch gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Gläubiger erfüllt und außerdem entweder ganz oder teilweise erlöschen oder auf den weiteren Schuldner übergehen, § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. auch BGH, Urteile vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 38; vom 21. Juni 1951 - III ZR 5/50, LM Nr. 1 zu § 66 ZPO; kritisch Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rn. 63).

  • BGH, 12.07.2012 - VII ZB 9/12

    Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht: Anwaltszwang für die

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VII ZB 2/15
    a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Vorschriften über die Nebenintervention und die Streitverkündung (§§ 66 ff. ZPO) im selbständigen Beweisverfahren entsprechend anzuwenden sind (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - VII ZB 9/12, BGHZ 194, 68 Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 18.12.2014 - VII ZR 102/14

    Selbständiges Beweisverfahren: Wirkung einer Streitverkündung gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VII ZB 2/15
    Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass die Mängel auf Umständen beruhten, die nur entweder von dem Antragsgegner oder den Streithelfern verursacht sein könnten (tatsächliche Alternativität, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 102/14, BGHZ 204, 12).
  • OLG Frankfurt, 24.08.2016 - 11 U 123/15

    Zumutbarkeit eines Zahlungsmittels bei erfoderlicher Eingabe von PIN und TAN in

    Der Begriff des rechtlichen Interesses ist zwar grundsätzlich weit auszulegen (BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 2/15).

    Ein Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt demnach ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 2/15; Beschluss vom 10.2.2011 - I ZB 63/09; Beschluss vom 17.1.2006 - X ZR 236/01).

  • BGH, 03.07.2018 - II ZB 28/16

    Rechtliches Interesse eines Gesellschafters am Beitritt zum Rechtsstreit bei

    Dabei ist der Begriff des rechtlichen Interesses weit auszulegen (st. Rspr. BGH, Urteil vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7; Beschluss vom 18. November 2015 - VII ZB 2/15, WM 2016, 532 Rn. 11).

    Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, stellt lediglich einen Umstand dar, der ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermag (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; Beschluss vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, ZIP 2006, 1218 Rn. 8, 12; Beschluss vom 18. November 2015 - VII ZB 2/15, BGHZ 207, 378 Rn. 11).

  • LG München I, 02.02.2017 - 11 OH 5865/13

    Zwischenurteil über Zulässigkeit einer Nebenintervention im Beweisverfahren

    Das ist nicht generell unzulässig, sondern dann zulässig, wenn der Streitverkündete sinnvollerweise auf ein Obsiegen des Gegners hofft (so auch BGH 18.11.2015, VII ZB 2/15).

    Nach anderer Ansicht soll im selbständigen Beweisverfahren stattdessen durch Beschluss zu entscheiden sein; dazu führe eine "entsprechende" Anwendung von § 71 ZPO (BGH 18.11.2015, VII ZB 2/15 = NJW 2015, 1020).

    Dle Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof zum Teil andere Lösungsansätze vertritt (18.11.2015, VII ZB 57/12 = NZBau 2016, 158 und 18.11.2015 VII ZB 2/15 = NJW 2016, 1020).

    4.2.3.1 In dem vom BGH entschiedenen Fall VII ZB 2/15 ("Gesamtschuld-Fall") waren solche Folgewirkungen anzunehmen und der Beitritt zulässig:.

    Dieser letzte Teil der BGH-"Formel" interessiert die Beitrittswillige hier insofern, als es vorliegend keine vertragliche Beziehung gibt zwischen der Beitrittswilligen und der Antragstellerseite, die sie jetzt unterstützen will - hier liegt der Unterschied zu den vorgenannten BGH-Entscheidungen (VII ZB 2/15 und VII ZB 57/12).

    Der BGH (VII ZB 2/15) bekam sie vom Vorgericht geliefert und hat sie nicht kommentiert - sondern dürr bemerkt, "im Ergebnis" halte das der rechtlichen Überprüfung stand.

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