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   BGH, 01.06.1956 - V ZB 8/56   

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BGH, 01.06.1956 - V ZB 8/56 (https://dejure.org/1956,600)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1956 - V ZB 8/56 (https://dejure.org/1956,600)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1956 - V ZB 8/56 (https://dejure.org/1956,600)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 21, 43
  • NJW 1956, 1278
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 27.02.1931 - VII 590/30

    Wann läuft die um einen Monat verlängerte Revisionsbegründungsfrist ab, wenn der

    Auszug aus BGH, 01.06.1956 - V ZB 8/56
    Wird die Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Abweichung von RGZ 131, 337).

    Im Anschluß an RGZ 131, 337 hat es dabei die Auffassung vertreten, die Berufungsbegründungsfrist habe infolge ihrer Verlängerung zwei Monate betragen und sei mithin, da die Berufung am 25. November 1955 eingelegt worden sei, mit dem 25. Januar 1956 abgelaufen gewesen.

    Der Senat vermag der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 131, 337 (vgl. auch RGZ 131, 107) nicht zu folgen.

  • BGH, 28.04.1955 - III ZR 161/53

    Berechnung der Straftilgungsfristen

    Auszug aus BGH, 01.06.1956 - V ZB 8/56
    Auf ihn hat auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 17, 153 [155] in anderem Zusammenhange bei Berechnung der Straftilgungsfrist gemäß § 6 StraftilgG hingewiesen.
  • RG, 02.01.1931 - VII A 598/30

    Ist in dem Falle, wenn der Lauf einer an sich mit einem Sonntag auslaufenden

    Auszug aus BGH, 01.06.1956 - V ZB 8/56
    Der Senat vermag der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 131, 337 (vgl. auch RGZ 131, 107) nicht zu folgen.
  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 198/04

    Beginn einer Fristverlängerung bei Fristende an einem Sonntag oder Feiertag

    Wird die Frist zur Begründung der Berufung oder Revision um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Bestätigung von BGHZ 21, 43, 44).

    Nach BGHZ 21, 43, 44 ist maßgeblich, dass der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages beginnt (vgl. auch Urt. v. 28. Oktober 1954 - IV ZR 122/54, BGH LM § 765 Nr. 1 BGB).

  • BGH, 10.03.2009 - VII ZB 87/08

    Beginn des verlängerten Teils einer Frist zur Begründung der Berufung; Ablauf

    Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 1. Juni 1956 - V ZB 8/56, BGHZ 21, 43, 44; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04, NJW 2006, 700, 701; BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76, 77).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits 1956 entschieden, dass in den Fällen, in denen die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert wird und der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags beginnt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 1956 - V ZB 8/56, BGHZ 21, 43, 44).

  • OLG Köln, 04.08.2004 - 2 U 55/04

    Fristverlängerung bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an Sonn- oder Feiertag

    cc) Die vorstehend dargelegte Fristberechnung im Falle einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor der ZPO-Reform (vgl. grundlegend BGHZ 21, 43 ff.), der der Senat folgt.

    Dies beruht darauf, dass eine Verlängerung der Frist nur während ihres Laufs zulässig ist, so dass ein (tatsächlicher) Ablauf der ursprünglichen Frist gar nicht in Betracht kommt (vgl. so auch schon BGH, BGHZ 21, 43 [45]).

    Diese Tage sind aber nach dem Gesetz bereits Bestandteil der ursprünglichen Frist geworden (vgl. wiederum BGH BGHZ 21, 43 [48]).

  • OLG Rostock, 28.07.2003 - 3 U 151/03

    Berechnung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof am 01.06.1956 (BGHZ 21, 43 = NJW 1956, 1278) entschieden, dass bei Ablauf der unverlängerten Begründungsfrist an einem Sonntag oder allgemeinen Feiertag der verlängerte Teil der Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages beginne.

    Es erscheint vertretbar, die Fristversäumnis gem. § 233 ZPO als entschuldigt anzusehen, denn ihm ist zuzugeben, dass die oben zitierten Neuauflagen weiterhin auf BGHZ 21, 43 verweisen.

  • BGH, 22.10.1981 - VII ZB 3/81

    Vorlagefrage an den Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs -

    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, derzufolge die Verlängerung einer Frist begrifflich nur während des Laufes der Frist möglich, mit deren Ablauf aber ausgeschlossen sei (RGZ 77, 159, 160; 156, 385, 386), hat der Bundesgerichtshof bisher stets - ausdrücklich oder stillschweigend - angenommen, daß eine Rechtsmittelbegründungsfrist nach deren Ablauf nicht mehr verlängert werden könne (BGHZ 4, 389, 399; 14, 148, 149; 21, 43, 45; 37, 125, 127; Beschl. vom 12. Februar 1959 - VIII ZB 6/59 = VersR 1959, 359; 11. Oktober 1961 - VIII ZB 26/61 - VersR 1961, 1046; 12. Juli 1967 - VIII ZB 28/67 - VersR 1967, 1094, 1095; 2. Oktober 1967 - III ZB 24/67 = NJW 1968, 49 [BGH 02.10.1967 - III ZB 24/67]; Urt. vom 24. Juni 1968 - VIII ZR 123/66 = VersR 1968, 992; 18. Dezember 1969 - VII ZR 219/69 - nicht veröffentlicht; 1. März 1971 - III ZR 170/70 = VersR 1971, 545; Beschl. vom 14. Juni 1971 - III ZB 25/70 - nicht veröffentlicht; Urt. vom 12. November 1975 - IV ZR 155/74 = MDR 1976, 650 = Rpfleger 1976, 208; Beschl. vom 6. Oktober 1976 - VIII ZB 27/76 = VersR 1977, 80, 81; 23. Februar 1977 - IV ZB 38/75 = VersR 1977, 643; 17. März 1977 - IX ZB 269/76 - nicht veröffentlicht; 21. April 1977 - II ZB 3/77 = VersR 1977, 817; Urt. vom 22. Juni 1977 - IV ZR 65/76 = VersR 1977, 918; Beschl. vom 19. September 1977 - II ZB 5/77 = VersR 1977, 1097; 28. September 1977 - VIII ZB 32/77 = VersR 1977, 1101; 20. Dezember 1977 - VI ZB 5/77 = VersR 1978, 349, 350; 20. Juni 1978 - VI ZB 7/78 = VersR 1978, 959; 20. September 1978 - IV ZB 78/78 = VersR 1978, 1143; 7. November 1978 - VI ZB 8/78 = VersR 1979, 180, 181; 30. November 1978 - III ZB 23/78 = VersR 1979, 230; 30. November 1978 - III ZB 24/78 = VersR 1979, 256).

    Vor allem aber ist zu bedenken, daß der Bundesgerichtshof selbst die von ihm im Prozeßrecht verteidigte Sprachlogik für den Bereich des bürgerlichen Rechts aufgegeben hat, als er - in Übereinstimmung mit der einhelligen Meinung des Schrifttums - eine Fristverlängerung gemäß § 190 BGB auch noch nach Fristablauf für möglich hielt (BGHZ 21, 43, 46 mit Nachw.; ebenso heute u.a. Staudinger/Coing, BGB, 11. Aufl., § 190 Rdn. 1; Johannsen in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 190; Soergel/Augustin, BGB, 11. Aufl., § 190 Anm. 2; Palandt/Heinrichs, BGB, 40. Aufl., § 190 Anm. 1).

  • BGH, 12.02.1959 - VIII ZB 6/59
    Sie findet weder in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Senats (BGHZ 27, 143) noch darin eine Stütze, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 21, 43) bei einer Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision um einen bestimmten Zeitraum dann, wenn der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, der verlängerte Teil erst mit dem Ablauf des nachfolgenden Werktages beginnt.

    Da eine Verlängerung der Frist nach allgemeiner Auffassung nur während ihres Laufs zulässig ist (BGHZ 14, 148, 149; 21, 43, 45), konnte sie am 16. Oktober 1954 nicht mehr rechtswirksam verlängert werden.

  • BAG, 24.08.1979 - GS 1/78

    Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist nach ihrem Ablauf - Eingang des

    Nach unbestrittener Auffassung ist unter einer Verlängerung im Sinne des § 190 BGB sowohl die Verlängerung einer noch laufenden als auch die einer bereits abgelaufenen Frist zu verstehen (vgl. z.B.: Staudinger-Coing, BGB, 11. Aufl., § 190 Rz 1 und BGHZ 21, 43 [46]).
  • LG Ravensburg, 03.11.2023 - 5 O 194/23

    Ausübung eines Wiederkaufrechts wegen nicht erfüllter Bauverpflichtung

    Auch eine abgelaufene Frist kann verlängert werden (BGH NJW 1956, 1278 f.; NJW 1982, 51, 52; MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 190 Rn. 1).
  • BGH, 02.10.1991 - XII ZB 88/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Begründungsfrist gegen

    Die Auffassung des Kammergerichts, die Berufungsbegründungsfrist habe infolge ihrer Verlängerung zwei Monate betragen und demgemäß am 23. April 1991 geendet, trifft nicht zu (BGHZ 21, 43).
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