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   BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56   

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BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56 (https://dejure.org/1956,401)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1956 - IV ZR 103/56 (https://dejure.org/1956,401)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1956 - IV ZR 103/56 (https://dejure.org/1956,401)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 22, 72
  • NJW 1957, 138
  • MDR 1957, 537
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 20.04.1953 - IV ZR 155/52

    Haftung des Amtsvormunds

    Auszug aus BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56
    Der Anspruch des Mündels gegen den Vormund auf Schadensersatz wegen eines vor der Währungsumstellung mit dem unehelichen Erzeuger abgeschlossenen Abfindungsvertrages, der dazu geführt hat, daß der zur Abfindung der Unterhaltsansprüche gezahlte Kapitalbetrag später völlig entwertet worden ist (BGHZ 9, 255 [BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52]), wird nicht dadurch berührt, daß das Mündel Unterhaltsforderungen gegen seine Mutter und seine mütterlichen Verwandten hat und von ihnen auch tatsächlich unterhalten wird.

    Für Pflichtverletzungen, die sich ein Vertreter des Jugendamts bei der Führung der Amtsvormundschaft dem Mündel gegenüber zuschulden kommen läßt, haftet diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, nach § 1833 Abs. 1 BGB, wobei die Grundsatzes die die Rechtsprechung für die gerichtliche Nachprüfung der auf Ermessensentscheidungen beruhenden Verwaltungsakte herausgebildet hat, keine Anwendung finden (Urteil des erkennenden Senats BGHZ 9, 255 [BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52] [257, 258]) Diese Rechtsauffassung hat auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

    Unter Bezugnahme auf die bereits erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats, die BGHZ 9, 255 (260 [BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52]-262) veröffentlicht worden ist, wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, im Oktober und November 1945 seien die wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Auswirkungen des Krieges und des Zusammenbruchs so weitgehend beeinflußt gewesen, daß die Reichsmarkwährung nicht mehr als vollwertig habe angesehen werden können.

  • BGH, 15.01.1953 - VI ZR 46/52

    Anrechnung des Stammwerts der Erbschaft bei entgangenem Unterhalt aufgrund Tötung

    Auszug aus BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56
    Die Adäquanz in diesem Sinne mag zu bejahen sein (vgl. BGHZ 8, 325 [329]), doch braucht das nicht abschließend entschieden zu werden, da die Anrechnung in keinem Falle stattfinden kann.

    In mehreren Entscheidungen hat der VI. Zivilsenat im Anschluß an Enneccerus-Lehmann (Schuldrecht 14. Bearb § 17 II 1 a [80]) ausgeführt, daß es dabei auf die gesamte Interessenlage ankomme, wie sie infolge des Unfalls zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten sowie dem leistenden Dritten bestehe; eine Anrechnung dürfe nur im Rahmen der Zumutbarkeit erfolgen (BGHZ 8, 325 [329]; 10, 107 [108]; LM § 249 [C b] BGB Nr. 3).

  • BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55

    Unfall eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56
    Aber auch die besondere in § 843 Abs. 4 BGB aufgestellte Regel, daß ein anderweitig bestehendes Recht auf Unterhalt den Schadensersatzanspruch nicht ausschließe oder mindere, ist in der Rechtsprechung als Ausdruck eines umfassenden Grundsatzes verstanden worden, der dazu führe, nicht nur gegen Dritte bestehende Unterhaltsansprüche, sondern auch gewisse Forderungen oder Leistungen anderer Art, die dem Verletzten infolge des schädigenden Ereignisses zuflössen, von der Anrechnung auf die Entschädigung auszunehmen (RGZ 61, 293 [295, 296]; 92, 57 [59]; RG JW 1924, 1426 [1427]; RG JW 1936, 1667; BGHZ 9, 179 [191]; 13, 360 [364]; BGH MDR 1956, 666 [667]).

    Neuerdings ist der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes dieser Auffassung beigetreten (MDR 1956, 666).

  • RG, 17.01.1918 - VI 388/17

    Anspruch eines Kindes auf Gewährung einer Rente für entgangenen elterlichen

    Auszug aus BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56
    Aber auch die besondere in § 843 Abs. 4 BGB aufgestellte Regel, daß ein anderweitig bestehendes Recht auf Unterhalt den Schadensersatzanspruch nicht ausschließe oder mindere, ist in der Rechtsprechung als Ausdruck eines umfassenden Grundsatzes verstanden worden, der dazu führe, nicht nur gegen Dritte bestehende Unterhaltsansprüche, sondern auch gewisse Forderungen oder Leistungen anderer Art, die dem Verletzten infolge des schädigenden Ereignisses zuflössen, von der Anrechnung auf die Entschädigung auszunehmen (RGZ 61, 293 [295, 296]; 92, 57 [59]; RG JW 1924, 1426 [1427]; RG JW 1936, 1667; BGHZ 9, 179 [191]; 13, 360 [364]; BGH MDR 1956, 666 [667]).

    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Ersatzanspruch des Verletzten im Falle des § 843 BGB oder in anderen Fällen, in denen der Abs. 4 dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden ist, bestehen bleibt, auch soweit der Unterhalt von dem Unterhaltsverpflichteten bereits geleistet worden ist (RGZ 47, 211 [212]; 65, 162; 92, 57 [59]; 138, 1 [2]; RG Warn 1909 Nr. 86; RG Recht 1918 Nr. 370; RG LZ 1919, 695 [696]; ebenso RGRK BGB 10. Aufl. § 843 Anm. 8 [864]; Staudinger BGB 9. Aufl. § 843 Anm. 5 [1965]).

  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

    Auszug aus BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56
    Aber auch die besondere in § 843 Abs. 4 BGB aufgestellte Regel, daß ein anderweitig bestehendes Recht auf Unterhalt den Schadensersatzanspruch nicht ausschließe oder mindere, ist in der Rechtsprechung als Ausdruck eines umfassenden Grundsatzes verstanden worden, der dazu führe, nicht nur gegen Dritte bestehende Unterhaltsansprüche, sondern auch gewisse Forderungen oder Leistungen anderer Art, die dem Verletzten infolge des schädigenden Ereignisses zuflössen, von der Anrechnung auf die Entschädigung auszunehmen (RGZ 61, 293 [295, 296]; 92, 57 [59]; RG JW 1924, 1426 [1427]; RG JW 1936, 1667; BGHZ 9, 179 [191]; 13, 360 [364]; BGH MDR 1956, 666 [667]).

    Ähnliches gilt im Bereich des Sozialversicherungsrechts: Dem § 1542 RVO ist zu entnehmen, daß eine Entlastung des Schädigers dann nicht eintreten soll, wenn die öffentliche Versicherung den Schaden auszugleichen hat, wobei eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift zugunsten des Schädigers nicht am Platze ist (BGH Großer Zivilsenat BGHZ 9, 179 [191]).

  • BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52

    Vorteilsausgleichung

    Auszug aus BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56
    In mehreren Entscheidungen hat der VI. Zivilsenat im Anschluß an Enneccerus-Lehmann (Schuldrecht 14. Bearb § 17 II 1 a [80]) ausgeführt, daß es dabei auf die gesamte Interessenlage ankomme, wie sie infolge des Unfalls zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten sowie dem leistenden Dritten bestehe; eine Anrechnung dürfe nur im Rahmen der Zumutbarkeit erfolgen (BGHZ 8, 325 [329]; 10, 107 [108]; LM § 249 [C b] BGB Nr. 3).
  • BGH, 05.02.1952 - GSZ 4/51

    Schutz des Unternehmers vor Schädigung in den Räumen des Bestellers

    Auszug aus BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56
    Soweit die genannten Vorschriften dem mittelbar Geschädigten einen Ersatzanspruch gewähren, hat die Rechtsprechung sie in rechtsähnlichen Fällen, etwa bei gewissen Werkverträgen, bei auftragloser Geschäftsführung und in öffentlich-rechtlichen Verhältnissen für anwendbar erklärt (RGZ 111, 22; 112, 290 [297]; 159, 268 [271]; 167, 85 [89]; BGHZ 5, 62 [65]; 18, 286 [289]).
  • BGH, 17.10.1955 - III ZR 84/54

    Impfschadenfall: Haftung für inadäquate Schäden

    Auszug aus BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56
    Soweit die genannten Vorschriften dem mittelbar Geschädigten einen Ersatzanspruch gewähren, hat die Rechtsprechung sie in rechtsähnlichen Fällen, etwa bei gewissen Werkverträgen, bei auftragloser Geschäftsführung und in öffentlich-rechtlichen Verhältnissen für anwendbar erklärt (RGZ 111, 22; 112, 290 [297]; 159, 268 [271]; 167, 85 [89]; BGHZ 5, 62 [65]; 18, 286 [289]).
  • BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54

    Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche

    Auszug aus BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56
    Aber auch die besondere in § 843 Abs. 4 BGB aufgestellte Regel, daß ein anderweitig bestehendes Recht auf Unterhalt den Schadensersatzanspruch nicht ausschließe oder mindere, ist in der Rechtsprechung als Ausdruck eines umfassenden Grundsatzes verstanden worden, der dazu führe, nicht nur gegen Dritte bestehende Unterhaltsansprüche, sondern auch gewisse Forderungen oder Leistungen anderer Art, die dem Verletzten infolge des schädigenden Ereignisses zuflössen, von der Anrechnung auf die Entschädigung auszunehmen (RGZ 61, 293 [295, 296]; 92, 57 [59]; RG JW 1924, 1426 [1427]; RG JW 1936, 1667; BGHZ 9, 179 [191]; 13, 360 [364]; BGH MDR 1956, 666 [667]).
  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51

    Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur

    Auszug aus BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56
    Der aufgezeigten Rechtsentwicklung entspricht es ferner, daß der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen hat, der vertragliche Anspruch des körperlich verletzten Angestellten, den dieser gegen seinen Arbeitgeber nach § 616 Abs. 2 BGB habe, gehe den deliktischen Schädiger nichts an (BGHZ 7, 30 [49], anders noch das Reichsgericht RGZ 165, 236 [239]).
  • BGH, 28.06.1951 - IV ZR 93/50

    Abfindung eines unehelichen Kindes

  • RG, 07.02.1907 - IV 309/06

    Kann der auf Ersatz der Heilungskosten belangte Tierhalter der Klage des

  • RG, 08.01.1926 - III 32/25

    Öffentliche Krankenhäuser; Gemeindehaftung

  • RG, 12.05.1925 - III 304/24

    Beamtenhinterbliebene

  • RG, 25.09.1905 - VI 589/04

    Einrede d. beschr. Haftung; Außerkontraktl. Schadensersatzansprüche Dritter

  • RG, 28.01.1901 - VI 336/00

    Klagerecht einer Ehefrau aus § 3 (3 a) des Haftpflichtgesetzes

  • RG, 16.11.1940 - VI 65/40

    1. Kann ein Schadensersatzanspruch auch dann entstehen und auf die

  • RG, 20.12.1938 - III 46/38

    Sind die Vorschriften in § 618 Abs. 1 und 3 BGB. auf den Werkvertrag entsprechend

  • RG, 04.07.1932 - VI 137/32

    1. Muß sich eine Ehefrau, die als Insassin des Kraftwagens ihres Ehemanns bei

  • RG, 07.05.1941 - VI 72/40

    1. Auf welcher Rechtsgrundlage können Hinterbliebene des bei einer Lebensrettung

  • BGH, 15.06.2004 - VI ZR 60/03

    Zu Auswirkungen von Pflegeleistungen der Mutter auf einen

    Gegenüber dem Anspruch auf Ausgleich vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch aus den §§ 1601 ff. BGB subsidiär (vgl. Senatsurteil BGHZ 54, 269, 273 f.; BGHZ 22, 72, 77 ff. jeweils m.w.N.).

    Die Regelung in § 843 Abs. 4 BGB, wonach der Ersatzanspruch des Geschädigten erhalten bleibt, auch soweit durch Leistungen des Unterhaltspflichtigen oder einer anderen Person bereits Abhilfe geschaffen worden ist, soll verhindern, daß Unterhaltsleistungen dem Schädiger zugute kommen (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 269, 274 und 146, 108, 113 f.; s.a. BGHZ 22, 72, 77 f.; Staudinger/Vieweg, BGB, 13. Bearb. 2002, § 843 Rdn. 43 f. m.w.N.).

    Es entspricht Sinn und Zweck des § 843 Abs. 4 BGB, derartige Zweifelsfragen von vorneherein abzuschneiden (Senatsurteile BGHZ 22, 72, 77 f.; 54, 269, 274; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 02.04.1987 - III ZR 149/85

    Amtspflichten des Amtsvormunds bei Aushandelung eines Arbeitsvertrages

    Im Gegensatz zu dem nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vormund, der nicht Beamter im haftungsrechtlichen Sinne ist (BGH Beschl. v. 30. März 1955 - IV ZB 23/55 = JZ 1955, 422), handelt der Amtsvormund, wie der Senat ausgesprochen hat (Senatsurteil v. 5. Mai 1983 - III ZR 57/82 = VersR 1983, 1080 = LM GrundG Art. 34 Nr. 136 = ZBR 1983, 361), in Ausübung eines öffentlichen Amtes (vgl. BGHZ 9, 255 [BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52]; 22, 72 [BGH 24.10.1956 - IV ZR 103/56]; OVG Hamburg NJW 1979, 1219 [OVG Hamburg 10.03.1978 - I Bf 34/77]; BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 Rn. 84, 85, 351; Soergel/Glaser, BGB 11. Aufl. § 839 Rn. 22; Staudinger/Schäfer, BGB 12. Aufl. § 839 Rn. 80; Schreiber, Die Haftung des Amtsvormundes im Spannungsfeld von öffentlichem Recht und Privatrecht AcP 1978, 533 (549); Beitzke, Familienrecht 24. Aufl. § 38 II 1; a. A. Krüger JZ 1955, 634; OVG Münster NJW 1979, 1220).
  • BGH, 19.11.1974 - VI ZR 197/73

    Ersatz des Nutzungsausfalls bei Inanspruchnahme des Fahrzeugs der Ehefrau des

    Würde eine etwa erst durch den Schadensfall ausgelöste, allein tun der Ehe willen bestehende Hilfs- und Beistandspflicht zugunsten des Schädigers berücksichtigt, so widerspräche das dem in § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsatz, dass es nicht zur Entlastung des Schädigers führen darf, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des Betroffenen von einer nachteiligen Veränderung nur dank solcher Leistungen eines anderen verschont geblieben ist, die nicht dem Schädiger zugute kommen sollen (BGHZ 9, 179, 191; 21, 112, 113; 22, 72, 74; Senatsurteile vom 5. Februar 1963 - VI ZR 33/62 = NJW 1963, 1051, 1052; vom 21. Oktober 1969 - VI ZR 86/68 = VersR 1970, 41 m. w. Nachw.).
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 273/03

    Überleitung eines Schadensersatzanspruchs der Mutter gegen den Arzt wegen des

    Im übrigen wird der Schädiger nach dem in § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. Senatsurteil BGHZ 54, 269, 274; BGHZ 21, 112, 116; 22, 72, 74) nicht schon deshalb von seiner Schadensersatzpflicht frei, weil dritte Personen oder die Gemeinschaft dafür Sorge tragen, daß sich die Beeinträchtigung für den Betroffenen nicht nachteilig auswirkt.
  • BGH, 21.10.1969 - VI ZR 86/68

    Erstattungspflicht von Anwaltskosten

    Der Schädiger darf nicht deshalb entlastet werden, weil ein anderer den Unterhalt des Geschädigten sichert (vgl. BGHZ 9, 179, 191; 13, 360, 364; 21, 112, 116, 117 und 22, 72).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99

    Berechnung des Schadens von Hinterbliebenen nach dem Unfalltod der Hausfrau und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bleibt der Ersatzanspruch im Fall des § 843 BGB sowie in anderen Fällen, in denen der Absatz 4 dieser Vorschrift entsprechend anwendbar ist, bestehen, auch soweit der Unterhalt von dem Unterhaltsverpflichteten bereits geleistet worden ist (BGHZ 22, 72, 77, 78 m.w.N.).
  • BGH, 22.09.1970 - VI ZR 28/69

    Rechtsfolgen der Adoption eines Unfallwaisen im Hinblick auf den

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß in § 843 Abs. 4 BGB ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck kommt (BGHZ 13, 360, 346; 21, 112, 116; 22, 72, 74).
  • BGH, 21.12.1978 - VII ZR 91/77

    Ersatzfähigkeit von Aufwendungen für Besucher eines Unfallverletzten durch die

    Gem. § 843 IV BGB, der sich auf alle Heilungkosten bezieht, bleibt der Ersatzanspruch des Verletzten davon unberührt, inwieweit die Angehörigen solche Aufwendungen selbst getragen haben, gleichviel ob sie zum Unterhalt verpflichtet sind oder nicht (RGZ 132, 223 (224) m.w. Nachw.; 138, 1 (3); vgl. auch BGHZ 22, 72 (77)=NJW 1957, 138).
  • BGH, 31.03.1960 - III ZR 37/59

    Mitverschulden des gesetzlichen Vertreters

    Aber das sind - wie der Senat bereits in BGHZ 22, 72, 76 [BGH 24.10.1956 - IV ZR 103/56] ausgeführt hat - nicht schlechthin unerläßliche Voraussetzungen dafür, die Anrechnung abzulehnen.

    Der von der Revision weiter angeführte Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung versagt in einem solchen Falle (BGHZ 22, 72, 74) [BGH 24.10.1956 - IV ZR 103/56] ; er muß vorliegend darüberhinaus schon deshalb ausscheiden, weil die Fürsorgeleistungen - wenn man in ihnen einen Vorteil sehen will - der Klägerin nicht auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt wurden.

  • BGH, 05.05.1983 - III ZR 57/82

    Ausübung der Vormund zur Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs - Schuldhafte

    Der beklagte Landkreis ist als Dienstherr des die Vormundschaft ausübenden Kreisamtsrats der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn dieser ihr gegenüber eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen hat; denn als Grundlage für eine Haftung des Amtsvormundes kommt neben § 1833 BGB in Verb. mit § 38 Abs. 1 JWG (vgl. BGHZ 22, 72, 73) [BGH 24.10.1956 - IV ZR 103/56] auch § 839 BGB in Verb. mit Art. 34 GG in Betracht (vgl. BGHZ 9, 255, 256 f. [BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52]; BGB-RGRK § 839 Rdn. 351).
  • OLG Köln, 22.11.2000 - 11 W 83/00

    Verkehrsrecht: Keine Anrechnung von Witwen- und Waisenrenten auf

  • BGH, 09.04.1964 - VII ZR 123/62

    Provisionsanspruch des Bezirksvertreters bei vorübergehender unverschuldeter

  • BGH, 10.12.1964 - III ZR 169/63

    Berücksichtigung des ererbten Vermögens bei der Bemessung entgangenen Unterhalts

  • BGH, 20.09.1979 - IX ZR 9/76

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.12.1960 - VI ZR 79/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.06.1958 - IV ZR 45/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.09.1957 - IV ZR 134/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.04.1957 - III ZR 152/55

    Rechtsmittel

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