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   BGH, 15.04.1957 - III ZR 246/55   

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https://dejure.org/1957,232
BGH, 15.04.1957 - III ZR 246/55 (https://dejure.org/1957,232)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1957 - III ZR 246/55 (https://dejure.org/1957,232)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1957 - III ZR 246/55 (https://dejure.org/1957,232)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundstück an öffentlicher Straße - Eigentümer - Pflicht zur Rücksichtnahme - Vermeidung schädlicher Einwirkungen - Verkehrssicherungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Umfang der Pflicht des Anliegers zur Rücksichtnahme auf den Straßenverkehr

Papierfundstellen

  • BGHZ 24, 124
  • NJW 1957, 1065
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53

    Verkehrssicherung auf Landstraßen II. Ordnung

    Auszug aus BGH, 15.04.1957 - III ZR 246/55
    Nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHZ 9, 373 ff; 14, 83 ff und 16, 95 ff) vertretenen Auffassung ist die Quelle der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer öffentlichen Straße die von dieser Straße durch Zulassung des öffentlichen Verkehrs ausgehende Gefahrenlage, und die Verantwortung für die Beseitigung dieser Gefahrenlage trifft denjenigen, der sie schafft und auf sie einzuwirken in der Lage ist.

    Dementsprechend hat der Senat u.a. in BGHZ 14, 83 ff für Landstraßen II. Ordnung das Land (Schleswig-Holstein) und nicht die Landkreise, sowie in BGHZ 16, 95 für Bundesstraßen die Länder und nicht den Bund für verkehrssicherungspflichtig erachtet.

    Unter dem Begriff der Straßenbaulast wird aber in diesen Bestimmungen - wie bereits in BGHZ 14, 83 [86] hervorgehoben - nicht, wie sonst gebräuchlich (auch § 3 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes), der Inbegriff der Aufgaben verstanden, die dem Träger der Last hinsichtlich des Baues und der Unterhaltung einer Straße obliegen, sondern es wird damit in § 2 Abs. 1 des Gesetzes lediglich die Pflicht des Baulastträgers zur Tragung der Kosten der Unterhaltung und des Ausbaues der Straßen bezeichnet.

  • BGH, 09.06.1952 - III ZR 128/51

    Landstraßen zweiter Ordnung. Unterhaltung

    Auszug aus BGH, 15.04.1957 - III ZR 246/55
    Vielmehr ist auch schon für die Geltungsdauer des § 8 a.a.O. in seiner alten Fassung davon auszugehen, daß mit dem Übergang der "Verwaltung" auch der Übergang der tatsächlichen Unterhaltung verbunden war und daß sich durch die Neufassung bei denjenigen Baulastträgern, die eine eigene straßenbautechnische Dienststelle nicht besaßen und denen mithin die "Verwaltung" der Landstraßen II. Ordnung schon gemäß § 8 Abs. 2 DVO (alter Fassung) nicht mehr zustand, nichts geändert hat (so bereits BGHZ 6, 195 [198]; vgl. auch Marschall. Das Straßenbaurecht, 1951, Anm. 1 zu § 23 DVO).
  • BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53

    Verkehrssicherung auf Bundesstraßen

    Auszug aus BGH, 15.04.1957 - III ZR 246/55
    Dementsprechend hat der Senat u.a. in BGHZ 14, 83 ff für Landstraßen II. Ordnung das Land (Schleswig-Holstein) und nicht die Landkreise, sowie in BGHZ 16, 95 für Bundesstraßen die Länder und nicht den Bund für verkehrssicherungspflichtig erachtet.
  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    Auszug aus BGH, 15.04.1957 - III ZR 246/55
    Nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHZ 9, 373 ff; 14, 83 ff und 16, 95 ff) vertretenen Auffassung ist die Quelle der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer öffentlichen Straße die von dieser Straße durch Zulassung des öffentlichen Verkehrs ausgehende Gefahrenlage, und die Verantwortung für die Beseitigung dieser Gefahrenlage trifft denjenigen, der sie schafft und auf sie einzuwirken in der Lage ist.
  • BGH, 15.10.1953 - III ZR 1/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.04.1957 - III ZR 246/55
    Diesen Gefahren zu begegnen war aber ausschließlich Aufgabe derjenigen Stelle, der die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Straße oblag; diese Verkehrssicherungspflicht schließt die Aufgabe ein, an abschüssigen Stellen (Böschungen, Abhängen) für die Anbringung von Geländern oder sonstigen Schutzvorrichtungen zu sorgen (BGH NJW 1953, 1865; RGRKomm Anm. 6 b zu § 823 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 18.11.1993 - III ZR 178/92

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem

    c) Selbst wenn die Zuständigkeit für die Baulast, die Unterhaltungslast und die Verkehrssicherungspflicht häufig zusammenfallen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 24, 124 (130)), können Verpflichtungen mehrerer nebeneinander bestehen.
  • BGH, 09.11.1967 - III ZR 98/67

    Rechtsgrundlage für Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für

    Diese Pflicht trifft denjenigen, der auf die Gefahrenlage einzuwirken im Stande ist, der mit anderen Worten rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die zur Behebung der Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen, d.h. durchweg denjenigen, dem die Verwaltung der Straße obliegt (BGHZ 14, 83, 86/7; 16, 95, 98; 24, 124, 130 u.a.m.).
  • OLG Celle, 12.01.2000 - 9 U 119/99

    Bestimmung eines Verkehrssicherungspflichtigen bei öffentlichen Strassen; Haftung

    Anknüpfungspunkt für die durch § 10 Abs. 1 NStrG öffentlich-rechtlich ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht ist ungeachtet ihrer rechtlichen Selbständigkeit grundsätzlich die Zuständigkeit für die Straßenbaulast (vgl. BGHZ 14, 83, 85; 24, 124, 130; MünchKomm/Mertens, BGB, 3. Aufl., § 823 Rz. 250; s. ferner BGHZ 60, 54, 59 zu dem mit § 10 NStrG beachteten engen sachlichen Zusammenhang von Verkehrssicherungspflicht und Straßenbaulast).

    Sicherungspflichtig ist der Baulastträger, der rechtlich und tatsächlich zur Gefahrenabwehr in der Lage ist, soweit ihm die Verfügungsgewalt über die Straße zusteht (Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl. 1995, Kap. 40 Rz. 33; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 823 Rz. 199); bei einem gesetzlich vorgesehenen Auseinanderfallen von Kostentragung und Verwaltung kommt es auf die Verwaltungszuständigkeit für die tatsächliche Unterhaltung und die dadurch begründete Einwirkungsmöglichkeit an (BGHZ 24, 124, 130, 132 f.; 16, 95, 98; BGH NJW 1967 246, 247; Soergel/Zeuner § 823 Rz. 199).

  • BGH, 23.10.1961 - III ZR 122/60
    1.) In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 14, 83; 24, 124) ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß zur Unfallzeit dem beklagten Land die Verkehrssicherungspflicht für die Landstraßen 1. Ordnung einschließlich der Ortsdurchfahrten durch Gemeinden von nicht mehr als 6 OOO Einwphnern oblag (vgl. Helmreich-Widtmann, Bayerische Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1959, Exkurs nach Art. 57 S.442, 446).

    2.) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennen den Senats (BGHZ 9, 373; 14, 83; 16, 95; 24, 124, 130; 34, 206, 208} ist, was die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf einer öffentlichen Straße und ihren Umfang anlangt, darauf abzustellen, daß durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs ein Gefahrenkreis für Dritte geschaffen wird, dem der Verantwortliche begegnen kann und muß; der Verkehrssicherungspfliohtige hat dafür einzustehen, daß nicht nur die eigentliche Wegefläche, sondern auch der Verkehr auf ihr für einen Dritten tunlichst ohne Gefahr ist, wobei im Einzelfall die Verkehrsauffassung darüber entscheidet, ob eine Gefahr auf die Straße zurückzuführen ist oder nicht (vgl. hierzu auch BGB-BGHK 11. Aufl. zu § 823 Anm.57 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 15.04.1957 - III ZR 232/55

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für die Seitenstreifen einer Bundesstraße

    Träger der Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Straßen sind jedenfalls dann, wenn Straßenbaulast und Straßenverwaltung auseinanderfallen, diejenigen Verbände, denen die Verwaltung der Straße obliegt; weil sie kraft ihres Rechts und ihrer Pflicht zur Verwaltung allein imstande sind, den Gefahren zu begegnen, die aus einem ordnungswidrigen Straßenzustand entstehen (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 15. April 1957 - III ZR 246/55).

    Das bedeutet keine gemeinschaftliche Verwaltung (Mitverwaltung), sondern ohne Abnahme der Kostentragungspflicht die alleinige Verwaltung durch den für den Mittelstreifen zuständigen Verband, wie der Senat in der bereits erwähnten Entscheidung vom 15. April 1957 (III ZR 246/55) näher dargelegt hat.

  • OLG Celle, 20.04.2010 - 15 WF 66/10

    Voraussetzungen für eine Hemmung der zweijährigen Anfechtungsfrist im Verfahren

    Die Rechtsunkenntnis oder ein Rechtsirrtum des Antragstellers stellen i. d. R. keine höhere Gewalt dar (vgl. BGHZ 24, 124 ff; BGH FamRZ 1991, 325, 327 [zur Rechtsunkenntnis eines ghanaischen Staatsangehörigen]; 1994, 1313).
  • BGH, 28.05.1962 - III ZR 38/61

    Straßenverkehrssicherungspflicht

    Das ist die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH LM BGB 823 De Nr. 3 und 9; BGHZ 21, 48 und 24, 124; = BGH VersR 1957, 777; III ZR 37/58 vom 16. April 1959; BGHZ 34, 206; MDR 1961, 753; III ZR 122/60 vom 23. Oktober 1961).
  • BGH, 22.09.1959 - VI ZR 168/58

    Rechtsmittel

    Der Eigentümer eines an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstücks ist demgemäß eben mit Rücksicht auf den Straßenverkehr verpflichtet, schädliche Einwirkungen, die von seinem Grundstück ausgehen und die Teilnehmer am öffentlichen Verkehr gefährden, zu vermeiden (BGHZ 24, 124, 126 f) [BGH 15.04.1957 - III ZR 246/55].
  • BGH, 24.11.1966 - III ZR 183/65

    Forderung von Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalles - Streupflicht einer

    Denn die Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen Verband, der die Gefahrenlage geschaffen hat oder andauern läßt und imstande ist, den Gefahren zu begegnen, also bei Verschiedenheit des Trägers der Straßenbaulast und -unterhaltungspflicht auf der einen Seite und dem Verband auf der anderen Seite, dem die Verwaltung der Straßen obliegt, letzterem (BGHZ 16, 96 [BGH 30.12.1954 - III ZR 102/53] ; 24, 124 [BGH 15.04.1957 - II ZR 34/56] ; 27, 278 [BGH 19.05.1958 - III ZR 21/57] ; 37, 165 [BGH 24.05.1962 - KZR 10/61] ; 40, 379 [BGH 13.11.1963 - IV ZR 65/63] ; BGH Warn 1964 Nr. 97 = VersR 1964, 593).
  • BGH, 19.09.1979 - III ZR 121/78

    Pflichtverletzungen bei "Erfüllung der Straßenbaulast" (beim Bau und der

    Daher ist nicht der Bund, sondern das Land Träger der Verkehrssicherungspflicht (BGHZ 16, 95 mit Anm. Pagendarm LM Art. 90 GrundG Nr. 3; BGHZ 24, 124, 130; Senatsurteile VersR 1966, 562 f und 589 f; Arndt, Die Straßenverkehrssicherungspflicht, 2. Aufl., S. 18; Marschall/Schroeter/Kastner a.a.O. § 3 Anm. 9.1; Kodal a.a.O. S. 1011; Papier a.a.O. S. 72 f; Staudinger/Schäfer BGB 10./11. Aufl. § 839 Rdn. 115 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.10.1965 - VI ZR 92/64

    Verkehrssicherungspflicht des Benutzers eines Fabrikgrundstücks

  • BGH, 08.07.1960 - VI ZR 159/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.07.1966 - III ZR 180/65

    Schadenersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung - Feststellung eines

  • BGH, 12.11.1959 - III ZR 127/58

    Vorläufige Regelung bei Streit um Streupflicht

  • BGH, 28.02.1966 - III ZR 157/64

    Schadensersatzansprüche auf Grund einer Amtspflichtverletzung; Bestimmung der

  • BGH, 03.02.1961 - VI ZR 49/60

    Eigentümer eines Gebäudes - Sicherung einer Kellerfalle - Gaststätte -

  • BGH, 29.11.1960 - VI ZR 35/60

    Ansprüche auf Ersatz der durch einen Unfall entstandenen Schäden aus Vertrag und

  • BGH, 06.10.1958 - III ZR 175/57

    Übertragung einer Streupflicht zwischen öffentlichen Rechtsträgern

  • BGH, 24.11.1966 - III ZR 33/65

    Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalls - Verstoß gegen die allgemeine

  • BGH, 24.11.1966 - III ZR 79/65

    Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalles - Verstoß gegen die allgemeine

  • BGH, 27.02.1964 - III ZR 161/63
  • BGH, 11.11.1958 - VI ZR 201/57

    Verkehrssicherungspflicht des Anliegers für Kabelverlegungsarbeiten

  • BGH, 17.04.1961 - III ZR 218/59

    Verletzung von Verkehrssicherungspflichten - Anspruch auf Schadensersatz und

  • BGH, 30.11.1959 - III ZR 157/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.04.1958 - III ZR 186/56

    Rechtsmittel

  • OLG Oldenburg, 04.11.1994 - 11 U 26/94
  • OLG Bamberg, 03.10.1978 - 5 U 55/78
  • BGH, 15.11.1960 - VI ZR 18/60

    Ansprüche auf Grund einer Mietshausexplosion durch ein Leuchtgas-Luft-Gemisch -

  • BGH, 09.06.1959 - VI ZR 64/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.02.1964 - III ZR 1/63
  • BGH, 15.11.1960 - VI ZR 12/60

    Ansprüche auf Grund einer Mietshausexplosion durch ein Leuchtgas-Luft-Gemisch -

  • BGH, 15.11.1960 - VI ZR 31/60

    Kriterien für die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung i.S. der §§ 823 ff.

  • BGH, 25.10.1960 - VI ZR 26/60

    Inanspruchnahme als Gesamtschuldner für einen durch den Einsturz eines Hauses

  • LG Heidelberg, 27.06.1973 - 3 O 387/72

    Schadensersatz wegen Vornahme einer Amtspflichtverletzung; Unzureichende

  • BGH, 15.03.1960 - VI ZR 77/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.04.1959 - III ZR 30/58

    Rechtsmittel

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