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   BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56   

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https://dejure.org/1957,56
BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56 (https://dejure.org/1957,56)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1957 - GSZ 1/56 (https://dejure.org/1957,56)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1957 - GSZ 1/56 (https://dejure.org/1957,56)
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Straßenbahn

§ 831 BGB, Unterscheidung objektive Rechtswidrigkeit - Schuld, 'Rechtfertigungsgrund des verkehrsrichtigen Verhaltens', Beweislast

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schwere Verletzung bei Benutzung der Straßenbahn - Schadensersatzklage gegen Bahngesellschaft, Schaffner und Straßenbahnfahrer - Auswahlverschulden und Überwachungsverschulden - Begründung der Widerrechtlichkeit einer Deliktshandlung im Straßenverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 831 § 823

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 24, 21
  • NJW 1957, 1315 (Ls.)
  • NJW 1957, 785
  • NJW 1957, 986 (Ls.)
  • MDR 1957, 666
  • DB 1957, 403
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 30.12.1901 - VI 285/01

    Haftung der Eltern für Schaden durch Kinder.

    Auszug aus BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56
    So ist auch bei Verletzung der im § 823 Abs. 1 BGB besonders genannten Rechtsgüter, die das Gesetz in bevorzugter Weise schützen will, die Heranziehung eines besonderen Rechtfertigungsgrundes erforderlich, wenn dargetan werden soll, daß eine Verletzung ausnahmsweise nicht das Unwerturteil der Rechtswidrigkeit verdient (Motive Band II S 726; RGZ 50, 60 [65]; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 1954, S 912, 915).
  • RG, 23.09.1938 - III 20/38

    1. Handelt der vom Landrat ordnungsgemäß verpflichtete Nachtwächter einer

    Auszug aus BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56
    Dieses im System unserer Deliktsrechtsordnung begründete und in der Rechtsanwendung bewährte Verhältnis von Regel und Ausnahme hat gemäß den anerkannten Grundsätzen des Beweisrechts die Folge, daß dem Verletzer eines geschützten Rechtsguts der Beweis für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes obliegt (RG SeuffArch 81, 50; RGZ 159, 235 [240]; RG JW 1930, 3400).
  • RG, 04.02.1932 - VI 310/31

    Zur Haftung des Kraftfahrzeughalters und seines zur Beaufsichtigung des Führers

    Auszug aus BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56
    Unter dem letzteren Gesichtspunkt hatte das Reichsgericht die Haftung des Geschäftsherrn dann verneint, wenn zur Überzeugung des Richters feststand, daß auch ein sorgfältig ausgewählter und beaufsichtigter Angestellter in der gegebenen Lage nicht anders hätte handeln können (RGZ 135, 149 [155]; 159, 312 [315]).
  • RG, 18.02.1939 - VI 228/38

    Zum Entlastungsbeweis des Kraftfahrzeughalters nach § 7 des Kraftfahrzeuggesetzes

    Auszug aus BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56
    Unter dem letzteren Gesichtspunkt hatte das Reichsgericht die Haftung des Geschäftsherrn dann verneint, wenn zur Überzeugung des Richters feststand, daß auch ein sorgfältig ausgewählter und beaufsichtigter Angestellter in der gegebenen Lage nicht anders hätte handeln können (RGZ 135, 149 [155]; 159, 312 [315]).
  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

    Zwar hat in aller Regel der Geschädigte, der sich auf § 823 Abs. 1 BGB stützt, nicht nur die Kausalität zwischen seinem Schaden und dem Verhalten des Schädigers darzutun und notfalls zu beweisen, sondern auch dessen Verschulden (BGHZ 24, 21, 29) [BGH 04.03.1957 - GSZ - 1/56] .
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

    Insoweit ist die Rechtslage anders als bei der Verletzung absoluter Rechte wie beispielsweise des Urheberrechts, bei der der Eingriff in das Recht die Rechtswidrigkeit regelmäßig indiziert (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1957 - GSZ 1/56, BGHZ 24, 21, 27 f.; Urteile vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94, VersR 1997, 119; vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 335 Rn. 12, 24; Dauner-Lieb/Langen/Katzenmeier, BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 05.07.2019 - V ZR 96/18

    Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des

    Zwar genügt es für eine Haftung nach dieser Vorschrift, wenn - wie hier - ein Verrichtungsgehilfe einem Geschädigten in Ausübung der Verrichtung dadurch einen Schaden zugefügt hat, dass er widerrechtlich einen deliktsrechtlichen Tatbestand im Sinne der §§ 823 ff. BGB verwirklicht hat; auf ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94, NJW 1996, 3205, 3207 mwN; s.a. BGH, Beschluss vom 4. März 1957 - GSZ 1/56, BGHZ 24, 21, 29).

    Bei verkehrsrichtigem Verhalten des Gehilfen scheidet eine Haftung mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm aber aus (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94, NJW 1996, 3205, 3207; BGH, Beschluss vom 4. März 1957 - GSZ 1/56, BGHZ 24, 21, 29 jeweils mwN).

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