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   BGH, 16.12.1957 - VII ZR 49/57   

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BGH, 16.12.1957 - VII ZR 49/57 (https://dejure.org/1957,97)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1957 - VII ZR 49/57 (https://dejure.org/1957,97)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1957 - VII ZR 49/57 (https://dejure.org/1957,97)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 26, 185
  • NJW 1958, 457
  • MDR 1958, 231
  • DB 1958, 221
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.10.1952 - I ZR 48/52

    Vorausabtretung. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 16.12.1957 - VII ZR 49/57
    Grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer solchen Vorausabtretung künftiger Forderungen bestehen nicht (vgl. BGHZ 7, 365).

    Sie sind daher nur aus ihrem Inhalt selbst auszulegen; die Umstände des Einzelfalles bleiben außer Betracht (vgl. BGHZ 7, 365, 368 mit weiteren Nachweisen).

    Sie sind deswegen durch das Revisionsgericht selbst auszulegen (vgl. BGHZ 7, 365, 368, 8, 55, 56; 22, 109, 112/113).

    Entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 155, 26, 29; JW 1939, 563; DR 1940, 581) kommt es dabei nach den überzeugenden Ausführungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Oktober 1952 (BGHZ 7, 365, 368 f.) nicht darauf an, ob die unter gattungsmäßiger Bezeichnung im voraus abgetretener Forderungen für alle denkbaren Fälle bestimmbar sind; vielmehr reicht es aus, wenn nach der objektiv ausgelegten Abtretungsklausel die vom Abtretungsempfänger im einzelnen Fall in Anspruch genommene Forderung genügend bestimmbar ist.

    Immerhin bietet diese Klausel dem Abnehmer doch eine Möglichkeit, sich freie Mittel zur Erfüllung seiner sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen, so daß es schon deswegen mindestens zweifelhaft erscheint, ob die mit dem Eigentunsvorbehalt der Klägerin verbundene Vorausabtretung wegen übermäßiger Beschränkung des Zedenten als sittenwidrig und nichtig bezeichnet werden kann (vgl. BGHZ 7, 365, 369 ff).

  • RG, 07.07.1931 - II 447/30

    1. Verstößt ein Vertrag, durch den ein Abzahlungsgeschäft zur Beschaffung von

    Auszug aus BGH, 16.12.1957 - VII ZR 49/57
    Es liegt eine sogenannte stille Zession vor, die zwar der Klägerin die Gläubigerstellung verschafft, aber nach Inhalt und Zweck in dem Sinne beschränkt ist, daß der Zedent bis zu einer anderen Anweisung durch die Klägerin, d.h. solange er seine Geschäfte normal abwickelt, zur eigenen wirtschaftlichen Verwaltung und Verwertung der abgetretenen Forderungen berechtigt sein soll (vgl. RG DR 1939, 865: RGZ 133, 234, 242; RGZ 136, 100, 102).

    Aus der dementsprechenden vertraglichen Ausgestaltung der Befugnisse des Sicherungsnehmers und des Sicherungsgebers können keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Sicherungszession hergeleitet werden (vgl. RGZ 133, 234, 242; 136, 100, 102; 142, 139, 141 f).

  • RG, 08.04.1932 - II 362/31

    1. Über das Erfordernis der Bestimmbarkeit des Abtretungsgegenstandes bei

    Auszug aus BGH, 16.12.1957 - VII ZR 49/57
    Es liegt eine sogenannte stille Zession vor, die zwar der Klägerin die Gläubigerstellung verschafft, aber nach Inhalt und Zweck in dem Sinne beschränkt ist, daß der Zedent bis zu einer anderen Anweisung durch die Klägerin, d.h. solange er seine Geschäfte normal abwickelt, zur eigenen wirtschaftlichen Verwaltung und Verwertung der abgetretenen Forderungen berechtigt sein soll (vgl. RG DR 1939, 865: RGZ 133, 234, 242; RGZ 136, 100, 102).

    Aus der dementsprechenden vertraglichen Ausgestaltung der Befugnisse des Sicherungsnehmers und des Sicherungsgebers können keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Sicherungszession hergeleitet werden (vgl. RGZ 133, 234, 242; 136, 100, 102; 142, 139, 141 f).

  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 64/56

    Haftung des Mieters und des Fahrers für die Beschädigung eines Mietwagens bei

    Auszug aus BGH, 16.12.1957 - VII ZR 49/57
    Sie sind deswegen durch das Revisionsgericht selbst auszulegen (vgl. BGHZ 7, 365, 368, 8, 55, 56; 22, 109, 112/113).
  • RG, 04.11.1938 - VII 84/38

    Zur Frage des Bereicherungsanspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB. im Falle des § 407

    Auszug aus BGH, 16.12.1957 - VII ZR 49/57
    Soweit der Entscheidung RGZ 158, 315 eine andere Auffassung zu entnehmen ist, kann dieser aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
  • RG, 28.01.1918 - IV 359/17

    Wirksamkeit einer Sicherungsabtretung bei Vorbehalt der Forderungseinziehung

    Auszug aus BGH, 16.12.1957 - VII ZR 49/57
    Nur wenn die Zession erst mit der Zahlungseinstellung oder dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Zedenten dem Zessionar die Gläubigerstellung verschaffen soll, während er vorher über die "abgetretenen" Forderungen nicht verfügen darf, kann von einer unzulässigen Beeinträchtigung der anderen Gläubiger im Falle der Zahlungseinstellung des Zedenten die Rede sein (vgl. RGZ 92, 105, 108 f; 158, 89, 94).
  • RG, 06.04.1937 - II 238/36

    Ist eine Vereinbarung rechtswirksam, wodurch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 16.12.1957 - VII ZR 49/57
    Entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 155, 26, 29; JW 1939, 563; DR 1940, 581) kommt es dabei nach den überzeugenden Ausführungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Oktober 1952 (BGHZ 7, 365, 368 f.) nicht darauf an, ob die unter gattungsmäßiger Bezeichnung im voraus abgetretener Forderungen für alle denkbaren Fälle bestimmbar sind; vielmehr reicht es aus, wenn nach der objektiv ausgelegten Abtretungsklausel die vom Abtretungsempfänger im einzelnen Fall in Anspruch genommene Forderung genügend bestimmbar ist.
  • RG, 19.09.1933 - II 70/33

    1. Wann ist bei Abtretung einer Forderung sicherungshalber der

    Auszug aus BGH, 16.12.1957 - VII ZR 49/57
    Aus der dementsprechenden vertraglichen Ausgestaltung der Befugnisse des Sicherungsnehmers und des Sicherungsgebers können keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Sicherungszession hergeleitet werden (vgl. RGZ 133, 234, 242; 136, 100, 102; 142, 139, 141 f).
  • BGH, 27.11.1997 - GSZ 1/97

    Großer Senat für Zivilsachen entscheidet über Freigabeklauseln bei

    Sicherheiten müssen sich bei Leistungsunfähigkeit des Schuldners, also vor allem im Falle der Insolvenz, bewähren (BGHZ 26, 185, 191; 130, 115, 126 f.; BGH, Urt. v. 21. Januar 1960 - VII ZR 170/58, WM 1960, 576, 578; BGH, Beschl. v. 6. März 1997 - IX ZR 74/95, WM 1997, 750, 756).
  • BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80

    Rechtsfolgen der Überweisung einer gepfändeten Forderung; Schadensersatz wegen

    Ein Wegfall der Bereicherung kann u. a. dadurch eintreten, daß es der Bereicherungsschuldner im Vertrauen auf den rechtmäßigen und rechtsbeständigen Empfang der Zahlung unterläßt, rechtzeitig anderweitige Befriedigung zu suchen (BGHZ 26, 185 (195) = NJW 1958, 457; BGHZ 66, 150 (155) = NJW 1976, 1090).
  • BGH, 30.04.1959 - VII ZR 19/58

    Globalzession. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Die Tatsache, daß eine Bank sich zur Sicherung für gegebene Kredite den größten Teil der gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Kreditnehmers abtreten und dessen pfändungsfreies Vermögen in wesentlichen übereignen läßt, ist für sich allein noch nicht sittenwidrig, wenn - wie hier festgestellt - dem Schuldner die wirtschaftliche Entschließungs- und Handlungsfreiheit, insbesondere auch die Möglichkeit der Einziehung der Forderungen belassen wird und wenn der Kredit der Aufrechterhaltung und Fortführung des Betriebs dienen soll (vgl. u.a. BGHZ 19, 12, 16 ff; 26, 185).
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