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   BGH, 26.02.1958 - V ZR 123/56   

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https://dejure.org/1958,664
BGH, 26.02.1958 - V ZR 123/56 (https://dejure.org/1958,664)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1958 - V ZR 123/56 (https://dejure.org/1958,664)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1958 - V ZR 123/56 (https://dejure.org/1958,664)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 26, 384
  • NJW 1958, 785
  • MDR 1958, 324
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.03.2015 - V ZR 216/13

    Ufergrundstücke an einem Flusslauf im früheren Ostteil von Berlin:

    Das Reich und damit die Beklagte erwarb solche Wasserstraßen mitsamt ihrem Zubehör nach § 1 Nr. 1 Abs. 2 und § 2 Buchstabe c WasserStrÜbergangVtr auch, wenn sie im privaten Eigentum unbeteiligter Dritter standen (Senat, Urteil vom 26. Februar 1958 - V ZR 123/56, BGHZ 26, 384, 385 f.; Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl., Einl. Rn. 19 aE).
  • BGH, 01.12.1983 - III ZR 183/82

    Anspruch auf Unterlassung jeglicher Jagdausübung auf einem Privatgrundstück -

    Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1928, 2456) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 26, 384, 385 f.).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofs, daß frühere private Eigentümer der späteren Reichswasserstraßen die ihnen zustehende Nutzungen, zu denen das Recht zur Ausübung der Jagd gehört, behalten haben (RG JW 1928, 2456, 2457; BGHZ 26, 384, 387 ff.).

    Das Reichsjagdgesetz hat aber nichts daran geändert, daß frühere private Eigentümer der späteren Reichswasserstraßen die ihnen nach dem Staatsvertrag 1921 verbliebenen Nutzungen, darunter das Jagdausübungsrecht, auch über den 1. April 1935 hinaus (§ 71 RJagdG) behalten haben (BGHZ 26, 384, 387 ff.).

    Daß die aus dem Vorbehalt der Nutzungen im Staatsvertrag 1921 fließenden Jagdausübungsrechte früherer privater Grundeigentümer gegenstandslos geworden seien, ist auch in dem Vorspruch der erwähnten Verordnung nicht zum Ausdruck gekommen (BGHZ 26, 384, 389).

    Selbst wenn von einer Aufhebung dieser Rechte durch die Verordnung vom 15. April 1943 auszugehen sein sollte, wären sie durch § 1 Abs. 1 Satz 4 WaStrVermG wiederhergestellt worden (BGHZ 26, 384, 390).

    Das Berufungsgericht befindet sich mit seinen Ausführungen somit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 26, 384).

    Der Revision ist zwar darin beizupflichten, daß nach den vom Berufungsgericht angewendeten Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 26, 384 eine Trennung von Grundeigentum und Jagdrecht einerseits und dem Recht zur Ausübung der Jagd andererseits bei einer Fallgestaltung wie dort und im vorliegenden Streitfall unvermeidlich ist.

    Um ein solches handelt es sich bei dem aus dem Vorbehalt der Nutzungen im Staatsvertrag 1921 fließenden Recht des früheren Eigentümers einer Reichswasserstraße zur Ausübung der Jagd aber nicht (vgl. BGHZ 26, 384, 388).

    Gerade hierin unterscheiden sich die Jagdberechtigungen der Länder von dem aus dem Vorbehalt der Nutzungen folgenden Recht der früheren privaten Grundeigentümer: Während jene nach allgemeiner Auffassung im damaligen Schrifttum (vgl. Mitzschke/Schäfer/Bieger RJagdG 3. Aufl. 1942 § 3 Anm. 2; Behr/Ott/Nöth, Die deutsche Reichsjagdgesetzgebung 1935, § 3 RJagdG Anm. A S. 52) jedenfalls nach Inkrafttreten der Verordnung zur Regelung der Jagd auf den Reichswasserstraßen, dem Meeresstrand und den Küstengewässern vom 25. Februar 1938 erloschen waren, hatten die Rechte der früheren privaten Grundeigentümer bis zum Erlaß der Verordnung vom 15. April 1943 Bestand (vgl. BGHZ 26, 384, 389 f.).

  • BGH, 28.05.1976 - III ZR 186/72

    Eigentum an aufgeschütteten Teilen einer Bundeswasserstraße

    Das zum Strombett selbst gehörende Grundstück Gemarkung W. Flur 5 Flurstück ...4/7 ist nach Art. 97 Abs. 1, 171 Abs. 1 WRV, § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a StV 1921 am 1. April 1921 auf das Deutsche Reich übergegangen (BVerfGE 15, 1, 7; BGHZ 26, 384, 385 f; 28, 34, 37; 47, 117, 118 f; 49, 68, 70 f; BVerwGE 9, 50, 53 f).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvG 1/62

    Wasser- und Schiffahrtsverwaltung

    Da aber die Verordnung über die Reichswasserstraßen in einem umfassenden Sinne Grundlage für die Verwaltung der Reichswasserstraßen gewesen sei, müsse aus der Aufhebung und Ersetzung dieser Regelung durch den Staatsvertrag gefolgert werden, daß das Gesetz vom 21. Mai 1951, wie auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 26, 384 [390]), das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 9, 50) und das Oberverwaltungsgericht Münster (VkBl. 1960 S. 318 und DÖV 1960 S. 314) anerkannt hätten, den vor der Aufhebung des Staatsvertrags geltenden Rechtszustand im ganzen wieder hergestellt habe.
  • BGH, 25.06.1958 - V ZR 275/56

    Wasserentnahme aus dem Rhein

    Dieses Eigentum ist ein volles Eigentum des bürgerlichen Rechtes ohne Rücksicht darauf, ob die Länder ein solches Eigentum am Fluß bisher kannten oder nur eine staatsrechtliche Oberhoheit (Flußregal) (vgl. hierzu BGHZ 26, 384, 386 und die Begründung zum Entwurf des Staatsvertrages, Verhandlungen des Reichstages Bd. 367 Nr. 2235 S. 22 zu § 1 Abs. 5; Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das preußische Wasserrecht, 1955 Vorbem. V Ziff. 1 S. 13; Sievers, Fischers Zeitschrift Bd. 71 S. 51 mit Fußnote 88; Diller ZAkDR 1944 S. 55, 56).

    Das Bundesgesetz vom 21. Mai 1951 (BGBl I 352) sieht in § 1 ausdrücklich vor, daß die inzwischen außer Kraft getretenen Anordnungen des Staatsvertrages sinngemäß weiterzugelten haben (BGHZ 26, 384, 390).

  • BGH, 24.02.1967 - V ZR 29/64

    Schlei als Seewasserstraße

    Der Bund hat also Eigentum im Sinn der §§ 903 ff BGB an den bisherigen Reichswasserstraßen (vgl. die Senatsurteile BGHZ 26, 384, 386 [BGH 26.02.1958 - V ZR 123/56] und 28, 34, 37).

    Maßgebend dafür, ob der hier umstrittene Teil der Schlei beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches am 8. Mai 1945 (BVerwGE a.a.O. S. 53/54) Reichswasserstraße war, sind, da für einen späteren Übergang jeder Anhaltspunkt fehlt (vgl. Verordnung über die Reichswasserstraßen vom 15. April 1943 RGBl II 131 und dazu Senatsurteil BGHZ 26, 384, 390 [BGH 26.02.1958 - V ZR 123/56] sowie BVerwGE a.a.O. S. 56/58), nach § 1 Abs. 1 Satz 4 des auf Grund von Art. 134 Abs. 4 GG ergangenen Gesetzes 1951 die Art. 97 und 171 WRV sowie das zu deren Durchführung ergangene Staatsvertragsgesetz von 1921: es kommt darauf an, ob die umstrittene Wasserfläche 1921 als Reichswasserstraße auf das Reich übergegangen ist.

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