Rechtsprechung
   BGH, 24.09.1958 - V ZR 59/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,463
BGH, 24.09.1958 - V ZR 59/57 (https://dejure.org/1958,463)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1958 - V ZR 59/57 (https://dejure.org/1958,463)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1958 - V ZR 59/57 (https://dejure.org/1958,463)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,463) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 28, 153
  • NJW 1958, 1969
  • MDR 1958, 913
  • DÖV 1958, 958
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 03.05.1921 - III 485/20

    Miete; In Streit befangene Sache

    Auszug aus BGH, 24.09.1958 - V ZR 59/57
    Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr auch insoweit beizupflichten ist, als sie eine Anwendbarkeit des § 265 ZPO auf den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB schlechthin verneinen möchte (so Stein/Jonas/Schönke, 18. Aufl. § 265 ZPO Anm. II 1; wohl auch Wieczorek § 265 ZPO Anm. B I b 1), oder ob nicht - entsprechend der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Recht vorhandenen Neigung, den Begriff der "in Streit befangenen Sache" im Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit weit auszulegen (RGZ 102, 177, 179; BGHZ 18, 223, 226; vgl. auch Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl. § 101, II 1) - § 265 ZPO bei einem Anspruch aus § 1004 BGB im Falle einer Veränderung auf Seiten des Anspruchsgegners auch dann anwendbar ist, wenn die Eigentumsbeeinträchtigung nicht in einem bloßen Tun des Störers, einem störenden Verhalten besteht, sondern sich, wie hier, durch Errichtung und Aufrechterhaltung eines Bauwerks auf dem Grundstück gleichsam "verdinglicht" hat.

    Nicht stichhaltig ist ferner in diesem Zusammenhang der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung RGZ 102, 177; in dem dort entschiedenen Fall lag, anders als hier, das Rechtshängigwerden des streitigen Anspruchs zeitlich vor der Veräußerung.

  • BGH, 30.10.1957 - V ZR 195/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.09.1958 - V ZR 59/57
    Nr. 1 scheidet von vornherein aus, und auch der Fall der Nr. 3 liegt nicht vor, weil die nachträgliche Erkenntnis eines Prozeßbeteiligten über die wahre Rechtslage anstelle einer zunächst irrtümlichen Rechtsauffassung keine "später eingetretene Veränderung" im Sinne von § 268 Nr. 3 ZPO darstellt (Urteil des Senats vom 30. Oktober 1957, V ZR 195/56, WM 1958, 47; in NJW 1958, 184 insoweit nicht abgedruckt).
  • BGH, 16.05.1956 - V ZR 146/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.09.1958 - V ZR 59/57
    Ausschlaggebend war dabei vor allem der Gedanke, die Verordnung vom 3. April 1937 sei damals im Zuge des Vierjahresplans zur planmäßigen Lenkung des Arbeits- und Baustoffeinsatzes in der Erwägung erlassen worden, daß dem Abbruch eines Bauwerks in der Regel ein Ersatzbau folge, der dann zwangsläufig einen zusätzlichen Bedarf an Rohstoffen mit sich bringe (Pfundtner/Neubert IV g 17 S. 1 und Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 25. Februar 1938, RArbBl I 72); sie bezwecke daher nicht in erster Linie die Erhaltung bestehenden Wohnraumes, sondern ihre Bedeutung sei - wenn auch bei der Durchführung möglicherweise zugleich wohnungspolitische Gesichtspunkte zur Geltung kämen - doch überwiegend aufsichtsrechtlicher Art (vgl. auch Urteil des Senats vom 16. Mai 1956, V ZR 146/54, S. 14; insoweit in DM PreisstopVO Nr. 7 nicht mit abgedruckt).
  • BGH, 21.12.1956 - V ZR 110/56

    Unzulässiges Bauwerk auf Pachtland

    Auszug aus BGH, 24.09.1958 - V ZR 59/57
    Die Frage, ob die Genehmigungsbedürftigkeit nach Maßgabe der genannten Verordnung bereits im Erkenntnis- oder erst im Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft werden müsse, ist zwar in BGHZ 23, 61 offen geblieben (S. 64 a.a.O.).
  • BGH, 30.09.1955 - V ZR 140/54

    Rechtsfolgen der Veräußerung der streitbefangenen Sache

    Auszug aus BGH, 24.09.1958 - V ZR 59/57
    Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr auch insoweit beizupflichten ist, als sie eine Anwendbarkeit des § 265 ZPO auf den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB schlechthin verneinen möchte (so Stein/Jonas/Schönke, 18. Aufl. § 265 ZPO Anm. II 1; wohl auch Wieczorek § 265 ZPO Anm. B I b 1), oder ob nicht - entsprechend der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Recht vorhandenen Neigung, den Begriff der "in Streit befangenen Sache" im Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit weit auszulegen (RGZ 102, 177, 179; BGHZ 18, 223, 226; vgl. auch Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl. § 101, II 1) - § 265 ZPO bei einem Anspruch aus § 1004 BGB im Falle einer Veränderung auf Seiten des Anspruchsgegners auch dann anwendbar ist, wenn die Eigentumsbeeinträchtigung nicht in einem bloßen Tun des Störers, einem störenden Verhalten besteht, sondern sich, wie hier, durch Errichtung und Aufrechterhaltung eines Bauwerks auf dem Grundstück gleichsam "verdinglicht" hat.
  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 35/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.09.1958 - V ZR 59/57
    In seinem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 17. September 1954, V ZR 35/54, hat sie jedoch der Senat in dem gleichen Sinne beantwortet wie hier das Oberlandesgericht.
  • BGH, 25.11.1955 - V ZR 37/54

    Rechtsweg bei Eigentumsstörung

    Auszug aus BGH, 24.09.1958 - V ZR 59/57
    Der Umstand allein, daß der Beklagte auf dem Grundstück der Kläger berechtigterweise ein Bauwerk errichtet hat, macht ihn hinsichtlich dieses Bauwerks nicht zum Störer im Sinne von § 1004 BGB (vgl. BGHZ 19, 126, 130 und das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des Senats vom 9. Juli 1958, V ZR 202/57).
  • BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.09.1958 - V ZR 59/57
    Gegner des Anspruchs aus § 1004 BGB ist in einem solchen Falle derjenige, der die störende Anlage "hält" und von dessen Willen ihre Beseitigung abhängt, also der Rechtsnachfolger des Veräußerers (RGZ 103, 174, 176 f; BGH LM § 1004 BGB Nr. 14; Urteil des Senats vom 18. September 1957, V ZR 86/56, S. 15 und 21; Palandt/Hoche 17. Aufl. § 1004 BGB Anm. 4 c), während der Veräußerer selbst allenfalls, d.h. sofern die Voraussetzungen der §§ 823 ff BGB vorliegen, aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in Anspruch genommen werden könnte.
  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 202/57

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus BGH, 24.09.1958 - V ZR 59/57
    Der Umstand allein, daß der Beklagte auf dem Grundstück der Kläger berechtigterweise ein Bauwerk errichtet hat, macht ihn hinsichtlich dieses Bauwerks nicht zum Störer im Sinne von § 1004 BGB (vgl. BGHZ 19, 126, 130 und das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des Senats vom 9. Juli 1958, V ZR 202/57).
  • RG, 12.11.1921 - V 151/21

    Eigentumsfreiheitsklage

    Auszug aus BGH, 24.09.1958 - V ZR 59/57
    Gegner des Anspruchs aus § 1004 BGB ist in einem solchen Falle derjenige, der die störende Anlage "hält" und von dessen Willen ihre Beseitigung abhängt, also der Rechtsnachfolger des Veräußerers (RGZ 103, 174, 176 f; BGH LM § 1004 BGB Nr. 14; Urteil des Senats vom 18. September 1957, V ZR 86/56, S. 15 und 21; Palandt/Hoche 17. Aufl. § 1004 BGB Anm. 4 c), während der Veräußerer selbst allenfalls, d.h. sofern die Voraussetzungen der §§ 823 ff BGB vorliegen, aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes in Anspruch genommen werden könnte.
  • RG, 21.09.1931 - VI 51/31

    Wie gestaltet sich der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn zwei

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Es ist deshalb geboten, die Erteilung der Ausnahmegenehmigung dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorzubehalten (vgl. BGHZ 28, 153, 159; Senatsurt. v. 7. Oktober 1977, V ZR 131/75, NJW 1978, 1262, 1263).
  • BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines in einem Nachbarstreit befangenen Grundstücks;

    b) Der Senat hat die Frage bisher offen gelassen (BGHZ 28, 153, 156).
  • BGH, 03.11.1978 - I ZR 150/76

    Prozessführungsbefugnis bei Abtretung der Klageforderung nach Rechtshängigkeit -

    Bei der Anwendung des § 265 ZPO in einem wie hier gelagerten Fall nicht auf die Selbständigkeit der Kontokorrentverhältnisse, sondern auf die in das Kontokorrent eingestellten Forderungen abzustellen, wenn es an einem abstrakten Schuldanerkenntnis fehlt, entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Parteien an dem einmal anhängig gewordenen Rechtsstreit trotz Veräußerung der Streitsache oder Abtretung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs nach Möglichkeit festzuhalten und formale Klagabweisungen wegen weggefallener Sachlegitimation, die zu neuen Prozessen führen, zu verhindern (vgl. BGHZ 18, 223, 226 = LM Nr. 3 zu § 265 ZPO; BGHZ 28, 153, 156 = LM Nr. 4 zu § 265 ZPO m. Anm. Rothe).
  • BGH, 16.01.1963 - V ZR 237/60

    Vormerkung. Vorläufige Vollstreckbarkeit

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Jena, 04.04.2001 - 8 U 577/00

    Herausgabeanspruch aus § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Eigentumserlangung im

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • KG, 06.10.1999 - 24 U 359/99

    Kein Verlust der Passivlegitimation bei Wechsel im Eigentum des "störenden"

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Anwendbarkeit des § 265 ZPO auf der Passivseite im Falle einer Zustandsstörung bisher nicht ausdrücklich entschieden, aber in BGHZ 28, 153, 156 = NJW 1958, 1969 (vgl. auch die Anmerkung von Rothe zu dieser Entscheidung in LM Nr. 5 zu § 265 ZPO) zum Ausdruck gebracht, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Recht die Neigung vorhanden sei, den Begriff der "in Streit befangenen Sache" im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen, und deshalb § 265 ZPO bei einem Anspruch aus § 1004 BGB im Falle einer Veränderung auf Seiten des Anspruchsgegners möglicherweise auch dann anwendbar sei, wenn die Eigentumsbeeinträchtigung nicht in einem bloßen Tun des Störers bestehe, sondern sich durch Errichtung und Aufrechterhaltung eines Bauwerks auf dem Grundstück gleichsam "verdinglicht" habe.
  • OLG München, 20.12.1988 - 25 U 6367/87
    Im übrigen ist die öffentlichrechtliche Zulässigkeit der Maßnahme in der Zwangsvollstreckung zu prüfen (BGHZ 28, 153, 159).
  • BGH, 09.11.1966 - V ZR 16/65

    Inhaberschaft an einem Erbbaurecht an einem einer Stadt gehörigen Grundstück -

    Daß dem Beseitigungsanspruch weder der § 22 Abs. 1 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes entgegensteht (vgl. daselbst § 3 Buchst. a, sowie Kommentar von Fellner/Fischer 3. Aufl. § 22 Anm. 2 a) noch der § 1 der Verordnung über den Abbruch von Gebäuden (BGHZ 28, 153, 159) [BGH 24.09.1958 - V ZR 59/57], hat das angefochtene Urteil zutreffend ausgeführt.
  • BGH, 27.02.1981 - V ZR 44/80

    Streit um die Verpflichtung zur Übereignung einer Eigentumswohnung auf Grund

    Auch wenn im Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit eine weite Anwendung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO befürwortet wird (vgl. BGHZ 72, 236, 242 [BGH 24.10.1978 - X ZR 42/76]; Senatsurteil BGHZ 28, 153, 156 = LM § 265 ZPO Nr. 5 mit Anm. Rothe), so fallen darunter doch jedenfalls nicht Ansprüche, die sich zwar auf die veräußerte Sache beziehen, die aber nur auf dem persönlichen Schuldverhältnis der Parteien beruhen, wie es bei dem hier auf Erfüllung des Kaufvertrages gerichteten Auflassungsanspruch der Kläger der Fall ist (vgl. BGHZ 39, 21, 25; RGZ 102, 177, 179; RG JR 1927 Nr. 416; Stein/Jonas/Schumann/Leipold a.a.O. Anm. II 1; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 265 Anm. B I 61; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 265 Anm. 2 C; Henckel, ZZP 82, 333, 355 ff gegen Grunsky, Die Veräußerung der streitbefangenen Sache, 1968, S. 214).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht