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   BGH, 01.10.1958 - V ZR 26/57   

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BGH, 01.10.1958 - V ZR 26/57 (https://dejure.org/1958,124)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1958 - V ZR 26/57 (https://dejure.org/1958,124)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1958 - V ZR 26/57 (https://dejure.org/1958,124)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bewilligung der Vormerkung-Nachträgliche Insolvenz

Papierfundstellen

  • BGHZ 28, 182
  • NJW 1958, 2013
  • NJW 1959, 527 (Ls.)
  • NJW 1959, 97 (Ls.)
  • MDR 1959, 30
  • DNotZ 1959, 36
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 19.10.1927 - V 465/26

    Grundstücksverkehrsgesetz ; Vormerkung

    Auszug aus BGH, 01.10.1958 - V ZR 26/57
    Da § 878 BGB eine von dem Berechtigten gemäß § 873 BGB abgegebene Erklärung voraussetzt, könnte gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine von einem Grundstückseigentümer bewilligte Auflassungsvormerkung sprechen, daß durch eine Vormerkung nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf die Einräumung oder Änderung eines dinglichen Rechts gesichert, nicht aber ein solches Recht begründet oder, abgeändert wird (RGZ 118, 230, 234; BGB RGRK a.a.O. § 883 Anm. 1 und § 885 Anm. 2; Palandt a.a.O. § 883 Anm. 2), und daß die Entstehung einer Vormerkung eine Einigung, an welche die Beteiligten beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 873 Abs. 2 BGB gebunden sind, nicht erfordert (BGB RGRK a.a.O. § 885 Anm. 2; Palandt a.a.O. § 885 Anm. 3 a).

    Hieraus ergibt sich, daß die Vormerkung eine dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts zur Folge hat (RGZ 118, 230, 234) und die durch sie geschaffene dingliche Beziehung zum Grundstück oder Grundstücksrecht weitgehend den dinglichen Rechten gleichsteht, deren Begründung oder Änderung sie sichern soll (Westermann a.a.O.).

    Mit Rücksicht auf die durch die Vormerkung bewirkte dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts hat der Senat sich schon in seinem Beschluß vom 21. Juni 1957 - V ZB 6/57 (BGHZ 25, 16, 23) der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, daß die Bewilligung einer Vormerkung, wenn die Eintragung erfolgt, als eine Verfügung im Sinne des § 893 BGB anzusehen ist und deshalb wegen der in dieser Vorschrift vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 892 BGB dem Vormerkungsberechtigten der Schutz des guten Glaubens zwar nicht für den Bestand seines schuldrechtlichen Anspruchs, wohl aber für die dingliche Gebundenheit des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts zukommt (RGZ 118, 230, 234; 121, 44, 46).

    Wie sich aus der bereits unter a) aufgeführten, in BGHZ a.a.O. gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 118, 230, 234; 121, 33, 46) ergibt, ist die Bewilligung der Eintragung einer Vormerkung, wenn die Eintragung erfolgt, als eins Verfügung im Sinne des § 893 BGB anzusehen, mit der Folge, daß wegen der in dieser Vorschrift vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 892 BGB dem Vormerkungsberechtigten für die dingliche Gebundenheit des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks der Schutz des guten Glaubens zukommt und der gute Glaube beim Erwerb der Vormerkung auch für den Erwerb des dinglichen Rechts, auf dessen Herbeiführung der schuldrechtliche Anspruch gerichtet ist, maßgebend bleibt.

    Wenn die Revision meint, es sei dies in RGZ 118, 230 und 121, 44 nicht ausgesprochen, so übersieht sie, daß es hierauf in den beiden Entscheidungen nicht ankam.

  • RG, 02.04.1928 - VI 336/27

    Vormerkung; Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

    Auszug aus BGH, 01.10.1958 - V ZR 26/57
    Mit Rücksicht auf die durch die Vormerkung bewirkte dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts hat der Senat sich schon in seinem Beschluß vom 21. Juni 1957 - V ZB 6/57 (BGHZ 25, 16, 23) der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, daß die Bewilligung einer Vormerkung, wenn die Eintragung erfolgt, als eine Verfügung im Sinne des § 893 BGB anzusehen ist und deshalb wegen der in dieser Vorschrift vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 892 BGB dem Vormerkungsberechtigten der Schutz des guten Glaubens zwar nicht für den Bestand seines schuldrechtlichen Anspruchs, wohl aber für die dingliche Gebundenheit des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts zukommt (RGZ 118, 230, 234; 121, 44, 46).

    Wirkung des durch sie geschützten Anspruchs auf Eigentumsübertragung vorwegnimmt, den Erwerb des Eigentums der Klägerin an dem Grundstück durch ihre am 30. Juni 1954 erfolgte Eintragung im Grundbuch gehindert hat (RGZ 121, 44, 46/47; 151, 389, 393; BGB RGRK a.a.O. § 883 Anm. 8 a; Palandt a.a.O. § 883 Anm. 1 a).

    Wenn die Revision meint, es sei dies in RGZ 118, 230 und 121, 44 nicht ausgesprochen, so übersieht sie, daß es hierauf in den beiden Entscheidungen nicht ankam.

  • RG, 26.06.1936 - VII 16/36

    Bleibt die Verpflichtung des Versicherers aus § 101 VVG. auch gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 01.10.1958 - V ZR 26/57
    Sie hat nicht nur die Wirkung, daß Verfügungen, die später über das Grundstück getroffen werden, insoweit unwirksam sind, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 883 Abs. 2 BGB), sondern auch die Aufgabe, die Verwirklichung des gesicherten Anspruchs, in die Wege zu leiten, ihm den Hang des Rechts, auf dessen Begründung er gerichtet ist, zu sichern und dessen künftige Eintragung vorzubereiten (RGZ 151, 389, 392/393).

    Wirkung des durch sie geschützten Anspruchs auf Eigentumsübertragung vorwegnimmt, den Erwerb des Eigentums der Klägerin an dem Grundstück durch ihre am 30. Juni 1954 erfolgte Eintragung im Grundbuch gehindert hat (RGZ 121, 44, 46/47; 151, 389, 393; BGB RGRK a.a.O. § 883 Anm. 8 a; Palandt a.a.O. § 883 Anm. 1 a).

  • BGH, 12.04.1951 - IV ZR 22/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.10.1958 - V ZR 26/57
    Nun darf allerdings die Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich nicht deshalb unterbleiben, weil die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung durch die bisherige Beweisaufnahme widerlegt sei (BGH NJW 1951, 481).
  • RG, 17.10.1940 - IV B 39/40

    Kann der verklagte Ehegatte im Ehescheidungsstreite nach österreichischem Recht

    Auszug aus BGH, 01.10.1958 - V ZR 26/57
    Der Anspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Bewilligung der Löschung der beiden Eintragungen ergibt sich hinsichtlich des Verfügungsverbots unmittelbar aus § 894 BGB, da es sich insoweit um eine Verfügungsbeschränkung im Sinne dieser Vorschrift handelt (Palandt a.a.O. § 894 Anm. 2 a), und hinsichtlich der Auflassungsvormerkung aus der entsprechenden Anwendung des § 894 BGB (RGZ 165, 62; Palandt a.a.O. § 894 Anm. 2 b).
  • BGH, 21.06.1957 - V ZB 6/57

    Widerspruch gegen Vormerkung

    Auszug aus BGH, 01.10.1958 - V ZR 26/57
    Mit Rücksicht auf die durch die Vormerkung bewirkte dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts hat der Senat sich schon in seinem Beschluß vom 21. Juni 1957 - V ZB 6/57 (BGHZ 25, 16, 23) der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, daß die Bewilligung einer Vormerkung, wenn die Eintragung erfolgt, als eine Verfügung im Sinne des § 893 BGB anzusehen ist und deshalb wegen der in dieser Vorschrift vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 892 BGB dem Vormerkungsberechtigten der Schutz des guten Glaubens zwar nicht für den Bestand seines schuldrechtlichen Anspruchs, wohl aber für die dingliche Gebundenheit des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Grundstücksrechts zukommt (RGZ 118, 230, 234; 121, 44, 46).
  • RG, 08.05.1926 - V 239/25

    Beifügung. Vormerkung. Verfügungsbeschränkung

    Auszug aus BGH, 01.10.1958 - V ZR 26/57
    Soweit sich die Revision demgegenüber auf RGZ 113, 403, 408 beruft, übersieht sie, daß, wie auch das Berufungsgericht ausführt, in dieser Entscheidung die hier zu beantwortende Frage gar nicht angeschnitten ist.
  • BGH, 26.11.1999 - V ZR 432/98

    Weitere Verwendung einer erloschenen Auflassungsvormerkung

    Wegen des in vielerlei Hinsicht einem dinglichen Recht im Sinne des § 873 BGB angenäherten Charakters der Vormerkung (vgl. hierzu Senat, BGHZ 60, 46 ff, 50; 28, 182 ff, 185 f) ist kein durchschlagender Grund ersichtlich, die für die Fälle des § 873 BGB allgemein als zulässig angesehene Bestimmbarkeit der zeitlichen Reihenfolge von materieller Erklärung und Eintragung (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28. Februar 1952, IV ZR 86/51, LM Nr. 1 zu § 873 BGB; OLG Frankfurt, OLGZ 1989, 3, 5; Staudinger/Gursky, [1995], § 873 Rdn. 9 m.w.N.; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 873 Rdn. 21; Palandt/Bassenge, aaO, § 873 Rdn. 1; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 873 Rdn. 100; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 873 Rdn. 1, 49; Soergel/Stürner, aaO, § 873 Rdn. 16; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl. § 19 Rdn. 38; Streuer, Rpfleger 1988, 513) nicht auch bei der rechtsgeschäftlich begründeten Vormerkung entsprechend anzuerkennen.
  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 230/04

    Voraussetzungen des Urteilsergänzungsverfahrens; Entscheidung über die bis zur

    Hier kommt nur letzteres in Betracht, weil zum einen die Vormerkung kein dingliches Recht ist (siehe nur Senat, BGHZ 60, 46, 49) und zum anderen das Geltendmachen der dinglichen Wirkung der Vormerkung gegenüber einem Dritten nach §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Senat, BGHZ 28, 182, 185 f.) nicht auf einem Recht beruht, welches für das Grundstück in Anspruch genommen wird, sondern auf den gesetzlichen Rechtswirkungen der Vormerkung.
  • BGH, 13.10.2000 - V ZR 349/99

    Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person

    2. Die Wirksamkeit rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Eigentum setzt grundsätzlich voraus, daß der Veräußerer im Augenblick der Vollendung des Rechtserwerbs zur Verfügung über das Eigentum befugt ist (Senat, BGHZ 28, 182, 184; Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 873 Rdn. 16; MünchKomm-BGB/Wacke, § 878 Rdn. 1; Soergel/Stürner, § 878 BGB Rdn. 1; Staudinger/Gursky, BGB [1995], § 878 Rdn. 1).
  • BGH, 31.10.1980 - V ZR 95/79

    übergangene Nacherben - Vormerkung, § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB, gutgläubiger Erwerb,

    Der Senat hat sich dem angeschlossen und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (BGHZ 28, 182, 187 [BGH 01.10.1958 - V ZR 26/57]; 57, 341, 343), [BGH 10.12.1971 - V ZR 90/69]die von der Literatur weitgehend gebilligt wird (BGB-RGRK a.a.O. § 893 Rdn. 16; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 893 Rdn. 8; Palandt a.a.O. § 885 Anm. 3 d m.w.N.; vgl. neuerdings auch Dannecker, MittBayNot 1979, 144 ff m.w.N.), gegen die Kritik aus neuerer Zeit (vgl. Goetzke/Habermann, JuS 1975, 82 ff) fest.
  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 204/92

    Abtretung des Eigentumsübertragungsanspruchs nach Auflassung des Kaufgrundstücks;

    Sie schützt auch den guten Glauben an den Erwerb des jeweiligen Rechtes nach dem Grundbuchstand zur Zeit der Eintragung der Vormerkung (§§ 892, 893 BGB; BGHZ 28, 182 f; 57, 341 f; Senatsurt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 95/79, NJW 1981, 446).
  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 242/97

    Rechte des Verkäufers bei Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages über das

    Auf die Bewilligung einer Vormerkung findet § 878 BGB entsprechende Anwendung, weil die Vormerkung eine dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks zur Folge hat (BGHZ 28, 182, 185 f; 131, 189, 197).
  • BGH, 10.12.1971 - V ZR 90/69

    Gutgläubiger Erwerb vom Scheinerben

    Daraus wird entnommen, daß die Vormerkung eine dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils bewirkt und deshalb die Bewilligung einer Vormerkung, wenn die Eintragung erfolgt, als eine Verfügung im Sinne des § 893 BGB anzusehen ist mit der Folge, daß wegen der in dieser Vorschrift vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 892 BGB dem Vormerkungsberechtigten der Schutz des guten Glaubens zwar nicht für den Bestand eines schuldrechtlichen Anspruchs, wohl aber für die dingliche Gebundenheit des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils zukommt (Beschluß des Senats vom 21. Juni 1957 V ZB 6/57 BGHZ 25, 16, 23 und Urteil des Senats vom 1. Oktober 1958 V ZR 26/57 BGHZ 28, 182, 185/186 unter Bezugnahme auf RGZ 118, 230, 234 und 121, 44, 46; ebenso im Ergebnis Staudinger BGB 11. Aufl. § 883 Anm. 56; vgl. auch Palandt BGB 30. Aufl. § 883 Anm. 2 mit weiteren Nachweisen) Die Übertragung dieser Grundsätze auf den Fall eines falschen Erbscheins, wie er hier vorliegt, ergibt daher, daß die Verfügungen der nicht im Grundbuch eingetragenen Scheinerben von dem Schutz der §§ 2366, 2367 erfaßt werden (Staudinger a.a.O. § 2366 Anm. 21).

    Da dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung (7. März 1958) und damit erst recht in dem für den guten Glauben des Vormerkungsberechtigten maßgebenden Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eintragung der Vormerkung (Urteil des Senats vom 1. Oktober 1958 V ZR 26/57 BGHZ 28, 182) die Unrichtigkeit des Erbscheins vom 26. April 1958 nicht bekannt war, hat er somit die Auflassungsvormerkung gutgläubig und damit wirksam erworben.

  • BGH, 15.12.1972 - V ZR 76/71

    Löschung einer Auflassungsvormerkung

    Auszugehen ist davon, daß die Vormerkung zwar kein dingliches Recht ist, aber als besonders geartetes Sicherungsmittel dem durch sie geschützten schuldrechtlichen Anspruch - hier auf Übertragung des Eigentums - in beträchtlichem Umfang dingliche Wirkungen im Sinn einer dinglichen Gebundenheit des Grundstücks verleiht (vgl. die Senatsentscheidungen BGHZ 25, 16, 23 [BGH 21.06.1957 - V ZB 6/57]; 28, 182, 185 [BGH 01.10.1958 - V ZR 26/57]/186).

    Dieser Charakter der Vormerkung, der sie in manchen Beziehungen einem dinglichen Recht annähert, hat dazu geführt, daß verschiedene für dingliche Rechte geltende Rechtssätze auf die Vormerkung entsprechend angewendet werden: so macht entsprechend § 878 BGB eine nach Stellung des Antrags auf Vormerkungseintragung eintretende Verfügungsbeschränkung des Bewilligers die Vormerkungsbewilligung nicht unwirksam (BGHZ 28 a.a.O.); für eine eingetragene, aber materiellrechtlich nicht bestehende Vormerkung gelten in gewissem Umfang die Vorschriften über Unrichtigkeit des Grundbuchs entsprechend, nämlich einerseits die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs (§§ 892, 893 BGB; Senatsurteil BGHZ 25, 16, 23 [BGH 21.06.1957 - V ZB 6/57]; 28, 182, 187), [BGH 01.10.1958 - V ZR 26/57]andererseits die Möglichkeit, einen unrichtigen Vormerkungseintrag mit Grundbuchberichtigungsanspruch (§§ 894, 899 BGB; RGZ 129, 184; vgl. BGHZ 25, 16, 25) [BGH 21.06.1957 - V ZB 6/57] oder Amtswiderspruch (§ 53 GBO, BGHZ 25 a.a.O.) zu bekämpfen.

  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 341/95

    Wirksamkeit der Verpfändung von Sachen und Forderungen nach ZGB -DDR

    Wenn § 15 Satz 1 KO bestimmt, daß auch ein Rechtserwerb, der nicht auf einer Rechtshandlung des Gemeinschuldners beruht, gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam ist, setzt er für das Konkursrecht - unter anderem - den allgemeinen Rechtsgedanken um, daß die Verfügungsbefugnis über ein Recht auch noch zum Zeitpunkt der Vollendung eines mehraktigen Rechtserwerbs gegeben sein muß (vgl. BGHZ 28, 182, 183 f; BGH, Urt. v. 31. Mai 1988 - IX ZR 103/87, WM 1988, 1388, 1389 f).
  • BGH, 20.07.2007 - V ZR 245/06

    Wirkung an einer Vormerkung

    Dabei ist für die Gutgläubigkeit des Erwerbers der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung gestellt wurde (vgl. Senat, BGHZ 28, 182, 187; Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 95/79, aaO).
  • BGH, 23.03.2006 - IX ZR 134/04

    Kausalität der Pflichtverletzung eines Notars; Verkennung des Vorrangs einer

  • BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99

    Wirksamkeit und Rechtsfolge einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR

  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 51.79

    Zuröffentlich-rechtlichen Nachbarklageberechtigung des Grundstückskäufers

  • BGH, 19.01.1968 - V ZR 190/64

    Vormerkung und Verzug

  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 100/03

    Wirksamkeit einer Vormerkung bei Eingang des Eintragungsantrags nach Eröffnung

  • OLG München, 06.02.1979 - 17 U 1605/78

    Gutgläubig erworbene Auflassungsvormerkung und Grundbuchberichtigung

  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 18/95

    Begriff der nahestehenden Person; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer

  • BGH, 01.03.1994 - XI ZR 149/93

    Rechte des Inhabers einer nicht in das geringste Gebot fallenden

  • OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22

    Grundbuch: Nachweis der Verfügungsbefugnis des die Eintragungen einer Grundschuld

  • KG, 09.08.2016 - 1 W 169/16

    Grundbuchsache: Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung bei

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2009 - 5 M 146/09

    Planfeststellungsverfahren: Auslegung in amtsangehörigen Gemeinden,

  • BayObLG, 17.07.1997 - 2Z BR 9/97

    Zulässige Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Kosten nach

  • OLG Brandenburg, 24.11.1994 - 5 W 48/94

    Rechtsgeschäfte des Grundstücksverwalters

  • KG, 23.07.1991 - 1 W 7919/89

    Abdingbarkeit von § 1037 Abs. 1 BGB

  • BGH, 16.09.1988 - V ZR 77/87

    Wirksamkeit einer Auflassungsvormerkung - Anspruch auf Zustimmung zur Löschung -

  • BGH, 16.10.1974 - IV ZR 85/73

    Voraussetzungen für die Erfüllung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs -

  • BGH, 13.07.1960 - V ZR 19/59

    Vermögensübernahme

  • KG, 03.12.1991 - 1 W 6126/91

    Eintragungsfähigkeit einer Auflassungsvormerkung trotz schwebender Unwirksamkeit

  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 204/59

    Vormerkung zur Sicherung eines Rechts an einem Grundstück

  • OLG Brandenburg, 09.06.2009 - 5 Wx 8/08

    Grundbuchverfahren: Anspruch auf Eintragung eines Amtswiderspruchs im

  • BayObLG, 21.11.1973 - BReg. 2 Z 43/73

    Streit um die abgelehnte Eintragung mehrerer Auflassungsvormerkungen mangels

  • BGH, 24.10.1996 - IX ZR 332/95

    Durchsetzung einer Vormerkung zur Sicherung seines Vermächtnisanspruchs

  • BGH, 23.06.1971 - V ZR 33/69

    Voraussetzungen der Verpflichtung eines Gerichts zur Beiziehung von Akten -

  • OLG Köln, 05.07.1982 - 2 Wx 49/81

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

  • BGH, 11.03.1959 - V ZR 160/57

    Rechtsmittel

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