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   BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57   

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BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57 (https://dejure.org/1958,394)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1958 - V ZR 135/57 (https://dejure.org/1958,394)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1958 - V ZR 135/57 (https://dejure.org/1958,394)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 29, 113
  • NJW 1959, 478
  • MDR 1959, 289
  • DVBl 1959, 400
  • DÖV 1959, 451
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 09.02.1928 - VI 261/27

    Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Vertrags, worin ein gemeinnütziges

    Auszug aus BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57
    Sie muß jedoch gegebenenfalls von dem ordentlichen Gericht, das im Rechtsstreit des Vorkaufsberechtigten mit dem Verkäufer über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien zu befinden hat, als notwendige Vorfrage mit entschieden werden (ebenso OVG Hamburg MDR 1956, 381; VHG Kassel NJW 1956, 1653; im Ergebnis wohl auch OVG Karlsruhe MDR 1956, 368 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Sieveking; die scheinbar abweichenden Entscheidungen RGZ 107, 261, 268; 120, 144, 148; 170, 208, 210 betreffen besonders gelagerte Fälle; vgl. auch BVerwG a.a.O.).

    Es trifft allerdings zu, daß das den Aufbaugemeinden gesetzlich eingeräumte Vorkaufsrecht dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll und daß von ihm deshalb allein im öffentlichen Interesse und nicht etwa aus fiskalischen Beweggründen Gebrauch gemacht werden darf; dieser Gedanke findet sich in § 17 der Durchführungsverordnung zum rheinland-pfälzischen Aufbaugesetz vom 21. März 1950 (GVBl S. 129) ausdrücklich und in § 4 Abs. 1 Nr. 2 letzter Abschnitt des Aufbaugesetzes der Stadt Hamburg in der Fassung vom 12. April 1957 (GVBl S. 242) andeutungsweise ausgesprochen, und wenn auch die Aufbaugesetze der übrigen Bundesländer, insbesondere das niedersächsische Gesetz, keine entsprechende Vorschrift enthalten, so ergibt sich hier doch ebenfalls der Gesichtspunkt des Gemeinwohles und seine Maßgeblichkeit für die Gesetzesanwendung aus der Zweckbestimmung dieser Gesetze, wie sie z.B. in § 1 des niedersächsischen Aufbaugesetzes umschrieben wird (vgl. zum hessischen Gesetz VGH Kassel a.a.O. und für das insoweit ähnlich geartete Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz RGZ 120, 144, 146 f).

  • BGH, 04.06.1954 - V ZR 18/53

    Unbedenklichkeitsliescheinigung und Vorkaufsrecht

    Auszug aus BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57
    Unbedenklich ist ferner der Standpunkt des angefochtenen Urteils, daß die Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagte an Somborn der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten - Wohnsiedlungsgesetz - vom 22. September 1933 (RGBl I 659) in der Fassung vom 27. September 1938 (RGBl I 1246) bedurft habe, daß diese Genehmigungsbedürftigkeit bereits für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft gelte (BGHZ 23, 342), daß der Kaufvertrag vom 20. April 1955 frühestens mit der Wohnsiedlungsgenehmigung vom 17. April 1956 - zu deren Erteilung die Klägerin als untere Verwaltungsbehörde zuständig gewesen sei - Wirksamkeit erlangt haben könne und daß infolgedessen das Schreiben der Klägerin vom 16. Mai 1955, mit dem sie erstmals ihr Vorkaufsrecht geltend machte, rechtlich bedeutungslos gewesen sei, weil damals noch kein wirksamer Grundstücksveräußerungsvertrag vorlag (RGZ 98, 44, 49; 106, 320, 323; BGHZ 14, 1; BGH DNotZ 1957, 16 = RdL 1957, 18 = WM 1956, 1384).
  • BGH, 20.02.1957 - V ZR 125/55

    Wohnsiedlungsgenehmigung und Vorkaufsrecht

    Auszug aus BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57
    Unbedenklich ist ferner der Standpunkt des angefochtenen Urteils, daß die Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagte an Somborn der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten - Wohnsiedlungsgesetz - vom 22. September 1933 (RGBl I 659) in der Fassung vom 27. September 1938 (RGBl I 1246) bedurft habe, daß diese Genehmigungsbedürftigkeit bereits für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft gelte (BGHZ 23, 342), daß der Kaufvertrag vom 20. April 1955 frühestens mit der Wohnsiedlungsgenehmigung vom 17. April 1956 - zu deren Erteilung die Klägerin als untere Verwaltungsbehörde zuständig gewesen sei - Wirksamkeit erlangt haben könne und daß infolgedessen das Schreiben der Klägerin vom 16. Mai 1955, mit dem sie erstmals ihr Vorkaufsrecht geltend machte, rechtlich bedeutungslos gewesen sei, weil damals noch kein wirksamer Grundstücksveräußerungsvertrag vorlag (RGZ 98, 44, 49; 106, 320, 323; BGHZ 14, 1; BGH DNotZ 1957, 16 = RdL 1957, 18 = WM 1956, 1384).
  • RG, 17.10.1923 - V 795/22

    Gesetzliches Vorkaufsrecht nach Landesgesetz

    Auszug aus BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57
    Sie muß jedoch gegebenenfalls von dem ordentlichen Gericht, das im Rechtsstreit des Vorkaufsberechtigten mit dem Verkäufer über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien zu befinden hat, als notwendige Vorfrage mit entschieden werden (ebenso OVG Hamburg MDR 1956, 381; VHG Kassel NJW 1956, 1653; im Ergebnis wohl auch OVG Karlsruhe MDR 1956, 368 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Sieveking; die scheinbar abweichenden Entscheidungen RGZ 107, 261, 268; 120, 144, 148; 170, 208, 210 betreffen besonders gelagerte Fälle; vgl. auch BVerwG a.a.O.).
  • RG, 17.01.1920 - V 323/19

    Schwebende Vertragsunwirksamkeit; Vorkaufsrecht

    Auszug aus BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57
    Unbedenklich ist ferner der Standpunkt des angefochtenen Urteils, daß die Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagte an Somborn der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten - Wohnsiedlungsgesetz - vom 22. September 1933 (RGBl I 659) in der Fassung vom 27. September 1938 (RGBl I 1246) bedurft habe, daß diese Genehmigungsbedürftigkeit bereits für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft gelte (BGHZ 23, 342), daß der Kaufvertrag vom 20. April 1955 frühestens mit der Wohnsiedlungsgenehmigung vom 17. April 1956 - zu deren Erteilung die Klägerin als untere Verwaltungsbehörde zuständig gewesen sei - Wirksamkeit erlangt haben könne und daß infolgedessen das Schreiben der Klägerin vom 16. Mai 1955, mit dem sie erstmals ihr Vorkaufsrecht geltend machte, rechtlich bedeutungslos gewesen sei, weil damals noch kein wirksamer Grundstücksveräußerungsvertrag vorlag (RGZ 98, 44, 49; 106, 320, 323; BGHZ 14, 1; BGH DNotZ 1957, 16 = RdL 1957, 18 = WM 1956, 1384).
  • RG, 24.02.1923 - V 472/22

    Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens

    Auszug aus BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57
    Unbedenklich ist ferner der Standpunkt des angefochtenen Urteils, daß die Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagte an Somborn der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten - Wohnsiedlungsgesetz - vom 22. September 1933 (RGBl I 659) in der Fassung vom 27. September 1938 (RGBl I 1246) bedurft habe, daß diese Genehmigungsbedürftigkeit bereits für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft gelte (BGHZ 23, 342), daß der Kaufvertrag vom 20. April 1955 frühestens mit der Wohnsiedlungsgenehmigung vom 17. April 1956 - zu deren Erteilung die Klägerin als untere Verwaltungsbehörde zuständig gewesen sei - Wirksamkeit erlangt haben könne und daß infolgedessen das Schreiben der Klägerin vom 16. Mai 1955, mit dem sie erstmals ihr Vorkaufsrecht geltend machte, rechtlich bedeutungslos gewesen sei, weil damals noch kein wirksamer Grundstücksveräußerungsvertrag vorlag (RGZ 98, 44, 49; 106, 320, 323; BGHZ 14, 1; BGH DNotZ 1957, 16 = RdL 1957, 18 = WM 1956, 1384).
  • BGH, 03.10.1956 - V ZR 6/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57
    Unbedenklich ist ferner der Standpunkt des angefochtenen Urteils, daß die Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagte an Somborn der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten - Wohnsiedlungsgesetz - vom 22. September 1933 (RGBl I 659) in der Fassung vom 27. September 1938 (RGBl I 1246) bedurft habe, daß diese Genehmigungsbedürftigkeit bereits für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft gelte (BGHZ 23, 342), daß der Kaufvertrag vom 20. April 1955 frühestens mit der Wohnsiedlungsgenehmigung vom 17. April 1956 - zu deren Erteilung die Klägerin als untere Verwaltungsbehörde zuständig gewesen sei - Wirksamkeit erlangt haben könne und daß infolgedessen das Schreiben der Klägerin vom 16. Mai 1955, mit dem sie erstmals ihr Vorkaufsrecht geltend machte, rechtlich bedeutungslos gewesen sei, weil damals noch kein wirksamer Grundstücksveräußerungsvertrag vorlag (RGZ 98, 44, 49; 106, 320, 323; BGHZ 14, 1; BGH DNotZ 1957, 16 = RdL 1957, 18 = WM 1956, 1384).
  • BVerwG, 18.09.1958 - I B 25.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57
    Durch die wirksame Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts - gleichgültig ob man sie als Verwaltungsakt oder als eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Privatrechts ansehen will (vgl. dazu einerseits Ebert NJW 1956, 1621, andererseits BVerwG MDR 1958, 942, jeweils mit weiteren Nachweisungen) - kommt ein privatrechtlicher Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und der Gemeinde zustande, dessen Inhalt und Rechtsfolgen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 433 ff) bestimmen.
  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs

    Auszug aus BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57
    Sie muß jedoch gegebenenfalls von dem ordentlichen Gericht, das im Rechtsstreit des Vorkaufsberechtigten mit dem Verkäufer über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien zu befinden hat, als notwendige Vorfrage mit entschieden werden (ebenso OVG Hamburg MDR 1956, 381; VHG Kassel NJW 1956, 1653; im Ergebnis wohl auch OVG Karlsruhe MDR 1956, 368 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Sieveking; die scheinbar abweichenden Entscheidungen RGZ 107, 261, 268; 120, 144, 148; 170, 208, 210 betreffen besonders gelagerte Fälle; vgl. auch BVerwG a.a.O.).
  • RG, 12.12.1942 - VIII 96/42

    1. Sind auf das Vorkaufsrecht des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens gemäß § 4

    Auszug aus BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57
    Sie muß jedoch gegebenenfalls von dem ordentlichen Gericht, das im Rechtsstreit des Vorkaufsberechtigten mit dem Verkäufer über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien zu befinden hat, als notwendige Vorfrage mit entschieden werden (ebenso OVG Hamburg MDR 1956, 381; VHG Kassel NJW 1956, 1653; im Ergebnis wohl auch OVG Karlsruhe MDR 1956, 368 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Sieveking; die scheinbar abweichenden Entscheidungen RGZ 107, 261, 268; 120, 144, 148; 170, 208, 210 betreffen besonders gelagerte Fälle; vgl. auch BVerwG a.a.O.).
  • AG Bonn, 09.05.2018 - 111 C 136/17

    Kunden-Feedback-Befragungen sind ohne Zustimmung des Empfängers unzulässige

    Eine Rechtsausübung ist nicht schon dann missbräuchlich, wenn sie dem anderen Teil lästig ist, sondern erst dann, wenn sie beachtliche Interessen eines anderen verletzt, ihr aber kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (BGHZ 29, 113, 117 f; 58, 146, 147 f; BGH, NJW 1994, 1351, juris Rn. 18; Palandt, 76. Aufl., § 242 Rdn. 50).
  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 95/06

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

    Davon wäre nur dann auszugehen, wenn die Geltendmachung des Rechts keinen anderen Zweck haben könnte als die Schädigung des Beklagten (vgl. RGZ 68, 424, 425), wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse der Klägerin zugrunde läge (vgl. BGHZ 29, 113, 117 f.) oder wenn das Recht nur geltend gemacht würde, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (vgl. BGHZ 107, 296, 310 f.).
  • OLG Köln, 04.10.2019 - 1 U 83/18

    Befristeter Mietvertrag, Schriftform, Veränderung der Mietfläche, Kündigung,

    aa) Der genannte Einwand findet seine gesetzliche Grundlage in der bürgerlich-rechtlichen Vorschrift des § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1958 - V ZR 135/57, BGHZ 29, 117, zitiert juris Rn. 22; vom 24. April 2008 - VII ZR 42/07, BGHZ 176, 198, zitiert juris Rn. 12; vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123, zitiert juris Rn. 37; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 242 Rn. 38; jeweils mwN).

    Rechtsmissbräuchlich kann hiernach die Rechtsausübung sein, wenn ihr ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1958, aaO Rn. 22; Beschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 204/07, NJW 2008, 3438, zitiert juris Rn. 7) oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 - II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, zitiert juris Rn. 30; Beschluss vom 14. Juli 2008, aaO) oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 344, zitiert juris Rn. 31; vom 5. Juni 1997, aaO; jeweils mwN).

  • LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15

    Schadensersatz wegen verspäteter Abgabe einer Drittschuldnererklärung; Inhalt und

    Die Definition des SG sei rechtlich fehlerhaft, denn unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liege nur vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben könne als die Schädigung eines anderen (RGZ 68, 424, 425), ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liege (BGHZ 29, 113) oder wenn das Recht nur geltend gemacht werde, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen.
  • BGH, 14.07.2008 - II ZR 204/07

    Unzulässige Rechtsausübung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs

    Voraussetzung für die Einrede des Schikaneverbots nach § 226 BGB und der unzulässigen Rechtsausübung ist - wie der Senat in seinem dieselbe Gesellschaft betreffenden Beschluss vom 9. Juli 2007 (II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074, Tz. 9) ausgeführt hat -, dass die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen (RGZ 68, 424, 425), dass der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (BGHZ 29, 113, 117 f.) oder dass das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (BGHZ 107, 296, 310 f.; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 242 Rdn. 50 f.).
  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 120/93

    Austausch einer Prozeßbürgschaft

    Eine Rechtsausübung ist - auch ohne daß die Voraussetzungen des § 226 BGB vorliegen - mißbräuchlich, wenn sie beachtliche Interessen eines anderen verletzt, ihr aber kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrundeliegt (BGHZ 29, 113, 117 f; 58, 146, 147 f [BGH 31.01.1972 - II ZR 86/69]; Palandt/Heinrichs, BGB 53. Aufl. § 242 Rdn. 50, 53).
  • AG Bad Segeberg, 09.02.2012 - 17 C 96/11

    Eingriff in Gewerbebetrieb: Schadensersatzanspruch eines

    Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes darstellt, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (s. nur BGH, Urt. v. 09.12.1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 74 = NJW 1959, 478, juris Rn. 14 [Stromkabel-Fall]; BGH, Urt. v. 21.12.1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153 = NJW 1971, 886 [Fleet-Fall], juris Rn. 18).

    Vorliegend ist zwar ein Eingriff in den Gewerbebetrieb gegeben, da es dem Kläger infolge der Sperrung der Zufahrt durch den Verkehrsunfall nicht möglich gewesen ist, auf dem Tankstellengelände Kraftstoffe, Öle und Lebensmittel zu verkaufen (anders etwa für die Schiffbarkeit einer Wasserstraße für einen Schifffahrttreibenden BGH, Urt. v. 21.12.1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153 = NJW 1971, 886 [Fleet-Fall], juris Rn. 18; für die Befahrbarkeit von Gleisen durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen BGH, Urt. v. 11.01.2005 - VI ZR 34/04, NJW-RR 2005, 673, juris Rn. 18; unklar bzw. die Frage der Unmittelbarkeit mit der des Schutzbereichs vermengend noch BGH, Urt. v. 09.12.1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 74 = NJW 1959, 478, juris Rn. 14 [Stromkabel-Fall], juris Rn. 17).

    Der Bundesgerichtshof ist einer solchen, auf den Vorsatz bzw. die Vorstellungen des Handelnden bezogenen Auslegung des Begriffs der "Unmittelbarkeit" zu Recht nicht gefolgt (BGH, Urt. v. 09.12.1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 74 = NJW 1959, 478, juris Rn. 14 [Stromkabel-Fall], juris Rn. 15).

    Ebenso hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Begriff der "Unmittelbarkeit" nicht aus der Kausalitätslehre definiert werden kann (BGH, Urt. v. 09.12.1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 74 = NJW 1959, 478, juris Rn. 14 [Stromkabel-Fall], juris Rn. 14), weshalb unerheblich ist, dass der Gewerbebetrieb der Klägerin "unmittelbar" im Sinne der Kausalitätslehre durch den Verkehrsunfall betroffen ist, insbesondere Zwischenursachen für den behaupteten Schaden fehlen (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 74 = NJW 1959, 478, juris Rn. 14 [Stromkabel-Fall], juris Rn. 14).

  • AG Bad Segeberg, 20.10.2011 - 17 C 39/11

    Nach dem Stand der Technik unvermeidbare Lärm- und Staubentwicklungen infolge von

    Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes darstellt, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (s. nur BGH, Urt. v. 09.12.1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 74 = NJW 1959, 478, [...] Rn. 14 [Stromkabel-Fall]; BGH, Urt. v. 21.12.1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153 = NJW 1971, 886 [Fleet-Fall], [...] Rn. 18).

    Vorliegend dürfte zwar ein Eingriff in den Gewerbebetrieb gegeben sein, da es der Klägerin infolge von Lärm- und Staubentwicklungen durch die Bauarbeiten nicht möglich gewesen ist, in den beiden Räumen ihres Betriebs Kosmetik- und Wellnessbehandlungen durchzuführen (anders etwa für die Schiffbarkeit einer Wasserstraße für einen Schifffahrttreibenden BGH, Urt. v. 21.12.1970 - II ZR 133/68, BGHZ 55, 153 = NJW 1971, 886 [Fleet-Fall], [...] Rn. 18; für die Befahrbarkeit von Gleisen durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen BGH, Urt. v. 11.01.2005 - VI ZR 34/04, NJW-RR 2005, 673 , [...] Rn. 18; unklar bzw. die Frage der Unmittelbarkeit mit der des Schutzbereichs vermengend noch BGH, Urt. v. 09.12.1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 74 = NJW 1959, 478, [...] Rn. 14 [Stromkabel-Fall], [...] Rn. 17).

    Der Bundesgerichtshof ist einer solchen, auf den Vorsatz bzw. die Vorstellungen des Handelnden bezogenen Auslegung des Begriffs der "Unmittelbarkeit" zu Recht nicht gefolgt (BGH, Urt. v. 09.12.1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 74 = NJW 1959, 478, [...] Rn. 14 [Stromkabel-Fall], [...] Rn. 15).

    Ebenso hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Begriff der "Unmittelbarkeit" nicht aus der Kausalitätslehre definiert werden kann (BGH, Urt. v. 09.12.1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 74 = NJW 1959, 478, [...] Rn. 14 [Stromkabel-Fall], [...] Rn. 14), weshalb unerheblich ist, dass der Gewerbebetrieb der Klägerin "unmittelbar" im Sinne der Kausalitätslehre durch die Bauarbeiten betroffen ist, insbesondere Zwischenursachen für den behaupteten Schaden fehlen (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 74 = NJW 1959, 478, [...] Rn. 14 [Stromkabel-Fall], [...] Rn. 14).

  • BGH, 23.01.1997 - IX ZR 69/96

    Grundsatzentscheidung zur Bürgschaft nicht leistungsfähiger Ehegatten

    Die Ausübung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte ist ausnahmsweise nicht gestattet, wenn sie dem Zweck der Norm oder der getroffenen Vereinbarung eindeutig nicht entspricht sowie beachtliche Belange des anderen verletzt und der Berechtigte kein schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des erhobenen Anspruchs hat (BGHZ 29, 113, 116 ff; 58, 146, 147; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, WM 1994, 623, 625).
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2006 - 15 U 45/06

    Unterlassunganspruch bei Versendung von E-Mails an eine Vielzahl von Adressaten

    So gesehen stellt die Unterbrechung der Stromzufuhr ebenso wenig einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 74 f. = NJW 1959, 478) wie die Durchtrennung von Telefon- und sonstigen Fernmeldekabeln, über die der Betrieb an das Kommunikationsnetz angeschlossen ist (BGH, Urteil vom 25. Januar 1977 - VI ZR 29/75 - NJW 1977, 1147).
  • OLG Rostock, 11.06.2014 - 1 U 90/13

    Schadensersatzklage nach Abbruch einer Internet-Auktion für einen Gebrauchtwagen

  • BGH, 27.04.1960 - V ZR 29/59

    Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden

  • BGH, 02.05.1962 - V ZR 124/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.05.1962 - V ZR 117/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.05.1988 - III ZR 105/87

    Entschädigung wegen Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

  • BGH, 27.01.1967 - V ZR 140/64

    Ausübung des gesetzliches Vorkaufsrechts einer Gemeinde - Ausübung des

  • BGH, 25.01.1961 - V ZR 80/59

    Erledigung der Hauptsache. Berufungszurücknahme

  • BGH, 15.01.1971 - V ZR 164/68

    Gemeindliches Vorkaufsrecht bei lediglich teilweiser Planbetroffenheit eines

  • BGH, 25.10.1961 - V ZR 61/60
  • BGH, 15.06.1960 - V ZR 105/59

    Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden

  • VGH Bayern, 11.08.1989 - 9 B 86.02748

    Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Naturschutzgesetz durch den Freistaat Bayern

  • BGH, 09.01.1960 - V ZR 103/58

    Abschluss eines privatschriftlichen "Erbteilsabtretungsvertrages" -

  • BGH, 19.06.1970 - V ZR 151/67

    Ausübung von Vorkaufsrechten durch Gemeinde - Zustandekommen eines wirksamen

  • AG Düsseldorf, 16.10.2020 - 55 C 341/19
  • OLG Naumburg, 16.04.2002 - 11 U 242/01

    Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung nach Aufgabe und Löschung eines

  • BGH, 22.10.1959 - II ZR 167/57

    Überleitungsbescheid nach § 23 Abs. 3 GüKG

  • BGH, 21.11.1961 - V ZR 73/60

    Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden

  • BGH, 29.09.1972 - V ZR 3/71
  • BGH, 22.03.1965 - III ZR 211/63

    Beschluss zur Ausübung eines Vorkaufsrechts als schuldhafte Amtspflichtverletzung

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