Rechtsprechung
   BGH, 19.02.1959 - II ZR 22/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,350
BGH, 19.02.1959 - II ZR 22/58 (https://dejure.org/1959,350)
BGH, Entscheidung vom 19.02.1959 - II ZR 22/58 (https://dejure.org/1959,350)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 1959 - II ZR 22/58 (https://dejure.org/1959,350)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,350) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 29, 320
  • NJW 1959, 1126
  • MDR 1959, 463
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50

    Belegenheit einer Forderung

    Auszug aus BGH, 19.02.1959 - II ZR 22/58
    Da sich die Frage, in welcher Währung die Schuld des Beklagten zu zahlen ist, durch die Währungsspaltung ergeben hat, ist die Entscheidung nach denjenigen Verhältnissen zu treffen, die für das geltend gemachte Schuldverhältnis am 20. Juni 1948 maßgebend waren (BGHZ 1, 109, 113 [BGH 16.01.1951 - V ZR 43/50]; 5, 302, 310 [BGH 03.04.1952 - IV ZR 136/51]; NJW 1952, 540; Raape, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. S. 507/8; Martin Wolff, Das Internationale Privatrecht Deutschlands, 3. Aufl. S. 93).

    Unter dem hypothetischen Parteiwillen hat es in Übereinstimmung mit BGH NJW 1952, 540; BGHZ 7, 231, 235 [BGH 30.09.1952 - I ZR 31/52] nicht die Ermittlung mutmaßlicher subjektiver Vorstellungen der Parteien, sondern eine vernünftige Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage verstanden.

  • BGH, 03.04.1952 - IV ZR 136/51

    Versorgungsvertrag

    Auszug aus BGH, 19.02.1959 - II ZR 22/58
    Es kann auch nicht entscheidend sein, was der Kläger zu seinem Unterhalt an seinem in der Sowjetzone gelegenen Wohnsitz gebraucht hat, denn es geht nicht um einen unbezifferten Unterhaltsanspruch, sondern um eine Forderung, die auf Zahlung eines fest vereinbarten Geldbetrages gerichtet ist (vgl. BGHZ 5, 302, 309 ff) [BGH 03.04.1952 - IV ZR 136/51].

    Da sich die Frage, in welcher Währung die Schuld des Beklagten zu zahlen ist, durch die Währungsspaltung ergeben hat, ist die Entscheidung nach denjenigen Verhältnissen zu treffen, die für das geltend gemachte Schuldverhältnis am 20. Juni 1948 maßgebend waren (BGHZ 1, 109, 113 [BGH 16.01.1951 - V ZR 43/50]; 5, 302, 310 [BGH 03.04.1952 - IV ZR 136/51]; NJW 1952, 540; Raape, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. S. 507/8; Martin Wolff, Das Internationale Privatrecht Deutschlands, 3. Aufl. S. 93).

  • BGH, 29.01.1959 - II ZR 215/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.02.1959 - II ZR 22/58
    Die ASW hat zwar in der Bundesrepublik keinen Sitz, weil die Vernichtung des satzungsmäßigen Sitzes nicht automatisch zur Sitzverlagerung führt und zur Begründung eines neuen satzungsmäßigen Sitzes in der Bundesrepublik ein konstitutiver Akt der betroffenen Aktiengesellschaft gehört (vgl. das Senatsurteil vom 29. Januar 1959 - II ZR 215/57 -).
  • BGH, 30.09.1952 - I ZR 31/52

    Interzonales Währungsrecht

    Auszug aus BGH, 19.02.1959 - II ZR 22/58
    Unter dem hypothetischen Parteiwillen hat es in Übereinstimmung mit BGH NJW 1952, 540; BGHZ 7, 231, 235 [BGH 30.09.1952 - I ZR 31/52] nicht die Ermittlung mutmaßlicher subjektiver Vorstellungen der Parteien, sondern eine vernünftige Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage verstanden.
  • BGH, 21.11.1955 - II ARZ 1/55

    Gerichtsstandsbestimmung

    Auszug aus BGH, 19.02.1959 - II ZR 22/58
    Es handelt sich um eine aufgespeicherte, verborgen ruhende, latente Wirkung eines Teils des Gesellschaftsvermögens, die zwar erst mit der am Gesellschaftssitz durch staatlichen Zwangseingriff herbeigeführten Vernichtung des Rechtsträgers eintritt, aber so stark ist, daß sie den Rechtsträger für das enteignungsfrei gebliebene Vermögen am Leben erhält, und dies, obwohl die juristische Person ihren Sitz ersatzlos eingebüßt hat und jede deutsche Aktiengesellschaft einen inländischen Sitz haben muß (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 AktG, RG 107, 94, 97; BGHZ 19, 102, 105) [BGH 21.11.1955 - II ARZ 1/55].
  • BGH, 26.01.1951 - V ZR 43/50

    Umstellung. Ost- oder Westwährung

    Auszug aus BGH, 19.02.1959 - II ZR 22/58
    Da sich die Frage, in welcher Währung die Schuld des Beklagten zu zahlen ist, durch die Währungsspaltung ergeben hat, ist die Entscheidung nach denjenigen Verhältnissen zu treffen, die für das geltend gemachte Schuldverhältnis am 20. Juni 1948 maßgebend waren (BGHZ 1, 109, 113 [BGH 16.01.1951 - V ZR 43/50]; 5, 302, 310 [BGH 03.04.1952 - IV ZR 136/51]; NJW 1952, 540; Raape, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. S. 507/8; Martin Wolff, Das Internationale Privatrecht Deutschlands, 3. Aufl. S. 93).
  • BGH, 18.02.1957 - II ZR 287/54

    Ostenteignung

    Auszug aus BGH, 19.02.1959 - II ZR 22/58
    Das Berufungsgericht hat durchaus Recht, daß eine Enteignung so lange nicht vollzogen ist, als sie bloß angeordnet und noch nicht durchgeführt ist (BGHZ 23, 333).
  • OLG Nürnberg, 10.08.2007 - 13 U 1097/07

    Parteifähigkeit einer nach englischem Recht gegründeten Limited; Bestellung eines

    Die Grundsätze zur Rest- und Spaltgesellschaft wurden vom Bundesgerichtshof für Fälle von im Ausland enteigneten Gesellschaften entwickelt (vgl. BGHZ 20, 4; 25, 134; 29, 320; 32, 256: 33, 195; 38, 36; 56, 66) und können aufgrund der vergleichbaren Problematik auch in Fällen des Erlöschens der Gesellschaft im Ausland bei vorhandenem Restvermögen im Inland herangezogen werden.
  • BGH, 04.06.2002 - XI ZR 301/01

    Auswirkung einer Vermögensenteignung auf hypothekarisch gesicherte

    Eine Sitzverlegung erfordert vielmehr einen besonderen konstitutiven Akt der Gesellschaft (BGHZ 29, 320, 327; 33, 195, 204; BGH, Urteil vom 25. September 1989 - II ZR 53/89, WM 1989, 1682, 1684).
  • BGH, 25.09.1989 - II ZR 53/89

    Nachweis der Aktionärseigenschaft einer im Bereich der früheren SBZ gegründeten

    Bei der Beklagten handelt es sich um eine sogenannte Spalt- oder Restgesellschaft, die vor dem Zweiten Weltkrieg als Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz im Bereich der früheren sowjetischen Besatzungszone gegründet, deren Vermögen in diesem Gebiet entschädigungslos enteignet und die dort infolgedessen vernichtet worden ist, die aber Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland hat und demgemäß hier fortbesteht (BGHZ 20, 4, 12, 15; 29, 320, 323 f., 327 f.; 33, 195, 197 f. [BGH 06.09.1960 - VII ZR 136/59]; auch 25, 134, 144; Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff a.a.O. § 1 Rdnr. 60).

    Die Vernichtung der Aktiengesellschaft auf dem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Gebiet hat zugleich den Verlust ihres satzungsmäßigen Sitzes zur Folge (BGHZ 29, 320, 328; Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff a.a.O. § 1 Rdnr. 60; für die Aufspaltung einer sudetendeutschen Genossenschaft vgl. BGHZ 33, 195, 204 [BGH 06.09.1960 - VII ZR 136/59]; für die Aufspaltung einer Gesellschaft mit Gründungssitz in Österreich vgl. BGHZ 19, 102, 105 f.).

  • OLG München, 04.10.2007 - 31 Wx 36/07

    Keine Handelsregistereintragung der Verlegung des Satzungssitzes einer nach

    a) Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung im Schrifttum bedarf eine dem deutschen Recht unterliegende Kapitalgesellschaft zwingend eines in ihrer Satzung bestimmten inländischen Gesellschaftssitzes; das gilt auch für den Sitz einer GmbH im Sinne von § 4a GmbHG (BGHZ 25, 134/144; 29, 320/328; BayObLGZ 2004, 25/26 m.w.N.; OLG Brandenburg FGPrax 2005, 78/79; Staudinger/Großfeld IntGesR Stand 1998 Rn. 243; Scholz/Emmerich GmbHG 10. Aufl. § 4a Rn. 9; Lutter/Bayer GmbHG 16. Aufl. § 4a Rn. 22; Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG 18. Aufl. § 4a Rn. 3; Roth/Altmeppen GmbHG 5. Aufl. § 4a Rn. 30).
  • BGH, 21.10.1971 - II ZR 90/68

    Wirksamkeit der Fusion einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer

    Eine Enteignung der Gesellschafter hätte aber zur Folge haben können, daß wegen des Westvermögens der ESAG, ungeachtet seiner Geringfügigkeit (BU 5; vgl. BGHZ 29, 320, 323, 324), [BGH 19.02.1959 - II ZR 22/58]vor dem Wirksamwerden der Fusion eine Spaltgesellschaft mit den bisherigen Aktionären entstanden wäre.

    Der Erlaß des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 über die "Beschlagnahme und provisorische Übernahme einiger Eigentumskategorien in Deutschland" führte zwar nicht von selbst eine Beschlagnahme des Vermögens herbei, sondern bedurfte der Ausführung im Einzelfall (vgl. hierzu auch Grünewald, Das Eigentum und das Eigentumsrecht in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, 1961, 68; Benkard, DRZ 1947, 356; BGHZ 29, 320, 326) [BGH 19.02.1959 - II ZR 22/58].

  • BayObLG, 11.02.2004 - 3Z BR 175/03

    Keine Eintragungsfähigkeit der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer in

    a) Nach einhelliger Rechtsprechung und ganz überwiegender Auffassung im Schrifttum bedarf eine dem deutschem Recht unterliegende Kapitalgesellschaft zwingend eines in ihrer Satzung bestimmten inländischen Gesellschaftssitzes; das gilt auch für den Sitz einer GmbH im Sinne von § 4a GmbH (vgl. RGZ 7, 68/69 und 107, 94/97; BGHZ 19, 102/105 f.; BGHZ 25, 134/144; BGHZ 29, 320/328; KGJ 39 A 117/118; Rowedder/Schmidt-Leithoff GmbHG 4.Aufl. § 4a Rn.4; Staudinger/Großfeld IntGesR Rn.94 und 243; Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG 17.Aufl. § 4a Rn.3; Triebel/von Hase BB 2003, 2409/2414; a.A. Lutter/Hommelhoff GmbHG 15.Aufl. § 4a Rn.13 m.w.N.).
  • KG, 17.03.2014 - 20 U 254/12

    Beendigung der Parteifähigkeit einer nach englischem Recht gegründeten Limited;

    Die Grundsätze zur Rest- und Spaltgesellschaft wurden vom Bundesgerichtshof für Fälle von im Ausland enteigneten Gesellschaften entwickelt (vgl. BGHZ 20, 4; 25, 134; 29, 320; 32, 256; 33, 195; 38, 36; 56, 66) und können aufgrund der vergleichbaren Problematik auch in Fällen des Erlöschens der Gesellschaft im Ausland bei vorhandenem Restvermögen im Inland herangezogen werden.
  • BGH, 15.02.1961 - V ZR 192/59
    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bejaht zwar in zwei Urteilen vom 1. Februar 1952 und 30. September 1952 die Erheblichkeit eines sogenannten hypothetischen Parteiwillens, versteht aber darunter einen solchen, bei dem es sich gar nicht um hypothetische subjektive Vorstellungen der Parteien handle, sondern um eine vernünftige Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage anhand der im Zeitpunkt der Währungsspaltung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse (NJW 1952, 540 zu II, insoweit in BGHZ 5, 35 nicht abgedruckt; BGHZ 7, 231; vgl. auch Urteil des II. Zivilsenats BGHZ 29, 320, 325).

    Erst recht liegt der Schwerpunkt dann in der Sowjetzone, wenn man, wie es der Regel entspricht (BGHZ 29, 320, 324), - auf den Zeitpunkt der Währungsreform in Ost und West (Sommer 1948) abstellt: In diesem Zeitpunkt befanden sich dort sowohl der Erblasserwohnsitz (der noch lebenden Ehefrau; bis zu seinem Tode 1947 auch der des Ehemanns) wie der Wohnsitz des Testamentsvollstreckers und sämtlicher Erben und Vermächtnisnehmer, ferner das gesamte den Nachlaß bildende Vermögen.

  • OLG Brandenburg, 30.11.2004 - 6 Wx 4/04

    Eintragung einer Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass das Bestehen einer Kapitalgesellschaft nach deutschem Gesellschaftsrecht - für die GmbH ergibt sich das aus § 4 a GmbHG - zwingend einen in der Satzung bestimmten inländischen Geschäftssitz erfordert (vgl. BGHZ 25, 134, 144; BGHZ 29, 320, 328; BayObLG, NJW-RR 2004 a.a.O., OLG Hamm, NJW 2001 a.a.O. jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 17.06.2009 - 18 U 139/08

    Umfirmierung

    Denn dieses Vermögen ist von der Enteignung nicht umfasst und konnte durch die Enteignung auch nicht herrenlos werden (BGHZ 29, 320, 323 f.).
  • BGH, 12.03.1959 - II ZR 180/57

    Entlastung des Vorstandes (AG)

  • BGH, 31.03.1971 - VIII ZR 40/69

    Schuldenhaftung einer Spaltgesellschaft

  • BGH, 28.02.1972 - III ZR 47/67

    Gewährung eines zeitlich unbeschränkten Leistungsverweigerungsrechtes - Enger

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht