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   BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58   

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https://dejure.org/1959,31
BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58 (https://dejure.org/1959,31)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1959 - VI ZR 90/58 (https://dejure.org/1959,31)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58 (https://dejure.org/1959,31)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Berücksichtigung des Zeitwertes eines beschädigten Gebäudes beim Schadensersatzanspruch

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Das historische Grundsatzurteil des VI. Zivilsenates des BGH zur Wertverbesserung bei Neu für Alt (BGH Revisionsurteil vom 24.3.1959 - VI ZR 90/58 -).

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Abzug Neu für Alt - Schadenspositionen - Wertminderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 249
    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Das historische Grundsatzurteil des VI. Zivilsenates des BGH zur Wertverbesserung bei Neu für Alt (BGH Revisionsurteil vom 24.3.1959 - VI ZR 90/58 -).

Papierfundstellen

  • BGHZ 30, 29
  • NJW 1959, 1078
  • MDR 1959, 567
  • JR 1959, 258
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52

    Vorteilsausgleichung

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58
    Der erkennende Senat hat bereits in den Urteilen BGHZ 8, 325 und 10, 107 darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber, wie oben unter 1 a) näher dargelegt ist, die Entscheidung, welcher Vorteil anzurechnen sei, der Rechtsprechung überlassen hat; in diesen beiden Entscheidungen kommt weiter zum Ausdruck, daß in jedem einzelnen Falle zu prüfen ist, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadenersatzpflicht entspricht.

    Einerseits soll der Schadensersatz grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen, andererseits soll aber der Schädiger nicht unbillig begünstigt werden (BGHZ 10, 107, 108; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Bearb. 1958, § 17 II 1 a (S. 85); vgl. auch SchlH OLG MDR 1952, 747).

  • BGH, 15.01.1953 - VI ZR 46/52

    Anrechnung des Stammwerts der Erbschaft bei entgangenem Unterhalt aufgrund Tötung

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58
    Es ist hierfür nicht erforderlich, daß die schädigende Handlung unmittelbar auch den Vorteil zur Entstehung gebracht hat, sondern es genügt, daß Schaden und Vorteil aus mehreren, der äußeren Erscheinung nach selbstständigen Ereignissen fließen, sofern nur nach dem natürlichen Ablauf der Dinge das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen, und der Zusammenhang nicht so lose ist, daß er nach vernünftiger Lebensauffassung keine Berücksichtigung mehr verdient (BGHZ 8, 325, 329; RGZ 133, 221, 223; 146, 275, 278; vgl. Cantzler, AcP 156, 42, der hier von einem Bedingungszusammenhang spricht).

    Der erkennende Senat hat bereits in den Urteilen BGHZ 8, 325 und 10, 107 darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber, wie oben unter 1 a) näher dargelegt ist, die Entscheidung, welcher Vorteil anzurechnen sei, der Rechtsprechung überlassen hat; in diesen beiden Entscheidungen kommt weiter zum Ausdruck, daß in jedem einzelnen Falle zu prüfen ist, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadenersatzpflicht entspricht.

  • RG, 27.10.1917 - V 191/17

    Anspruch eines entschädigungsberechtigten Grundstückseigentümers auf Gewährung

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58
    Für beide Alternativen des § 249 BGB gilt gleichermaßen, daß die Herstellung des früheren Zustandes die Versetzung des an seinem Vermögen Beschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage bedeutet, wie sie ohne den Eintritt des zum Ersatze verpflichtenden Umstandes bestanden haben würde (RGZ 91, 104, 106; 126, 401, 403).
  • RG, 14.03.1903 - V 458/02

    Schadensersatz und Bereicherung.

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58
    Ergibt sich somit, daß eine solche Vorteilsausgleichung bereits vom Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs ins Auge gefaßt worden ist und dem System des bürgerlichen Rechts innewohnt (RGZ 54, 137, 140 f; OLG Hamburg MDR 1952, 224; Palandt, BGB 17. Aufl. 1958, Vorbem. 7 vor § 249; BGB - RGRK, 10. Aufl. 1953, Vorbem. 5 vor §§ 249-255; Staudinger, 9. Aufl. 1930, Vorbem. III 3 zu §§ 249-255, § 251 Anm. I 3; Erman, BGB 2. Aufl. 1958, § 249 Anm. 9 a) b) i); Soergel, BGB 8. Aufl. 1952, § 249 Anm. IV, § 251 Anm. 1; Cantzler "Die Vorteilsausgleichung beim Schadensersatzanspruch" in AcP 156, 29 ff; Voß VersR 1956, 143), so kann es dahinstehen, ob die in den §§ 710 Abs. 3, 872 HGB; §§ 86, 141 Abs. 2 VVG; § 85 BSchG getroffenen Regelungen der Berücksichtigung eines sich aus dem Unterschiede zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes einen allgemeinen Grundgedanken enthalten (wie Fischer, Der Schaden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Jena 1903, S. 203 in Bezug auf §§ 710, 872 HGB meint), oder ob es sich um auf ihre Materie beschränkte Spezialvorschriften handelt, die anderweitig keine analoge Anwendung finden können.
  • RG, 21.01.1922 - I 199/21

    Vorteilsausgleichung

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58
    Die Vorteilsausgleichung stellt einen Faktor der Schadensberechnung dar (vgl. RGZ 103, 406, 408).
  • RG, 17.01.1920 - V 363/19

    Bergschaden; Maßgebender Zeitpunkt

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58
    Gestiegene Materialpreise und Arbeitslöhne beim Wiederaufbau sind allerdings bei der Bemessung des Ersatzsanspruchs nach § 249 Abs. 2 BGB dem Schädiger anzulasten (RGZ 98, 55; 102, 143); das ändert aber nichts daran, daß die Bereicherung des Geschädigten, die in dem Wertzuwachs der wiedererrichteten Gebäude, nunmehr neu statt alt, ihren Niederschlag gefunden hat, auszugleichen ist, weil sonst der Geschädigte eine über seinen Schaden hinausgehende Entschädigung erhielte (Abw. Oertmann LZ 1916, 1513 unter Aufgabe seiner früheren Meinung).
  • RG, 07.06.1909 - I 329/08

    Art und Umfang des Schadensersatzes beim Zusammenstoße von Schiffen, insbesondere

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58
    Auch der Anspruch auf Goldentschädigung ist ein Anspruch auf Herstellung, nur nicht in der Form der unmittelbaren Leistung des Schuldners, sondern in der Form einer durch eine Geldzahlung des Schuldners vermittelten Selbstbefriedigung des Gläubigers (RGZ 71, 212, 214).
  • RG, 25.04.1921 - VI 94/21

    Verjährung nach § 852 BGB

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58
    Gestiegene Materialpreise und Arbeitslöhne beim Wiederaufbau sind allerdings bei der Bemessung des Ersatzsanspruchs nach § 249 Abs. 2 BGB dem Schädiger anzulasten (RGZ 98, 55; 102, 143); das ändert aber nichts daran, daß die Bereicherung des Geschädigten, die in dem Wertzuwachs der wiedererrichteten Gebäude, nunmehr neu statt alt, ihren Niederschlag gefunden hat, auszugleichen ist, weil sonst der Geschädigte eine über seinen Schaden hinausgehende Entschädigung erhielte (Abw. Oertmann LZ 1916, 1513 unter Aufgabe seiner früheren Meinung).
  • RG, 15.01.1931 - VI 272/30

    1. Nach welchen Grundsätzen sind Verträge auszulegen, durch die unter der

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58
    Das Gesetz stellt es nicht auf die Herstellung genau des gleichen Zustandes ab, wie er vor, dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat, sondern es kommt darauf an, wie sich der wirtschaftliche Zustand des Geschädigten ohne das schadensstiftende Ereignis darstellen würde (vgl. RGZ 131, 158, 178; 143, 267, 274).
  • RG, 05.02.1934 - VI 383/33

    1. Tritt eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 AnfG. auch dann ein,

    Auszug aus BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58
    Das Gesetz stellt es nicht auf die Herstellung genau des gleichen Zustandes ab, wie er vor, dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat, sondern es kommt darauf an, wie sich der wirtschaftliche Zustand des Geschädigten ohne das schadensstiftende Ereignis darstellen würde (vgl. RGZ 131, 158, 178; 143, 267, 274).
  • RG, 04.01.1935 - V 173/34

    Besteht ein den Ausgleich von Schaden und Vorteil rechtfertigender Zusammenhang

  • RG, 20.12.1929 - III 83/29

    Steht einer auf Grund des § 249 Satz 2 BGB. erhobenen Klage auf Geldentschädigung

  • RG, 21.03.1931 - IX 386/30

    Zur Frage der Ausgleichung von Vorteilen, die im Laufe einer Zwangsvollstreckung

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Im übrigen lässt diese Regelung die Verpflichtung des Schädigers, den Geschädigten wirtschaftlich so weit wie möglich so zu stellen, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre, unberührt (BGHZ 5, 105, 109; 30, 29, 30; Senatsurteil vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 = VersR 1972, 1024, 1025).
  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

    Die Grenze der Ersatzpflicht ist dort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der Wiederherstellung der zerstörten Sache dienen, sondern eine Wertsteigerung bewirken, denn der Geschädigte, dem ein Zahlungsanspruch nach § 249 Satz 2 BGB a.F. zusteht, kann die Herstellungskosten insoweit nicht verlangen, als sie zu einem Wertzuwachs des Gebäudes, zu dessen erhöhter Lebensdauer oder zur Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führen (Senatsurteile BGHZ 30, 29, 34; 102, 322, 331; BGH, Urteile vom 28. Mai 1962 - III ZR 213/60 - VersR 1962, 765, 767).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-)Herstellung der beschädigten S a c h e; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Satz 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (BGHZ 30, 29, 31; 40, 345, 347; Senatsurteil vom 6. November 1973 VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff).
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