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   BGH, 24.09.1959 - II ZR 46/59   

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https://dejure.org/1959,270
BGH, 24.09.1959 - II ZR 46/59 (https://dejure.org/1959,270)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1959 - II ZR 46/59 (https://dejure.org/1959,270)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1959 - II ZR 46/59 (https://dejure.org/1959,270)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erbengemeinschaft - Fortführung eines Handelsgeschäftes - Miterbe als Prokurist - Prokura - Geschäftstätigkeit eines Miterben

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 27 Abs. 1; HGB § 48 Abs. 1; HGB § 52 Abs. 3
    Fortführung eines Handelsgeschäfts durch eine Erbengemeinschaft; Bestellung eines Miterben zum Prokuristen

Papierfundstellen

  • BGHZ 30, 391
  • NJW 1959, 2114
  • MDR 1959, 990
  • MDR 1960, 28
  • BB 1959, 1079
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.06.1955 - II ZR 232/54

    Rechtsnatur eines Vertrages mit dem Kommanditisten über die Geschäftsführung;

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  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00

    Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft

    Die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988, aaO 2134; BGHZ 30, 391, 397) und die überwiegende Meinung in der Literatur (vgl. Staudinger/Werner BGB (13. Bearb. 1996) § 2032 Rdn. 4, 5; Staudinger/Bork 100 Jahre BGB (1998) S. 181 ff., 195; MünchKomm/Dütz BGB 3. Aufl. § 2032 Rdn. 12; Ulmer AcP 198 (1998) 113, 124 ff.) vertreten indes den Standpunkt, daß die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist.
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Der Bundesgerichtshof vertritt als zuständiges oberstes Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, Miterben könnten ohne gesellschaftlichen Zusammenschluß und ohne zeitliche Beschränkung ein ererbtes Handelsgeschäft betreiben (vgl. BGHZ 17, 299 [302]; 30, 391; 32, 67); dies entspricht der in der Literatur vertretenen herrschenden Meinung (Literaturnachweise bei Hüffer, in: Großkomm. HGB , 4. Aufl., Rdnr. 72 vor § 22, und Karsten Schmidt, Handelsrecht, 2. Aufl., § 5 I 3 f.).
  • BGH, 08.10.1984 - II ZR 223/83

    Fortführung eines Handelsgeschäfts durch Erbengemeinschaft

    Nach der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden, auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung können Miterben auch ohne gesellschaftlichen Zusammenschluß ein ererbtes Handelsgeschäft in ungeteilter Erbengemeinschaft ohne zeitliche Begrenzung fortführen (Sen.Urt. v. 17.1.1951 - II ZR 60/50, NJW 1951, 311; Sen. Urt. BGHZ 30, 391; BGHZ 17, 299, 302; 32, 67; Literaturnachweise bei Hüffer in Großkomm. HGB 4. Aufl. Rdnr. 72 vor § 22 und Karsten Schmidt, Handelsrecht 2.2. Aufl. § 5 I 3 f).
  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Die Klage gegen die beiden Söhne wurde vom Landgericht hinsichtlich des Grundes, vom Oberlandesgericht nach Grund und Höhe zugesprochen; das Revisionsgericht hat aufgehoben und zurückverwiesen (BGH II ZR 46/59 vom 24. September 1959 = BGHZ 30, 391).

    Diese Frage ist erörtert vom Berufungsgericht in dem gegen die beiden mitbeklagten Gründersöhne ergangenen Schlußurteil vom 15. August 1958 und vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 24. September 1959 (BGHZ 30, 391), durch das jenes Schlußurteil aufgehoben worden ist.

  • OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13

    Darlehensvertrag zwischen dem Erblasser und einem Miterben: Darlehenskündigung

    Duldet ein Miterbe die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen durch die anderen, so kann dies als stillschweigende Bevollmächtigung der handelnden Erben verstanden werden (BGH NJW 1959, 2114, 2115 - im Fall verneinend - Rißmann in Damrau, 2. Aufl. 2011, § 2038 Rn. 10; Tschichoflos in Frieser, 4. Aufl. 2013, § 2038 Rn. 32; Staudinger/Werner, § 2038 Rn. 9; Rißmann in ders., Die Erbengemeinschaft 2009, § 4 Rn. 60), ebenso aber auch als Stimmenthaltung (Gergen in MüKoBGB, 6. Aufl. 2013, § 2038 Rn. 38; Lange/Kuchinke, 4. Aufl. 1995, § 43 II 2 d).
  • LG Aachen, 18.01.2018 - 1 O 138/16

    Haftung des Zahlungsdienstleisters für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang

    Die Vollmacht zerfällt mit dem Tod des Erblassers zu Einzelvollmachten für jeden einzelnen Miterben, sodass jeder Miterbe diese auch einzeln und nur für seine Person wirksam widerrufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1959 - II ZR 46/59; MüKo/Schubert, BGB § 168 Rn. 54).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2013 - 7 W 76/13

    GmbH: Auskunftserzwingungsverfahren auf mehrheitlichen Beschluss der an einem

    Damit erstreckt sie sich nicht auf bloße Erhaltungshandlungen (wie Inbesitznahme der Nachlasssachen und Ausübung des Besitzes, Einziehung von Forderungen), Sicherung und Verwahrung des Nachlasses, sondern auch auf solche Maßnahmen, die der Nutzung und Mehrung des Nachlasses dienen, zB Weiterführung eines Handelsgeschäftes (BGH, Urt. v. 24. September 1959, II ZR 46/59, BGHZ 30, 391).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2006 - 13 U 40/06

    Beratungspflicht und Anwaltshaftung bei erbrechtlichem Mandat

    Für die vom Senat vertretene Auffassung sprechen auch die Erwägungen des BGH in einer Entscheidung zur Prokura, bei der es sich vom Wesen her um den gesetzlich geregelten Fall einer Vollmacht handelt (BGHZ 30, 391, 396 f.).
  • BGH, 10.07.1961 - II ZR 222/59

    Geltung des § 366 BGB im Kontokorrentverhältnis - Hinreichende Würdigung des

    Die Revision meint im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 24. September 1959 (BGHZ 30, 391), eine solche stillschweigende Vollmacht scheide hier aus, weil die Teilungsanordnung nach den Behauptungen der Klägerin unmittelbar nach dem Erbfall, wenn auch nicht durch Vornahme einer wirksamen Teilauseinandersetzung, so doch in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt worden sei.

    In dem in BGHZ 30, 391 entschiedenen Fall hatten die Miterben bereits vor dem Nacherbfall vereinbart, das Baugeschäft des Erblassers solle zu diesem Zeitpunkt mit allen Aktiven und Passiven in den Besitz eines Nacherben übergehen und dieser hatte das Geschäft weitergeführt.

  • OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19

    Nachlasssache: Antragsrecht eines Miterben auf Entlassung des für den Erbteil

    Mit Blick auf die weitere Abhebung in Höhe von 830 EUR kommt hinzu, dass der Beteiligte zu 3) die Generalvollmacht zu diesem Zeitpunkt bereits widerrufen hatte, diese also bezogen auf dessen Erbteil (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.1959, II ZR 46/59, Rn. 17 (juris)) erloschen war.
  • KG, 16.07.1998 - 1 Ss 308/97

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der

  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2013 - L 1 AS 4279/13
  • BGH, 09.06.1983 - IX ZR 55/82

    Voraussetzungen des Erlöschens einer Bürgschaft durch einen Erbfall

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