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   BGH, 26.02.1960 - I ZR 159/58   

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BGH, 26.02.1960 - I ZR 159/58 (https://dejure.org/1960,148)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1960 - I ZR 159/58 (https://dejure.org/1960,148)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1960 - I ZR 159/58 (https://dejure.org/1960,148)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 22 Abs. 1, § 18 Abs. 1
    Erteilung der Einwilligung zur Fortführung einer Firma durch den Konkursverwalter

Papierfundstellen

  • BGHZ 32, 103
  • NJW 1960, 1008
  • MDR 1960, 470
  • GRUR 1960, 490
  • BB 1960, 421
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 21.05.1904 - I 85/04

    Schuldenhaftung bei Erwerb eines Handelsgeschäfts im Konkurse.

    Auszug aus BGH, 26.02.1960 - I ZR 159/58
    a) Der Konkursverwalter kann die zur Fortführung der Firma durch den Erwerber des Handelsgeschäfts des Gemeinschuldners erforderliche Einwilligung nicht rechtswirksam erklären, wenn dessen Familienname in der Firma enthalten ist (Bestätigung von RGZ 58, 166, 169).

    Hiervon ausgehend haben insbesondere das Reichsgericht und zunächst auch das Kammergericht stets den Standpunkt eingenommen, das Recht an der Firma sei ein dem Namensrecht gleich zu achtendes Persönlichkeitsrecht; als Vermögensrecht sei es nicht etwa deshalb anzusehen, weil es vermögensrechtliche Vorteile gewähre; dieser Auffassung stehe auch nicht die Übertragbarkeit der Firma entgegen, denn dabei handle es sich nicht um eine Rechtsübertragung, sondern um eine tatsächliche Bewilligung, die es dem Erwerber ermögliche, eine ihm andernfalls nicht gestattete Firma zu führen (RGZ 9, 104 - grundlegend - JW 1894, 317; RGZ 58, 166, 169; 70, 229; Warn Rspr 1931, 295 = MuW XXXI, 431; RGZ 158, 231).

  • BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57

    Gleichberechtigung (Berlin)

    Auszug aus BGH, 26.02.1960 - I ZR 159/58
    Der Name weist in tiefere Lebensbeziehungen des Menschen als die rein vermögensrechtlichen; der Familienname stellt daher ein ausschließliches Persönlichkeitsrecht seines Trägers dar (BGHZ 8, 318, 319; 25, 163, 168; 30, 7).
  • BGH, 18.03.1959 - IV ZR 182/58

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei Verletzung des allgemeinen

    Auszug aus BGH, 26.02.1960 - I ZR 159/58
    Der Name weist in tiefere Lebensbeziehungen des Menschen als die rein vermögensrechtlichen; der Familienname stellt daher ein ausschließliches Persönlichkeitsrecht seines Trägers dar (BGHZ 8, 318, 319; 25, 163, 168; 30, 7).
  • BGH, 15.01.1953 - IV ZR 76/52

    Unbefugter Namensgebrauch

    Auszug aus BGH, 26.02.1960 - I ZR 159/58
    Der Name weist in tiefere Lebensbeziehungen des Menschen als die rein vermögensrechtlichen; der Familienname stellt daher ein ausschließliches Persönlichkeitsrecht seines Trägers dar (BGHZ 8, 318, 319; 25, 163, 168; 30, 7).
  • BGH, 02.04.1957 - VI ZR 9/56

    Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BGH, 26.02.1960 - I ZR 159/58
    Freilich kann die Reichweite von Persönlichkeitsrechten oft nur nach dem Grundsatz der Güterund Pflichtenabwägung bemessen werden (BGHZ 24, 72), und auch beim Namensrecht ist eine Interessenabwägung in der Frage geboten, ob die Interessen des Berechtigten beeinträchtigt sind.
  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 120/53

    Schutzrechte bei Enteignung in Sowjetzone

    Auszug aus BGH, 26.02.1960 - I ZR 159/58
    Der Bundesgerichtshof hat die vorliegende Frage bisher nicht entschieden, jedoch für den Fall der Firmenenteignung ausgesprochen, daß der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, dessen Name in deren Firma enthalten ist, ein im Wege der Enteignung nicht entziehbares Persönlichkeitsrecht am Firmennamen habe (BGHZ 17, 209, 214).
  • BGH, 25.01.1955 - I ZR 15/53

    Geheimverfahren

    Auszug aus BGH, 26.02.1960 - I ZR 159/58
    Eine Umwandlung von Persönlichkeitsrechten in Vermögensrechte oder auch eine Zurückhaltung des persönlichkeitsrechtlichen Einschlags eines aus beiden Elementen gemischten Rechts ist zwar möglich (BGHZ 16, 172, 175).
  • RG, 04.04.1883 - I 143/83

    Befugnis des Konkursverwalters zur Veräußerung der Firma des Gemeinschuldners

    Auszug aus BGH, 26.02.1960 - I ZR 159/58
    Hiervon ausgehend haben insbesondere das Reichsgericht und zunächst auch das Kammergericht stets den Standpunkt eingenommen, das Recht an der Firma sei ein dem Namensrecht gleich zu achtendes Persönlichkeitsrecht; als Vermögensrecht sei es nicht etwa deshalb anzusehen, weil es vermögensrechtliche Vorteile gewähre; dieser Auffassung stehe auch nicht die Übertragbarkeit der Firma entgegen, denn dabei handle es sich nicht um eine Rechtsübertragung, sondern um eine tatsächliche Bewilligung, die es dem Erwerber ermögliche, eine ihm andernfalls nicht gestattete Firma zu führen (RGZ 9, 104 - grundlegend - JW 1894, 317; RGZ 58, 166, 169; 70, 229; Warn Rspr 1931, 295 = MuW XXXI, 431; RGZ 158, 231).
  • RG, 07.07.1910 - IV 532/09

    Sind die Vorschriften des § 12 BGB. auch auf den Namen eines eingetragenen

    Auszug aus BGH, 26.02.1960 - I ZR 159/58
    Diese Abweichung ist aber so geringfügig, daß sie im Verkehr nicht beachtet wird; beide Namen sind deshalb im Sinne des § 12 BGB als gleich zu erachten (RGZ 74, 114).
  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 333/89

    Ausschluß der Kündigung bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag; Vereinbarung einer

    Das Interesse des Klägers, über die Verwendung seines "guten Namens", der Ausdruck seiner individuellen Persönlichkeit und Teil des Persönlichkeitsrechts ist (Soergel/Heinrich, BGB 12. Aufl. § 12 Rn. 20 m.w.Nachw.; BGHZ 32, 103, 111; siehe auch BGH Urteil vom 14. Dezember 1989 - I ZR 17/88 = WM 1990, 820), frei verfügen zu können, überwiegt nach dem oben Gesagten das Interesse des Beklagten, bei seinen Bemühungen um die Vermittlung von Geschäften für den Kläger dessen Namen verwenden zu können.
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Grundsätzlich ist es jedoch als ein Vermögensrecht zu qualifizieren, das eine Sachbeziehung zum Inhalt hat (vgl. BGHZ 32, 103 >113< zum Warenzeichen; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einl. Rdnr. 28 sowie § 25 Rdnr. 9).
  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 32, 103 [113]) ist das Zeichen ein mit dem Unternehmen eng verbundenes Vermögensrecht, das nicht eine Personenbeziehung, sondern eine Sachbeziehung zum Inhalt hat.
  • BGH, 26.06.1981 - I ZR 73/79

    Carrera

    Ihm allein ist es deshalb vorbehalten, darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt (vgl. BGHZ 32, 103, 111).
  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 17/88

    Benner; Veräußerung eines aus dem bürgerlichen Namen eines Gesellschafters

    a) Es entspricht allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung und Literatur, daß das Warenzeichen als Sachbezeichnung ein mit dem Unternehmen eng verbundenes Vermögensrecht ist, das als solches nicht nur dem Konkursbeschlag unterfällt, sondern vom Konkursverwalter auch grundsätzlich - gem. § 8 WZG zusammen mit dem Unternehmen - veräußert werden kann (RG, MuW 1931, 430 (431) - Kriesel; BGHZ 32, 103 (113) = NJW 1960, 1008 = LM § 12 BGB Nr. 29 - Vogeler; v. Gamm, WZG, § 8 Rdnr. 12; Baumbach-Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 8 Rdnr. 19).

    Eine Einschränkung hat der BGH lediglich für den Fall vorgenommen, daß das Warenzeichen den Namen des Gemeinschuldners enthält, da dann dessen Namensrecht der freien Übertragung des Rechts aus dem Zeichen entgegenstehe (BGHZ 32, 103 (113) = NJW 1960, 1008 = LM § 12 BGB Nr. 29 - Vogeler; ähnlich v. Gamm, § 8 Rdnr. 12, und Einf.

    Er findet seine Rechtfertigung allerdings weniger in den vom BGH (BGHZ 32, 103 (113 f.) = NJW 1960, 1008 = LM § 12 BGB Nr. 29 - Vogeler) eher beiläufig miterwähnten Unzuträglichkeiten, zu denen eine unterschiedliche Behandlung der Übertragung von gleichermaßen aus dem bürgerlichen Namen gebildeten Firmen- und Warenkennzeichnungen führen können, als vielmehr in einer anderen Überlegung.

  • OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86

    Zeichenrecht als Bestandteil der Konkursmasse; Folgen der Aufnahme eines

    Denn im Konkurs fallen das Zeichenrecht ebenso wie das Firmenrecht mit dem Geschäftsbetrieb des Gemeinschuldners in die Konkursmasse (BGHZ 32, 103 ff., 113 [BGH 26.02.1960 - I ZR 159/58] - Vogler, für Firmen- und Warenzeichenrechte, bestätigt durch BGHZ 85, 221 ff., 223 f [BGH 27.09.1982 - II ZR 51/82] ür die Firma einer GmbH; herrschende Meinung vgl. Kilger, KO 15. Auflage, § 1, Anmerkung 1 C b, c mit Nachweisen; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Auflage, § 1 Rd.-Nr. 84; Baumbach-Hefermehl. WZG, 12. Auflage, § 8, Rd.-Nr. 19).

    Da jedenfalls das Zeichen- und Ausstattungsrecht als Immaterialgüter anerkannt sind (BGHZ 32, 103 ff.; 45, 246 ff. [BGH 04.05.1966 - II ZR 174/64]; BVerfGE 51, 193 ff. zum Zeichenrecht; BGHZ 52, 273 ff. zum Ausstattungsrecht; zur Firma vgl. von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, 2. Halbband, § 52, Rd.-Nr. 4, S. 1023), tritt mit der Loslösung des in der geschäftlichen Bezeichnung enthaltenen bürgerlichen Namens von der namengebenden Person das vermögensrechtliche Verwertungsrecht an dem Immaterialgut in den Vordergrund.

    Im Hinblick auf eine solche Fallgestaltung, in der die Einwilligung des Namensträgers zur Übertragung des Firmen rechts durch den Konkursverwalter erforderlich war, hat der Bundesgerichtshof die Einwilligung des Namensträger auch zur Übertragung des Warenzeichens durch den Konkursverwalter für erforderlich gehalten (BGHZ 32, 103 ff., 113, 114 [BGH 26.02.1960 - I ZR 159/58] - Vogeler).

    Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, daß der Namensträger, wenn der Konkursverwalter schon ohne seine Einwilligung über die Bezeichnungsrechte verfügen konnte, jedenfalls keine "Vervielfältigung" von mit seinem Namen gebildeten Bezeichnungsrechten dulden muß (vgl. dazu BGHZ 32, 103 ff., 114 [BGH 26.02.1960 - I ZR 159/58] ; BGH WM 1980, 1360 ff.).

  • LG Berlin, 01.10.2019 - 52 O 164/18

    Namensanmaßung bei Nutzung eines Politikernamens für eine parteinahe Stiftung

    Der Name weist in tiefere Lebensbeziehungen des Menschen als die rein vermögensrechtlichen; der Familienname stellt daher ein ausschließliches Persönlichkeitsrecht seines Trägers dar (vgl. BGH, NJW 1960, 1008, 1010).
  • BGH, 27.09.1982 - II ZR 51/82

    Fortführung einer einen Personennamen enthaltenden Firma nach Ausscheiden des

    So hat der BGH im Urteil vom 26.2.1960 (BGHZ 32, 103 = NJW 1960, 1008) entschieden, daß bei der Firma des Einzelkaufmanns - weil dieser gezwungen ist, seinen Namen zu verwenden - dessen namensrechtliche Interessen diejenigen der Konkursgläubiger überwiegen, und deshalb der Konkursverwalter die zur Fortführung der Firma durch den Erwerber des Handelsgeschäfts des Gemeinschuldners erforderliche Einwilligung nicht rechtswirksam erteilen kann, wenn dessen Familienname in der Firma enthalten ist.
  • OLG Düsseldorf, 23.12.1981 - 3 Ws 243/81
    Aber auch über den kaufmännischen Namen (die Firma) kann der Konkursverwalter nur mit Zustimmung des Konkursschuldners verfügen, wenn dessen Familienname in der Firma enthalten ist (vgl. BGHZ 32, 103 ff.; Jaeger, KO , § 1 Rdnr. 15; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, KO , § 1 Rdnr. 80).

    Das folgt aus der Tatsache, daß der Name eines Menschen ihn in seiner Individualität bezeichnet, daß er über den vermögensrechtlichen Bereich hinausweist und deshalb die rechtlichen Interessen des Namensträgers an seinem Persönlichkeitsrecht gegenüber den Interessen der Konkursgläubiger erheblich überwiegen; die freie Verfügbarkeit des Namens (auch als Bestandteil einer Firmenbezeichnung) durch den Konkursverwalter wäre mit dem Zweck der Schutznormen für den Namen als Persönlichkeitsrecht nicht in Einklang zu bringen (BGHZ 32, 103 [111]).

    Insoweit kann auf die Ausführungen zu 1 a) und b) dieses Beschlusses verwiesen werden, zumal § 288 StGB nur die Einzelzwangsvollstreckung schützt und der Begriff des der Einzelvollstreckung unterliegenden Vermögens noch enger zu fassen sein dürfte (vgl. BGHZ 32, 103 [105, 106]).

  • VerfGH Saarland, 31.10.2002 - Lv 2/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Bezeichnung eines Untersuchungsausschusses mit

    Allerdings verleiht der Namensschutz, der Ausfluss des Persönlichkeitsschutzes ist, dem Namensträger keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte (BVerfG NJW 1999, 1323 sowie zum Umfang des Namensschutzes allgemein BVerfGE 97, 391, 399; BGHZ 81, 75, 80; 32, 103, 111; Staudinger/Hager (1999) § 823 Rdn. 159, 186 ff.).
  • BGH, 09.07.1984 - II ZR 231/83

    Fortführung einer Firma nach Ausscheiden des Namensträgers

  • OLG Köln, 24.03.2015 - 15 U 210/14

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch werbliche Vereinnahmung

  • BFH, 01.08.1990 - II R 17/87

    Selbstgenutzte Warenzeichen sind bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens

  • BFH, 13.02.1970 - III 156/65

    Immaterielle Werte - Selbständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter - Laufend

  • BGH, 15.11.1984 - IVb ZR 46/83

    Namensanmaßung durch den Anlieger einer Straße - Schutzwürdiges Interesse -

  • BGH, 09.12.1964 - Ib ZR 9/63

    Rechtsmittel

  • BayObLG, 22.02.1979 - BReg. 1 Z 4/79
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