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   BGH, 15.11.1960 - VI ZR 7/60   

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https://dejure.org/1960,413
BGH, 15.11.1960 - VI ZR 7/60 (https://dejure.org/1960,413)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1960 - VI ZR 7/60 (https://dejure.org/1960,413)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1960 - VI ZR 7/60 (https://dejure.org/1960,413)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche aus einem Verkehrsunfall - Anforderungen an die Annahme von Fahrlässigkeit im Straßenverkehr - Verursachung eines Schadens durch mehrere Verkehrsteilnehmer - Voraussetzung der Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 33, 286
  • NJW 1961, 1013 (Ls.)
  • NJW 1961, 263
  • MDR 1961, 131
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.02.1960 - VI ZR 55/59
    Auszug aus BGH, 15.11.1960 - VI ZR 7/60
    Vielmehr hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1960 - VI ZR 55/59 - NJW 1960, 862 Nr. 4 - VersR 1960, 367 - mit eingehender Begründung die einschränkende Auslegung zurückgewiesen, eine Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB setze voraus, daß zwischen den mehreren Beteiligten eine innere Gemeinschaft bestand.
  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58

    Motorradunfall - § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unanwendbar bei selbständigen

    Auszug aus BGH, 15.11.1960 - VI ZR 7/60
    Wenn die Revision demgegenüber auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 30, 203 verweist, so übersieht sie, daß dort die Beteiligung der mehreren an der Schadensverursachung ermittelt war und daher eine Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB überhaupt nicht zur Erörterung stand.
  • BGH, 14.03.1957 - VII ZR 268/56
    Auszug aus BGH, 15.11.1960 - VI ZR 7/60
    Der Bundesgerichtshof erachtete beide Unternehmer nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB für haftbar, weil Lieferung und Einbau als ein einheitlicher, nicht zerlegbarer Vorgang zu werten sei, an dem beide Unternehmer "beteiligt" waren (VII ZR 268/56 vom 14. März 1957 = LM Nr. 4 zu § 830 BGB).
  • BGH, 01.10.1957 - VI ZR 215/56

    Mehrere Grundeigentümer als beteiligte Schädiger

    Auszug aus BGH, 15.11.1960 - VI ZR 7/60
    Vorausgesetzt wird somit lediglich ein tatsächlich einheitlicher, örtlich und zeitlich zusammenhängender Vorgang, der sich aus mehreren selbständigen Handlungen zusammensetzt und in dessen Bereich der rechtswidrige Schadenserfolg fällt (BGHZ 25, 274 [BGH 01.10.1957 - VI ZR 215/56] mit Nachweisungen).
  • RG, 12.07.1928 - VI 94/28

    Schadensersatzpflicht bei Beteiligung mehrerer

    Auszug aus BGH, 15.11.1960 - VI ZR 7/60
    Die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Überwindung einer Beweisschwierigkeit des Geschädigten hinsichtlich der Verursachung des Schadenserfolgs zum Ziel, wenn ungewiß geblieben ist, wer von mehreren als Urheber In Betracht kommenden, rechtswidrig und schuldhaft handelnden Täter den Schaden verursacht hat, oder wenn bei mehreren nicht gemeinschaftlich handelnden Schadensurhebern der Anteil des einzelnen an der Schadensverursachung nicht zu ermitteln ist (RGZ 121, 400, 402 f).
  • RG, 20.06.1935 - VI 591/34

    Nach welchen Rechtsgrundsätzen und in welchem Umfang haftet der Verleger einer

    Auszug aus BGH, 15.11.1960 - VI ZR 7/60
    Das Reichsgericht erachtet hier die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB für anwendbar, deren Tatbestand gerade dann gegeben sei, wenn jede einzelne der von mehreren begangenen Handlungen im allgemeinen nach den Regeln des ursächlichen Zusammenhangs den Schadenserfolg herbeizuführen geeignet war und eine dieser Handlungen den Erfolg herbeigeführt hat, aber nicht ermittelt werden kann, wer von den handelnden der wirkliche Urheber ist (RGZ 148, 154, 166 mit Nachweisungen).
  • OLG Koblenz, 15.10.2015 - 6 U 923/14

    Haftung des Veranstalters einer Feier für Brandschäden durch Himmelslaternen

    Ob die potentiellen Schädiger voneinander wussten oder einen gemeinsamen Zweck verfolgt haben, ist demgegenüber nicht entscheidend (s. BGHZ 33, 286, 292 = NJW 1961, 263; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 1111, 1112).
  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70

    Anspruch auf Ersatz eines Unfallschadens; Unfall eines Krankenwagens;

    Diese Vorschrift ermöglicht es dem Geschädigten, die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden und den unerlaubten (d.h. rechtswidrigen und, soweit das Gesetz dies für eine Haftung voraussetzt, schuldhaften) Handlungen mehrerer Täter zu überwinden, die entstehen, wenn nicht zu ermitteln ist, wer von ihnen der Urheber des Schadens war (RGZ 58, 357; 96, 224; 98, 58), oder wenn zwar feststeht, daß jeder von ihnen an der Verursachung des Schadens beteiligt ist, aber nicht zu ermitteln ist, welcher Anteil des Schadens auf sie entfällt (RGZ 58, 361; 121, 400, 403; BGHZ 25, 271, 274 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54] ; 33, 286, 290) [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] .

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich der Geschädigte auf diese seinen Beweisnotstand behebende Regel nicht nur stützen, wenn die mehreren Täter gleichzeitig, sondern auch dann, wenn sie unabhängig voneinander in zeitlicher Aufeinanderfolge, aber noch im Rahmen eines tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgangs (s.unten 2) gehandelt haben (BGHZ 33, 291 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] ; Senatsurteile vom 19. Mai 1967 - VI ZR 167/65 - VersR 1967, 999 und vom 23. September 1969 - VI ZR 37/68 - VersR 1969, 1023).

    Die Rechtsprechung ist ihr bisher nicht gefolgt (vgl. BGHZ 33, 286 und die angeführten Urteile vom 19. Mai 1967 und vom 23. September 1969).

    Das kommt vor allem in Betracht, wenn Erst-Täter und Zweit-Täter erwiesenermaßen den Geschädigten verletzt haben, der Umfang der dadurch von dem einen oder dem anderen herbeigeführten Schäden unaufklärbar bleibt und der Erst-Täter unter dem Gesichtspunkt der adäquaten Verursachung zwar für den gesamten Schaden rechtlich haftet, aber seiner Person nach nicht mehr festgestellt werden kann (so der Fall BGHZ 33, 286) oder vermögenslos ist (so im Falle des Senatsurteils vom 23. September 1969: § 3 Nr. 6 PflVersG mit § 158 c Abs. 4 VVG).

    Allerdings erfordert nach der Rechtsprechung das Zusammentreffen dieser Voraussetzungen außerdem "hotwendig" (so RGZ 58, 361) die Feststellung eines Vorgangs, der sachlich, zeitlich und räumlich die mehreren Handlungen - sowohl untereinander wie mit der alternativ verursachten Schädigung - derart zusammenfaßt, daß sie einen tatsächlich zusammenhängenden Vorgang bilden, an dem jeder mit seiner Gefährdungshandlung, d.h. einer Handlung, die geeignet war, den (gesamten) Schaden herbeizuführen, "beteiligt" ist (vgl. BGHZ 33, 292 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] ).

    Mit diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht offenbar nicht der im neuen Schrifttum vertretenen, noch weitergehenden Ansicht anschließen wollen, wonach die in § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderte "Beteiligung" der mehreren Täter nicht, wie die Rechtsprechung dies fordert, die Feststellung eines irgendwie gearteten einheitlichen Vorgangs voraussetze, es vielmehr genüge, daß sie an einem Verfahren, nämlich der Auseinandersetzung über die wirkliche Verursachung "beteiligt" seien (so Gernhuber JZ 1961, 152; Deubner NJW 1961, 1013 und JuS 1962, 385; Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung 1964, S. 71/72; Esser a.a.O.; Soergel/Zeuner BGB 10. Aufl., § 830 Rdn. 10).

    Wann die einzelnen Gefährdungshandlungen mehrerer Täter derart sind, daß sie als Teil des Vorgangs erscheinen, der zum Schaden geführt hat, bestimmt sich nach der praktischen Anschauung des täglichen Lebens; dabei ist die Gleichartigkeit der Gefährdung von besonderer Bedeutung (BGHZ 33, 292 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] ).

    Wesentlich ist deshalb, ob es wegen dieses Zusammentreffens dem Kläger nicht gelingt, die Ursächlichkeit der Handlungen dieser Mehreren für seinen Schaden bzw. deren Anteil an ihm aufzuklären (vgl. BGHZ 33, 292 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] ), und ob - umgekehrt gesehen - es einem dieser Mehreren gelingen kann, den gegen ihn sprechenden "Kausalitätsverdacht" auszuräumen (RGZ 121, 400, 402).

  • BGH, 07.11.1978 - VI ZR 128/76

    Gesamtschuldnerische Haftung zweier Unfallverursacher

    nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich (ganz bzw. teilweise) verursacht hat (vgl. RGZ 58, 357, 360; BGHZ 33, 286, 292; 67, 14).

    Die Besonderheit des Falles und der Gruppe, der er angehört (ähnliche Fälle liegen den Entscheidungen BGHZ 33, 286; 55, 86; Senatsurteil vom 23. September 1969 - VI ZR 37/68 - VersR 1969, 1023 zugrunde), besteht darin, daß hier jeweils der Erstschädiger sich nicht nur die unmittelbare Verletzung, deren Art unklar bleibt, zurechnen lassen muß, sondern auch die darauf beruhende hilflose Lage des Verletzten, die den zweiten Unfall mitverursacht hat.

  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei mehreren in der Klage zusammengefaßten

    Sie betrifft Beweis Schwierigkeiten bei der haftungsbegründenden Kausalität für bestimmte Fälle einer Nebentäterschaft (so ausdrücklich Motive II S. 738; Protokolle II S. 606; zur Entstehungsgeschichte BGHZ 33, 286, 289).
  • OLG Saarbrücken, 25.11.2015 - 1 U 437/12

    Haftung mehrerer Personen als Nebentäter für die Inbrandsetzung einer

    Dem Geschädigten werden hierdurch die Durchsetzung seines Anspruches gefährdende Beweisschwierigkeiten abgenommen, die sich aus der Beteiligung Mehrerer ergeben können (BGHZ 55, 86; 33, 286; Soergel-Krause, BGB, 13. Aufl. Rn. 14 zu § 830; Mü-Ko-Wagner, BGB, 6. Aufl. Rn. 44 zu § 830 mwN).
  • BGH, 27.05.1987 - V ZR 59/86

    Beeinträchtigung von Grundstück: Verursachungsvermutung

    Nach der Rechtsprechung setzt eine »Beteiligung« im Sinne dieser Vorschrift allerdings voraus, daß die einzelnen Verursachungsbeiträge zu einem nach den Anschauungen des täglichen Lebens einheitlichen Vorgang verbunden sind (BGHZ 33, 286, 291; 55, 86, 93; 72, 355, 359).
  • BGH, 22.06.1976 - VI ZR 100/75

    Anwendungsvoraussetzungen für § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

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  • BGH, 23.09.1969 - VI ZR 37/68

    Ersatzansprüche wegen Verdienstentgangs und Heilungskosten im Wege der Leistungs-

    Es steht hiernach im Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 33, 286, daß das Berufungsgericht in dem Unfallgeschehen ungeachtet seiner Zweiteiligkeit einen sachlich, räumlich und zeitlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgang erblickt hat, der angesichts der Tatsache, daß nicht ermittelt werden kann, ob der Zusammenstoß mit K. oder das Überfahren durch den Lastkraftwagen die schweren Schäden des Verletzten verursacht hat, die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtfertigt.

    So hat die Entscheidung BGHZ 33, 286 (291) [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] anerkannt, daß der Begriff der "Beteiligung" i.S. von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB weder Gleichzeitigkeit der Gefährdungshandlungen noch einen subjektiven Zusammenhang zwischen den mehreren Gefährdungstätern erfordert.

    In beiden Fällen muß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar sein können (vgl. Weimar MDR 1960, 463, 464; Lauenstein NJW 1961, 1661, 1662 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60]; Erman/Drees, BGB 4. Aufl. § 830 Anm. 5 b).

  • BGH, 30.01.1973 - VI ZR 14/72

    Geschädigter als Beteiligter? (§ 830 Abs. 1 S.2 BGB)

    In diesem Zusammenhang erwägt das Berufungsgericht, daß zwischen dem Überfahren des G. durch den Beklagten und dessen Erstunfall ein sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang im Sinne der Senatsurteile in BGHZ 33, 286 und vom 15. Dezember 1970 (VI ZR 51/70 = VersR 1971, 321) bestehe.

    Die Überwälzung des Beweisrisikos auf die Beteiligten erscheint nicht zuletzt deshalb gerecht, weil die Beweisnot des Klägers auf ihre unerlaubten Handlungen zurückzuführen ist (BGHZ 33, 286, 290/291).

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 40/66

    Finanzierter Abzahlungskauf. Anfechtung durch Käufer

    Nicht erforderlich ist hierbei, daß Verkäufer und Kreditgeber in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung stehen, sondern es genügt, wenn der Verkäufer im Auftrage des Kreditgebers, sei es auch nur in einem Einzelfall, beim Zustandekommen des Darlehensantrages mitgewirkt hat (Fortführung von BGHZ 20, 36; 33, 293 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60]; 33, 302) [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59].

    Diese Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGHZ 20, 36; 33, 293 [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60]; 33, 302) [BGH 17.11.1960 - VII ZR 56/59]geht im wesentlichen dahin: Beim finanzierten Abzahlungskauf ist vom Grundsatz der rechtlichen Selbständigkeit des Kaufvertrages einerseits und des Darlehensvertrages andererseits auszugehen mit der Folge, daß grundsätzliche Einwendungen, die sich aus einem vertragswidrigen Verhalten des Verkäufers ergeben, dem Darlehensgeber nicht entgegengehalten werden können.

  • OLG Koblenz, 27.06.2003 - 10 U 998/02

    Feststellbarkeit der Gemeinschaftlichkeit einer unerlaubten Handlung mehrerer

  • OLG Koblenz, 14.04.2005 - 5 U 1610/04

    Arzthaftung: Aufklärungspflicht des Krankenhausarztes trotz Krankenhauseinweisung

  • BGH, 05.10.1965 - VI ZR 96/64

    Infektion eines Tierbestands mit Schweinepest (Maul- und Klauenseuche) -

  • OLG Dresden, 18.04.2023 - 14 U 1551/22

    Schaden (nur) mitverursacht: Trotzdem Haftung in voller Höhe!

  • OLG Saarbrücken, 31.01.2012 - 4 U 45/11

    Schadensersatzprozess: Fortdauer der mit einem außergerichtlichen Vergleich

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2017 - 1 U 33/16

    Haftungsverteilung bei Kollision dreier Lkw auf der Autobahn

  • BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 155/63

    Plagiatsvorwurf als üble Nachrede und Eingriff in den eingerichteten und

  • BGH, 19.05.1967 - VI ZR 167/65

    Voraussetzungen der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer als Schädiger in

  • BGH, 24.06.1971 - II ZR 105/69

    Anscheinsbeweis für eine fehlende ausreichende Sicherung bei Abtreiben eines

  • BGH, 18.09.1969 - II ZR 180/67

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Schiffsunfall;

  • BGH, 15.10.1969 - VIII ZR 238/67

    Objektive Auslegung eines Bimsausbeutungsvertrages nach Sinn und Zweck

  • BGH, 15.10.1969 - VIII ZR 208/67

    Auslegung eines Bimsausbeutevertrages

  • BGH, 06.07.1965 - V ZR 61/63

    Haftung für einen durch unerlaubte Verunreinigung eines Wasserlaufs entstanden

  • LG Köln, 18.12.1964 - 14 O 377/62
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