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   BGH, 31.01.1952 - IV ZR 104/51   

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https://dejure.org/1952,50
BGH, 31.01.1952 - IV ZR 104/51 (https://dejure.org/1952,50)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1952 - IV ZR 104/51 (https://dejure.org/1952,50)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1952 - IV ZR 104/51 (https://dejure.org/1952,50)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist - Berufung wegen der Versäumung einer Berufungsfrist - Urteil unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Art. 3 Abs. 2 und 4 des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission (AHKG) - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 4, 389
  • NJW 1952, 469
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.03.1951 - I ZR 30/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.01.1952 - IV ZR 104/51
    Das folgt auch daraus, dass das Gesetz Nr. 13 sich, wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil von 9. März 1951 - I ZR 30/50 (NJW 51, 524) zutreffend ausgeführt hat, nur auf die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten erstreckt.
  • BGH, 21.03.1951 - IV ZR 13/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.01.1952 - IV ZR 104/51
    Es hat vielmehr die Tatsachen und die Beweise selbst zu würdigen und erforderlichenfalls auch Beweise zu erheben (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 1951 - IV ZR 13/50).
  • BGH, 19.11.2020 - I ZR 110/19

    Nebenintervention im Streit um Maklerlohnansprüche für Tätigkeiten im

    Dabei ist das Revisionsgericht nicht an die Würdigung der Vorinstanz gebunden (BGH, Urteil vom 31. Januar 1952 - IV ZR 104/51, BGHZ 4, 389, 395 f. [juris Rn. 20]; Urteil vom 26. Juni 1952 - IV ZR 36/52, BGHZ 6, 369, 370; Urteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38 [juris Rn. 10]; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 7; Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 452/16, NJW 2018, 1689 Rn. 14).
  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 253/07

    Anforderungen an die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid; Darlegungs- und

    Die Zulässigkeit der Berufung ist als Prozessvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz in seiner Rechtswirksamkeit abhängt, vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 4, 389, 395; 6, 369, 370; BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IV b ZR 625/80, NJW 1982, 1873 m.w.Nachw.).
  • BAG, 24.08.1979 - GS 1/78

    Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist nach ihrem Ablauf - Eingang des

    In seiner sofortigen Beschwerde vertritt der Prozeßbevollmächtigte der Kläger unter Berufung auf BGHZ 4, 389 [399] die Auffassung, es könne zwar nicht genügen, daß der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Frist bei dem Gericht eingegangen sei.

    Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 4, 389 [399] im Anschluß an eine frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt:.

    Das ältere Schrifttum hatte sich vielfach ohne Auseinandersetzung mit dem Problem BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51] angeschlossen.

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebilligt haben: Rosenberg-Schwab , Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 59 III 4, S. 313 zu Fußn. 40 (in Abweichung von der Vorauflage, § 59 III 4, S. 300 zu Fußn. 10, die BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51] gefolgt war); Schlosser-Waltjen , Anm. zu AP Nr. 27 zu § 519 ZPO [zu 1], sowie trotz einiger Bedenken Klemmer , Anm. zu AP Nr. 29 zu § 519 ZPO.

    Der Große Senat vermag sich der Rechtsansicht aus BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51] (oben zu C 1) aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:.

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51]) hat seine Rechtsansicht darauf gestützt, daß die Verlängerungsverfügung in dem Augenblick rechtlich "existent" werde, in dem sie aus dem Bereich der Behörde heraus in die Außenwelt tritt; das könne bereits der Fall sein, wenn die Verfügung der Post zur Zustellung übergeben wird.

    Obgleich es bei Inkrafttreten des Rechtsprechungseinheitsgesetzes am 1. Juli 1968 bereits eine gefestigte von BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51] abweichende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gab, die der Bundesgerichtshof gekannt haben muß, hat er niemals den Gemeinsamen Senat angerufen.

    Nach einer in diesem Rechtsstreit eingeholten Auskunft des damaligen Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1976 vertreten dessenungeachtet auch heute noch alle Senate des Bundesgerichtshofs die in der Entscheidung BGHZ 4, 399 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51] wiedergegebene Auffassung, wonach es zur Wirksamkeit der Verlängerungsverfügung genügt, wenn sie von der Geschäftsstelle noch innerhalb der ursprünglichen Frist zur Post gegeben worden ist.

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