Rechtsprechung
   BGH, 30.11.1951 - I ZR 9/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,195
BGH, 30.11.1951 - I ZR 9/50 (https://dejure.org/1951,195)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1951 - I ZR 9/50 (https://dejure.org/1951,195)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1951 - I ZR 9/50 (https://dejure.org/1951,195)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1951,195) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 4, 96
  • GRUR 1952, 511
  • BB 1952, 477
  • DB 1952, 205
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.03.1951 - I ZR 76/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.11.1951 - I ZR 9/50
    Daß nur die redliche Benutzung des eigenen Namens des Einzelkaufmanns im Geschäftsleben geschützt ist, ist in der Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen worden (RG GRUR 1928, 657 [660] - Weber - BGH vom 16. März 1951 - Luppy - GRUR 1951, 410 Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk § 16 UWG Nr. 1).
  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus BGH, 30.11.1951 - I ZR 9/50
    Anders kann es aber liegen, wenn ein Fall der mittelbaren Täterschaft gegeben ist oder wenn die Handlung des anderen stillschweigend genehmigt wird und dadurch als eigene Handlung gewollt ist (RG MuW XXX, 312 ff, BGH vom 26. Oktober 1951 - I ZR 8/51 - [zum Abdruck bestimmt]).
  • RG, 14.12.1902 - VI 167/03

    Zu §§ 823. 824. 826 B.G.B.

    Auszug aus BGH, 30.11.1951 - I ZR 9/50
    Allerdings ist in der Rechtsprechung ein Unterlassungsgebot vielfach auch auf § 249 BGB gestützt worden (RGZ 56, 271 [286]).
  • BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63

    Einwilligung in die Löschung einer Firma im Handelsregister - Schutz der sog.

    Grundsätzlich hat zwar jeder das Recht, sich unter seinem Namen als selbständiger Gewerbetreibender im Geschäftsverkehr zu betätigen, soweit dies redlich und insbesondere ohne die Absicht geschieht, Verwechslungen herbeizuführen oder sich an eine im Verkehr bekannte Bezeichnung anzulehnen oder in sonstiger Weise gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs zu verstoßen (BGHZ 4, 96, 100 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urkölsch).
  • BGH, 18.09.1959 - I ZR 118/57

    Rechtsmittel

    Wenn es um die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr geht, können aber in der Regel nur die konkreten, bereits begangenen oder zu befürchtenden Wettbewerbshandlungen darauf überprüft werden, ob durch sie eine Verwechslungsgefahr begründet worden ist oder begründet werden würde (vgl. BGH GRUR 1951, 410 - Luppy - BGHZ 4, 97, 102 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch - BGHZ 5, 189, 191 [BGH 22.02.1952 - I ZR 117/51] - Zwillingszeichen - GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen - GRUR 1954, 457 - Irus Urus -).

    Wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 116, 209; 170, 265, 270; GRUR 1940, 358; GRUR 1941, 110) bereits mehrfach ausgesprochen hat (GRUR 1951, 410 - Luppy; BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch; GRUR 1957, 342, 346 - Underberg), findet das einem Firmeninhaber in § 16 UWG gewährte Ausschließlichkeitsrecht- und ebenso das Namensrecht des § 12 BGB - seine Grenze an dem Recht eines jeden Menschen, sich wie jeder andere Gewerbetreibende in redlicher Weise unter seinem Namen im geschäftlichen Leben als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen, insbesondere auf einem geschäftlichen Gebiet, auf das ihn seine bisherige Tätigkeit verweist.

    Denn einerseits sind die Möglichkeiten, einen Eigennamen in eine aus sonstigen Bestandteilen gebildete Firma einzufügen, so zahlreich, daß nicht von vornherein beurteilt werden kann, ob jede Firma, die den gleichen Familiennamen als Bestandteil hat, als verwechslungsfähig und irreführend erscheinen werde; und andererseits würde, wenn an seiner Lauterkeit bei der Bildung und Benutzung einer neuen Firma kein Zweifel mehr besteht, wonn er insbesondere alles Erforderliche und Zumutbare tut, um die Möglichkeit von Verwechslungen auszuschließen oder zu vermindern, ihm die Benutzung seines Namens in der Firma lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr nicht mehr streitig gemacht werden können, ein verbleibender Rest von Verwechslungsgefahr vielmehr von dem durch § 16 UWG geschützten Firmeninhaber hingenommen werden müssen (RGZ 116, 209, 210; 170, 265, 270; BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] ; vgl. auch BGH GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen).

    Die schlagwortartige Herausstellung der Worte "Max Z." wurde das Gegenteil einer Erfüllung dieser Verpflichtung sein; sie ist mißbräuchlich und wird durch das Recht auf die Führung des eigenen Namens nicht gedeckt (BGH GRUR 1951, 410 - Luppy - BGHZ 4, 97, 99 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch -).

  • OLG Hamburg, 30.04.2014 - 3 U 139/10

    Recht der Gleichnamigen: Wettbewerbs- und Kartellrechtswidrigkeit einer

    Hier wurde schon seinerzeit auf die Möglichkeit verwiesen, eine Firma gleichen Namens so unterscheidungskräftig zu gestalten, dass auch der Gebrauch des gleichen Namens eine Verwechslungsgefahr ausschließe (vgl. BGHZ 4, 96 - Farina/Urköll"sch; BGH GRUR 1953, 252 - Weyland & Hoever; BGH GRUR 1954, 70 - Rohrbogen; BGH GRUR 1958, 90 - Hähnel; BGH GRUR 1960, 36 - Zamek; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl. 1990, § 16 Rn. 78).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht