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   BGH, 20.06.1963 - II ZR 199/61   

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https://dejure.org/1963,172
BGH, 20.06.1963 - II ZR 199/61 (https://dejure.org/1963,172)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1963 - II ZR 199/61 (https://dejure.org/1963,172)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1963 - II ZR 199/61 (https://dejure.org/1963,172)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherung eines Autos bei einem Unfall im asiatischen Teil der Türkei - Aufklärungspflicht des Versicherungsagenten gegenüber dem Versicherungsnehmer bei offensichtlich unrichtigen Vorstellungen über einen wesentlichen Punkt des Versicherungsvertrags - Eigenes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 40, 22
  • NJW 1963, 1978
  • MDR 1963, 742
  • VersR 1963, 768
  • DB 1963, 1319
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.05.1951 - II ZR 8/51

    Unrichtige Angaben des Versicherungsagenten

    Auszug aus BGH, 20.06.1963 - II ZR 199/61
    Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BGHZ 2, 87).

    Die Beklagte haftet aber wegen der Vertrauensstellung, die die Aachener Bank als ihre Versicherungsagentin innehatte, jedenfalls deshalb nicht, weil den Kläger an seinem Irrtum ein erhebliches eigenes Verschulden getroffen hat und in derartigen Fällen die gewohnheitsrechtliche Haftung entfällt (RGZ 86, 128, 132; 73, 302; BGHZ 2, 87).

    Den Versicherungsnehmer trifft in der Regel ein erhebliches eigenes Verschulden, wenn die Versicherungsbedingungen die Haftung für den Fall, für den sich der Versicherungsnehmer versichert glaubt, ausdrücklich ausschließt und die Versicherungsbedingungen klar und eindeutig gefaßt sind (vgl. BGHZ 2, 87, 92 [BGH 09.05.1951 - II ZR 8/51] und Prölss, VVG 13. Aufl. § 43 Anm. 7).

  • RG, 19.01.1915 - VII 335/14

    Schadensversicherung; Rechtsstellung des Agenten

    Auszug aus BGH, 20.06.1963 - II ZR 199/61
    Die Beklagte haftet aber wegen der Vertrauensstellung, die die Aachener Bank als ihre Versicherungsagentin innehatte, jedenfalls deshalb nicht, weil den Kläger an seinem Irrtum ein erhebliches eigenes Verschulden getroffen hat und in derartigen Fällen die gewohnheitsrechtliche Haftung entfällt (RGZ 86, 128, 132; 73, 302; BGHZ 2, 87).
  • RG, 26.04.1910 - VII 355/09

    Lebensversicherung.; Rechtsstellung des Agenten.

    Auszug aus BGH, 20.06.1963 - II ZR 199/61
    Die Beklagte haftet aber wegen der Vertrauensstellung, die die Aachener Bank als ihre Versicherungsagentin innehatte, jedenfalls deshalb nicht, weil den Kläger an seinem Irrtum ein erhebliches eigenes Verschulden getroffen hat und in derartigen Fällen die gewohnheitsrechtliche Haftung entfällt (RGZ 86, 128, 132; 73, 302; BGHZ 2, 87).
  • RG, 26.02.1907 - VII 253/06

    Stellung des Versicherungsagenten

    Auszug aus BGH, 20.06.1963 - II ZR 199/61
    Zwar dürfen bei der Frage, ob eine Haftung auf Grund der Vertrauensstellung des Versicherungsagenten wegen des angeblich eigenen Verschuldens des Versicherungsnehmers entfällt, die persönlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers nicht unberücksichtigt bleiben (RGZ 66, 275; Gierke, Versicherungsrecht II S. 121); der Versicherungsnehmer darf dem Versicherungsagenten in größerem Umfang vertrauen, wenn er nicht in der Lage ist, dessen ausdrückliche oder stillschweigende Erklärungen zu überprüfen, er also auf das Vertrauen des Versicherungsagenten angewiesen ist.
  • RG, 02.04.1935 - VII 382/34

    1. Inwieweit muß die Versicherungsgesellschaft für Erklärungen ihres

    Auszug aus BGH, 20.06.1963 - II ZR 199/61
    Die Aufgabe des Versicherungsagenten bestehe darin, den Versicherungsnehmer die erforderliche Beratung und Aufklärung über den Inhalt und die Bedeutung der Versicherungsbedingungen und die sonstigen Anforderungen der Gesellschaft zu gewähren; wenn die Versicherungsgesellschaften ihre Agenten mit solchen Aufgaben betrauten, müßten sie deren Verhalten gegen sich gelten lassen (RGZ 147, 186, 188 mit Nachweisen).
  • BGH, 04.07.1989 - VI ZR 217/88

    Verkehrsunfall in Nord-Zypern

    Nach der für die versicherungsrechtliche Zuordnung zu den Erdteilen maßgeblichen geographischen Sicht (BGHZ 40, 22, 24) gehört Zypern jedoch nicht zu Europa, sondern, wie das Berufungsgericht ausführt und die Revision nicht in Frage stellt zu Asien.

    Betrifft die Aufklärungspflicht den Umfang des Versicherungsschutzes, dann kann die Vertrauenshaftung dahin gehen, dem Versicherungsnehmer gemäß seinen in diesem Punkt unzutreffenden Vorstellungen Versicherungsschutz zu gewähren, ihn also so zu stellen, wie er bei einem Versicherungsvertrag mit dem von ihm gewünschten Inhalt stehen würde (vgl. BGHZ 2, 87, 92; 40, 22, 26 f.; BGH Urteile vom 28. Oktober 1963 - II ZR 193/62 - VersR 1964, 36, 37; vom 15. März 1978 - IV ZR 115/76 - VersR 1978, 457, 458 und vom 29. Januar 1986 - IV a ZR 140/84 - VersR 1986, 329, 330).

    Denn auch bei letzterer Sicht, die zwangloser als die erstgenannte Auffassung ein Wahlrecht des Versicherungsnehmers zwischen einem Vorgehen aus Erfüllungshaftung und einem solchen aus Verschulden bei Vertragsschluß zu begründen vermag (vgl. BGHZ 40, 22, 26; Reichert-Facilides aaO), ist der Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Vertrauenshaftung dem in § 3 Nr. 1 PflVG gedanklich vorausgesetzten vertraglichen Erfüllungsanspruch jedenfalls soweit angenähert, daß keine Sachgründe dafür ersichtlich sind, dem geschädigten Dritten eine Direktklage gegen den Versicherer zu versagen (so im Ergebnis auch Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Band V Lieferung 1 a Anm. B 15; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 24. Aufl. § 3 Nrn. 1, 2 PflVG Anm. 3 a).

    Er ist hier aber, zumindest grundsätzlich, auf dasselbe Ziel gerichtet, nämlich darauf, daß der Versicherer seinen Versicherungsnehmer so stellt, als wenn der Versicherungsvertrag mit dem von ihm gewünschten Inhalt zustandegekommen wäre (vgl. BGHZ 40, 22, 28; BGH Urteile vom 1. März 1972 - IV ZR 197/70 - VersR 1972, 530, 532 und vom 3. November 1982 - IV a ZR 125/81 - VersR 1983, 121, 122; siehe auch OLG Köln r+s 1989, 3 f. sowie für den Bereich der Kasko- und Insassenunfallversicherung OLG Hamm VersR 1988, 191 f.; OLG Frankfurt VersR 1987, 579; OLG Karlsruhe VersR 1988, 486).

    Hinzu kommt, daß sich die Einstandspflichten des Versicherers aus versicherungsrechtlicher Vertrauenshaftung einerseits sowie aus culpa in contrahendo oder Vertragsverletzung andererseits, wie dargelegt, nicht gegenseitig ausschließen (BGHZ 40, 22, 26), sondern in der praktischen Anwendung sogar vielfach überschneiden (vgl. Bruck/Möller/Johannsen aaO Anm. B 15; Hohloch aaO S. 108 ff.).

  • OLG Saarbrücken, 07.07.2010 - 5 U 613/09

    Hausratversicherung: Wirksamkeit einer bedingungsgemäßen Entschädigungsgrenze für

    Versäumt er dies, muss der Versicherer für ihn einstehen (BGH, Urt. v. 04.07.1989 - VI ZR 217/88 - VersR 1989, 948; Urt. v. 20.06.1963 - II ZR 199/61 - BGHZ 40, 22).

    Dann sind die Belange des Versicherers schutzwürdiger als die Interessen des Versicherungsnehmers, und es besteht kein Grund, die Versicherungsbedingungen in der Weise als abgeändert anzusehen, dass der Versicherer gemäß den irrigen Vorstellungen des Versicherungsnehmers haftet (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.1963 - II ZR 199/61 - BGHZ 40, 22).

    Auch ein - nicht durch die oben dargelegten Grundsätze zur Vertrauenshaftung verdrängter (hierzu BGH, Urt. v. 20.06.1963 - II ZR 199/61 - BGHZ 40, 22) - Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Nebenpflichten gemäß den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 Nr. 2, 249 Abs. 1 BGB besteht nicht.

  • OLG Saarbrücken, 20.07.2022 - 5 U 72/21

    Inanspruchnahme von Krankentagegeldversicherer bei Altersrentenbezug

    Unter Geltung des alten, mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft getretenen Versicherungsvertragsgesetzes war in der Rechtsprechung eine gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des Versicherers für Zusagen und für die Unterlassung der Korrektur von Fehlvorstellungen des Versicherungsnehmers im Zuge der Vertragsanbahnung durch den Agenten - jetzt: Versicherungsvertreter - allgemein anerkannt (RG, Urteil vom 2. April 1935 - VII 382/34, RGZ 147, 186; BGH, Urteil vom 20. Juni 1963 - II ZR 199/61, BGHZ 40, 22; Urteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 217/88, VersR 1989, 948; Urteil vom 21. Januar 2004 - IV ZR 44/03, VersR 2004, 361).

    Voraussetzung der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung ist nämlich, dass der Versicherungsagent erkennt, dass sich der Versicherungsnehmer über einen wesentlichen Punkt des Versicherungsvertrages unrichtige Vorstellungen macht und deshalb verpflichtet ist, diese richtigzustellen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so muss der Versicherer für ihn einstehen (siehe nur BGH, Urteil vom 20. Juni 1963 - II ZR 199/61, BGHZ 40, 22).

    Den Versicherungsnehmer trifft in der Regel ein erhebliches eigenes Verschulden (vgl. § 254 BGB), wenn die Versicherungsbedingungen die Haftung für den Fall für den sich der Versicherungsnehmer versichert glaubt, ausdrücklich ausschließen und die Versicherungsbedingungen klar und eindeutig gefasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1963 - II ZR 199/61, BGHZ 40, 22; Urteil vom 9. Mai 1951 - II ZR 8/51, BGHZ 2, 87).

    Hierbei ist grundsätzlich unerheblich, ob der Versicherungsnehmer sich die Versicherungsbedingungen hat aushändigen lassen und ob er sie gelesen hat; es genügt, dass er sie sich hätte besorgen und lesen können (BGH, Urteil vom 20. Juni 1963 - II ZR 199/61, BGHZ 40, 22; Urteil vom 9. Mai 1951 - II ZR 8/51, BGHZ 2, 87; RGZ 86, 128, 132).

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