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   BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63   

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https://dejure.org/1965,44
BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63 (https://dejure.org/1965,44)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1965 - IV ZR 231/63 (https://dejure.org/1965,44)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1965 - IV ZR 231/63 (https://dejure.org/1965,44)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • ArgeLandentwicklung

    Berechnung; Fristen; Fristenberechnung; Rechtsanwalt

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels der Revision - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unabwendbarem Ereignis - Fehlerhafte Fristberechnung seitens der Angestellten des Prozessbevollmächtigten - Umfang der Überwachungspflichten des Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 43, 148
  • NJW 1965, 1021
  • MDR 1965, 471
  • VersR 1965, 498
  • DB 1965, 815
 
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Wird zitiert von ... (151)

  • BGH, 15.06.1989 - VII ZR 227/88

    Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Streithelfers

    Eine solche Übertragung ist zwar grundsätzlich zulässig bei gutgeschultem und sorgfältig überwachtem Büropersonal jedenfalls in einfachen Sachen, die in der Praxis häufig vorkommen (BGHZ 43, 148).
  • BGH, 09.09.2008 - VI ZB 8/08

    Anforderungen an die Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten in der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt zwar die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGHZ 43, 148; Senatsbeschluss vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - VersR 2001, 1133, 1134 m.w.N.).

    Andererseits muss der Rechtsanwalt durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der Fristen in den Fällen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können (BGHZ 43, 148, 153; BGH, Beschluss vom 2. April 2003 - VIII ZB 117/02 - NJW-RR 2003, 1211), denn die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erhöht sich bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs darstellen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233, Rn. 23, Stichwort: "Büropersonal und -organisation").

  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 100.66

    Rechtsmittelfrist als eine für die gerichtliche Überprüfung besonders wichtige

    Vgl. BGHZ 43, 148.

    Es sei - insbesondere bestätigt durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (für alle: BGHZ 43, 148 ff.) - angesichts der gestiegenen Berufsverpflichtungen des Anwalts nicht mehr länger möglich, grundsätzlich zu fordern, daß der Anwalt den Beginn und den Ablauf der Fristen persönlich kontrolliere.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat aber übersehen, mindestens ohne Bewertung gelassen, daß der Bundesgerichtshof in seiner von ihm später u.a. im Beschluß vom 3. November 1965 - VIII ZB 15/65 - (Versicherungsrecht 1966, S. 185) bestätigten Entscheidung BGHZ 43, 148 diese bisherige strenge Rechtsprechung auf ihre Vereinbarkeit mit der neuzeitlichen Belastung der Anwaltstätigkeit überprüft und daraufhin gemildert hat.

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