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   BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64   

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https://dejure.org/1966,14
BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64 (https://dejure.org/1966,14)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1966 - VI ZR 261/64 (https://dejure.org/1966,14)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1966 - VI ZR 261/64 (https://dejure.org/1966,14)
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Höllenfeuer

§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, keine Indikation der Rechtswidrigkeit, Art. 5 GG, Vermutung für Zulässigkeit der 'freien Rede', Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 5
    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch scharfe Polemik als Reaktion auf einen Presseartikel

Papierfundstellen

  • BGHZ 45, 296
  • NJW 1966, 1617
  • MDR 1966, 831
  • GRUR 1966, 693
  • BB 1966, 874
  • DB 1966, 1179
 
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Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64
    (Abweichung von BGHZ 3, 270 - Constanze I).

    In dieser Frage vertritt die Revision den Standpunkt, die Grenze müsse nach den Grundsätzen des sogenannten Constanze-Urteils (BGHZ 3, 270 - Constanze I-) festgesetzt werden.

    Es sei ferner Voraussetzung der Rechtfertigung, daß der Täter auch subjektiv besonders sorgfältig geprüft habe, ob die "Rechtsverletzung" nach Schwere und Ausmaß zur sachgemäßen Interessenwahrnehmung erforderlich sei (BGHZ 3, 270, 280 ff.).

    Schon deshalb bedarf das in dem Urteil BGHZ 3, 270 behandelte Problem des Verhältnisses der freien Meinungsäußerung zur Beeinträchtigung gewerblicher Interessen einer erneuten Überprüfung.

  • BGH, 24.10.1961 - VI ZR 204/60

    Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Presseberichte

    Auszug aus BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64
    Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil BGHZ 36, 77 - Waffenhändler - Bedenken geltend gemacht, ob bei gewerbeschädigenden Werturteilen an dem Erfordernis des mildesten Mittels als Voraussetzung der Rechtfertigung festgehalten werden kann.

    Der erkennende Senat ist ferner in zunehmendem Maße dazu übergegangen, bei dem in der Rechtsprechung her-ausgebildeten "Auffangtatbestand" der rechtswidrigen Beeinträchtigung der gewerblichen Tätigkeit und bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Rechtswidrigkeit erst aus der zu mißbilligenden Art der Schädigung abzuleiten, so daß es der Berufung des Täters auf einen besonderen Rechtfertigungsgrund jedenfalls nicht immer bedarf (vgl. BGHZ 29, 65; 36, 19; 36, 77; VI ZR 175/64 vom 11. Januar 1966 = MDR 1966, 309; LM GG Art. 5 Nr. 9 und 17; vgl. hierzu von Caemmerer, Wandlungen des Deliktsrechts, Festschrift für den Deutschen Juristentag 1960, Bd. II S. 49; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Besonderer Teil, 7. Aufl., § 66 I d und e; Fikentscher, Schuldrecht, 1960 § 103 111).

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64
    Die weitere Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet ist sodann entscheidend durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Tragweite des Art. 5 GG und zum Einfluß dieses Grundrechts auf die Auslegung privatrechtlicher Normen beeinflußt worden (BVerfGE 7, 198 - Lüth -; 12, 113 - Schmid/Spiegel -).

    Dabei sind solche Einschränkungen des Rechtsschutzes besonders dann zu vertreten, wenn es dem Kritiker darum geht, einen Angriff auf die von ihm vertretene Auffassung abzuwehren, den er aus seiner Sicht nach Tendenz und Aufmachung als unangemessen oder anstößig empfinden konnte (vgl. BVerfGE 12, 113).

  • BGH, 08.12.1954 - 6 StR 231/54
    Auszug aus BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64
    Dabei steht die subjektive Wertung so im Vordergrund, daß der substanzarme tatsächliche Gehalt einer einzelnen Äußerung ganz zurücktritt (vgl. BGH NJW 1955, 311 zu einer Äußerung über das "Adenauer-Regime"; ferner BGH LM BGB § 1004 Nr. 75 und GG Art. 5 Nr. 17).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64
    Die weitere Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet ist sodann entscheidend durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Tragweite des Art. 5 GG und zum Einfluß dieses Grundrechts auf die Auslegung privatrechtlicher Normen beeinflußt worden (BVerfGE 7, 198 - Lüth -; 12, 113 - Schmid/Spiegel -).
  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57

    Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64
    Der erkennende Senat ist ferner in zunehmendem Maße dazu übergegangen, bei dem in der Rechtsprechung her-ausgebildeten "Auffangtatbestand" der rechtswidrigen Beeinträchtigung der gewerblichen Tätigkeit und bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Rechtswidrigkeit erst aus der zu mißbilligenden Art der Schädigung abzuleiten, so daß es der Berufung des Täters auf einen besonderen Rechtfertigungsgrund jedenfalls nicht immer bedarf (vgl. BGHZ 29, 65; 36, 19; 36, 77; VI ZR 175/64 vom 11. Januar 1966 = MDR 1966, 309; LM GG Art. 5 Nr. 9 und 17; vgl. hierzu von Caemmerer, Wandlungen des Deliktsrechts, Festschrift für den Deutschen Juristentag 1960, Bd. II S. 49; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Besonderer Teil, 7. Aufl., § 66 I d und e; Fikentscher, Schuldrecht, 1960 § 103 111).
  • BGH, 11.01.1966 - VI ZR 175/64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64
    Der erkennende Senat ist ferner in zunehmendem Maße dazu übergegangen, bei dem in der Rechtsprechung her-ausgebildeten "Auffangtatbestand" der rechtswidrigen Beeinträchtigung der gewerblichen Tätigkeit und bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Rechtswidrigkeit erst aus der zu mißbilligenden Art der Schädigung abzuleiten, so daß es der Berufung des Täters auf einen besonderen Rechtfertigungsgrund jedenfalls nicht immer bedarf (vgl. BGHZ 29, 65; 36, 19; 36, 77; VI ZR 175/64 vom 11. Januar 1966 = MDR 1966, 309; LM GG Art. 5 Nr. 9 und 17; vgl. hierzu von Caemmerer, Wandlungen des Deliktsrechts, Festschrift für den Deutschen Juristentag 1960, Bd. II S. 49; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Besonderer Teil, 7. Aufl., § 66 I d und e; Fikentscher, Schuldrecht, 1960 § 103 111).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Ein überragendes Interesse der Meinungsbildung, das ausnahmsweise eine so schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch BVerfGE 7, 198 [211 f.] - Lüth - 12, 113 [126 ff.] - Schmid-Spiegel - 25, 256 [264] - Blinkfüer - BGHZ 45, 296 [308] - Höllenfeuer - BGH, NJW 1965, S. 1476 [1477] - Glanzlose Existenz -).
  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Eine abschließende Haftungsregelung stellt § 824 BGB indes nur für die Verbreitung falscher Tatsachen dar, nicht für die wahrer Tatsachen (BGHZ 8, 142, 144; 90, 113, 121; 138, 311, 315; MünchKomm/Wagner, BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 188, 198; Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB § 823 Rdn. 116; Bütter/Tonner BKR 2005, 344, 350) und erst recht nicht für die Äußerung von Werturteilen und Meinungen, die die wirtschaftliche Wertschätzung, also Kredit, Erwerb und Fortkommen eines konkret Betroffenen beeinträchtigen (BGHZ 45, 296, 305 f.; 65, 325, 328).

    (aaa) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen so genannten offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (BGHZ 45, 296, 307; 65, 325, 331; 138, 311, 318).

    Dies bedeutet, dass bei einer Meinungsäußerung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht (BVerfGE 61, 1, 7; 82, 272, 281 f.; 90, 241, 249; 93, 266, 294 f.; BGHZ 45, 296, 308; 65, 325, 331 f.).

  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung voraussetzt (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 mit Verweis auf BGHZ 45, 296 ; 50, 133 ; 73, 120 ).
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