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   BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65   

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BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65 (https://dejure.org/1966,10)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1966 - Ib ZB 6/65 (https://dejure.org/1966,10)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1966 - Ib ZB 6/65 (https://dejure.org/1966,10)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kennzeichnungskraft eines Widerspruchszeichens - Abschließende und erschöpfende Beurteilung der Kennzeichnungskraft und der Verwechslungsgefahr - Heranziehung nicht benutzter, nur in die Zeichenrolle eingetragener Drittzeichen bei der Prüfung der Kennzeichnungskraft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 46, 152
  • NJW 1967, 1182
  • MDR 1967, 103
  • GRUR 1967, 246
 
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Wird zitiert von ... (165)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 25.02.1966 - Ib ZB 7/64

    Einwand der Nichtbenutzung im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65
    Der erkennende Senat hat bereits in dem Beschluß vom 25. Februar 1966 (BGHZ 45, 173 - Epigran) dargelegt, daß ein etwaiger Einwand das Widerspruchszeichen sei als unbenutztes Zeichen nicht oder nur begrenzt schutzwürdig, im Eintragungs- und Widerspruchsverfahren nicht geltend gemacht werden kann.

    Ob und inwieweit diese Schwächung durch benutzte Drittzeichen auch im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen ist, hat der erkennende Senat bislang noch nicht abschließend entschieden (vgl. BGHZ 39, 266, 271 f [BGH 03.05.1963 - Ib ZB 30/62] - Sunsweet; BGHZ 42, 307 - derma; BGHZ 44, 60, 64 [BGH 25.06.1965 - Ib ZB 1/64] - Agyn; BGHZ 45, 173 - Epigran).

    Anerkanntermaßen sind daher eine Reihe von Fragen, die für die endgültige Berechtigung einer Eintragung bedeutsam werden können, in diesem Verfahren nicht zu untersuchen (vgl. Trüstedt, MA 1966, 260, 266), darunter auch die Frage, ob sich ein von Haus aus schutzunfähiger Bestandteil des Widerspruchszeichens im Verkehr als Kennzeichen durchgesetzt hat (BGHZ 42, 307 - derma) oder ob das Widerspruchszeichen wegen Nichtbenutzung einen geringeren Schutz genießt (BGHZ 44, 60 [BGH 25.06.1965 - Ib ZB 1/64] - Agyn; 45, 173 - Epigran).

    Zwar kann unbenutzten Zeichen ein geringerer Schutz gebühren als neu in Benutzung genommenen Zeichen, nämlich soweit der Geltendmachung von Rechten aus unbenutzten Zeichen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht (vgl. dazu BGHZ 45, 173 - Epigran, wonach dieser Einwand im Widerspruchsverfahren nicht erhoben werden kann).

    Diesen Erwägungen kann nicht entgegengehalten werden, daß auch die Verwechslungsgefahr zwischen einem unbenutzten Widerspruchszeichen und dem möglicherweise ebenfalls noch unbenutzten angemeldeten Zeichen nur hypothetisch danach beurteilt werden könne, ob die Zeichen, wenn sie verwendet werden, in den beteiligten Verkehrskreisen zu Verwechslungen führen könnten (so BGH GRUR 1961, 231 - Hapol; GRUR 1965, 672 - Agyn; BGHZ 45, 173 - Epigran), und daß daher unbenutzten Drittzeichen gleichermaßen ihre künftige Entwicklung zugute gehalten werden müsse.

  • BGH, 13.11.1964 - Ib ZB 11/63

    Durchsetzung schutzunfähiger Zeichenbestandteile

    Auszug aus BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65
    Ob und inwieweit diese Schwächung durch benutzte Drittzeichen auch im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen ist, hat der erkennende Senat bislang noch nicht abschließend entschieden (vgl. BGHZ 39, 266, 271 f [BGH 03.05.1963 - Ib ZB 30/62] - Sunsweet; BGHZ 42, 307 - derma; BGHZ 44, 60, 64 [BGH 25.06.1965 - Ib ZB 1/64] - Agyn; BGHZ 45, 173 - Epigran).

    Anerkanntermaßen sind daher eine Reihe von Fragen, die für die endgültige Berechtigung einer Eintragung bedeutsam werden können, in diesem Verfahren nicht zu untersuchen (vgl. Trüstedt, MA 1966, 260, 266), darunter auch die Frage, ob sich ein von Haus aus schutzunfähiger Bestandteil des Widerspruchszeichens im Verkehr als Kennzeichen durchgesetzt hat (BGHZ 42, 307 - derma) oder ob das Widerspruchszeichen wegen Nichtbenutzung einen geringeren Schutz genießt (BGHZ 44, 60 [BGH 25.06.1965 - Ib ZB 1/64] - Agyn; 45, 173 - Epigran).

    Diese Praxis läßt sich zwar nicht mit einem Gegensatz zwischen "förmlichem" und "sachlichem" Zeichenrecht, wohl aber damit begründen, daß sich die registerrechtliche Prüfung der Verwechslungsgefahr durch das Patentamt grundsätzlich auf die von Haus aus gegebene Übereinstimmung (Verwechselbarkeit) der Zeichen in ihrer eingetragenen oder zur Eintragung bestimmten Gestalt konzentriert (vgl. BGHZ 42, 307 - derma) und sich nicht mit den Veränderungen durch die etwaige Stellung der Zeichen im Wirtschaftsverkehr befassen muß.

    Bei diesen "liquiden" Fällen hat sich das Patentamt auch in der Vergangenheit für verpflichtet gehalten, seine Augen nicht vor dem gegebenen Sachverhalt zu verschließen und nicht sehenden Auges eine im sachlich-rechtlichen Ergebnis unrichtige Entscheidung zu treffen (vgl. auch BGHZ 39, 266, 271 [BGH 03.05.1963 - Ib ZB 30/62] Sunsweet; BGHZ 42, 307, 312 [BGH 13.11.1964 - Ib ZB 11/63] - derma).

  • BGH, 03.05.1963 - Ib ZB 30/62

    Widerspruch gegen Warenzeicheneintragung

    Auszug aus BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65
    Ob und inwieweit diese Schwächung durch benutzte Drittzeichen auch im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen ist, hat der erkennende Senat bislang noch nicht abschließend entschieden (vgl. BGHZ 39, 266, 271 f [BGH 03.05.1963 - Ib ZB 30/62] - Sunsweet; BGHZ 42, 307 - derma; BGHZ 44, 60, 64 [BGH 25.06.1965 - Ib ZB 1/64] - Agyn; BGHZ 45, 173 - Epigran).

    Bei diesen "liquiden" Fällen hat sich das Patentamt auch in der Vergangenheit für verpflichtet gehalten, seine Augen nicht vor dem gegebenen Sachverhalt zu verschließen und nicht sehenden Auges eine im sachlich-rechtlichen Ergebnis unrichtige Entscheidung zu treffen (vgl. auch BGHZ 39, 266, 271 [BGH 03.05.1963 - Ib ZB 30/62] Sunsweet; BGHZ 42, 307, 312 [BGH 13.11.1964 - Ib ZB 11/63] - derma).

    Der Senat hat bereits in der Sunsweet-Entscheidung (BGHZ 39, 266, 217 f) auf die Absicht des Gesetzgebers hingewiesen, durch die im 6. Überleitungsgesetz enthaltene Regelung "möglichst keine Änderung der nach allgemeiner Auffassung bewährten bisherigen Verfahren" eintreten zu lassen (Begr. z. Reg.Entwurf, Bd. 1 der Materialien zum 6. ÜG S. 8).

  • BGH, 28.06.1955 - I ZR 81/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65
    Die Schwächung durch Drittzeichen wird damit begründet, daß der Verkehr durch das Nebeneinanderbestehen der Zeichen genötigt werde, auch auf geringfügige Unterschiede zu achten, und daß daher bereits geringe Unterschiede genügen könnten, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (BGH GRUR 1955, 415, 417 - Arctuvan; GRUR 1955, 484, 486 - Luxor; GRUR 1955, 579, 581 - Sunpearl; GRUR 1957, 499, 501 - Wipp).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist daher für den Verletzungsstreit stets daran festgehalten worden, daß die Stellung des angeblich geschwächten Zeichens im Wirtschaftsverkehr zu untersuchen ist und daß eine Schwächung nur durch benutzte Drittzeichen möglich ist (so schon GRUR 1952, 419, 420 - Gumax; GRUR 1954, 123, 124 - Auto-Fox; GRUR 1955, 415, 417 - Arctuvan, insbesondere GRUR 1955, 484, 486 - Luxor; GRUR 1955, 579, 582 - Sunpearl; GRUR 1959, 420, 421 - Opal; GRUR 1961, 628, 629 - Umberto Rosso).

    Selbst wenn man das aber noch unterstellen könnte, dann wäre doch weiter zu beachten, daß die Schwächung eines Zeichens nicht schon automatisch durch Benutzung ähnlicher Drittzeichen eintritt (vgl. GRUR 1955, 579, 581 - Sunpearl), sondern weiterhin davon abhängig ist, in welchem Umfang und für welche der eingetragenen Waren die Drittzeichen verwendet werden.

  • BGH, 25.06.1965 - Ib ZB 1/64

    Zeichenrechtliches Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65
    Ob und inwieweit diese Schwächung durch benutzte Drittzeichen auch im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen ist, hat der erkennende Senat bislang noch nicht abschließend entschieden (vgl. BGHZ 39, 266, 271 f [BGH 03.05.1963 - Ib ZB 30/62] - Sunsweet; BGHZ 42, 307 - derma; BGHZ 44, 60, 64 [BGH 25.06.1965 - Ib ZB 1/64] - Agyn; BGHZ 45, 173 - Epigran).

    Anerkanntermaßen sind daher eine Reihe von Fragen, die für die endgültige Berechtigung einer Eintragung bedeutsam werden können, in diesem Verfahren nicht zu untersuchen (vgl. Trüstedt, MA 1966, 260, 266), darunter auch die Frage, ob sich ein von Haus aus schutzunfähiger Bestandteil des Widerspruchszeichens im Verkehr als Kennzeichen durchgesetzt hat (BGHZ 42, 307 - derma) oder ob das Widerspruchszeichen wegen Nichtbenutzung einen geringeren Schutz genießt (BGHZ 44, 60 [BGH 25.06.1965 - Ib ZB 1/64] - Agyn; 45, 173 - Epigran).

    Diesen Erwägungen kann nicht entgegengehalten werden, daß auch die Verwechslungsgefahr zwischen einem unbenutzten Widerspruchszeichen und dem möglicherweise ebenfalls noch unbenutzten angemeldeten Zeichen nur hypothetisch danach beurteilt werden könne, ob die Zeichen, wenn sie verwendet werden, in den beteiligten Verkehrskreisen zu Verwechslungen führen könnten (so BGH GRUR 1961, 231 - Hapol; GRUR 1965, 672 - Agyn; BGHZ 45, 173 - Epigran), und daß daher unbenutzten Drittzeichen gleichermaßen ihre künftige Entwicklung zugute gehalten werden müsse.

  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 91/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65
    Die Schwächung durch Drittzeichen wird damit begründet, daß der Verkehr durch das Nebeneinanderbestehen der Zeichen genötigt werde, auch auf geringfügige Unterschiede zu achten, und daß daher bereits geringe Unterschiede genügen könnten, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (BGH GRUR 1955, 415, 417 - Arctuvan; GRUR 1955, 484, 486 - Luxor; GRUR 1955, 579, 581 - Sunpearl; GRUR 1957, 499, 501 - Wipp).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist daher für den Verletzungsstreit stets daran festgehalten worden, daß die Stellung des angeblich geschwächten Zeichens im Wirtschaftsverkehr zu untersuchen ist und daß eine Schwächung nur durch benutzte Drittzeichen möglich ist (so schon GRUR 1952, 419, 420 - Gumax; GRUR 1954, 123, 124 - Auto-Fox; GRUR 1955, 415, 417 - Arctuvan, insbesondere GRUR 1955, 484, 486 - Luxor; GRUR 1955, 579, 582 - Sunpearl; GRUR 1959, 420, 421 - Opal; GRUR 1961, 628, 629 - Umberto Rosso).

    Soweit dabei die Formulierung verwendet wurde, ein Zeicheninhaber könne keinen weiteren Abstand der Konkurrenzzeichen von seinem Zeichen verlangen, als er ihn seinerseits von anderen Konkurrenzzeichen gewahrt und gewählt habe, war damit bisher immer nur der vorgenannte Gedanke der Schwächung gemeint, und es wurde daher stets als selbstverständliche Voraussetzung angesehen, daß die Drittzeichen durch ihre Benutzung im Verkehr eine gewisse Bedeutung erlangt hatten (so ausdrücklich BGH GRUR 1955, 484, 486 - Luxor; vgl. neuerdings BGHZ 45, 131 [BGH 24.11.1965 - Ib ZB 4/64] - Shortening).

  • BGH, 26.05.1961 - I ZR 74/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist daher für den Verletzungsstreit stets daran festgehalten worden, daß die Stellung des angeblich geschwächten Zeichens im Wirtschaftsverkehr zu untersuchen ist und daß eine Schwächung nur durch benutzte Drittzeichen möglich ist (so schon GRUR 1952, 419, 420 - Gumax; GRUR 1954, 123, 124 - Auto-Fox; GRUR 1955, 415, 417 - Arctuvan, insbesondere GRUR 1955, 484, 486 - Luxor; GRUR 1955, 579, 582 - Sunpearl; GRUR 1959, 420, 421 - Opal; GRUR 1961, 628, 629 - Umberto Rosso).

    Diese Erwägungen greifen uneingeschränkt dann durch, wenn das Widerspruchszeichen seinerseits im geschäftlichen Verkehr tatsächlich benutzt wird (vgl. auch BGH GRUR 1961, 628, 629 - Umberto Rosso für den Fall, daß eine IR-Marke zwar nicht in Deutschland, wohl aber im Ausland in Benutzung ist).

  • BGH, 18.01.1955 - I ZR 142/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65
    Die Schwächung durch Drittzeichen wird damit begründet, daß der Verkehr durch das Nebeneinanderbestehen der Zeichen genötigt werde, auch auf geringfügige Unterschiede zu achten, und daß daher bereits geringe Unterschiede genügen könnten, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (BGH GRUR 1955, 415, 417 - Arctuvan; GRUR 1955, 484, 486 - Luxor; GRUR 1955, 579, 581 - Sunpearl; GRUR 1957, 499, 501 - Wipp).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist daher für den Verletzungsstreit stets daran festgehalten worden, daß die Stellung des angeblich geschwächten Zeichens im Wirtschaftsverkehr zu untersuchen ist und daß eine Schwächung nur durch benutzte Drittzeichen möglich ist (so schon GRUR 1952, 419, 420 - Gumax; GRUR 1954, 123, 124 - Auto-Fox; GRUR 1955, 415, 417 - Arctuvan, insbesondere GRUR 1955, 484, 486 - Luxor; GRUR 1955, 579, 582 - Sunpearl; GRUR 1959, 420, 421 - Opal; GRUR 1961, 628, 629 - Umberto Rosso).

  • BGH, 27.04.1962 - I ZB 4/61

    Rechtsweg in Warenzeichensachen

    Auszug aus BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65
    Wenn die Zeichenübereinstimmung ohne Berücksichtigung der Benutzungslage bejaht wird, würde dem Anmelder in dem Umfange, in dem eine patentamtliche Prüfung im Hinblick auf die Besonderheit des patentamtlichen Verfahrens nicht stattgefunden hat, d.h. zur Geltendmachung des Einflusses der ungeprüft gebliebenen Benutzungslage auf Kennzeichnungskraft und Verwechslungsgefahr, der Weg der Eintragungsbewilligungsklage nach § 6 WZG offen gehalten werden müssen, dem zur Entlastung des Widerspruchsverfahrens besondere Bedeutung beizumessen ist; denn die für das Verfahren über die Eintragungsbewilligungsklage geltende Bindung des Prozeßgerichts an die im patentamtlichen Verfahren getroffene Entscheidung über die Zeichenübereinstimmung (vgl. BGHZ 37, 107 - Germataler Sprudel) kann sinnvoller Weise nur so weit bestehen, wie im patentamtlichen Verfahren die Zeichenübereinstimmung überhaupt geprüft und darüber entschieden werden konnte.
  • BGH, 13.07.1956 - I ZR 75/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1966 - Ib ZB 6/65
    Duldet er aber aus irgendeinem Grund ein solches Zeichen, dann erwirbt der Inhaber dieses anderen Zeichens seinerseits vollen Schutz gegen die Anmeldung weiterer verwechslungsfähiger Zeichen durch Dritte (vgl. auch BGH GRUR 1957, 34, 35 - Hadef für den Fall der Eintragung gleichlautender Warenzeichen für zwei verschiedene Inhaber; vgl. ferner RG GRUR 1931, 154, 155 - Saalegold).
  • BGH, 29.03.1960 - I ZR 132/58

    Prüfung der zeichenrechtlichen Gleichartigkeit verschiedener Waren -

  • BGH, 11.11.1958 - I ZR 152/57

    Sinngehalt eines Zeichens und Verwechslungsgefahr

  • BGH, 24.11.1965 - Ib ZB 4/64

    Freihaltebedürfnis bei Warenzeichen

  • BGH, 08.11.1967 - Ib ZR 135/65

    Haftung des Güternahverkehrsunternehmers

  • BGH, 15.02.1952 - I ZR 135/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 147/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 33/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.09.1957 - I ZR 140/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.05.1959 - I ZR 4/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.03.1966 - Ib ZB 2/65

    Schutzfähigkeit des Wortes "VITA-MALZ" als Warenzeichen für ein Biererzeugnis -

  • BGH, 17.03.1965 - Ib ZR 58/63

    Verwechslungsgefahr bei Marken: "Renta" vs. "Centra"

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Vielmehr ist auch im Widerspruchsverfahren die Benutzungslage maßgeblich, soweit sie durch präsente glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt oder amtsbekannt ist (vgl. BGHZ 46, 152, 160 - Vitapur; BGH, Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 25/96, GRUR 1998, 927, 929 = WRP 1998, 872 - COMPO-SANA; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 42 Rdn. 51; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 193).
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    a) Der unter der Geltung des Warenzeichengesetzes aufgestellte Rechtsgrundsatz der Vitapur-Entscheidung (BGHZ 46, 152), wonach Drittzeichen, die nur in die Zeichenrolle eingetragen sind, aber nicht benutzt werden, bei der Prüfung bedeutsam sein können, welche Kennzeichnungskraft einem Zeichen von Hause aus zukommt, ist auch für die Prüfung der Kennzeichnungskraft einer Marke nach dem Markengesetz anzuwenden.

    a) Der Ausgangspunkt dieser Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechtslage nach dem Warenzeichengesetz (vgl. grundlegend: BGHZ 46, 152, 161 f. - Vitapur).

    Wenn in die Zeichenrolle für gleiche oder benachbarte Warengebiete eine Reihe ähnlicher Zeichen gelangt ist, ohne daß deren Inhaber gegen weitere Anmeldungen eingeschritten sind, kann dies ein wichtiger Fingerzeig dafür sein, daß es sich um naheliegende, verbrauchte Wortbildungen von geringer Originalität handelt (BGHZ 46, 152, 166 - Vitapur; BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda).

  • BGH, 11.02.1999 - I ZB 6/97

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß der unter der Geltung des Warenzeichengesetzes aufgestellte Rechtsgrundsatz, wonach Drittzeichen, die nur in die Zeichenrolle eingetragen sind, aber nicht benutzt werden, bei der Prüfung bedeutsam sein können, welches Maß an Unterscheidungskraft einem Zeichen von Hause aus zukommt (BGHZ 46, 152, 161 f. - Vitapur), auch für die Prüfung der Unterscheidungskraft einer Marke nach dem Markengesetz anzuwenden ist (BGH WRP 1999, 192, 194 - Lions).
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